Abzugrenzenden Bereiche
Öffentlich-rechtlich
Privatrechtlich
Rechtsweg
Verwaltungsrechtsweg § 40 VwGO
Zivilrechtsweg
Gesetze
VwVfG, VwVG, VwGO
BGB, ZPO
“Einigung”
Verwaltungsakt
Willenserklärung
Haftung
Amtshaftung Art. 34 GG, § 839 BGB
§§ 823 ff. BGB
Abgrenzung zur Unterscheidung zwischen Bundesrecht und Landesrecht
Behördenprinzip
Handelt Bundesbehörde -> VwFG, VwVG
Handlet Landesbehörde -> LVwVFG, LVwVG
Warum ist eine Abgrenzung der öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verwaltungstätigkeit notwendig?
Ein Verwaltungsträger kann sowohl
Rechte und Pflichte der Bürger hoheitlich Begründen, indem er seine Staatsgewalt ausübt Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG
Träger privater Rechte und Pflichten sein, da er als juristische Person rechtsfähig ist
Kriterien zur Abgrenzung
Handelt der Staat durch eigene Behörden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts
Ob er Privatpersonen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschaltet zur Erfüllung öffentlicher Zwecke
Eindeutig öffentlich-rechtliches Verhalten
Eingriffsverwaltung (Polizei- und Ordnungsrecht)
Eindeutiges hoheitliches Handeln (bsp. Erlass einer Verfügung, eines Bescheides) Auch wenn es eine privatrechtliche Rechtsbeziehung betrifft
Eindeutig privatrechtliches Verhalten
Fiskalverwaltung, keine hoheitlichen Befugnisse werden voraussgesetzt
Problematischer Bereich bei der Abgrenzung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht
Leistungsverwaltung. Hier hat Verwaltung Wahlrecht privatrechtlich oder öffentlich rechtlich zu handeln.
Beispiele
Gewährung finanzieller Zuwendungen (Subvention)
Leistungen der Daseinsvorsorge
Müllabfuhr
Abwasserbeseitugung
Betrieb von Einrichtungen (Krankenhaus, Museum)
Wie ist zuordnung bei der Leistungsverwaltung möglich?
Wenn die Handlungsform gesetzlich festgelegt ist.
Indizien für die Zuordnung
Die verwendeten Begriffe
Satzung, Bescheid -> Öffentlich Rechtlich
Vertrag -> Privatrechtlich
Ausnahme §§ 54 ff. VwVfG
Sachzusammenhang
bsp. Wenn eine Maßnahme offensichtlich mit einem anderen Verwaltungshandlen in zusammenhang steht -> Öffentlich rechtlich
Ehrbeeinträchtigende Äußerung eines Hoheitsträgers
i.R. ABwicjlung Kaufvertrag -> privatrechtlich
i.R. der Erfüllung seines Amtes -> Öffentlich rechtlich
Wann wendet man die Abgrenzungtheorien an?
NUR wenn eine einschlägige streitentscheidende Rechtsnorm vorliegt.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren