Testierfreiheit
> Inhalt:
Erblasser hat das Recht, nach Belieben zu entscheiden, an wen sein Vermögen nach dem Tod zu verteilen ist und wie es verwaltet werden soll
Vermächtnis, §§ 1939, 2147, 2174
Auflage, §§ 1940, 2192 ff.
Bestimmung der Auseinandersetzung unter Miterben
Ausschluss der Auseinandersetzung, § 2044
Teilungsanordnung, § 2048
Anordnung der Ausgleichspflicht, § 205
Testamenstsvollstreckung, §§ 2197 ff.
Pflichtteilsentziehung, §§ 2333 ff., 2345 II
Bedingung / Befristung, §§ 2074, 2075
Bestimmung des/der Erben
Einsetzungs als Vollerbe
= wenn Vermögen als Ganzes übergehen soll (§ 1937)
Einsetzung als Vor- / Nacherbe
= wenn mehrere Personen nacheinander den Nachlass erhalten sollen, §§ 2100 ff.
Einsetzung als Ersatzerbe
= wenn der erstbenannte Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt, § 2096
Annordnung der Enterbung, § 1938
Ansprüche des Erben gegen Dritte
I. Ansprchsteller = Erbe gem. § 1922
durch Verfügung von Todes wegen
letztwillige Verfügung = Testament, §§ 1937, 2229 ff., 3064 ff.
Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff.
Gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff.
-> allg. Voraussetzungen:
Testierwille
Testierfähigkeit (grds. Geschäftsfähigkeit)
persönlich
eigenhändig geschrieben und unterschrieben
Auslegung als Erbeinsetzung (§§ 2066, 2087 I, II)
andernfalls kraft Gesetz
> Erbrecht der Verwandten nach Ordnungen
§ 1924 Kinder (oder deren Abkömmlinge) aonst § 1930
§ 1925 Eltern (oder deren Abkömmlinge) sonst § 1930
§ 1926 Großeltern (oder deren Abkömmlinge)
Erbrecht des FIskus subsidiär, § 1936
> Ehegattenerbrecht, §§ 1931, 1371
Kein Ausschluss etwa wegen
Ausschlagung, §§ 1942 ff.
Erbunwürdigkeit, § 2339
Enerbung, § 1938
-> Pflichtteilrechte, § 2303 ff.
II. Weitere Voraussetzungen der jeweiligen AGL
Ansprüche Dritter gegen den Erben
I. Anspruchsgegner = Erbe gem. § 1922
Zuletzt geändertvor 2 Jahren