Strafbarkeit und Unterteilung
Bearbeitung von Jugendsachen
Einführung:
Kinder unter 14 J.
Jugendliche 14-17 J.
Heranwachsende 18-20 J.
Erwachsene ab 21 J.
Strafrechtl. Nicht verantwortlich
§19 StGB
Strafrechtl. Bedingt verantwortlich
§§1,3JGG
Strafrechtl. Grds. voll verantwortlich
Ausnahme §§20,21 StGB
Nach §105JGG: Jugendstrafrecht möglich
Ausnahme: §§20,21StGB
Kein bes. Altersstrafrecht
: Relevante Vorschriften
JGG / SGB 8 / StPO / RiStBV / PDV 382 Bundes- & Landesteil / RiLi für Diversionsverfaren in SL (1992) /etc.
Vernehmung minderjähriger Zeugen
Keine festgelegte mindestaltersgrenze -> einzelfallabhängig, keine mehrmaligen Vernehmungen, immer Belehren
Zeugnisverweigerungsrecht -> ausschlaggebend: Verstandesreife (IdR ab 14J gegeben; bis 10J idR. nicht gegeben)
Verstandesreife liegt nicht vor/es bestehen Zweifel: Belehrung aller Erziehungsberechtigten (EB) -> falls nicht alle zustimmen -> Familiengericht einschalten,
falls nicht zugestimmt wird -> Minderjähriger (MJ) darf nicht aussagen, falls zugestimmt wird -> MJ kann, muss aber nicht aussagen
Falls ein EB = Beschuldigter oder falls kein EB vorhanden -> Bestellung eines Pflegers durch Vormundschaftsgericht
Strafantrag: MJ sind nicht antragsberechtigt, stattdessen ihre EB (alle müssen zustimmen), falls EB an Tat beteiligt -> kein EB antragsbefugt (bei Ehe) -> Pfleger bestellen
Wird MJ iRd. Antragsfrist volljährig, beginnt die Frist von vorne
Vereinfachtes Verfahren bei Kindern/Jugendlichen nicht anwendbar!; Vorladung an MJ an EB richten, falls kein gemeinsamer Haushalt -> Vorladung an MJ und EB iKs.
Grds. Anwesenheitsrecht der EB, einschränkbar wenn: TV gegen EB/starke Beeinflussung zu erwarten/EB = Zeuge und wurde noch nicht vernommen/Erörterung familiärer Verhältnisse/Nachteil für Erziehung -> Entscheidung trifft Vernehmungsbeamter -> ist EB nicht erreichbar, Vernehmung des MJ nur wenn durch Aufschiebung der Ermittlungserfolg gefährdet werden würde
Durchführung der Zeugenvernehmung bei Minderjährigen:
Fragen dem Reifegrad & Sprachgebrauch anpassen/Konzentrationsfähigkeit beachten -> Pausen/bei Kindern erfolgt Niederschrift formlos -> keine Unterschrift/wortgetreue Protokollierung/Glaubwürdigkeit -> Sachverständiger?/Vermerk über pers. Eindruck nach Vernehmung schreiben/Vernehmung zur Nachtzeit nur in Ausnahmefällen -> auf mündliche Form beschränken + Tonaufzeichnungsgerät
Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich Verstandesreife
ausschlaggebend: Verstandesreife (IdR ab 14J gegeben; bis 10J idR. nicht gegeben)
Was ist zuTun wenn Verstandesreife liegt nicht vor/es bestehen Zweifel
Belehrung aller Erziehungsberechtigten (EB) -> falls nicht alle zustimmen -> Familiengericht einschalten,
Strafantrag
MJ sind nicht antragsberechtigt, stattdessen ihre EB (alle müssen zustimmen), falls EB an Tat beteiligt -> kein EB antragsbefugt (bei Ehe) -> Pfleger bestellen
Vereinfachtes Verfahren
bei Kindern/Jugendlichen nicht anwendbar!; Vorladung an MJ an EB richten, falls kein gemeinsamer Haushalt -> Vorladung an MJ und EB iKs.
Jugendkriminalität i.s.d. PKS
Gesamtheit aller der Polizei bekannt gewordenen (Straf-)Taten von Kindern, Jugendlichen & Heranwachsenden
Jugendkriminalität i.S.v. Jugenddelinquenz:
Bezeichnung für mit Strafe bedrohte Verhalten junger Menschen (14-21 Jahre), ohne Berücksichtigung der Ausprägung ihrer strafrechtl. Verantwortung
Formen / Charakteristik: spontane Tatbegehung, Tat wird durch günstige Gelegenheiten bestimmt, Tatbegehung häufig als Gruppe, oft alkoholisiertCa. ¾ aller jugendlichen TV sind männlich, 16% Kinder, Rest je Jugendliche + Heranwachsende
Schwerpunktdelikte:
Kinder: Ladi, einfache KV, §303/Jugendliche: KV-Delikte insg., Ladi, BtM-Delikte/Heranwachsende: BtM-Delikte, KV-Delikte insg., Ladi
Gewaltkreislauf als Risikofaktor: Gewalterfahrung in Kindheit -> seelische Belastungen -> Begünstigung von Gewalttätigkeiten
Trias der Jugenddelinquenz
1. Ubiquität: Delinquenz = allgegenwärtig
2. Episodenhaftigkeit: bleibt idR. auf Jugendphase begrenzt und verschwindet von selbst
3. Intensivtäterschaft: ca. 5-8% der Delinquenten begehen über 50% der Straftaten und mehr als ¾ aller Gewaltdelikte -> Junge Intensivtäter JIT
JIT
Personen unter 21 Jahren, bei denen Qualität & Quantität ihres delinquenten Verhaltens eine stark negative Wiederholungsprognose indizieren und somit einen dringenden Handlungsbedarf für die zuständigen staatlichen Stellen signalisieren (IP-JIT = InitiativProgramm Junge Intensivtäter) -> Quantitatives (mind. 5 Straftaten o. 2 Fälle Gewaltkriminalität pro Berichtsjahr) + Qualitatives Element (Schwere & Häufigkeit der Straftaten -> hohe kriminelle Energie -> akute Gefahrenprognose)
Hauptursache: Erziehungsmängel, stark gefährdet kriminelle Verhaltensmuster dauerhaft zu übernehmen, aber auch bei Intensivtätern geht Deliktzahl gegen Ende des Jugendalters zurück -> Maßn. sind auch bei IT wirksam -> positiv: erfolgreicher Übergang in Erwachsenenleben + soziale Bindungen
Diversionsverfahren
(erfragen welche Sanktionen bislang erfolgt sind) / TOA
Diversion = Sammelbegriff für kriminolog. Strategien, die überw. informelle Verfahrensweisen an die Stelle förmlicher justizieller Strafverfolgung setzen -> Erziehungsgedanke
Diversion soll: zeitnahe Reaktion ermöglichen -> Tatbezug erstellbar + erzieherische Wirkung/Freiheitsbeschränkung & Stigmatisierung junger Menschen verhindern/altersgemäße Reaktionen ohne formelle justizielle Verfahren ermöglichen/Justiz entlasten
RGL: §§45,47JGG & RiLi für Diversionsverfahren im SL
Jugendstrafverfahren
RGL: JGG, StGB; Adressaten: Jugendliche bei srafrechtl. Verantwortungsreife, bedingt auch Heranwachsende (wenn geistige Entwicklung = Jugendlichem)
Größter Unterschied zw. Jugendstrafrecht & Erwachsenenstrafrecht: im Mittelpunkt steht nicht Tat, sondern Person des Täters -> Erziehungsgedanke -> jugendadäquates Präventionsstrafrecht
3 Grundsätze des JGG: Erziehungsgedanke, Subsidiaritätsgrundsatz, Beschleunigungsgrundsatz (zu 2: Vermeidung stigmatisierender Maßn. (ziviles „Heimbringen“, keine Unterbringung von Kindern in PG (Ausn.: bei Jugendlichen zwecks Freiheitsentziehung auf StPO-RGL), Erziehungsmaßregel – Zuchtmittel – Jugendstrafrecht)
Ziel: Erziehung (Sozialisierung) statt Strafe; besondere Verfahrensarten: Diversionsverfahren & TOA
Größter Unterschied zw. Jugendstrafrecht & Erwachsenenstrafrecht
im Mittelpunkt steht nicht Tat, sondern Person des Täters -> Erziehungsgedanke -> jugendadäquates Präventionsstrafrecht
Zuletzt geändertvor 2 Jahren