Vss. Gesellschaft , vgl. § 705 BGB (ggf. iVm §§ 105 III, 161 II HGB)
Gesellschaftsvertrag
gegenseitiger (§§ 320 ff. BGB) formloser Vertrag (auch konkludent)
Mehrere Gesellschafter (min. 2)
Erreichung gemeinsamen Zwecks
a) OHG: Handelsgewerbe (vgl. §§ 105 I, 1 II HGB)
b) Kleingewerbe (§ 1 II HGB) o. nicht gewerblicher Zweck
Förderung des Zwecks, insb. Beitragsleistung
Negatives und positives Interesse
neg.: Vermögenslage, wenn zum SE verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre
pos.: Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung
GbR zwischen Eheleuten?
möglich, wenn konkret feststellbar, dass Beteiligten abredegemäß durch beiderseitige Leistungen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, der über typischen Rahmen eheliche Familien- und Lebensgemeinschaft hinausgeht
insb dann, wenn Ehegatten sich aufgrund einer (auch stillschweigenden) Übereinkunft in Dienst einer gemeinsamen, über Verwirklichung der durch Ehe gegebenen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt und Berufsgemeinschaft gebildet haben (anders nur, wenn einer völlig untergeordnet)
Vertretung GbR
von Gesellschaftern gemeinschaftlich, § 720 nF (Gesamtvertretung)
aber: je nach SV an stillschweigende Einzelbevollmächtigung denken
Totaldissens
Totaldissens -> Einigung über essentialia negotii fehlt -> kein Vertrag zustandegekommen (§§ 154, 155 BGB unerheblich)
vor Annahme Dissens an Auslegung denken -> obj. Empfängerhorizont
Muss sich Irrender an dem was er tatsächlich gewollt hat festhalten lassen?
nach hM (+) nach § 242 BGB, wenn Vertragspartner (A-Gegner) sich bereit erklärt, Erklärung so gelten zu lassen, wie Anfechtende sie seiner Behauptung nach gemeint hatte
Arg.: darf nur von Folgen Irrtums befreit werden, aber nicht durch Anfechtung Vorteil erlangen
A-Gegner also Wahlrecht bzgl. Teilwirksamkeit o. Unwirksamkeit
SE nach § 122 BGB
A-Gegner so zu stellen, wie wäre, wenn nicht auf Wirksamkeit Vertrag vertraut hätte -> neg. Interesse zu ersetzen
durch § 122 I Hs. 2 BGB SE aber auf pos. Interesse beschränkt (neben § 179 II BGB einzige Norm mit dieser Funktion)
nach § 122 II BGB entfällt aber Anspruch, wenn A-Gegner Irrtum kannte/kennen musste
Verhältnis § 122 BGB und cic
§ 122 BGB ist verschuldensunabhängig -> wenn Verschulden gegeben, wäre “bessere” (immer niedrigere von pos. & neg. Interesse) Haftung § 122 BGB unbillig
außerdem Bedürfnis für cic, weil § 254 BGB flexiblerer Handhabung Opfergrenze ermöglicht, während bei § 122 BGB “Alles-o-nichts”
Übergabe iSd § 929 S. 1 BGB
Erwerber erlangt zumindest mtb. Besitz
auf Veranlassung Veräußerer
Veräußerer muss jeglichen Besitz verlieren (Umkehrschluss aus § 930 BGB -> WL sollte sein “Bleibt Veräußerer im Besitz”)
andere Übereignungen als § 929 S. 1 BGB
§ 929 S. 2 BGB: keine Übergabe erfdl., da Erwerber bereits im Besitz
§ 930: Übergabesurrogat = Vereinbarung BMV iSd § 868 BGB
§ 931: Übergabesurrogat = Abtretung Herausgabeanspruch, §§ 870, 398 BGB
Zuletzt geändertvor 2 Jahren