Art. 14 I 1 GG - Eigentumsgarantie
Konkurrenzen
> lex specialis ggü.:
von Art. 14 I 1 geschützte Vermögensgegenstände werfen oft zur Ausübung von anderen Freiheitsrechten benötigt
-> wenn Ausübung der Freiheitsrecht im Vordergrund steht, tritt Art. 14 I 1 zurück
> Idelakonkurrenz:
Art. 5 III 1 Fall 1
-> Ausnahme, wenn das EIgentum zur Darstellung eines Kunstwerks in Anspruch genommen wird
-> dann Art. 14 spezieller, aber auch negative Kunstfreiheit vertretbar
> Exklusivität:
i.d.R. keine Überschneidung von Art. 12 I 1 GG und Art. 14 I 1 GG
-> Art. 12 schützt Betätigung, die zum Erwerb führt, Art. 14 schützt das Erworbene, losgelöst von der Erwerbstätigkeit
-> Ausnahme: wenn Erwerbsaussichten rechtlich geschützt sind und so dem SB von Art. 14 unterfallen: beide Grundrechte nebeneinander anwendbar
I. Schutzbereich
personell
-> jedermann (Deutschen, Ausländern und jur. Personen des Privatrechts)
sachlich
a) Gegenstand: “Eigentum”
-> Art. 14 = normgeprägtes Grundrecht, es braucht einfachgesetzlicher Regelungen, um es handbar zu machen
-> davon geht Art. 14 I 2 aus, Inhalt des Eigentums wird durch die Gesetze bestimmt
= Eigentum ist die Summe aller vermögenswerter Rechte, die dem Einzelnen durch die Gesetze zugewiesen sind und ihm eine private Nutzugs- und Verfügungsbefugnis einräumen
verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff weiter als zivilrechtlicher
-> nicht nur dingliche Rechte, auch bspw. schuldrechtliche Forderungen o. Immaterialrechtsgüter
-> die dem Einzelnen zivilrechltich zugewiesene Rechtsposition unterfällt Schutz des Art. 14
Einschränkung für subj.-öff. Rechte
-> müssen zusätzlich auf nicht unerhebliche Eigenleistungen des Betroffenen beruhen, also Äquivalenz eigener Leistung sein (bspw. Rente)
-> nicht geschützt: Rechtspositionen, die der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch eine gesetzliche Regelung einräumt (bspw. Sozialhilfe)
-> Verhinderung der Überdehnung des SB
b) Geschütztes Verhalten
Bestand, Nutzung und Veräußerung bzw. Verfügung des Eigentums
-> auch Nutzungsüberlassung an Dritte
nicht: Erwerb
-> Art. 2 I GG
II. Eingriff
-> klassischer und moderner Eingriffbegriff
III. Rechtfertigung
Festlegung der Schranke
> Schrankenfestlegung abhängig von Art des Eingriffs (Art, 14 I 2)
-> “einfache” Schrankenbestimmung des Art. 14 I 2 oder qualifizierter gesetzesvorbehalt des Art. 14 III bei Einteignung
Art. 14 III 2: durch formelles Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines formellen Gesetzes also durch materielles Gesetz oder VA (Administrativenteignung)
> Abgrenzung der Inhalts- und Schrankenbestimmung gem. Art. 14 I 2 von der Enteignung gem. Art. 14 III
-> formale Kriterien:
für Enteignungsgesetzt ist kennzeichnend, dass es die Verwaltung dazu ermächtigt, im konkreten Einzelfall zielgerichtet eine ganz bestimmte Eigentumsposotion vollständig oder teilweise im öffentl. Interesse zu entziehen
str.: muss zusätzlich das entzogene Eigentum auf den Staat oder eine dritte Person übertragen werden? (Vorgang der Güterbeschaffung)
con: für betroffenen Eigentümer gleichgültig
pro: Instrument der Enteignung durch GG mit Blick auf Allgemeinheit konzipiert
-> es macht Unterschied, ob Eigentum wegen sozialer Unverträglichkeit entzogen wird oder, weil die öff. Hand sie auf sich selbst oder einen Dritten überleitet
-> so auch klare Abgrenzung der Enteignung von Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 I 2
Indiz für Abgrenzung: Vorhandensein einer gesetzl. Entschädigungsregelung für Eigentumsreingriff
-> bei fehlen: Inhalts- und Schrankenbestimmung, eine Enteignung verlangt eine Entschädigungsregelung
= Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entzeiheung konkreter subj., durch Art. 14 I 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet und überträgt das entzogene Eigentum im öffentlichen Interesse auf den Staaat oder eine dritte Person (Vorgang der Güterbeschaffung)
Schranken-Schranken
a) Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden formellen Gesetzes
formelle Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes
materielle Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes
bei Erörterung der mat. Verfassungsmäßigkeit kommt nochmal die Unterscheidung zw. Inhalts- und Schrankenbestimmungen und Enteignung zum Tragen
Inhalts- und Schrankenbestimmungen normieren keine besonderen Anforderungen
-> Probleme können salvatorische Entschädigungsklauseln/ ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen aufwerfen
Enteignungen: qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 14 III
-> formelles Gesetz muss eine Entschädigungsregelung vorsehen (Art. 14 III 2)
-> Höhe: Art. 14 III 3
b) ggf. Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden materiellen Gesetzes
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
Problem: Wird das Vermögen als solches von Art. 14 I 1 GG geschützt?
