Versuch Unterschiede zu Vollendung
Vorprüfung -> Nichtvollendung und Strafbarkeit (bei Quali für Grunddelikt und Quali Strafbarkeit prüfen)
TB -> Tatentschluss & unm. Ansetzen
ggf. am Ende Rücktritt
Grausam
(+) wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen o. Qualen körperl./seelischer Art zufügt, die nach Stärke/Dauer über das für Tötung erforderliche Maß hinausgehen
niedrige Beweggründe
(+), wenn sie als Motive einer Tötung nach allg. sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen
(P) Eifersucht -> kommt drauf an, ob Motiv seinerseits auf niedriger Gesunnung
Unmittelbares Ansetzen
Einigkeit, dass sowohl rein obj., als auch rein subj. Theorie überholt -> WL § 22 StGB steht entgegen
hM: gemischt subj.-obj. Theorie -> (+) wenn Täter nach seiner Vorstellung Ursachenkette in Gang setzt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte ungehindert in TB-Verwirklichung einmündet, sodass Opfer (bzw geschütztes Rechtsgut) bereits konkret gefährdet erscheint, und Täter subj. Schwelle zum “Jetzt-gehts-los” überschreitet
Unm. Ansetzen bei “Fallenstellern”
auf Kriterien für unm. Ansetzen bei mtb Täterschaft zurückzugreifen -> vergleichbar, weil hier Opfer “Werkzeug gg sich selbst”
danach zu entscheiden, ob Täter nach Tatplan bereits alles Erforderliche getan, insb ob er Geschehensablauf bereits aus Händen gegeben -> davor nur Vorbereitung
hM fordert ferner, dass aus Tätersicht bereits unm. Gefährdung des Opfers -> idR (+), wenn Täter Einwirkung auf Werkzeug abgeschlossen und dieses aus Herrschaftsbereich entlassen und auf Weg gebracht (etwa (-) wenn sich Opfer nach Tätervorstellung Falle noch nicht räumlich-zeitlich genähert)
Rücktritt, § 24 StGB
Kein fehlgeschlagener Versuch
unbeendeter o. beendeter Versuch
Aufgeben/Verhindern/Ernsthaft Bemühen
Freiwillig
Fehlgeschlagener Versuch
(+) wenn nach Vorstellung Täter der tatbestandliche Erfolfg nicht mehr eintreten kann -> räumlich-zeitlicher Zsmhng zu beachten
(P) Einzelaktstheorie o. Gesamtbetrachtung bei mehreren Handlungsakten:
Einzelakts -> jeder Akt, den Täter für erfolgsgeeignet hält, isoliert zu beurteilen
liegt danach min. für einen Akt ein fehlgeschlagener Versuch vor, so bzgl dieses Einzelaktsversuchs kein Rücktritt
Contra: reißt lebensfern einheitliche Vorgänge auseinander; Abgrenzung; Opferschutz
Gesamt -> Tatvorgang einheitliches Ganzes -> auf ganzen Vorgang abzustellen und somit Tätervorstellung zum ZP letzter Teilakt
Beendeter/Unbeendeter Versuch
glaubt Täter noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgserreichung getan zu haben -> unbeendet, § 24 I 1 Alt. 1 StGB
glaubt er alles Erforderliche getan zu haben -> beendet, § 24 I 1 Alt. 2 StGB (oder § 24 I 2 StGB, wenn Nichtvollendung ohne Zutun Täter)
ernsthaftes Bemühen, § 24
(+) wenn Täter alle ihm bekannten Möglichkeiten, die nach seiner Vorstellung erforderlich zur Verhinderung gewesen wären, ausgeschöpft hat
beachte: darf sich nicht mit offensichtlich ungeeigneten Bemühungen zufriedengeben
Freiwilligkeit Rücktritt
unerheblich ist, ob Motive ethisch billigenswert sind oder nicht
hM -> wertende Differenzierung zwischen autonomen und heteronomen Motiven -> freiwliig, wenn autonom
autonom (+), wenn ohne Täter sich ohne Veränderung Sachlage nur aufgrund innerer, selbstbestimmter Überlegungen entschlossen hat
heteronom, wenn sich Sachlage so wesentlich zu seinen Ungunsten ändert, dass Festhalten bisherigen Tatplan wg damit verbundenen Risiken vernünftigerweise nicht praktikabel -> kein Entscheidungsspielraum aus Tätersicht
§ 224 I Nr. 1, 2, 5
Nr. 5 (+) wenn Behandlung abstrakt obj. Eignung besitzt, Gefahr für Leben zu begründen (konkrete Lebensgefahr unerheblich)
Beibringen iSd § 224 I Nr. 1 StGB = solches Einführen der Stoffe in den Körper des anderen, dass sie ihre die Gesundheit schädigende Eigenschaft zu entfalten in der Lage sind (Selbst beibringen durch Täuschung umfasst)
Nr. 2 “Werkzeug” = wenn obj. nach Art und Weise konkreter Benutzung geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen
Einheitstheorie
Vs KV zwangsläufig in Tötungsvs, da notwendiges Durchgangsstadium
Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch mehrere Handlungsakte
e.A.: Tatplantheorie -> Vorstellung Täter bei Tatbeginn entscheidend, also beendet, wenn alle geplanten Handlungen vorgenommen (abzulehnen, da Privilegierung Täter mit erhöhter krimineller Energie) -> Klausur sehr kurz
hM: Lehre Rücktrittshorizont -> Vorstellung Täter nach Abschluss letzter Ausführungsakt
beachte: korrigierter Rücktrittshorizont -> urspr. beendeter Versuch kann unbeendeter, wenn Täter in unm zeitl. Zsmhng erkennt, dass Erfolg nicht eintreten wird (ebenso andersrum) -> Vorstellung Täter kann sich ändern
(P) Rücktritt bei außertatbestandliche Ziel
geplante Tatziel keinen Sinn mehr, weil außertatbestandliches Ziel erreicht -> Rücktritt möglich?
e.A.: (-); Arg.: keine honorierbare Verzichtleistung; passt nicht zu ratio legis § 24 StGB -> Schutz Opfer, welches hier nicht mehr angegriffen wird, wegen anderweitiger Zielrerreichung
hM: (+) WL “Tat” -> Rücktritt bezieht sich nur auf TB-Merkmale; bei Freiwilligkeit keine ethische Bewertung
Erfolgsqualifizierter Versuch und Versuch Erfolgsqualifikation
EQ Versuch -> Grunddelikt versucht, EQ eingetreten
Versuch EQ -> Grunddelikt versucht/vollendet, EQ versucht
Prüfung EQ
Grunddelikt
Schwere Folge
Unmittelbarkeitszusammenhang
EQ -> Unmittelbarkeitszusammenhang bei § 227
Kausalität Grunddelikt und EQ reicht nicht -> nur solche KV erfasst, denen spezifische Gefahr anhaftet, zur EQ zu führen
str. ob auf Handlung o. Erfolg Grunddelikt abzustellen:
e.A. (Letalitätstheorie): EQ muss aus KV-Erfolg hervorgehen (Arg.: WL § 227 (“KV”; “verletzte Person”); restriktive Anwendung)
hM: EQ kann auch aus KV-Handlung resultieren (Arg.: WL steht nicht zwingend entgegen; Entstehungsgeschichte -> § 227 durch Zusatz §§ 223-226 ergänzt ohne versuchte Delikte auszunehmen)
Kausalität
nach conditio-sine-qua-non-Formel, wenn Handlung nicht weggedacht werden kann, ohne dass Erfolg in konkreter Gestalt entfällt
Unmittelbarkeitszusammenhang -> selbstgefährdende Opferverhalten
Opfer ergreift aus Furcht/Panik Flucht und kommt zu Tode -> entfällt UnmZsmhng?
(-) wenn Reaktion Opfer naheliegende und nachvollziehbare Reaktion auf Angriff
Flucht “Hals über Kopf” für durch Gewalt und Drohung geprägte Straftaten geradezu deliktstypisch und entspringt elementaren Selbsterhaltungstrieb Mensch
Zuletzt geändertvor 2 Jahren