Schema
I Kontrollsituation
Außengrenze Art. 2 Nr. 2 SGK
Vor Einreise § 13 II 1 AufenthG
II Statusfeststellung
SYR= Kein Deutscher nach Art. 116 GG = Ausländer gem. § 2 AufenthG, Kein EU, EWR oder Schweiz somit Drittstaatsangehöriger gem. § Art. 2 Nr.6 SGK
stellt Schutzersuchen!
§ 18 I AsylG Weiterleitung an Aufnahmeeinrichtung
Anwendungsbereiche:
Einreisekontrolle an der Außengrenze
Aufgriff im grenznahen Raum
Finden weder Einreiseverweigerung, Zurückschiebung oder Flughafenverfahren statt, so ist der Asylsuchende an die zuständige EAE weiterzuleiten
Ankunftsnachweis § 63a I AsylG - EAE zuständig
Aufenthaltsgestattung § 55 I AsylG durch BAMF, berechtigt nicht zum Grenzübertritt § 64 II AsylG, bei Ausreise Prüfung der Einreisevoraussetzungen im Zielstaat - bei Nichterfüllung § 46 III AufenthG Ausreiseuntersagung
Bei Wiedereinreise darf keine Einreiseverweigerung erfolgen, bei Indizien für die Ausreise in den Herkunftsstaat BAMF informieren…
Einreise
vor der Einreise:
§ 13 II 1 AufenthG
eingreist:
§ 13 II 3 AufenthG
Grenze
Außengrenze Art. 2 Nr.2 SGK
Binnengrenze Art. 2 Nr. 1a,b,c, SGK
Einreiseverweigerung § 18 II AsylG
Anwendbar an der Außengrenze (vor vollendeter Einreise)
An der Binnengrenze nur bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen
Nr. 1 Einreise aus einem sicheren Drittstaat (EU, NILS) gem. § 26a AsylG ist subsidär zu Nr.2
Nr. 2 Anhaltspunkte für einen Dublin-III Fall liegen vor (Eurodac-Treffer), Vollzug der EV erfolgt nach der Abschiebungsanordnung des BAMF und Ablauf der Rechtsmittelfirst, BPOL bestimmt den Zielstaat
Nr. 3 Entfällt aufgrund Art.9 II RL2013/32/EU
Art. 6 SGK findet in Fällen einer EV nach 18 II AsylG keine Anwendung
Dublin III Fälle haben immer Vorrang!
18a AsylG Flughafenverfahren
Nur an der Außengrenze anwendbar!
Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat § 29a AsylG (EU, MAZ, ALB, SER, BIH, GHA, KOS, SEN, MON)
oder Nichtausweisen mit einem gültigen Pass unter den Umständen des Art. 31 VIII RL 2013/32/EU (AsylverfahrensRL)
+
Geeigneter Flughafen und Unterbringungsorte (BER, DUS, FRA, MUC, HH?)
§ 15 VI AufenthG
nach spätestens 30 Tagen ist ein gerichtlicher Beschluss einzuholen
18a kann auch unter der Fiktion der Nichteinreise durchgeführt werden (zB. KHaufenthalt)
Verfahrensschritte
18a I S.3, III, IV
darf nicht länger als 19 Tage dauern 18a VI
Folgende Schritte werden umfasst:
Anhörung des Asylsuchenden durch BPOL
Aushändigung des Merkblattes
Gelegenheit bei der Außenstelle des BAMF einen Asylantrag zu stellen (18a I S.3)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren