Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist.
Aufklärung des Verdachts
Entscheidung über die Zurechenbarkeit von Verantwortung
Bestrafung des Schuldigen
Verdeutlichung und Bekräftigung der Normgeltung
Das Strafverfahrensrecht beschreibt den Weg, auf dem der Tatverdacht geklärt und die Entscheidung über die Zurechenbarkeit von Verantwortung gefunden wird.
Die Wiederherstellung und Sicherung des Rechtsfriedens.
Zustand, bei dem die durch den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist, entstandene Beunruhigung beseitigt ist
BVerfGE 133, 168 (199)
Durchsetzung des Strafanspruches des Staates in einem justizförmigen Verfahren
Sicherung der Grundrechte des mit Strafe Bedrohten
Schutz der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit
Ermittlung des wahren Sachverhalts
dem Täter müssen Tat und Schuld nachgewiesen werden —> Unschuldsvermutung
Ordnungs- und Schutzfunktion des Staates
Staat gewährleistet die Sicherheit u.a. durch das Strafrecht
Bürger verzichten darauf, ihre Rechte durch individuelle Ausübung von Zwang durchzusetzen (Selbsthilfe), schließen sich zum gegenseitigen Schutz in einem Staatswesen zusammen und übertragen dem Staat das Gewaltmonopol
richterliche Unabhängigkeit
gesetzlicher Richter
Unschuldsvermutung
Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem)
Beschleunigungsgebot
fair trial
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Übermaßverbot
Beweisverbote
Vorbehalt des Gesetzes
Hoheitsakte dürfen nur aufgrund einer gesetzlichen Rechtsgrundlage ergehen
Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur-Prinzip)
niemand muss gegen sich selbst aussagen
rechtliches Gehör
der Betroffene muss vor Erlass einer ihm nachteiligen Entscheidung Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äußern
Schranken, die der Gewinnung und der Verwertung von Beweisen gesetzt sind.
Beweiserhebungsverbot
Bsp. Anwendung von Folter
Bsp. akustisches Abhören des privaten Wohnräume
Beweisverwertungsverbot
Bsp. Beweiszufallsfunde beim Arzt zum Schwangerschaftsabbruch dürfen nicht verwertet werden.
Bsp. Lauschangriff
Strafprozessordnung (StPO)
Zuletzt geändertvor einem Jahr