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Art. 14 GG

IM
von Isabella M.

Art. 14 I 1 GG - Eigentumsgarantie

I. Schutzbereich

  1. personell

    -> jedermann (Deutschen, Ausländern und jur. Personen des Privatrechts)

  2. sachlich

    a) Gegenstand: “Eigentum”

    -> Art. 14 = normgeprägtes Grundrecht, es braucht einfachgesetzlicher Regelungen, um es handbar zu machen

    -> davon geht Art. 14 I 2 aus, Inhalt des Eigentums wird durch die Gesetze bestimmt

    = Eigentum ist die Summe aller vermögenswerter Rechte, die dem Einzelnen durch die Gesetze zugewiesen sind und ihm eine private Nutzugs- und Verfügungsbefugnis einräumen

    • verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff weiter als zivilrechtlicher

      -> nicht nur dingliche Rechte, auch bspw. schuldrechtliche Forderungen o. Immaterialrechtsgüter

      -> die dem Einzelnen zivilrechltich zugewiesene Rechtsposition unterfällt Schutz des Art. 14

    • Einschränkung für subj.-öff. Rechte

      -> müssen zusätzlich auf nicht unerhebliche Eigenleistungen des Betroffenen beruhen, also Äquivalenz eigener Leistung sein (bspw. Rente)

      -> nicht geschützt: Rechtspositionen, die der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch eine gesetzliche Regelung einräumt (bspw. Sozialhilfe)

      -> Verhinderung der Überdehnung des SB

    b) Geschütztes Verhalten

    • Bestand, Nutzung und Veräußerung bzw. Verfügung des Eigentums

      -> auch Nutzungsüberlassung an Dritte

    • nicht: Erwerb

      -> Art. 2 I GG

II. Eingriff

-> klassischer und moderner Eingriffbegriff

III. Rechtfertigung

  1. Festlegung der Schranke

    > Schrankenfestlegung abhängig von Art des Eingriffs (Art, 14 I 2)

    -> “einfache” Schrankenbestimmung des Art. 14 I 2 oder qualifizierter gesetzesvorbehalt des Art. 14 III bei Einteignung

    • Art. 14 III 2: durch formelles Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines formellen Gesetzes also durch materielles Gesetz oder VA (Administrativenteignung)

    > Abgrenzung der Inhalts- und Schrankenbestimmung gem. Art. 14 I 2 von der Enteignung gem. Art. 14 III

    -> formale Kriterien:

    • für Enteignungsgesetzt ist kennzeichnend, dass es die Verwaltung dazu ermächtigt, im konkreten Einzelfall zielgerichtet eine ganz bestimmte Eigentumsposotion vollständig oder teilweise im öffentl. Interesse zu entziehen

    • str.: muss zusätzlich das entzogene Eigentum auf den Staat oder eine dritte Person übertragen werden? (Vorgang der Güterbeschaffung)

      • con: für betroffenen Eigentümer gleichgültig

      • pro: Instrument der Enteignung durch GG mit Blick auf Allgemeinheit konzipiert

        -> es macht Unterschied, ob Eigentum wegen sozialer Unverträglichkeit entzogen wird oder, weil die öff. Hand sie auf sich selbst oder einen Dritten überleitet

        -> so auch klare Abgrenzung der Enteignung von Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 I 2

    • Indiz für Abgrenzung: Vorhandensein einer gesetzl. Entschädigungsregelung für Eigentumsreingriff

      -> bei fehlen: Inhalts- und Schrankenbestimmung, eine Enteignung verlangt eine Entschädigungsregelung

    = Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entzeiheung konkreter subj., durch Art. 14 I 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet und überträgt das entzogene Eigentum im öffentlichen Interesse auf den Staaat oder eine dritte Person (Vorgang der Güterbeschaffung)

  2. Schranken-Schranken

    a) Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden formellen Gesetzes

    • formelle Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes

    • materielle Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes

      • bei Erörterung der mat. Verfassungsmäßigkeit kommt nochmal die Unterscheidung zw. Inhalts- und Schrankenbestimmungen und Enteignung zum Tragen

      • Inhalts- und Schrankenbestimmungen normieren keine besonderen Anforderungen

        -> Probleme können salvatorische Entschädigungsklauseln/ ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen aufwerfen

      • Enteignungen: qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 14 III

        -> formelles Gesetz muss eine Entschädigungsregelung vorsehen (Art. 14 III 2)

        -> Höhe: Art. 14 III 3

    b) ggf. Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden materiellen Gesetzes

    c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes



Problem: Salvatorische Entschädigungsklauseln / ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen

> teilweise haben Gesetze noch salvatorische Entschädigungsklauseln, die pauschal die Gewährung einer Entschädigung für den Fall vorsehen, dass eine hoheitliche Maßnahme enteignende Wirkung entfaltet

  • stammen aus der Zeit, wo Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung von der Eingriffsintensität abhängig war

    -> wurde vom Einzelfall abhängig gemacht, weswegen eine pauschale Klausel zur Entschädigung notwendig war

  • jetzt: Abgrenzung nach formalen Kriterien

    -> salvatorische Klauseln keine Entschädigungsregelungen i.S.d. Art. 14 III 2

    • bei Entschädigungsregelnungen muss der Gesetzgeber ausdrücklich festlegen, dass es sich um Entschädigungen für Enteignungen handelt

    • genügen nach dem durch Art. 14 III 2 geschützten Haushalts- bzw. Budgetrecht des Parlaments

      -> Parlament soll abschätzen können, wie viele Kosten auf ihn zukommen

  • deswegen: Qualifizierung solcher Klauseln als ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen?

    -> nur unter bestimmten Voraussetzungen unbedenklich:

    • Entschädigungsregelung muss sich wegen des Haushaltsrechts des Parlaments in einem formellen Gesetz befinden

    • Art. 14 I 2 sieht für Inhalts- und Schrankenbestimmungen keine Geldentschädigung vor

      -> Geldentschädigung kann nur eine Ausnahme sein; Vorrang des “Realausgleichs” (Eigentümer muss in erster Linie Bestand des Eigentums schützen)

      -> Geldentschädigung nur, wenn die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist

    • Gesetz muss sicherstellen, dass zeitgleich mit dem VA, durch den eingegriffen wird, über einen möglichen Geldausgleich entschieden wird

      -> stellt sicher, dass der Betroffene sachgerecht entscheiden kann, ob er sich gegen den Eingriffsakt gerichtlich wehren soll oder ihn toleriert und die Geldentschädigung annimmt


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Isabella M.

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