Erwerb von Todes wegen
durch Erbanfall (§3 (1) Nr.1 1. Alt. ErbStG)
durch Vermächtnis (§3 (1) Nr.1 2. Alt. ErbStG)
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs (§3 (1) Nr.1 3. Alt. ErbStG)
durch Vertrag (§3 (1) Nr.4 ErbStG)
Schenkungen unter Lebenden
freigebige Zuwendung (§7 (1) Nr.1 ErbStG) -> geregelt in §516 BGB
jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
Es wird keine Gegenleistung geschuldet!
gemischte Schenkung (nicht im ErbStG) -> geregelt in §516 BGB
gegenseitiges Geschäft, Leistung übersteigt deutlich den Wert der Gegenleistung
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen (§1 (2) ErbStG).
Zuletzt geändertvor 2 Jahren