Buffl

Jugendsachbearbeitung

OP
von Oliver P.

Vernehmung minderjähriger Zeugen

Keine festgelegte mindestaltersgrenze -> einzelfallabhängig, keine mehrmaligen Vernehmungen, immer Belehren

Zeugnisverweigerungsrecht -> ausschlaggebend: Verstandesreife (IdR ab 14J gegeben; bis 10J idR. nicht gegeben)

Verstandesreife liegt nicht vor/es bestehen Zweifel: Belehrung aller Erziehungsberechtigten (EB) -> falls nicht alle zustimmen -> Familiengericht einschalten,

falls nicht zugestimmt wird -> Minderjähriger (MJ) darf nicht aussagen, falls zugestimmt wird -> MJ kann, muss aber nicht aussagen

Falls ein EB = Beschuldigter oder falls kein EB vorhanden -> Bestellung eines Pflegers durch Vormundschaftsgericht

Strafantrag: MJ sind nicht antragsberechtigt, stattdessen ihre EB (alle müssen zustimmen), falls EB an Tat beteiligt -> kein EB antragsbefugt (bei Ehe) -> Pfleger bestellen

Wird MJ iRd. Antragsfrist volljährig, beginnt die Frist von vorne

Vereinfachtes Verfahren bei Kindern/Jugendlichen nicht anwendbar!; Vorladung an MJ an EB richten, falls kein gemeinsamer Haushalt -> Vorladung an MJ und EB iKs.

Grds. Anwesenheitsrecht der EB, einschränkbar wenn: TV gegen EB/starke Beeinflussung zu erwarten/EB = Zeuge und wurde noch nicht vernommen/Erörterung familiärer Verhältnisse/Nachteil für Erziehung -> Entscheidung trifft Vernehmungsbeamter -> ist EB nicht erreichbar, Vernehmung des MJ nur wenn durch Aufschiebung der Ermittlungserfolg gefährdet werden würde

Durchführung der Zeugenvernehmung bei Minderjährigen:

Fragen dem Reifegrad & Sprachgebrauch anpassen/Konzentrationsfähigkeit beachten -> Pausen/bei Kindern erfolgt Niederschrift formlos -> keine Unterschrift/wortgetreue Protokollierung/Glaubwürdigkeit -> Sachverständiger?/Vermerk über pers. Eindruck nach Vernehmung schreiben/Vernehmung zur Nachtzeit nur in Ausnahmefällen -> auf mündliche Form beschränken + Tonaufzeichnungsgerät

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Oliver P.

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