Buffl

Schlichtungsversuch

LH
von Licia Huber H.

obligatorische direkte Klage

Klage muss direkt beim Gericht eingereicht werden

  • summarischen Verfahren ZPO 198 lit. a, ZPO 248 ff. —> entfällt Schlichtungsverfahren, da rascher Entscheid benötigt wird

  • Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen gem. ZGB 28b oder betreffend einer elektronischen Überwachung nach ZGB 28c —> Schlichtungsverfahren entfällt

  • Klagen über Personenstand (ZPO 198 lit. b)c —> Schlichtungsverfahren nicht sinnvoll, weil Prozess grundsätzlich nicht einvernehmlich erledigt werden kann

    • wird Vatschaftsklage mit Unterhalt verbunden, so hat ein Schlichtungsversuch stattzufinden (umstr.)

  • selbständige KLagen über Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren, die im vereinfachten Verfahren durchzuführen sind (ZPO 295) —> Schlichtungsverfahren ist obligatorsich

    • Schlichtungsverahren entfällt, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (ZPO 198 lit. b bis ZPO

  • Scheidungsverfahren ZPO 198 lit. c und im Verfahren der eingetragenen Partnerschaft (UPO 198 lit. d)

    • Scheidung auf gemeinsames Begehren: Schlichtungsverfahren ist entbehrlich

    • streitigen Scheidungsverfahren: ist Einigungsverhandlung vorgesehen ZPO 291)

    • Verfahren Auflösung eingetragener Partnerschaft —> sinngemässe Bestimmung ZPO 307

  • gewisse Klagen des SchKG, welche im beschleunigten Verfahren durchgeführt wurden ZPO 198 lit. e

    • Aberkennungsklage ZPO 198 I lit. e Ziff. 1

    • negative Feststellungsklage SchKG 85a icht aber die KLage nach ZPO 88

    • Widersruchsklage SchKG 106 - 109

    • Anschlussklage SchKG 111

    • Aussonderungs- und Admassierungsklage SchKG 242

    • Kollokationsklage SchKG 148 und 250

    • Klage auf Feststellung neuen Vermögens SchKG 265a IV

    • Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenstände SchKG 284

  • Streitigkeiten, für die nach ZPO 5 f. eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (ZPO 198 lit. f)

  • Hauptinntervention, Widerklae und Streitverküjdungsklage ZPO 198 lit. g —> Schlichtungsverfahren entfällt, damit das laufende Verfahren nicht verzögert wird

  • Gericht frist für eine KLage gesetzt hat (ZPO 198 lit. h)

    • bei gesetzlichen Klagefristen, ist aber Schlichtungsversuch durchgeführt werden

  • FIDLEG 76 II —> bei Ombusstelle


Vergelichsverhandlung zu führen ZPO 124 III, 226 II

Gericht kann Parteien auch eine Mediation empfehlen ZPO 214 I


Schlichtungsverfahren

  • Schlichtungsgesuch: Einleitung des Schlichtungsverfahrens —> schriftlich oder elektronisch oder durch persönliche Vorsprache, nicht aber telefonisch (ZPO 202 I)

    • begründet Rechtshängigkeit (ZPO 62), muss es alle notwendigen Elemente enthalten, damit der rechtshängig gemachte Anspruch individualisiert werden kann

    • örtliche Zuständigkeit: ZPO 9 ff. —> Einlassung ZPO 18

    • kann von der gesuchstellenden Partei einen Kotenvorschuss verlangen ZPO 98 —> hat Parteien über unentgeltliche Rechtspflege zu informieren ZPO 97

    • lädt gleichztigig die Parteien zur Vermittlung vor (ZPO 202 III)

  • Verhandlung: mündliche Verhandlung —> hat innnert zwei Monate seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattfinden ZPO 203 I —> Bestimmungen über Gerichtsferien: finden keine Anwendung ZPO 145 II lit. a

    • Parteien haben keine Pflicht, sich auf Schlichtungsverhandlung einzulassen

    • können Urkunden eingeriecht werden und auch Augenschein durchgeführt werden ZPO 203 II

    • wenn Urteilsvorschlag nach ZPO 210 oder Streitwert bis 2’000 —> auf entsprechenden Antrag der klagenden Partei, kann sie auch die überigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert ZPO 203 II

    • Verhandlung ist nicht öffentlich ZPO 203 III

    • mit Zustimmung der Parteien: allenfalls auch weitere Verhandlungen durchführen —> Verfahren ist spätestens 12 Monate nach einreichung des Begehrens abzuschliesssen ZPO 203 IV

  • Pflicht zur persönlichen Anwesenheit: ZPO 204 I

    • bei juristischen Parteien, bei denen üblicherweise die Zeichnungsberechtigungte kollketiv zu zweien zeichnen, genügt die Anwesenheit eines im Handelsregister eingetragenen Prokuristen OR 458 ff.

    • Anwesenheit eines Handlungsbevollmöchtigen ist ausreichend, wenn dieser allgemein oder ad hoc zur Prozessführung ermächtigt worden ist OR 462 II und überdies mit dem Streitgegesntand vertraut ist

    • nicht persönlich erscheinen: vgl. ZPO 204 III —> Gegenpartei ist über die Vertretung, nicht aber über die Begleitung zu informieren ZPO 204 II und III

      • wenn keine rechtzeitige Orientierung —> Gegenseite kann Verschiebung verlangen

  • Vertraulichkeit ZPO 205

  • Säumnis —> kein Schlichtung möglich ZPO 204 III —> kann mit Ordnungsbusse belegt werden, wenn vorgänig angedroht wurde ZPO 128 I und III —> rechtfertigt sich indes nur ausnahsmweise, wenn der Geschäftsgang gestört wurde, etwa wenn die Parteien den Termin verschieben lassen um dann gleichwohl unentschuldigt nicht zu erscheinen

    • wenn KL nicht erscheinen -_> gilt als zurückgezogen —> Verfahren gegenstandslos und abgeschrieben ZPO 206 I —> KL hat Kosten zu tragen ZPO 207 I lit. b —> BKL erhält keine Parteientschädigung ZPO 113 I

      • gegne Abschreibungsbeschluss —> Kläger kann Beschwerde erheben ZPO 319 I lit. b, wenn sie durch Abschreiber eine KLagefrist verpasst oder mit Kosten belastet wird (BGer 4A_131/2013; BGE 140 III 227, 229)

      • keine materielle Rechtskraft —> Gesuch kann jederzeit neu eingereicht werden

    • nach unpublizierter Auffassung des BGer ist bei Säumnis eine Widerherstellung gemäss ZPO 148 möglich —> dies sei abzulehenen


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Licia Huber H.

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