Buffl

Vollstreckung

LH
von Licia Huber H.

Direkte Vollstreckung

Sachgericht und Vollstreckugnsgericht sind identisch —> in diesem Fall muss die Vollstreckung im Dispoisitiv aufgenommen sein


  • Antrag der obisegenden Partei auf Vollstreckungsmassnahmen (ZPO 236 III); Anordnung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die unterlegene Partei dem Urteil nicht unterziehen wird oder wenn sonst überwiegende Interessen vorliegen —> besteht auch Möglichkeit, bedingte anordnung von Vollstreckungsmassnahmen für den Fall, dass unterlegene Partei das Urteil nicht innert Frist erfüllt —> ev. Kostenvorschuss gem. ZPO 98

    • nein: Gericht fällt ein Urteil ohne Vollstreckungsmassnahmen. Allenfalls kommt das Verfahren über die indirekte Vollstreckung zur Anwendung

    • ja: Ist die Umschreibung der konkreten Vollstreckugnsmassnahme sachlich und zeitlich präzis?

      • nein: Der Entscheid ist im Zug der Erläuterung (ZPO 334) vom urteilenden Gericht klarzustellen

      • ja: hängt die Leistungspflicht von einer Bedingung oder einer Gegenleistung ab (ZPO 342)?

        • nein: Antag an das Volsltreckugnsgericht um Einstellung derr Vollstreckung durch die unterlegene Partei (ZPO 337 II)

          • ja: Sind die Einwendungen der unterlegenen Partei begründet —> unterlegene Gericht kann beim Vollstreckungsgericht und nicht beim anordnenden Gericht die Einstellung der Vollstreckung beantragen (ZPO 337 II)

            • ja: Entscheid kan nicht vollstreckt werden

            • nein: Realvollstreckung erfolgt durch die im Entscheid bezeichneten Vollstreckungsbehörden

          • nein: Realvollstreckung erfolgt durch die im Entscheid bezeichneten Vollstreckungsbehörden


Vollstreckung über das Vollstreckungsgericht

wenn Voraussetzungen für direkte Vollstreckung nicht gegeben ist —> örtliche Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach ZPO 339

Vollstreckungsgericht entscheidet im summarischen Verfarhen (ZPO 252 ff.)


Vollstreckungsgericht kann einen Kostenvorschuss verlangen (ZPO 98)

  • Gesuch um Vollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht (ZPO 338 I i.V.m. 339 I) —> Gericht kann sichernde Massnahmen anordnen (ZPO 340)

  • Nachweis der Vollstreckbarkeit (wird von Amtes wegen geprüft) - allenfalls durch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung (vgl. ZPO 336 II) - durch die gesuchstellende Partei (ZPO 338 II)

    • Nachweis dass der Entscheid formell rechtskärftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgehoben hat (ZPO 336 I lit. a)

      • allenfalls Prüfung von materiellrechtlichen Enwendungen und Einrneden der unterlegenen Partie (ZPO 341 II und III)

        • Einwendungen/Einreden sind begründet —> Ablehnung der Vollstreckung

        • Einwendungen/Einreden sind unbegründet —> Anordnung der Volsltreckung —> Bestimmungen von Vollstreckungsmassnahmen gem. ZP 343 (Entscheid von Amtes wegen)

    • Nachweis, dass der Entscheid noch nicht formell rechtskärftig ist, die vorzeitige Vollstreckung jedoch bewilligt wurde (ZPO 336 I lit. b)

      • allenfalls Prüfung von materiellrechtlichen Enwendungen und Einrneden der unterlegenen Partie (ZPO 341 II und III)

        • Einwendungen/Einreden sind begründet —> Ablehnung der Vollstreckung

        • Einwendungen/Einreden sind unbegründet —> Anordnung der Volsltreckung —> Bestimmungen von Vollstreckungsmassnahmen gem. ZP 343 (Entscheid von Amtes wegen)

    • Nachweis der Vollstreckbarkeit misslingt

      • Ablehnung der Vollstreckung


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Licia Huber H.

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