1950 - 1981
1986 - 2001
2004 - 2020
—> wesentlicher Inhalt
Vertrag über die Europäische Union
—> Kriterien, die von einem offiziellen Beitrittskandidaten erfüllt werden müssen, um Vollmitglied der Europäischen Union zu werden
—> Grundwerte der EU nach Art. 2 EUV
Politisches Kriterium
Freiheit
Demokratie
Menschenrechte
Rechtsstaatlichkeit
Wirtschaftliches Kriterium
funktionsfähige Marktwirtschaft
Fähigkeit, dem Wettberwerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standhalten zu können
Acquis Kriterium
Gewährleistung der Übernahme von Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in der EU ergeben
im selben Umfang wie die übrigen MS
Aufnahmefähigkeitskriterium
Beibehaltung der Fähigkeit der EU, neue MS aufzunehmen
Aufrechterhaltung der Stoßkraft bei der Vertiefung der europ. Integration
—> Voraussetzungen
—> Richtnorm
—> richtet sich nach Art. 49 I EUV
Voraussetzungen
—> europäischer Staat
—> Kopenhagener Kriterien
Austritt eines Mitgliedsstaates ohne Austrittsabkommen infolge des Ablaufs der 2 - Jahres Frist aus Art. 50 III EUV
Staatenverbund bestehend aus 27 Mitgliedsstaaten
Ein Zusammenschluss mehrerer Staaten, der unmittelbar Machtbefugnisse gegenüber den Bürgern seiner Mitgliedstaaten besitzt.
Verlagerung rechtlicher Zuständigkeiten von der nationalstaatlichen auf eine höher stehende Ebene —> überstaatliche Organisation
Blick auf das Gesamtinteresse der EU und nicht der einzelnen Länder
Die Organe der EU sind unabhängig von den MS
eigenständige Rechtssetzung
unionsweite Geltung des gesetzten Rechts
Vorrang des EU-Rechts
unterscheidet sich durch ihre autonome Rechtsordnung.
supranationale Organisationen haben keine originäre Hoheitsgewalt (Kompetenz-Kompetenz)
Kompetenzen beruhen stattdessen auf der Übertragung von Souveränitätsrechten durch die Mitgliedstaaten.
Rechtspersönlichkeit und Völkerrechtsfähigkeit
kann Träger von Rechten und Pflichten sein (1)
Fähigkeit, Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten zu sein (2)
EU kannn zum Beispiel mit anderen Staaten völkerrechtliche Verträge abschließen
völkerrechtlich, Art. 47 EUV
privatrechtlich, Art. 335 AEUV
Damit das EU-Recht für die einzelnen Mitgliedstaaten gültig sein kann, muss jedes Land bestimmte Hoheitsrechte auf die Organe der Europäischen Union übertragen.
nahe räumliche und wirtschaftliche Beziehung zur EU und Besitz einer der Grundstruktur der übrigen MItgliedsstaaten entspr. freiheitliche, politische und wirtschaftliche Verfassung im Sinne der europäischen Tradition
Nein!
Durch die rein vertragliche Schaffung des Status und ohne Staatsqualität der EU stellt die Unionsbürgerschaft lediglich einen Sonderstatus, aber keine Staatsbürgerschaft dar.
Mit der Idee der Zusammenlegung der deutschen und der französischen Kohle- und Stahlproduktion in einer supranationalen Organisation (Schumann-Plan, 1950). Deshalb werden Dtl. und FR auch als der „Motor“ der EU bezeichnet.
Daraus entstand dann 1951 der EGKS-Vertrag (Pariser Vertrag) zwischen den „Gründerstaaten“ der EU.
Vertrag von Lissabon
(zum 01.12.09 in allen MS in Kraft getreten)
“Verfassung light”
die EU ist für ihr Handeln selbst verantwortlich, kann Verträge schließen und im eigenen Namen handeln.
Es gibt vor allem die Europäische Grundrechtecharta, die durch Art. 6 I EUV verbindlich ist.
zudem sind gemäß Art. 6 III EUV die Grundrechte der EMRK als allgemeine Grundsätze aller MS Teil des Unionsrechts.
nach Art. 6 II EUV soll die EU eigentlich der EMRK beitreten, was aber bislang nicht geschehen ist (das hat der EuGH bisher verhindert).
—> wodurch ?
JA
—> aber nur auf den Gebieten, auf denen ihr die Kompetenz von den Mitgliedsstaaten übertragen worden ist
NEIN
Statt einer Gewaltenteilung sehen die Verträge eine gegenseitige Kontrolle der Organe untereinander vor, die sich im Grundsatz des institutionellen Gleichgewicht der Organe niederschlägt.
findet Anwendung bei der Sitzvergabe im EU-Parlament
besagt, dass die MS durch Abgeordnete angemessen abfallend proportional vertreten werden
auf jeden MS entfallen nicht so viele Sitze, wie ihm im Verhältnis seines Anteils an der Unionsbevölkerung eigentlich zustünden
Europäischer Rat besteht aus Staats-/Regierungschefs der MS
Der Rat besteht aus den jeweiligen Ministern aus den Regierungen der MS und tagt in wechselnden Zusammensetzungen
Konsensverfahren
keine Abstimmung, sondern Verhandlung, bis kein Mitglied mehr Einwände erhebt (Art 15 IV EUV)
Exekutivfunktion (z.B. als Kartellbehörde)
Initiativmonopol (Gesetzgebung)
Wächterfunktion
2 (Art. 19 I 1 EUV)
Gerichtshof
Gericht
es können auch noch Fachgerichte eingeführt werden
Art. 19 I 1 EUV
Art. 238 AEUV
beraten das EU Parlament, den Rat und die Kommission (unverbindliche Stellungnahme)
sollen ihre jeweilige Expertise in die Aufgabenerfüllung der Organe einfließen lassen und sollen die Organe auf diese Weise bei der Arbeit unterstützen
Wirtschaftsausschuss
Repräsentation der Interessen und Auffassungen unterschiedl. Gesellschafts und Wirtschaftsgruppen —> Tragung dieser Interessen in die Arbeit der Organe (Art. 300 II, 301 ff. AEUV)
Ausschuss der Regionen
Repräsentation der Interessen regionaler und lokaler Gebietskörperschaften (Art. 300 III, 306ff. AEUV)
(Sitz - Funktion - Zusammensetzung - Aufgaben - Beschlussfassung - Legislaturperiode)
(Sitz - Zusammensetzung - Aufgaben - Beschlussfassung)
—> politische Leitlinien durch Staats-/Regierungschefs
(Sitz - Zusammensetzung - Stellung der Regierungsvertreter - Vorsitz - Aufgaben - Beschlussfassung)
(Sitz - Zusammensetzung - Aufgaben - Beschlussfassung - Amtszeit - Status der Kommissare
(geteilte Rolle - Amtszeit - Zusammensetzung - Fachgerichte)
—> Rechtsprechungsorgan der Union
Aufgabe: Sicherung der “Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung von Verträgen”
(Art. 19 I EUV) = kontrollierende Dritte Gewalt
—> auch Sekundärrecht ist Gegenstand der Kontrollaufgabe
(Sitz - Zusammenfassung - Aufgaben - Unabhängigkeit)
(Sitz - Zusammensetzung - Aufgaben)
(Benenne diese - Aufgaben und Eigenschaften)
Primäres Unionsrecht
Sekundäres Unionsrecht
Gründungsverträge der Union (von MS)
EUV und AEUV
Europäische Grundrechte-Charta
Anhänge, Protokolle, Änderungen
Ungeschrieben primäres Unionsrecht
Allg. Rechtsgrundsätze
Vertrauensschutz, Rechtssicherheit, Gesetzmäßigkeit, Verwaltung, Staatshaftung, Rückwirkungsgebot
Gewohnheitsrecht
Verordnungen:
allgemeine Geltung —> verbindlich
kann von MS nicht abgeändert werden
erfordert keinen innerstaatlichen Umsetzungsakt
“Gesetz der EU”
Richtlinien:
enthält einen Regelungsauftrag an MS und muss von diesen innerhalb einer Frist umgesetzt werden
Änderung bestehenden Rechts
Setzung neuen nationalen Rechts
Rücksichtnahme auf nationale Eigenheiten
Ziel ist verbindlich, jedoch Umsetzungsspielraum
im Gegensatz zur Verordnung keine unmittelbare Wirkung für die Bürger
Beschlüsse:
für den Adressaten verbindlich (kann MS oder bestimmte Person sein)
Regelung von Einzelfällen / keine allg. Geltung
nicht näher bezeichneter Rechtsakt ist im Zweifel als Beschluss einzuordnen
Empfehlung und Stellungnahme
unverbindlich
können aber mittelbar Rechtswirkung erzeugen
hat MS sein Recht entsprechend einer Empfehlung/Stellungnahme gestaltet, sind die innerstaatlichen Gerichte verpflichtet dies bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu berücksichtigen
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 I, II EUV)
Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 I, III EUV)
Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 5 IV EUV)
Prinzip der Unionstreue (Art. 4 III EUV)
Zuständigkeit der Union nur, wenn ausdrücklich in Verträgen benannt
Zuständigkeit der Union nur, wenn Ziel von MS nicht ausreichend verwirklicht werden können
—> Gegenseitige Achtung und Koorperation von MS und Union
—> loyale Zusammenarbeit
—> Die MS sind zur redlichen Vollziehung verpflichtet
Die Mitgliedsstaaten
Sonderfall: Anpassung der Verträge durch Beitrittsvertrag bei Aufnahme neuer MS
(Art. 49 II EUV)
—> sekundäres Unionsrecht
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
Mitgliedsstaaten, indem sie der EU Kompetenzen übertragen (haben)
—> EU hat keine grds. Allzuständigkeit, sondern es ist für jede Materie gesondert genau zu prüfen, ob die Verträge eine Kompetenz der Union vorsehen
Es ist für jede Materie gesondert genau zu prüfen, ob die Verträge eine Kompetenz der Union vorsehen
—> Regelfall
die Frage welches Organ bzw. welche Organe konkret zur Rechtsetzung befugt ist/ sind
—> ergibt sich aus der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage, die man im Einzelfall für die Beantwortung der Frage nach der Verbandskompetenz bereits festgestellt hat
Rechtsetzung erfolgt i.d.R. durch den Rat und das EU-Parlament
die EU-Kommission ist direkt initiativberechtigt
jeweilige Ermächtigungsgrundlage ansehen
—> Überblick
—> Sekundärrecht
gleichberechtigte Teilhabe von EP und Rat
Rechtsakte kommen nur Zustande, wenn zwischen beiden Einigkeit hinsichtlich eines Gesetzesvorhabens der Union erzielt werden kann
—> was ist die Besonderheit ?
Grundlage: Urteil Van Gend & Loos (1963)
EU-Recht bringt nicht nur Verpflichtungen für die MS der EU, sondern auch Rechte für Einzelne hervor. Einzelne können von diesen Rechten Gebrauch machen und sich vor nationalen und europäischen Gerichten direkt auf das EU-Recht berufen, unabhängig davon, ob eine Prüfung nach nationalem Recht vorliegt
vertikale unmittelbare Wirkung bestimmt die Rechtsbeziehungen zwischen Einzelnen und dem Land. Dies bedeutet, dass Einzelne eine Vorschrift des EU-Rechts gegenüber dem Land geltend machen können.
Der Gerichtshof gab jedoch als Bedingung an, dass die Verpflichtungen eindeutig, klar und uneingeschränkt sein müssen und keine zusätzlichen Maßnahmen auf nationaler oder europäischer Ebene erfordern dürfen.
( = Umsetzung von Gesetzen)
—> durch die mitgliedsstaatlichen Verwaltungsapparate
Rechtsetzungskompetenz
grds. durch die Länder
ausschließliche/konkurrierende (Art. 30, 70 GG) Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 ff. GG)
Vollzugskompetenz
grds. durch den Bund (Art. 30, 83 GG)
ausnahmsweise Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) oder bundeseigene Verwaltung (Art. 86 ff. GG)
auf Unionsebene
Erlass von den EU Organen, allerdings keine zwangsläugige Umsetzung
Umsetzung erfolgt in der Regel durch die mitgliedsstaatlichen Verwaltungsapparate
Regelfall: indirekter Vollzug (durch die MS)
direkter Vollzug (durch EU Organe)
grds. begrenzte Einzelermächtigung
EU und ihre Organe dürfen nur dort tätig werden, wo ihnen das Unionsrecht ausdrücklich die Vollzugskompetenz zuweist
Richtlinien
Verordnungen
Beschlüsse
der Unionsorgane, Art. 289 III AEUV
Art. 288 II, III AEUV
gelten unmittelbar
hinsichtlich des gesamten Inhalts zwingend für alle MS
hinsichtlich des Ziels verbindlich
müssen von den MS noch in nationales Recht umgesetzt werden
Zuständigkeit (Verbands- & Organkompetenz)
Verfahren (Gesetzgebungsverfahren)
Form
Union
Zuweisung der Zuständigkeit nach Art. 2 ff. AEUV
oder ausnahmsweise Einschlägigkeit einer ungeschriebenen Kompetenz
ggfs. weitere Voraussetzungen der jeweiligen Kompetenzart prüfen
bei geteilter/unterstützender Zuständigkeit zusätzlich: Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes ?
Kommission
EP & Rat haben nur mittelbares Initiativrecht
Nein, Kommission hat einen weiten Ermessungsspielraum
muss allerdings bei Abweichungen von der Empfehlung dies vor dem EP / Rat begründen
Art. 225 S. 2, 241 S. 2 AEUV
Anhörungs- und Zustimmungsverfahren
EP und Rat
einer der beiden erlässt einen Gesetzgebungsakt
anderer hört sich dies an und muss seine Zustimmung geben
Veröffentlichung im Amtsblatt “ABI” der EU
Art. 297 I UAbs. 3 S. 1 AEUV
Gesetzgebungsakt muss begründet werden
Art. 296 UAbs. 2 AEUV
(Verfahren bei Rechtsakten ohne Gesetzcharakter)
Diese stellen keine Gesetzgebung dar und werden dadurch gekennzeichnet, dass keine Beteiligung des EP vorgesehen ist.
Unmittelbar auf den Verträgen beruhende Rechtsakte
stehen im Rang dem sekundären Unionsrecht gleich z.B. Maßnahmen des Rates gem. Art. 70, 74 AEUV
Deligierte Rechtsakte, Art. 290 AEUV
Kommission kann unwesentliche Bestimmungen ergänzen und abändern
vergleichbar mit dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 80 I GG
alle wesentlichen Entscheidungen wurden bereits im Gesetzgebungsverfahren entschieden
Durchführungsakte, Art. 291 II AEUV
sollen eine einheitliche Durchführung einer Verordnung, Richtlinie oder Beschlusses ermöglichen
zum Erlass solcher Durchführungen werden die Kommission (in Einzelfällen der Rat) auf teritärer Ebene ermächtigt
Gesetzgebungsakt kann nicht abgeändert werden
Durch die Vorab-Festlegung findet eine gesetzliche Vorentscheidung statt
Kontrollmöglichkeiten durch die Mitgliedsstaaten - Art. 291 III AEUV
Kennzeichnung
sehen keine Beteiligung des EP vor
nur im Einzelfall ist eine Anhörung bzw. Zustimmung erforderlich
unmittelbar auf den Verträgen beruhende Rechtsakte
Sekundärebene
steht im Rang dem sekund. Unionsrecht gleich
wird im Gesetzgebungsverfahren erlassen
betroffene Materie meist Aufgabe der Exekutive
—> delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV)
kann die KOM Bestimmungen eines Gesetzgebungsaktes ergänzen / abändern
vergleichbar mit dem Erlass von Rechtsordnungen
—> Durchführungsakte (Art. 291 II AEUV)
sollen eine einheitliche Durchführung einer Verordnung / Richtlinie / Beschlusses ermöglichen
Kommission kann Fragen der Durchführung regeln
—> Art der Kompetenz
—> Funktion der Norm
—> Bedeutung für die Prüfung
—> Totalverbot für bestimmte Produkte zulässig ?
Kompetenzart: geteilte Kompetenzart i.S.v. Art. 2 II, 4 AEUV
Funktion der Norm:
Ermächtigt die Union, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten zu ergreifen, die das Errichten und Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben
—> hinsichtlich der Maßnahmen zur Angleichung ein großzügiger Ermessensspielraum
dadurch großer Anwendungsbereich der Norm
Totalverbot für bestimmte Produkte:
andererseits kann sich ein Totalverbot bestimmter Produkte aus den Binnenmarkt fördernden Maßnahmen ergeben (Reflex)
Prüfung des Art. 114 AEUV:
—> zusätzliche bei der Prüfung der Verbandskompetenz der EU, ob das Subsidiaritäts und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt sind
—> Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt und erlaubt Art. 114 III AEUV ein hohes Schutzniveau
Kompetenztitel in den Verträgen (meist AEUV) suchen
Art. 3-6 AEUV sind keine eigenständigen Kompetenzzuweiseungen
Prüfen, ob es sich bei dem Kompetenztitel um eine ausschließliche, geteilte oder unterstützende Zuständigkeit handelt
ausschließliche Kompetenz
Zuständigkeit der Union (+)
Verhältnismäßigkeit muss (+) sein
geteilte & unterstützende Kompetenz
Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes
Wahrung des VHM-Prinzips
Grundsätzlich: Sperrwirkung, solange und soweit die EU Regelungen getroffen hat
Ausnahme
zur Erreichung eines höheren Schutzniveaus können die Mitgliedsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen weitergehende Regelungen treffen
Zuständigkeit als Verwaltungsträger (Bund/Land) hoheitlich nach außen hin tätig werden zu können
Dabei geht es um die Anwendung von Bundes- und Landesgesetzen gegenüber dem Bürger
Art. 83 ff. GG
—> Zuständigkeit der Länder, Art. 30, 83 GG
Länder vollziehen Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
= Länder entscheiden, welche Behörden sie einrichten und wie sie das Verwaltungsverfahren ausgestalten, Art. 84
wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen, Art. 84 I 2 GG
Regelfall
Ausführung durch die Länder als eigene Angelegenheiten (Art. 83, 84 GG)
Ausnahmen
Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes “Bundesauftragsverwaltung”
(Art. 85 GG)
Bundeseigene Verwaltung (Art. 86 ff. GG)
Gemeinschaftsaufgaben “Mischverwaltung”
(Art. 91a-e GG)
Von dieser Zuordnung hängt es ab, welche Befugnisse der Bund gegenüber den Ländern im Einzelnen hat
Vollzug von Landesgesetzen fällt in die alleinige Kompetenz der Länder
Umsetzung erfolgt durch die Mitgliedsstaaten
unmittelbar indirekter Vollzug
nationale Behörden implementieren unmittelbar geltendes Unionsrecht (insb. Verordnungen) im Einzelfall
mittelbar indirekter Vollzug
Mitgliedsstaaten schaffen zunächst selbst nationales Recht und vollziehen diese dann durch die Behörden
Art. 83 ff. GG (direkt)
(Ausnahmefall)
im unionsinternen Bereich
Bsp. Personalverwaltung, Haushaltsvollzug
Vollzug durch die betroffenen Organe
im unionsexternen Bereich (ausnahmsweise)
Bsp. Wettbewerbsrecht, Beihilferecht, Handelspolitik, Sozialpolitik
Vollzug durch die Kommission
—> wodurch können diese angegriffen werden
Beschlüssen
—> können durch Nichtigkeitsklage angegriffen werden
(Fall 5 % Hürde)
Vorliegen eines sachlichen Grundes
Das Ziel stellt einen sachlichen Grund dar, wenn andernfalls eine schwerwiegende Funktionsstörung des Parlaments zu erwarten ist
Eingriff muss geeignet und erforderlich sein
diesen sachlichen Grund zu erfüllen
—> Drohen schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigungen des Parlaments ?
—> Fraktionen verfügen über eine erhebliche Integrationskraft und Absprachefähigkeit, woran der Einzug weiterer Parteien nicht ändere
—> Erschwerung der Mehrheitsbildung ist nicht mit der Gefahr einer Funktionsbeeinträchtigung gleichzusetzen
—> Mehrheitsfindung sei weder bedroht noch beeinträchtigt.
—> Fraktionen bilden eine Mehrheit von 60 %. Der Einzug kleinerer Parteien ändere hieran nichts
—> Mangels dauerhafter Koalitionen, bilden sich ohnehin immer wieder neue Mehrheiten
—> Nicht ersichtlich, dass mit Abgeordneten kleinerer Parteien in einer Größenordnung zu rechnen wäre, die es den vorhandenen politischen Gruppierungen im EU Parlament unmöglich macht, in einem geordneten parlamentarischen Prozess zu Entscheidungen zu kommen
Anderer Meinung sind die Richter Mellinghoff und Di Fabio
Bundestag
—> Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung, deren fortlaufende Unterstützung notwendig ist
—> Zersplitterung in viele kleine Gruppen stellt eine Gefährdung dar
EU Parlament
—> wählt keine Unionsregierung, dessen fortlaufende Untrerstützung notwendig ist
—> Gesetzgebung der Union ist nicht von einer gleichbleibenden Mehrheit im EU Parlament abhängig
EuGH
—> vertikal unmittelbare Wirkung
(Einzelner beruft sich auf RL)
—> umgekehrt vertikale unmittelbare Wirkung
(Staat beruft sich auf RL)
(-) wenn zulasten des Einzelnen
allgemeine Geltung
gilt unmittelbar und ist verbindlich
kann von den MS nicht abgeändert werden
abstrakt generelle Regelung (erfasst eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und Personen)
hinsichlich des Ziels verbindlich, jedoch besteht hinsichtlich der Erreichung ein Umsetzungsspielraum
erfordert einen Umsetzungsakt
keine unmittelbare Wirkung
(P) unmittelbare Anwendbarkeit
keine allgemeine Geltung
Regelung von Einzelfällen
verbindlich
Adressat (MS oder bestmmte Personen)
im Zweifel wird ein nicht näher bezeichneter Rechtsakt als Beschluss eingeordnet
grds. unverbindlich
können mittelbar Rechtswirkung erzeugen
hat ein MS sein Recht entsprechend gestaltet, sind die Gerichte verpflichtet dies bei Entscheidungen zu berücksichtigen
—> Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 III EUV)
1)
2)
—> nach Möglichkeit unionsrechtskonforme Auslegung
—> falls nicht möglich: Anwendungsvorrang des Unionsrechts (nationale Vorschrift bleibt unberücksichtigt)
—> Schema im Überblick
Freiheitgrundrechte ?
—> I. Anwendbarkeit
—> II. Schutzbereich (sachlich)
—> II. Schutzbereich (persönlich)
—> III. Eingriff
= jede Verkürzung eines Grundrechts durch den Grundrechtsadressaten
—> direkte / indirekte Beeinträchtigung durch Handeln
—> (P) Unterlassen
(+) wenn Schutzpflicht besteht
Grundrechtsabhängig
—> IV. Rechtfertigung
Europäische Menschenrechtskonvention
—> der Gerichtshof hat in seiner Rechtssprechung Unionsgrundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze entwickelt
—> leitend waren dabei die EMRK & Verfassungsüberlieferungen der einzelnen MS
(Art. 6 III EUV)
(Art. 6 I EUV)
Grundrechtscharta richtet sich an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU
(Art. 51 I 1 Hs. 1 GRCh)
—> jeder Teil der EU wird zur Einhaltung der GRCh verpflichtet (vgl. Art. 51 1 2 GRCh)
auch solche ohne Organqualität
Bindung der Mitgliedsstaaten
—> nicht absolut
—> nur bei Durchführung von Unionsrecht
“Eingriff” sagt noch nichts über die Rechtfertigung der Schutzbereichsverkürzung aus
“Verletzung” = Eingriff, der nicht gerechtfertigt ist (Ergebnis nach der Rechtgertigkeitsprüfung)
Art. 52 I 1 GRCh
4
—> Grundrechte aus dem GG
—> Grundrechte aus der GRCh
—> Grundrechte der niedersächsischen Landesverfassung (Art. 3 ff.)