> Vermögen als solches unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG (h.M.)
-> folgt bereits aus konsequenter Anwendung der Definition des Eigentumsbegriffs
Gesamtbestand des Vermögens ist dem Einzelnen nicht durch Gesetze zugewiesen
-> nur einzelne Vermögensgegenstände
Art. 14 I 1 schützt grds. nicht vor Auferlegung staatlicher Geldleistungspflichten (insbes. Steuern)
-> Ausnahme: erdrosselnde Abgaben, die Betroffene übermäßig belasten und die Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (konfiskatorische Besteuerung)
Problem: Schützt Art. 14 I 1 GG den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb?
-> Zivil- und Verwaltungsgerichte und h.L.(+)
-> BVerfG (-)
> Bestandteile eines Gewerbebetriebs unterfallen Art. 14 I 1
aber das ist etwas anderes als der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb
Schutz der Gegenstände, weil sie im Eigentum einer Person stehen
> Es gibt kein Gesetz, das einem Gewerbetreibenden bestimmte Geschäftsbeziehungen zusichert oder garantiert, dass der Betrieb verkehrsgünstig liegt, gleiches gilt für Erwerbsaussichten
der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb lässt sich als Sammelbegriff für alles verwenden,w as den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht
einzelne Bestandteile sind nur dann von der Eigentumsgarantie geschützt wird, wenn er dei Voraussetzungen der Eiegntumsdefinition erfüllt
Rechtsfigur entbindet nicht von der Pflicht, die Eigentumsdefinition genau anzuwenden
Problem: Salvatorische Entschädigungsklauseln / ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen
> teilweise haben Gesetze noch salvatorische Entschädigungsklauseln, die pauschal die Gewährung einer Entschädigung für den Fall vorsehen, dass eine hoheitliche Maßnahme enteignende Wirkung entfaltet
stammen aus der Zeit, wo Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung von der Eingriffsintensität abhängig war
-> wurde vom Einzelfall abhängig gemacht, weswegen eine pauschale Klausel zur Entschädigung notwendig war
jetzt: Abgrenzung nach formalen Kriterien
-> salvatorische Klauseln keine Entschädigungsregelungen i.S.d. Art. 14 III 2
bei Entschädigungsregelnungen muss der Gesetzgeber ausdrücklich festlegen, dass es sich um Entschädigungen für Enteignungen handelt
genügen nach dem durch Art. 14 III 2 geschützten Haushalts- bzw. Budgetrecht des Parlaments
-> Parlament soll abschätzen können, wie viele Kosten auf ihn zukommen
deswegen: Qualifizierung solcher Klauseln als ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen?
-> nur unter bestimmten Voraussetzungen unbedenklich:
Entschädigungsregelung muss sich wegen des Haushaltsrechts des Parlaments in einem formellen Gesetz befinden
Art. 14 I 2 sieht für Inhalts- und Schrankenbestimmungen keine Geldentschädigung vor
-> Geldentschädigung kann nur eine Ausnahme sein; Vorrang des “Realausgleichs” (Eigentümer muss in erster Linie Bestand des Eigentums schützen)
-> Geldentschädigung nur, wenn die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist
Gesetz muss sicherstellen, dass zeitgleich mit dem VA, durch den eingegriffen wird, über einen möglichen Geldausgleich entschieden wird
-> stellt sicher, dass der Betroffene sachgerecht entscheiden kann, ob er sich gegen den Eingriffsakt gerichtlich wehren soll oder ihn toleriert und die Geldentschädigung annimmt
Problem: Unterwelchen Voraussetzugen sind Sarnierungsverfügungen für Altlasten angemessen?
> Sarnierungsverfügungen können unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit des Einzelaktes problematisch sein, wenn sie auf Entsorgung einer Altlast auf einem Grundstück gerichtet sind
Kostenbelastung kann für Adressaten regelmmäßig erheblich oder existenzbedrohend sein
Grenzen:
unbeschränkte Haftung des Vehaltensverantwortlichen
Zustandsverantwortliche: Verkehrswert des Grundstücks nach der Sarnierung als Grenze für die Angemessenheit der Kosten
-> anders, wenn der Betroffene dje Existenz der Altlas kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, dann höhere Kostenbelastung zumutbar
-> Grenze der Angemessenheit sinkt, wenn die Sarnierung die Existenz des Betroffenen gefährdet
Wenn Grundstück = wesentlicher Vermögenswert dürfen die Sarnierungskosten den Betroffenen nicht zur Aufgabe des Grundstücks zwingen
Enteignungsgleicher Eingriff
> Allgemeines:
Rechtsweg: Zivilgericht, § 40 II 2 VwGO („Aufopferung“)>
-> Ausnahme: ProdSG
Anwendbarkeit: subsidiär zu §§ 59 ff. ASOG; sonstigen Spezialgesetzen
Anspruchsgrundlage = „allgemeiner Aufopferungsgedanke der §§ 74, 75 EinlPrALRin seiner richterrechtlich geprägten Ausformung“
> Voraussetzungen:
Eigentum betroffen, für weitere Grundrechte str.
Hoheitlicher Eingriff
Realakte
ungezielte Rechtsakte
str. für rechtswidrige Legalenteignung
untergesetzliche Normen BGH (+), aber nicht Gesetze
ausnahmweise für Unterlassen
Unmittelbarkeit des Eingriffs = typisch und aus Eigenart folgend
Rechtswidrigkeit des Eingriffs = indiziert Enteignung
Kein Primärrechtsschutz möglich
geeignetes Rechtsmittel steht zur Verfügung
Einlegung objektiv zumutbar
Nichteinlegung subjektiv als Verschulden in eigener Sachevorwerfbar
Verjährung: §§ 194 ff BGB analog, str.
Rechtsfolge : Entschädigung
Konkurrenzen: neben Amtshaftung
Enteignender Eingriff
Rechtsweg: Zivilgericht, § 40 II 2 VwGO („Aufopferung“)
Anwendbarkeit: subsidiär zu §§ 59 ff. ASOG, Spezialgesetzen
-> neben eigentumsrechtlichem Entschädigungsausgleich nur noch für Zufalls-und Unfallschäden
Eigentum betroffen
Eingriff = unbeabsichtigte und atypische Nebenfolge rechtmäßigenVerwaltungshandelns
Unmittelbarkeit des Eingriffs
Enteignende Wirkung = unzumutbares Sonderopfer
Kein Vorrang Primärrechtsschutz, da Maßnahme rechtmäßig; aber vorrangig FBA!
Allgemeiner Aufopferungsanspruch
> Allgemeines
Rechtsgrundlage allgemeiner Aufopferungsgedanke der §§ 74, 75 EinlPrALR inseiner richterrechtlichen geprägten Ausformung
Anwendbarkeit
Keine speziellen Regelungen (Z.B. §§ 51 ff. BSeuchG; §§ 1 ff. StrEG )
Keine Subsidiarität des Aufopferungsanspruchs (z.B. ggü. polizeirechtlichenEntschädigungsansprüchen, §§ 59 ff. ASOG; aufopferungsähnlichenAnsprüchen wie Art. 5 EMRK, § 2 I SGB VII, Soziale Entschädigung)
> Voraussetzungen
Hoheitlicher Eingriff – Einwilligung str.
Nicht vermögenswerte Rechte
Unmittelbarkeit
Sonderopfer
Vorrang des Primärrechtsschutzes
-> Rechtsfolge : Entschädigung = nur Vermögensschaden
Zuletzt geändertvor 2 Jahren