doppelrelevante Tatsachen
Vorgehen doppelrelevante Tatsachen
- Zuständigkeit
- massgebend ist Klagevortrag --> sofern er schlüssig ist (bedeutet, der Sachvortrag müsse dergestalt sein, dass er bei fehelnder Bestreitung unter einen Tatbestand bzw. ein Tatbestandsmerkmal subsumiert werden kann) --> was wenn Schlüssigkeit nicht gegeben: dann Durchführung Beweisabnahme (prozessleitende Verfügung; Beweisverfügung) --> rechliche Würdigung wird vorab genommen und Beweisverfahren über diese Frage durchgeführt --> Gutheissung (Zwischenetscheid) oder Abweisung und kein Nichteintreten (materieller Endentscheid)
- Anspruchsgrundlage nicht erstellt, dann Klage abweisen; kein Nichteintreten; wenn Beweis gelingt, restlichen Voraussetzungen prüfen --> Abweisung (wegen felender Prozessvoraussetzung) oder Gutheissung (wenn Anspruchsgrundlage gegeben
BGE 142 III 738
Man muss merken, dass man vorliegend immernoch ein Verfahren hat, al-lerdings nicht mehr betr. definitiver Eintragung eines BHPFR, sondern auf definitive Bestel-lung der Sicherheit (E.1.2.3.). Zur Frage, wie es weitergeht, wenn die Klage gutgeheissenwird, kann noch auf einen Entscheid des Handelsgerichts verwiesen werden, mit (auszugs-weise) folgendem Leitsatz (ZR 109/2010 S. 268):„Die vom Besteller geleistete Sicherheit tritt an die Stelle des Pfandrechts, ohne den Verfah-rensgang zu beeinflussen. Der Unternehmer erhält damit ein Pfandrecht an derForderungdes Bestellers auf Rückerstattung der hinterlegten Sicherheit und verliert sein Pfandrecht amGrundstück (Erw. IV A1).
BGE 140 III 555
Ein Vertreter handelt bereits dann berufsmässig, wenn er bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden (Entgeltlichkeit nicht erforderlich) —> Gericht dürfe auf diese Bereitschaft schliesseen, wen nder Vertreter die Vertretung ohne besonderes Näheverhältnis zum Vertretenen übernehme
BGer: teologische Auslegung der berufsmässigen Vertretung
BGE 121 III 118
Mitglieder einer Erbengemeinscahft bilden eine notwenidge Streitgenossenschaft
BGE 86 II 451
Diejenigen Mitglieder einer Erbengemeinschaft, welche sich im Vornherein mit ddem klägerischen Begehren einverstanden erklären, müssen in der Teilungsklage weder als Kläger noch als Beklagte aufgeführt werden —> notwendige Streitgenossenschaft kann auf diese beschränkt werden —> BGer hat Rechtsprechung am 23. Mai 2013 bestätigt
BGE 121 III 488
Die Gläubiger, welche nach SchKG 260 eine Forderung der Masse geltend machen, bilden eine uneigentliche notwenidge streitgenossenschaft. Allerdings müssen sie ihre Ansprüche in demselben Prozess geltend machen.
über das strittige Rechtsverhälntnis muss gegenüber sämtlichen Gläubiger einheitlich entschieden werden
selbständiges Klagerecht jedes einzelnen Gläubigers, welches sie selbständig und unabhängig von de nanderen Gläubigern geltend machen können
BGer: Gläubiger müssen Klagen im demselben Prozess geltend amchen —> erst wenn Voraussetzung erfüllt, seien die verschiedenen gläubiger berechtigt, unabhängig voneinander und selbständig Tatsachenbehauptungen im Porzess aufzustellen, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten oder auf eine Weiterführung des Prozesses ohne Rechtsverlust für die übrigen Gläubiger zu verzichten
BGE 124 III 72
Rechtsschutzinteresse an einer negativen leistungsklage ist gegeben, weenn die rechtswidrige Handlung unmittelbar droht. Dies ist i.d.R. dann der Fall, wennn der Beklagte die Rechtswidrigkeit der eingeklagten Handlung bestreitet
BGE 131 III 319
Bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses an einer negativen Feststellungsklage sind neben den allgemeinen Voraussetzungen eines Rechtsschutzinteresses an einer Feststellungsklage die Interessen des Beklagten zu berücksichtigen
Spezialfall bei Betreibung: Der Betriebene hat bereits dann ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Nichtbestands der Forderung, sobald diese in Betreibung gesetzt werde. Er müsse nicht konrket nachweisen, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt werde
BGE 143 III 506
Klagt der Kläger im vereinachten Verfahre nauf Bezahlung eines Betrages von bis zu Fr. 30’000, lässt ZPO 224 I eine Widerklage von über Fr. 30’000.— grundsätzlich nicht zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn der KLäger eine echte Teilklage erhebt und der Beklagte mittels Widerklage lediglich die Feststellung verlangt, er schulde dem KLäger den (über Fr. 30’000.— liegenden) Gesamtbetrag nicht
BGE 130 III 396
Holt der Adressat eine seingeschriebenen, gerihtlichen Schreibens diesen bei der Post nicht ab, gilt es am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern er mit deren Zustellung rechnen musste
BGE 140 III 636
Eine Rechtsmitteleingabe bei einer unzuständigen Behörde wahrt die Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei das Rechtsmittel irrtümicherweise bei demjenigen Gericht einreichte, welches den Entscheid selber gefällt hatte
BGE 107 Ia 168
Die Partei, welche eine Wiederherstellung der Frist beantragt, muss sich das Verschulden ihrerer Hilfspersonen anrechnen lassen
BGE 125 III 231
Gericht trifft in den Verfahren der eingeschärntken Untersuchungsmaxime im Wesentlichen eine verstärtke Frage- und Hinweispflicht
—> Frage- und Hinweispflicht: verfolgt den Zwec, die sozial schwächere Partei zu schützen.
BGE 111 II 225
Auch in den Verfahren unter Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime sind es in derster Linie die Parteien, welche dem Gericht den tatsächlcihen Prozessstoff unterbreiten und die Beweismittel nennen
—> hier muss Gericht Sachverhalt erforschen
OGer/ZH RU 110019 vom 12. Oktober 2011 m.w.H.
Zuständigkeit von Friedensrichter
ein Teil der Lehre: Teilweise wird die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde über ihre eingene Zuständigkeit insb. in Fällen, in welchen diese offensichtlich fehle bejaht
anderer Teil der Lehre: es sie Sache des Gerichts, über die Porzessvoraussetzungen und somit auch über die Zuständigkeit zu entscheiden. Die Schlichtungsbehörde müsse grundsätzlich nur schlichten und könne nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen selber entscheiden. Deshalb könne sie nicht über ihre eigene Zusätndigketi entscheiden, sondern dem Kläger nur den Rückug des Schlichtungsgesuchs nahehlegen. Sofern er sein Gesuch trotzdem nicht zurückziehe, sei die Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Können sich die Parteien an dieser nicht einigen, soll die Schlichtungsbehörde dem KLäger die Klagebewilligung ausstellen, auf dass das Gericht nach Einriehcung der Klage über die Zuständigkeit bzw. die korrekte Durchführung des Schlichtugnsverfahrens zu entscheiden haben
Obgergericht ist der zweiten Meinung gefolgt
BGE 128 III 284
Identische Klagen i.S.d. Rechtshängigkeit liegen vor, wenn in mehreren Prozessen im Kern über dasselbe gestritten wird, sodass die Gefahr besteht, dass die veschiedenen Gerichte einander wiedersprechende Entscheide fällen
BGE 86 II 291
