Flächennutzungsplan
§1 II BauGB hat keine Außenwirkung
Bebauungsplan
§1 II BauGB
hat Außenwirkung
verbindlicher Bauleitplan - Satzung gem. §10 BauGB
Abwägungsverbot
§1 VII BauGB
subjetives Recht eines AS
müssen Private Belange sein, die abwägungserheblich sind (tatsächlich zu berücksichtigen)
nicht geringfügig
Eintritt wahrscheinlich
Private Belange könne auch solche des Mieters oder Pächters sein
Heilungsverfahren von Bauleitplanaufstellungsfehlern
§§214 ff.
Beachtlichkeit des Fehlers
Heilung
Frist
Warum prüft man die Ermittlungsfehler bereits in der Zulässigkeit?
Das liest sich aus §8 III BauGB
Hat das Gemeintliche Einvernehmen Außenwirkung?
BVerG
Wenn der Mitwirkungsakt dem Bürger gesondert bekannt gegeben wird.
a.A.
Außenwirkung (+) bei Inkongruenz in der Prüfung
Außenwirkung (-) bei Kongruenz in der Prüfung
Beide Meinungen scheitern am §44a VwGO
Kongruents und inkongruents bei VA
Prüfen die Behörden dasselbe?
Kongruent = Außenwirkung (-)
Inkongruent = Außenwirkung (+)
Nutzungsänderung
Wenn es baurechtliche Fragen aufwirft, die erklärt werden müssen.
Insbesondere bei Auswirkungen auf die Umgebung oder soziale Auswirkungen.
Bestandsschutz
passiv und aktiv
Passiver Bestandsschutz
Durch spätere Überplanung einer einmal genehmigten baulichen Anlagen wird die bauliche Anlage nicht illegal.
Für notwendige Sanierungsmaßnahmen an dem einmal legal Errichteten sind Baugenehmigungen zu erteilen.
Zwingend notwendige räumliche Erweiterungen an dem einmal legal Errichtetem sind zu genehmigen um die bauliche Anlage auf den aktuellen Stand zu bringen.
Die bauliche Anlage muss für die Legalität nicht genehmigt sein. Es reicht wenn sie für drei Monate Genehmigungsfähig gewesen ist.
Aktiver Bestandsschutz
Mit dem aktiven Bestandsschutz sind die Fälle des Wideraufbaus von zerstörten Gebäuden gemeint oder wenn an einer längst aufgegebenen Nutzung angeknüpft werden soll.
Wenn eine Nutzung für mehr als sieben Jahre endgültig aufgegeben wurde, erlischt die Baugenehmigung für diese Nutzung. Der aktive Bestandsschutz wurde immer sehr restriktiv angewandt und wurde inzwischen vom BVerwG abgeschafft.
Gem. Art. 14 I 1 GG werden der Inhalt und die Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Dies bedeutet, dass allein der Gesetzgeber vorgibt, was überhaupt geschütztes Eigentum ist.
Es steht den Gerichten also nicht zu, eine Eigentumsposition zu gewähren, die das Gesetz nicht kennt.
Einen aktiven Bestandsschutz kann es also nur dann geben, wenn dem Gesetz das zu entnehmen ist, zB §35 IV Nr.3 BauGB
Gemeindliches Einvernehmen gem. §36 I BauGB auch bei Identität der Zuständigkeiten
Ansicht
Gleichbehandlung des Rates einer kleineren kreisangehörigen Gemeinde mit dem Rat anderer Städte zB. einer kreisfreien Stadt, er muss von seiner Planungshohheit auch im Genehmigungsverfahren Gebrauch machen können und Einfluss haben. Der Rat muss geschützt werden vor Alleingängen eines BM.
Auffassung
§36 I BauGB gilt nur beim Auseinanderfallen der Entscheidungsträger (h.M.)
Die Planungshoheit ist kein recht des rates sondern der Gemeinde. Es ist kein organschaftliches Recht.
Auch ein BM ist an die BPläne gebunden.
Gem. §41 III GO kann sich der Rat bei Geschäften der laufenden VErwaltung die Entscheidung vorbehalten, er hat das Rückholrecht.
Auf diese Weise wird er ausreichend geschützt, falls ein BM die Vorgaben des BPlans missachten sollte.
Dieser Streit kann unbeantwortet bleiben, wenn das Einvernehme doch vorliegt.
Rechtsträgerverschiedenheit
§36 BauGB Sinn und Zweck
Schutz der Planungshoheit bei Rechtsträgerverschiedenheit
Ausßenwirkung (+)
Kreisangehörige Gemeinde vs Kreis (Landrat)
Nicht bei kreisfreie Stadt und BM
§34 ungeplanter Innenbereich
Ein Innenbereich ist gegeben, wenn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt.
Im Zusammenhang bebaut ist ein Gebiet dann, wenn eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.
Ortsteil
Ein Ortsteil ist ein organisch gewachsener Siedlungskomplex.
Das Vorhaben §34
Das Vorhaben muss sich in die nähere Umgebung einfügen.
Zu bemessen ist das grds. an der BauNVO.
Dessen Anorderungen sind erfüllt, wenn es nicht zu bodenrechtlichen Spannungen kommt.
Der Außenbereich §35
Der Außenbereich erfasst, alle Flächen, die nicht §§30,34 BauGB zuzuordnen sind.
Ermächtigungsgrundlage für Erlass eines Bebauungsplans
§§1 II, III, 2 I 1, 10 I BauGB
Behördenprivileg
§47 II 1 VwGO Die Behörde kann auch ohne eine Rechtsverletzung eine Normenkontrolle anstreben, wenn sie einderweitig vom Gesetz tangiert wird.
Aufsichtsbehörde
I. EGL
§58 I LBauO = gebundene Entscheidung
Zuständigkeit
§7 II OBG
Verfahren §28 I VwGO
Form §37 II VwVfG
II. materielle RM
Gesetzmäßigkeit
Pflicht der Stadt zur Erfüllung der Aufgaben
a. Anspruch aus §74 I
b. Formelle Voraussetzungen
aa. Bauantrag §70 I LBauO
bb. Untere Aufsichtbehörde
cc. Gemeintliches Einvernehmen
§36 I BauGB
ausddrücjlich
konkludent
c. materielle Voraussetzungen
Ermessen
§9 I OBG
Streitig ist, ob das Gemeintliche Einvernehmen auch dann gilt, wenn die Stadt gleichzeitig für die Baugenehmigung zuständig ist.
(Kreisfreie Stadt vs. BM)
Gleichbehandlung des Rates einer kleineren kreisangehörigen Gemeinde mit dem Rat anderer Städte zB. einer kreisfreien Stadt, er muss von seiner Planungshoheit auch im Genehmigungsverfahren Gebrauch machen können und Einfluss haben.
Der Rat muss vor Alleingängen des BM geschützt werden.
Die Planungshoheit ist kein Recht des Rates sondern der Gemeinde. Es ist kein organschaftliches Recht.
Auch der BM ist an den BPlan gebunden.
= wenn er das nicht Einhält handelt er rw
Gem. §41 III GO kann sich der Rat bei Geschäften der laufenden Verwaltungdie Entscheidung vorbehalten, er hat ein Rückholrecht.
Auf diese Weise wird er ausreichend geschützt, falls ein BM die Vorgaben des BPlans missachten sollte =Rat wird ausreichend durch §41 III GO geschützt
Streit kann dahinstehen, wenn Einvernehmen vorliegt.
Erteilung des Einvernehmens §36 BauGB
ausdrücklich
Fiktion des Einvernehmens §36 II 2 BauGB
Mit der ausdrücklichen Vergeigerung nach ABlauf der zwei Monate, kann man ein fingiertes Einvernehmen nicht widerrufen
Arg: Rechtsschutz/Rechtssicherheit
Man soll auf die Endgültigkeit vertrauen können
Statthafte Antragsart beim Vorgehen gegen die Baugenehmigung (Drittkonstellation/Einstweiliger RS)
Grds. §§88, 122 I, II, 123 V VwGO
Dreierkonstelation: §80a
Entweder
§80a III 1 VwGO iVm §80a I Nr.2 1. Alt. VwGO
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
oder
§80a III 2 VwGO iVm §80 V S.1 VwGO
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (OVG NRW)
Zwei verschiedene Verweisungen, die in der Sache gleich sind.
= mit dem Bau darf nicht begonnen werden.
Auf eine Stellungnahme kommt es nicht an.
Wortlaut spricht eher für die Anordnung.
Kein Suspensiveffekt bei Baurechtlichen AFK
siehe §80 II 1 Nr.3 VwGO iVm §212a I BauGB
Dritte kann auch Gemeinde sein nicht nur NAchbarn
Rechtsschutzbedürfnis - vorheriger Antrag
§80a III 2 VwGO wird auf §80 VI VwGO verwiesen. Was ist die Rechtsnatur?
Auffassung h.M.
Rechtsgrundverweisung - die Voraussetzungen des §80 VI VwGO müssen vorliegen, es muss sich also um einen VA mit öff. Abgaben und Kosten handeln, damit der Antrag vorher bei der Behörde zu stellen ist. Problematisch ist dabei, dass es im Dreipersonenverhältnis solche VA gar nicht gibt.
Dies bedeutet dass die Verweisung in Paragraphen §80a III S.2 VwGO ins Leere die geht.
Sie ist ein sog. Reaktionsvermögen.
Dies hat zur Folge, dass niemals vor dem gerichtlichen Antrag ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden muss.
Rechtsfolgenverweisung - es kommt nicht darauf an, ob es um einen VA mit öffentlichen Abgaben und kosten geht oder um einen sonstigen VA.
Dies hat zur Folge, dass immer ein zuvoriger Antrag bei der Behörde gestellt werden muss.
Es sei denn die Behörde hat über den Antrag nicht rechtzeitig entschieden oder die Vollstreckung droht.
Drittschutz
Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur im Allgemeininteresse existiert, sondern zumindest auch im Individualinteresse und der betroffene zum geschützten Personenkreis zählt.
Unterschiedliche Arten des Drittschutz
Genereller Drittschutz - es kommt auf eine konkrete Betroffenheit nicht an/Gebietsansäßigkeit reicht
partieller Drittschutz - muss AS immer behaupten, dass er konkret betroffen ist
Wohngebäude
auf Dauer angelegt
Lebensmittelpunkt
Privatssphäre
Selbstbestimmtheit
abgeschlossene Wohngebiete
Drittschützend
Der Außenbereich §35 mit Erholung, Landschaftspflege und Naturschutz ist nicht drittschützend.
Aber §35 III 1 Nr.3 “schädliche Umwelteinwirkungen”
partieller Drittschutz
TA Lärm
Rechtsnatur der technischen Anleitung
antizipiertes Sachverständigen Gutachten
Gegenbeweis ist zulässig
normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift
Gegenbeweis ist nicht zulässig
BVerfG Rechtsnatur bleibt unbeantwortet
Gesetzesvorbehalt- Wesentlichkeitsprinzip daraufhin wurde §48 I BimSchG ins Leben gerufen.
Wenn die Erfolgsaussichten im §80a nicht feststellbar sind bei vorangeganger Baugenehmigung
Grds. überwiegt das Aussetzungs das Vollzugsinteresse §80 I 1
aber es gibt §212a I BauGB
jedoch war dieser früher auf Wohnraum beschränkt und gilt nun schrankenlos, weshalb ein genereller Vorzug für das Vollzugsinteresse viel zu weit liefe.
Deshalb ist §212a keine ges. Wertung
Die Entscheidung orientiert sich erneut an §80 I 1
Aussetzung vor Vollzug
Charakter des §212a BauGB
Neuverteilung der Verfahrensrisiken
Errichtung
bedeutet das erstmalige Herstellen eines Bauwerks oder die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage.
Änderung
setzt voraus, dass der vorhandene Baubestand in seiner Substanz umgestaltet wird.
Beseitigung
Eine Beseitigung setzt den Willeb zur endgültigen Vernichtung der baulichen ANlage voraus.
Mieter auch Antragsbefugt?
a.A. Besitzrecht des Mieters unterhält der Eigentumsgarantie Art. 14 GG obligatorisch
h.M. Baurecht ist grundstücksbezogen nur dingliche Rechte
Vermittelnde Ansicht: Rechte für den Mieter nur bei konkreter Gesundheitsgefährdung
Ausnahme: §1 VII BauGB “Rechte Privater”
Wenn der AS zwei Antragsbegehren im einstweiligen Rechtsschutz hat:
§80a I Nr. 2
Alt Vollziehung aussetzen
Alt einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen
(wenn die Durchsetzung der Anordnung gewährleistet werden soll)
§31 I Bau GB (Dispens) gebundener Anspruch wird zum Anspruch ermessenfehlerfreien Entscheidung
Ansicht 1: indendiertes Ermessen (h.M.)
Nur in atypischen Fällen abweichen.
Ansicht 2: keine Ermessensreduzierung.
§31 II wäre von engen Vss. abhängig aberdas Vorliegen einer Rechtsvss. für die Gewährung §31 I nicht schon idR die Erteilung.
Ansicht 1 ist zu folgen, weil Ansicht 2 verkennt dass die BauNVO umfangreiche Vss. hat, die zum einem gerechten Ausgleich führen.
In atypischen Fällen bleibt ein Spielraum.
Anspruchsgrundlage für eine Bauvorbescheid
§77 I S.4 i.V.m. §74 I BauO NRW
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