hypothetische Kausalität
gegeben, wenn die rechtlich geforderte Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfiele.
vortäuschen
erregen oder Verstärken eines Verdachts
Verdächtigung
Verhalten, dass den Verdacht gegen eine andere Person hervorruft, umlenkt oder bestärkt
Unwahrheit der Verdächtigung
die Verdächtigung ist unwahr, wenn sie in einem wesentlichen Inhalt objektiv nicht der Wahrheit entspricht.
Beutesicherungsabsicht
T will durch das Nötigungsmittel den Gewahrsamsverlust verhinden, die Beute sichern
allgemeine Diensthandlung
schlichte Überwachungs- oder Ermittlungstätigkeit, übt nicht hoheitlichen Willen gegen eine Person aus
tätlicher Angriff
jede auf den Körper des Amtsträgers abzielende feindselige Aktion - ohne Rücksicht auf Erfolg
Amtsträger
zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen berufen sind (§11 Abs.1 Nr. 2)
Vollstreckungshandlung
hoheitliche Maßnahmen , welche Verwirklichung Staatswillen bezwecken ( NICHT allgemeine Dienstpflicht wie Radarkontrolle, Streifenfahrt, Vernehmung)
-darf nicht beendet sein (deshalb “Vornahme”), Kontaktbereich des BET ausreichend (weg zum Fustkw)
Widerstand leisten
aktives Verhalten zur Verhinderung der Diensthandlung (auch durch Helfer möglich - egal ob Vollstreckungshandlung verhindert wird, oder nicht)
einsperren
Verhindern Verlassen des Raumes durch äußere Vorrichtungen gegen den Willen des Opfers
Nötigen
Aufzwingen eines Verhaltens gegen den Willen des Opfers
Gewalt
körperlich wirkender Zwang durch Entfaltung von Kraft
Verwerflichkeit (§240 II)
erhöhter Grad sittlicher Missbilligung
Vereiteln
wenn die Bestrafung entgültig oder für einen geraumen Zeitraum verhindert wird
zum Teil vereiteln = mildere Strafe, als eigentlich angemessen wäre (Diebstahl anst. Raub)
Erlangen
Erringen der Verfügungsgewalt (allein oder mit anderen)
Drohen
Inaussichtstellen eines zukünfitgen Übels, auf das der Drohende Verhalten Einfluss zu haben vorgibt
Vermögensverfügung bei § 253
jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Finalität
eine finale Verknüpfung setzt voraus, dass das Raubmittel gerade dazu eingesetzt wird, um die Sache wegzunehmen
Aneignung
Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaft über die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
Drohung ist das (auch konkludente) in Aussicht Stellen eines Übels, auf das der drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Dabei muss der Täter den Tod oder eine erhebliche Körperverletzung des Bedrohten oder einer diesem nahestehenden Person für die allernächste Zeit in Aussicht stellen.
Gewalt gegen eine Person
Der durch eine nicht ganz unerhebliche (unmittelbare oder mittelbare) Einwirkung auf einen anderen ausgeübten körperlich wirkende Zwang mit dem Ziel, einen geleisteten ode erwarteten Widerstand zu brechen.
objektive Zurechenbarkeit
Eintritt des Erfolgs obj. zurechenbar, wenn das Unterlassen pflichtwidrig war.
Wenn Vornahme der gebotenen Handlung in der konkreten Gefahrensituation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Erhaltung des Rechtsguts geführt hätte.
Unglücksfall
plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen mit sich bringt.
gemeine Gefahr
Möglichkeit erheblichen Sachschadens für eine unbestimmte Anzahl an Menschen oder Sachwerten.
gemeine Not
Allgemeinheit betreffende Notlage
(wobei im Vergleich zur eher spontan eintretenden “gemeinen Gefahr” ein längerfristiger Vorgang gemeint ist (Trinkwasser-Schmutz, Brennstoffknappheit))
Nichtvornahme der gebotenen Handlung /Erforderlichkeit der Hilfeleistung
Erforderlich iSd §323c StGB ist die Hilfeleistung dann, wenn zum Zeitpunkt des möglichen Eingreifens -aus ex-ante Sicht- der Schaden abwendbar, begrenzbar, abzumildern ist.
Zumutbarkeit der Hilfeleistung
Gesamtabwägung under Berücksichtigung des Einzelfalls
Möglichkeit der Hilfeleistung
wenn der Täter die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Hilfsmittel besitzt. (Anruf 112 kann ausreichend sein)
Leichtfertig
Leichtfertig handelt, wer im besonderen Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, wobei sich ihm der Erfolgseintritt nahezu aufdrängen müsste.
Fahrlässig
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (DEF: § 276 II BGB)
Voraussehbarkeit des Erfolges (Fahrlässigkeit)
Durch besonne und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelns
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Nichterfüllung der obj. Sorgfaltspflicht-Anforderungen
trotz ausreichender persönlicher Fähigkeiten unter Einbeziehung der subjektiven Voraussehbarkeit des Erfolges
einschließlich der wesentlichen Züge des Kausalverlaufes
Zuletzt geändertvor 2 Jahren