Vorsortliche Massnahmen i.S.v. ZPO 261 ff. können nicht der sicherung von geldforerungen dienen. Diese Massnahmen sind abschliessend in SchKG 271 ff. gergelte
BGE 118 II 378
ein Umstand ist glaubhaft gemacht, wenn er aufgrund objektiver Umstände als wahrscheinlich erscheint
BGE 129 III 60
Hat das Eheschutzvericht im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens noch keine Massnahmen erlassen, belibt es über den Wortlaut von ZPO 276 II hinaus zuständig zum erlass von Massnahmen, die sich auf die Zeit vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens beziehen
BGE 121 III 393
Das Scheidungsgericht darf die Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung nur dann aus inhaltlichen Gründen verweigern, wenn die Vereinbarung in einer sofort erkennbaren Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und die Abweichung nicht durch Billigkeitserklärungen zu rechtfertigen ist
BGE 131 III 553
Die Kindesanhörung dient je nach Alter des Kindes ausschliesslich der Sachverhaltsermittlung oder zusätzlich auch der Wahrung von dessen MItwirkungsrechten
BGE 141 III 564
Der (materiell-rechtliche) Informationsanspruch des Auftraggebers (OR 400 I) kann nicht auf dem Weg der vorsortlichen Beweisführung geltned gemacht werden
BGE 131 II 306
Juristische Personen habe ngrundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
BGE 119 Ia 134
Die familienrechtliche Beistandspflicht geht der unentgeltlichen Rechtspfelge vor
-> gilt aber nicht beim Konkubinat
BGE 119 Ia 11
Eine zweite Hypothek kann gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehen
BGE 142 III 131
Die Gerichte füren die Gewärhung der unentgletlichen Rechtspflege davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen allfälligen Prozessgeewinn an die Gerichtskasse abtritt. ZPO 123 gilt analog
BGE 139 III 486
Ein Entscheid wird formell rechtskärftig, wenn er mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr anfechtbar ist. Die Berufung ist auch dann ein ordentliches Rechtsmittel, wenn ihr ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung zukommt.
BGE 139 III 126
Die Identität von KLagen i.S.d. Rechtskraft ist inhaltich, nicht grammatikalisch zu beurteilen. Entscheidend sind die Klageanträge und der im Erstverfahren behauptete Lebenssachverhalt, d.h. das Tatsachenfundament, auf welches sich die Klagebegehren stützen.
BGE 135 III 374
Einer Partei dürfen aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Dies gilt jeodch nur, sofern die Parteien deren Unrichtigkeit nicht kannte oder Bei Anwendung der zumutbare Sorgfalt auch nicht hätte kennen müssen
BGE 137 III 617
Eine Berufung muss Berufunsanträge enthalten. Sofern diese auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen sie grundsätzlich beziffert sein.
BGE 137 III 380
Unter die nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile i.S.v. ZPO 319 lit. b Ziff. 2 fallen zumindest die nicht wiedergutzumachenden Nachteile i.S.v. BGG 93 I lit. a, d.h. nachteile rechtilcher Natur
BGE 107 II 301
Zur Vollstreckung des besuchsrechts ist auf die Anwendung von direktem Zwang gegenüber Kindern zu verzichten
BGer 2A.98/2006 vom 24. Juli 2006
Die Parteien dürfen für die bemessung der antwaltlichen Verfügunt den Prozessausgang mitberücksichtigen, sofern der Anwalt stets eine Verfügung bezieht,w elche nicht vom Ausgang des Verfahrens abhängt, die Kosten deckt und einen angemessenen Geewinn ermöglicht.
BGE 136 III 583
Das Verfahren zur Erteilung der provisorischen bzw. definitiven Rechtsöffnung ist nicht schiedsfähig
BGE 140 III 367
Erhebt die beklagte Partei die Schiedseinrede, prüft das staatliche Gericht mit freier Kognition, ob die Parteien eine scheidsvereinbarung über eine scheidsfähige Streitsache geschlossen haben. Ist dem so, prüft es anschliessend bloss summarisch, ob die Scheisvereinbarung offensichtich ungültg oder nicht erfüllbar sei.
BGE 136 II 605
Schiesreichter müssen grundsätzlcih dies ich aus BG 30 I ergebenen Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches staatliches Gericht erfüllen. Allerdings dind die Besonderheiten der Scheisgerichtsbarkeit zu berücksichtigen
BGE 133 III 235
Äussert sich ein Schiedsentscheid weder explizit noch implizit zu einem scheinbar relevanten Verbringen, hat das SChiedsgericht bzw. der Beschwerdegegener im Verfahren vor Bundesgericht darzulegen, dass die Vorbringen entweder irrelevant sind oder implizit abgeweisen wurden.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren