Allgemeines
Vollstreckung von Geldleistungen und Sicherheitsleistungen —> Anwendbarkeit des SchKG (SchKG 38 I, ZPO 335 II), auch anwendbar für Betreibungen auf eine Sicherheitsleistung, die nicht in Geld zu leisten ist
Anwendbarkeit der ZPO: Realvollstreckung —> Tun, Dulden oder Unterlassen (ZPO 343)
feststellende oder gestaltende Urteile bedürfen keine weiteren Vollstreckungsmassnahmen, da feststellende oder gerichtlihce Entscheide ipso iure mit dem rechtskärftigen Entscheid wirken
Leistungsentscheide: müssen auf Weg der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden
Ausnahme: bildet ein gerichtlicher Entscheid, der die Abgabe einer Willenserklärung ersetzt (ZPO 344) —> wenn Leistung direkt im Dispo aufgenommen —> kann direkt vollstreckt werden (bspw. ZGB 963 II)
Gericht kann auf antrag direkt nötigen Anweisungen erteilen (ZPO 344 II, ZPO 240)
Voraussetzungen der Vollstreckung
Vollstreckungstitel
Vollstreckbarkeit
Sachentscheid, Urteilssurrogat i.S.v. ZPO 241
Entscheid betreffend VSM
angenommener Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde (ZPO 211)
auch vor Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich (vgl. ZPO 208 II)
in Meditaion getroffene Vereinbarung, welche von der Schlichtungsbehrde oder vom Gericht genehmigt wurde (ZPO 217)
Schiesspruch (ZPO 387)
vollstreckbare öffentliche Urkunde i.S.v. ZPO 347 ff.
auch Entscheide aus dem Ausland, sofern in der Schweiz vollstreckbar
bedarf vom Gericht eine Vollstreckbarerklärung —> Prüfung der vollstreckbarkeit erfolgt in diesen Fälllen anch den Regeln des anwendabren Sstaatsvertrages oder des IPRG
anerkannt werden nur gem. IPRG:
Entscheide in Zivil- und Handelssagen; gem. LugÜ auch ausländische öff.-rechtl. Streitigkeiten
ausländisches Gericht muss aus CH Sicht örtlich zuständig gewesen sein
Entscheid ist vollstreckbar (IPRG 29 I lit. b) —> im LugÜ ist Rechtskraft nicht erforderlich
darf nicht CH öff. Ordnung (materieller Ordre public) widersprechen IPRG 27 I
Vollstreckung ist ausgeschlossen, wenn eine Partei nicht gehörig und rechtzeitig zum Prozess vorgelanden wurde, es sei denn, sie haben sich vorbehaltslos auf ds Verfahren eingelassen
tritt in der Regel ein, sobald ein Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist
bedingte Entscheide: wird im Vollstreckugnsverfrhen entschieden, ob Bedingung eingetreten ist (ZPO 342)
Nachweis durch Urkunde (ZPO 341 III; SchKG 81 I) —> mögliche Einwendungen: Tilgung, Stundung, Verjährung und Verwirkung (ZPO 341 IIII) —> keine weiteren Einwendungen sind mehr zugelassen; was noch möglich ist, ist die Einwendung, dass kein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, bspw. wenn dieser nicht eröffnet wurde
—> wenn Abänderung des Urteils: mittels VSM Aufhebung der Vollstreckung des Entscheids beantragen —> kann nicht im vollstreckungsverfahren entscheiden werden —> Aunsahme: Bundesrecht —> Kinderinteressen
Vollstreckung gemäss ZPO
ZPO 338
Realvollstreckung gem. ZPO
evt. Schlichtungsverfahren (ZPO 197 ff.)
Erkenntnisverfahren mit Antrag der obsiegenden Partei zur direkten Vollstreckung (ZPO 236 III, 337), sofern die Vollstreckung weder von einer Bedingung noch von einer Gegenleistung abhängt
Entscheid mit Vollstreckungsmassnahmen
evtl. vom Sachgericht festgesetzte Schonfrist
direkte Vollstreckung gem. ZPO 236 III, 337 —> Tun, Unterlassen oder Dulden
Entscheid ohne Vollstreckungsmassnahmen
Falls Entscheid nicht freiwillig befolgt wird
Vollstreckungsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht gem. ZPO 338 ff. —> Tun, Unterlasen oder Dulden
Erkenntisverfahren ohne Antrag der obsiegenden Partei zur direkten Volsltreckung bzw. die Vollstreckung ist von einer Bedingung oder einer Gegenleistung abhängig (ZPO 342)
Direkte Vollstreckung
Sachgericht und Vollstreckugnsgericht sind identisch —> in diesem Fall muss die Vollstreckung im Dispoisitiv aufgenommen sein
Antrag der obisegenden Partei auf Vollstreckungsmassnahmen (ZPO 236 III); Anordnung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die unterlegene Partei dem Urteil nicht unterziehen wird oder wenn sonst überwiegende Interessen vorliegen —> besteht auch Möglichkeit, bedingte anordnung von Vollstreckungsmassnahmen für den Fall, dass unterlegene Partei das Urteil nicht innert Frist erfüllt —> ev. Kostenvorschuss gem. ZPO 98
nein: Gericht fällt ein Urteil ohne Vollstreckungsmassnahmen. Allenfalls kommt das Verfahren über die indirekte Vollstreckung zur Anwendung
ja: Ist die Umschreibung der konkreten Vollstreckugnsmassnahme sachlich und zeitlich präzis?
nein: Der Entscheid ist im Zug der Erläuterung (ZPO 334) vom urteilenden Gericht klarzustellen
ja: hängt die Leistungspflicht von einer Bedingung oder einer Gegenleistung ab (ZPO 342)?
nein: Antag an das Volsltreckugnsgericht um Einstellung derr Vollstreckung durch die unterlegene Partei (ZPO 337 II)
ja: Sind die Einwendungen der unterlegenen Partei begründet —> unterlegene Gericht kann beim Vollstreckungsgericht und nicht beim anordnenden Gericht die Einstellung der Vollstreckung beantragen (ZPO 337 II)
ja: Entscheid kan nicht vollstreckt werden
nein: Realvollstreckung erfolgt durch die im Entscheid bezeichneten Vollstreckungsbehörden
Vollstreckung über das Vollstreckungsgericht
wenn Voraussetzungen für direkte Vollstreckung nicht gegeben ist —> örtliche Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach ZPO 339
Vollstreckungsgericht entscheidet im summarischen Verfarhen (ZPO 252 ff.)
Vollstreckungsgericht kann einen Kostenvorschuss verlangen (ZPO 98)
Gesuch um Vollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht (ZPO 338 I i.V.m. 339 I) —> Gericht kann sichernde Massnahmen anordnen (ZPO 340)
Nachweis der Vollstreckbarkeit (wird von Amtes wegen geprüft) - allenfalls durch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung (vgl. ZPO 336 II) - durch die gesuchstellende Partei (ZPO 338 II)
Nachweis dass der Entscheid formell rechtskärftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgehoben hat (ZPO 336 I lit. a)
allenfalls Prüfung von materiellrechtlichen Enwendungen und Einrneden der unterlegenen Partie (ZPO 341 II und III)
Einwendungen/Einreden sind begründet —> Ablehnung der Vollstreckung
Einwendungen/Einreden sind unbegründet —> Anordnung der Volsltreckung —> Bestimmungen von Vollstreckungsmassnahmen gem. ZP 343 (Entscheid von Amtes wegen)
Nachweis, dass der Entscheid noch nicht formell rechtskärftig ist, die vorzeitige Vollstreckung jedoch bewilligt wurde (ZPO 336 I lit. b)
Nachweis der Vollstreckbarkeit misslingt
Ablehnung der Vollstreckung
Vollstreckungsmassnahmen
Vollstreckungsmassnahme darf mehrere Massnahmen miteinander verbinden
Katalog gem. ZPO 343 ist nicht abschliessend
Direkter Zwang —> effektive Realvollstreckung
Ersatzvornahme (lit. d und e)
Zwangsmassnahme it. d
indirekter Zwang
Strafandrohung gem. StGB 292 I lit. a
Ordnungsbusse -> Zwangsgeld, keine Strafe (lit. b und c)
Ordnungsbusse bis Fr. 5’000.— (lit. b)
Ordnungsbusse bis zu Fr. 1’000 für jeden Tag der NIchterfollung (lit. c)
mittelbarer Zwang: Prinzip der Verhältnismässigkeit
—> Partei kann Schadenersatz verlangen, wenn Zwangsvollstreckung erfolglos war (ZP 341 III)
Vollstreckung von öffentlichen Urkunden
Inhalt ist auf eine Geldleistung gerichtet —> Vollstreckungsverfahren richtet sich nach SchKG (ZPO 349)
Inhatl ist auf eine Realleistung gerichtet
Vollstreckungsverfahren richtet sich nach ZPO (ZPO 350)
Auf Antrag der berechtigten Partei stellt die Urkundsperson der verpflcihteten Partei eine beglaubigte Kopie zu und setzt ihr eine frist von 20 Tagen zur Erfüllung (ZPO 350 I)
verpflichtete Partei erfüllt innert Frist
Erfüllt die Partei nicht innerhalb der Frist, hat sich die bereichtigte Partei an das Vollstreckungsgericht zu wenden (ZPO 350 II)
Vollstreckungsverfahren gem. ZPO 338 ff.
Besonderheiten:
Vergleich zu ZPO 341 II erweiterte Einwendungsmöglichkeiten, sofern sie sofot beweisbar sind (ZPO 351 I)
ist die Abgabe einer Willenserklräung geschuldet, wird diese durch die Erklärung des Vollstreckugnsgerichts ersetzt. Das Vollstreckungsgericht trifft die erforderlichen Anweisungen anch ZPO 344 II (ZPO 351 II)
—> Vorbehalten bleibt in jedem Fall die gerichtliche Überprüfung (ZPO 352)
Voraussetzungen der vollstreckbarkei öffentlichen Urkunde
Prozessfähigkeit der verfpflichteten Person
nach kantonalem Beurkundungsverfarhen erstellte öffentliche Urkunde
Anerkennung der Leistung sowie Unterwerfung zur direkten Vollstreckung (ZPO 347 lit. a)
Beispiel für Unterwerfung: Vor dem unterzeichnenden Notar X ist heute Y erschienen mit dem Ersuchen um öffentliche Beurkung der folgenden Willenserklräung: Ich anerkenne, Zaus DArlehen vom —- den Betrag von Fr. 50’000 franken zu schulden. Das Darlehen ist jederzeit auf 3 Monate kündbar. Für den Betrag von Fr. 50’000 anerkenne ich die unmittelbare Vollstreckung gem. ZPO 347 ff.
Rechtsgrundlage der geschuldeten Leistung ist in der Urkunde erwähnt (ZPO 347 lit. b)
Bestimmtheit (ZPO 347 lit. c Ziff. 1)
Anerkennung (ZPO 347 lit. c Ziff. 2)
Fälligkeit (ZPO 347 lit. c Ziff. 3)
bei Geldforderung: Forderung muss im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig sein
bei Realexekution: Zeiptunkt der Zustellung der Urkunde an die verpflichtete Partei (ZPO 350 I)
keine Ausnahmen i.S.v. ZPO 348
Vollstreckung von bundesgerichtlichen Entscheiden
BGG 69
Entscheid des BGer
Entscheide die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten (BGG 69)
Vollstreckung nach SchKG
Entscheid des BGer, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung ind Geld verpflcihten (BGg 70 I)
Vollstreckung nach ZPO 355 ff. i.V.m. BGG 70 I
Vollstreckung nach VwVG 41 ff., wenn das BGer in einer Sache entschieden hat, die erstinstnazlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungsbehörde fällt, BGG 70 II lit. a
Volsltreckung nach BZP 74 ff., wenn das BGer auf Klage in entschieden hat, BGG 70 II lit. b
Zuletzt geändertvor 2 Jahren