Funktionen des Disziplinarrechts
Ordnungs-und Erziehungsfunktion
Reinigungs- und Lösungsfunktion
Schutzfunktion
Störung des beamtenrechtlichen Treueverhältnisses soll beseitigt werden, das Verhältnis wieder geordnet werden;
Beamte soll (erzieherisch) zur zukunftigen Pflichtenerfüllung angehalten werden
Reiniguns- und Lösungsfunktion
Ist das Treueverhältnis so stark beeinträchtigt, dass es nicht durch Neuaufbau von Vertrauen wiederherstellbar istm so löst sich der Dienstherr vom Beamten durch Entfernung und das Berufsbeamtentum reinigt sich von einem untragbar gewordenen Mitglied. - § 13 (2) BDG
In die Rechtsstellung des Beamten kann nur im Rahmen eines gesetzlich geordneten D_Verfahren eingegriffen werden, das dem Beamten verschiedene Schutzrechte zubilligt.
§ 4 BDG Beschleunigungsgrundsatz
Belastungen für Beamte sollen auf ein unvermeindbares Maß beschränkt werden; unzumutbare Beeinträchtigungen müssen vermieden werden
Teil des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzen Art. 20 III GG, Art. 6 EMRK
Ebenfalls Teil der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht § 78 BBG, 33 V GG
es besteht ein beidseitger Abwehranspruch gegen Verzögerungen der Diszi-Ermittlungen
Konkrete Ausprägungen in §§ 19 II, 20 I 1, 22 II, 55, 62 BDG
Angemessenheit der Dauer ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falls, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung des Verfahrens für die Parteien festzulegen
Unanfechtbarer Abschluss ohne schuldhafte Verzögerung (Dokumentation)
der Grundsatz gilt auch für den betroffenen Beamten
§ 4 BDG -> § 62 BDG Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
Verzögerungen sind zu dokumentieren
Folgen bei Verstoß gegen § 4 BDG -> § 62 BDG
D-Verfahren muss grds. innerhalb von -6- Monaten abgeschlossen sein
Möglichkeit zur Einstellung des D-Verfahrens durch VG unabhängig von Schwere der DPV 62 III (nach Fristsetzung durch das Gericht)
Abweisung der Disziplinarklage bei gravierenden Verstoßen
Milderung der D-Maßnahme
Amtspflichtverletzung
Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK, § 198 GVG
Zuständigkeiten für D-Maßnahmen
Wer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt der § 3 (2,4) BBG
der Dienstvorgesetzte leitet das D-Verfahren gem. § 17 BDG ein
Dienstvorgesetzter für Verweis und Geldbuße ist im § 33 II BDG geregelt
DV für Kürzung der Dienstbezüge ist im § 33 III geregelt
33 V BDG regelt die Übertragugsmöglichkeit auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte
Verweis/Geldbuße - IL, HF
Kürzung der Dienstbezüge - P BPOLP, BPOLD, BPOLAK, FB Leiter FB BPOL
Erhebung Disziplinarklage - P BPOLP, BPOLD, BPOLAK, FB Leiter FB BPOL
§ 17 BDG
Einleitung von Amtswegen
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte: Tatsachen aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein bestimmter Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat.
Tatsachenebene
bloße Vermutungen reichen nicht aaus
Anhaltspunkte nach Ort, Zeit znd Art der Begehung bzgl. eines Beamten (UT nicht möglich!!)
überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht notwendig; Zweifel an der Richtigkeit dürfen bestehen
Erheblichkeitsschwelle
Verdacht des Dienstvergehens: Qualität und Quantität der Pflichtverletzung, keine bloße Bagatellverfehlung
Ausnahme: Wird während der AO ein DV auf der AO Dst. begangen, so hat der Dienstvorgesetzte der AODst die Pflciht zur Einleitung
Der Dienstvorgesetzte der AODst kann die Ausübung zur Einleitung auch auf den Dienstvorgesetzten der Stammdst übertragen
Klausur § 17 I
Fraglich ist, ob ein D-Verfahren gem. § 17 I BDG hätte eingeleitet werden müssen. Dazu müssten zunächst tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen.
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sind Tatsachen aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein bestimmteer Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten in einer disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat.
Um die Frage einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu klären ist zunächst auf Tatsachenebene festzustellen, dass bloße Vermutungen nicht ausreichend sind. Es müssen Anhaltspunkte nach Ort, Zeit und Art der Begehung bzgl. eines bestimmten Beamten vorliegen, jedoch ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht notwendig und somit dürfen Zweifel an der Richtigkeit.
Weiterhin muss die Erheblichkeitsschwelle überschritten worden sein, dazu Zählen Qualität und Quantität der Pflichtverletzungen, bei denen es sich zudem nicht um bloße Bagatellverfehlungen handeln darf.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren