Notwehr/Nothilfe Schema, § 32 StGB
gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff
erforderlich
geboten
subj. Rechtfertigungselement
Heimtücke
bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers durch den Täter, wobei Wehrlosigkeit auf Arglosigkeit beruhen muss
restriktive Handhabung:
Rspr.: feindliche Willensrichtung
Lit.: verwerflicher Vertrauensbruch
Entscheid -> Rspr (Arg.: “Vertrauen” keine festen Konturen -> Bestimmtheitsproblem, Art. 103 II GG)
error in persona vel objecto
Irrtum über Identität Tatobjekt -> C getötet, aber Täter dachte es wäre B
kein TB-Irrtum iSd § 16 I 1 StGB -> Identität Opfer nicht Teil TB
Irrtum wegen Gleichwertigkeit der Objekte unbeachtlicher Motivirrtum
Erforderlichkeit Notwehr
setzt voraus, dass Verteidigungshandlung geeignet ist, den Angriff sofort, auf Dauer und mit Sicherheit abzuwenden und bei mehreren gleich geeigneten Mitteln das relativ mildeste Mittel verwendet wird
beachte: Verteidigung muss sich gegen RG Angreifer richten
Gebotenheit Notwehr
idR (+), wenn Notwehr erforderlich -> bei Notwehr grds. keine Abwägung RG
etwas anderes gilt dann, wenn Notwehrendem anderes Verhalten zuzumuten, insb. bei Rechtsmissbräuchlichkeit Verteidigung
subj. Rechtfertigungselement bei Notwehr erforderlich?
e.A.: (-) obj. Lage genügt
hM: (+); Arg.: WL (“um..abzuwenden”); obj. Lage beseitigt nur Erfolgsunwert, aber nicht Handlungsunwert (rechtsfeindliche Gesinnung bleibt)
Umgekehrter ETBI
obj. Rechtfertigungslage, aber subj. nicht (normaler ETBI -> obj. keine Rechtfertigung, aber denkt subj. sei gerechtfertigt)
Tat rw, weil Handlungsunwert gegeben
aber: Strafzumessung ggf Milderung nach §§ 23 II, 49 StGB analog wie bei Versuch:
e.A.: (-), Strafbarkeit für Vollendung; Arg.: WL § 22 StGB, wonach Versuch nur, wenn obj. TB fehlt
hM: (+); Arg.: Strafe wg Vollendung nur, wenn obj. und subj. Strafbarkeitsvss, aber hier fehlt obj. Erfolgsunrecht -> wie bei Versuch (kein Verstoß Analogieverbot, weil zugunsten Täter)
Rechtswidrigkeit gegenwärtigen Angriffs auf Leben -> Festnahmerecht, § 127 I StPO
(+) wenn auf frischer Tat betroffen
frisch (+) wenn unm. räumlich-zeitlicher Zusammenhang
ferner muss Fluchtgefahr bestehen und Mittel zur Festnahme müssen angemessen sein (leichte KV)
(P) “Tat” -> dringender Tatverdacht (Rspr) o. tatsächlich Straftat (Lit)?
Wer ist arglos?
derjenige, der sich keines Angriffs auf sein Leben bzw. seiner körperlichen Integrität versieht
ETBI
irrtümliche Annahme es liegt Rechtfertigungsgrund vor -> zunächst prüfen, ob nach Tätersicht Rechtfertigung gegeben
danach wie Problem abstrakt gelöst -> Lehre von neg. TB-Merkmalen kurz ablehnen (Arg.: 3 stufiger Aufbau)
dann (weil Irrtum über SV, nicht Recht) eingeschränkte Schuldtheorie, wobei hier rechtsfolgenverweisende zu bevorzugen:
reine: Vorsatzunrecht (-), § 16 StGB analog
rechtsfolgenverweisend: Vorsatzschuld (-), aber nur RF analog
beachte: im Anschluss Fahrlässigkeitsdelikt prüfen, wobei Fahrlässigkeit bzgl Irrtum zu prüfen
Zu welchem ZP muss Vs vorliegen?
ZP Tathandlung
dolus subsequens (später) unerheblich; ebenso dolus antecedens (früher)
Fahrlässigkeitsvorwurf
obj.: Irrtum/Tat für besonnenen und gewissenhaften Menschen in konkreter Lage und sozialer Rolle des Handelnden vorhersehbar und vermeidbar gewesen
subj.: auf persönliche Fähigkeiten und indiv. Können abzustellen
Wegnahme, § 242 StGB
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
Konkurrenzen
Eine Handlung o. mehrere Handlungen?
eine -> Tateinheit, § 52 StGB -> Gesetzeskonkurrenzen (Spezialität, Konsumtion, Subsidiarität)
mehrere -> Tatmehrheit, § 53 StGB -> mitbestrafte Vor-/Nachtat
Muss Tatentschluss vorbehaltslos sein?
ja, wobei es aber nur auf inneren Vorbehalt ankommt, dh abhängig machen von äußeren Umständen unerheblich
Zuletzt geändertvor 2 Jahren