—> Menschenrechte aus der EMRK
______________________________________________________
EMRK
- menschenrechtlicher Mindeststandard
- steht unter dem GG und der GRCh
- Bürger kann sich nicht unmittelbar auf die Verbürgung der EMRK berufen (nur auf das GG)
- GG ist im Lichte der EMRK auszulegen, sofern dies nicht zur Schmälerung des grundrechtl. Schutzstandards führt
—> Ansprüche gegen die EU (Art. 340 II AEUV)
—> Ansprüche gegen die EZB (Art. 340 III AEUV)
—> Geltendmachung nach Art. 268 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (zust. Gericht)
—> I. Zuständigkeit
—> II. Parteifähigkeit
—> III. Vorverfahren
Zweck: gütliche Streitbeilegung und frühzeitige Beseitigung der Vertragsverletzung
—> IV. Klagegegenstand
—> V. Rechtsschutzbedürfnis
—> B. Begründetheit
—> C. Folgen der Entscheidung
(Art. 267 AEUV)
—> II. Vorlageberechtigung
—> III. Zulässige Vorlagefrage
—> IV. Entscheidungserheblichkeit
—> B. Beantwortung der Vorlagefrage
—> C. Wirkung der Entscheidung
—> D. Vorlagepflicht
Die unmittelbare Wirkung von Richtlinien zulasten Dritter ist auf Grund der Rechtssicherheit ausgeschlossen
—> Wenn eine “neue Pflicht” durch Geltendmachung begründet wird
—> hingegen nicht bei bloßer negativen Auswirkung auf die Rechte Dritter “Rechtsreflex”
Verpflichtung die von vornherein bestan
—> Aufsichtsklage - eingeleitet durch Kommission
(Art. 258 AEUV)
—> Staatenklage - eingeleitet durch MS
(Art. 259 AEUV)
(Art. 263 AEUV)
Primärrecht
—> gilt ab Inkrafttreten unmittelbar und zwingend
Sekundärrecht
EU-Verordnungen:
—> gelten ab Inkrafttretem unmittelbar und zwingend
—> Art. 288 II AEUV
EU-Richtlinien:
—> müssen durch einen Transformationsakt umgesetzt werden
Art. 23 GG
Wo liegen nach deutschem Recht die Grenzen …
S. 3
—> fehlende Staatsqualität der EU
—> Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
—> rücksichtsvolle Handhabung der Kontrolle
(zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Union)
—> Feststellung obliegt allein dem BVerfG
—> Gerichtshof muss die Gelgenheit eines Vorabentscheidungsersuchens gegeben werden zu entscheiden
—> hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung des jeweiligen EU-Organs
—> offensichtlich kompetenzwidriges Handeln des Organs
—> der angegriffene Akt muss zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der MS führen
—> Verletzung der absoluten Grenzen der Grundsätze aus Art. 1 und Art. 20 III GG in materieller Hinsicht
Art. 38 I GG
(Recht des Bürgers in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen und dadurch an ihr teilzuhaben)
—> Bundestag hat eine haushaltspolitische Gesamtverantwortung, der er sich nicht erziehen darf
—> anderenfalls wäre das Wahlrecht der Bürger entwertet
Solange I (1974)
Solange II (1986)
Maastricht-Urteil (1993)
Recht auf Vergessen I
—> Grundrechte des GG bleiben innerhalb mitgliedstaatlicher Umsetzungsspielräume anwendbar und treten neben die Grundrechte der GRC
—> gelangen innerhalb mitgliedstaatlicher Gestaltungsspielräume beide Grundrechtskataloge parallel zur Anwendung, richtet sich der Grundrechtsschutz grundsätzlich nach dem jeweils höheren Schutzniveau (vgl. Art. 53 GRC).
Vermutung des BVerfG
—> “durch eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des GG wird das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Europäischen Gerichtshof ausgelegt wird, in der Regel mitgewährleistet."
—> Grundrechte des GG: grds. Prüfungsvorrang
—> GG ist im Lichte der GRCh auszulegen
Recht auf Vergessen II
—> Klagegegenstand
—> IV. Klagebefugnis
—> V. Klagegründe
Art. 263 AEUV
Unzuständigkeit
Verletzung wesentl. Formvorschriften
Verletzung der Verträge
Verletzung einer angewandten Rechtsnorm
Ermessensmissbrauch
—> VI. Klagefrist
Art. 263 VI AEUV
2 Monate
Fristbeginn mit Bekanntgabe, Mitteilung oder Kenntniserlangung von der angefochtenen Maßnahme
Rechtsakt, der nach Art. 297 I UAbs. 3 AEUV im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen ist: Fristbeginn mit der Veröffentlichung
—> VII. Form
Ordnungsgemäße Begründung
Nichtigkeitsgründe müssen aus der Klagebegründung hervorgehen
(Art. 263 II AEUV)
Nichtigkeitsgründe müssen nucht wirklich vorliegen —> das kommt in die Begründetheit
EU Primärrecht gilt ab Inkrafttreten unmittelbar und zwingend für die EU-Mitgliedsstaaten, es bedarf keines weiteren Aktes der Mitgliedstaaten
EU-Verordnungen
—> unmittelbar und zwingend (gem. Art. 288 II AEUV)
—> mit Inkrafttreten und Wirksamwerden
—> ohne weiteren Durchsetzungsakt
EU-Richtlinien
—> Umsetzung in nationales Recht (mitgliedsstaatlicher Transformationsakt)
—> In Deutschland: Umsetzungsgesetz
Art. 23 GG = “Integrationshebel”
Inhalt:
—> verfassungsrechtliche Grundlage für die Öffnung der nationalen Rechtsordnung der Bundesrepublik für das Unionsrecht
—> Anforderungen an die Organisationsstruktur der EU
—> ermöglicht grds. die Übertragung von Hoheitsrechten
Ewigkeitsgarantie gem. Art. 79 III GG darf nicht missachtet werden
—> soweit durch die Gründungsverträge der EU oder durch spätere Änderungen und andere vergleichbare Regelungen das “GG seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden
Demokratieprinzip
—> begrenzt die Übertragung von Hoheitsrechten
Problem: Demokratiedefizits des EU-Parlaments
Kontrollmechanismen hinsichtlich der Integration der Bundesrepublik in die Unionsrechtsordnung
Ultra-Vires
Identitätskontrolle
konkrete Normenkontrolle
Verfassungsbeschwerde
—> Bürger
—> BVerfG
—> Gerichtshof
Für den Bürger
—> Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers durch ausdehnung des Prüfungsmaßstabs
Urteilsverfassungsbeschwerde kann nun auch auf eine Verletzung der Grundrechte der EU-Grundrechtecharta (GRC) gestützt werden
vorausgesetzt diese sind anwendbar
(Art. 51 I GRC); (jedenfalls i.R.d. Urteils-VB)
Für das BVerfG
—> Grundrechte der Charta treten zukünftig häufiger an die Stelle der Grundrechte des GG
—> BVerfG ist auch aber weiterhin für die Anwendung der Grundrechte der GRC zuständig
—> muss dem EuGH Auslegungsfragen im Wege der Vorabentscheidung vorlegen
—> Bei Überlagerung beider Grundrechtsspähren gilt die Vermutung des Prüfungsvorrangs der GR des GG
Für den Gerichtshof
—> EuGH darf eine häufigere Vorlage seitens des BVerfG erwarten
—> dadurch Stärkung der Unionsgrundrechte
—> deutsche Fachgerichte
—> Grundrechte des GG
—> Grundrechte der GRC
Für die deutschen Fachgerichte
—> über ihnen steht bei der Durchführung des Unionsrechts der Gerichtshof und (neu) das BVerfG
—> Auslegungsfragen können dem EuGH vorgelegt werden (Hinblick auf die Grundrechte Charta)
Für die Grundrechte des GG
—> In Situationen vollharmonisierten / zwingenden Unionsrechts weiterhin grds. unanwendbar
innerhalb MS Umsetzungsspielräume sind diese jedoch gegenüber den GRC-Grundrechten anwendbar
—> haben einen höheren Schutzstandard und kommen daher grds. zur Anwendung, wo kein zwingendes Unionsrecht existiert
Grundrechte der GRC
—> Im Überlagerungsbereich haben die GR der GRC gegenüber denen des GG tendenziell das Nachsehen
auf lange Sicht könnte dies jedoch anderherum sein (wenn der Gerichtshof den Schutzstandard der Unionsgrundrechte weiter zu erhöhen versucht)
—> Bekanntheit und Bedeutung der Unionsgrundrechte wird zunehmen
—> Beitrag zur Legitimation des UNionsrechts und Stärkung der Grundrechtsunion
—> wenn es sich um ein nationales Gesetz handelt
—> Anwendungsbereich der Norm muss eröffnet sein
—> Schutzbereich
—> Eingriff
—> Rechtfertigung
Einwilligung
besondere Voraussetzungen
—> auch juristische Personen, die im Wettbewerb auf Unionsebene gleichen Regeln unterworfen sind wie natürliche Personen
Zuletzt geändertvor einem Jahr