Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen
> Testierwille
= Wille, durch rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu verfügen (§ 133, nicht 2084)
> Testierfähigkeit
(+) bei
Vollgeschäftsfähigen Personen
Minderjähringen nach Vollendung des 16. Lebensjahres
-> nur bzgl. öffentlichen Testaments (§§ 2233I, 2232, 2247 IV
(-) bei
Geschäftsunfähigkeit
Minderjährige unter 16 Jahren
Gebrechlichen, bei denen es faktisch unmöglich ist, ein Testament in irgendeiner Form zu errichten
Gebrechliche chronisch-prodgredierter Demens
beachte: Erbvertrag erfordert volle Geschäftsfähigkeit, § 2275
> Persönliche Errichtung
Rechtliche Grundlage: §§ 2064, 2065 (Tesament), § 2274 (Erbvertrag)
Inhalt
keine Stellvertretung (Vertreung im Willen)
keine Erklärungsbotschaft
keine Bestimmung durch Dritte (§ 2065)
beachte: Bedingung gem. § 2074 f. möglich
> Form
-> Abhängig von der Art
das eigenhändige Testament
> § 2247: muss eigenhändig geschrieben, lesbar und unterschrieben sein, Zeit & Ort der Errichtung soll angegeben sein
-> Ungewissheit über Inhalt wegen Unleserlichkeit: Unwirksamkeit, wenn Wille nicht vollständig ermittelt werden kann
-> Beweismittel außerhalb der Urkunde verbieten sich
Kein Ausschluss der Eigenhändigkeit durch unterstützende Schreibhilfe
Funtion der Unterschrift:
Identitätsfunktion: Sicherung Urheberschaft des Erblassers
Abschlussfunktion: Unterschrift muss am Schluss stehen
das öffentliche Testament, § 2232
die außerordentlichen Testamente (§§ 2249, 2250, 2251)
Das gemeinschaftliche Testament, § 2267
Errichtung durch Ehegatten
Eigenhändiges Niederschrieben des Textes durch einen Ehegatten
Unterschrift beider Ehegatten
Der Erbvertrag, § 2276
zur Niederschrift eines Notars
Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
> Allgemeine Nichtigkeitsgründe
mangelnde Ernstlichkeit, § 118
Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134
Sittenwidrigkeit, § 138
“Geliebtentestament” (+), wenn nur geschlechtliche Hingabe belohnt werden soll
-> beachte Wertung des § 1 ProstG
NICHT Zuwendungen an den Partner eine Liebesbeziehung
Die Auslegung der Verfügung von Todes wegen
= WE, deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist
Auslegung geht Anfechtung vor
Auslegung abhängig von der Art der Verfügung von Todes wegen
-> entscheidend, ob auf wahren Willen des Erblassers oder auf Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers abzustellen ist
h.M.: Andeutungstehorie
= der durch Auslegung ermittelte Wille muss in der Testamentsurkunde irgendwie zum Ausdruck gekommen oder angedeutet sein
-> nur wichtig bei Frage, ob der Wille des Erblassers formgerecht erklärt worden ist
a.A.: Wille entscheidend, Andeutungstehorie (-)
-> ansonsten Rechtsunsicherheit und Bevorzugung von ausschweifenden Formulierungen ggü. Knappheit
I. Auslegung des Testaments
Auslegungsziel
= Ermittlung des wahren Willens des Erblassers gem. § 133
Auslegungsmethode
a) natürliche Auslegung
-> Grundlage: erklärter Wille des Erblassers, Ermittlung unter Heranziehung aller der Aufdeckung des Erblasserwillens dienenden Umstände (auch Umstände außerhalb des Testaments)
b) ergänzenden Auslegung
-> zur Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens z.Z. der Testamentserrichtung
> Fallgruppen:
letztwillige Verfügung erst mit Erbfall wirksam, also Änderungen im Personenkreis o. Gegenstand der Zuwendungen zw. Errichtung und Erbfall möglich
Verkennung tatsächlicher oder rechtlicher Umstände im Zeitpunkt der Testamentserrichtung
Gesetzliche Auslegungs- und Ergänzungsregeln
-> anzuwenden, wenn Wille durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann
§§ 2066-2076: Unklarheiten über Person des Bedachten
§§ 2087-2099: Unklarjeiten über Erbeinsetzung
§ 2084: grundsatz der wohlwollenden Auslegung
-> Auslegung zu wählen, die zur Wikrsamkeit führt
-> Voraussetzung: Vorliegen eines (form-)gültigen Testaments
II. Auslegung gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge
str.: wahrer Wille des Erblassers maßgeblich oder Auslegung wie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden oder Differenzierung nach Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses
BGH: bei einseitigen Verfügungen § 2299
-> § 133 wahrer Wille entscheidend, andernfalls §§ 133, 157 Empfängerhorizont
Widerruf Verfügung von Todes wegen
-> Widerruf des Testaments
I. Voraussetzungen
Grds. Testierfähigkeit
Ausübung
a) durch Testament
-> Form nicht an zu widerrufendes Testament gebunden; ein notarielles Testament kann durch eigenhändiges Testament widerrufen werden
b) durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde, § 2255
c) bei öff. Testament durch Rücknahme aus amtlicher Verwaltung, § 2256
Widerruf des Widerrufs
-> grds. möglich, nicht in Fällen des § 2255 (§ 2257)
II. Folgen
Geltung der neu gewählten gewillkürten Erbfolge oder
bei Beseitigung einer Erbfolge Geltung der gesetzlichen
Anfechtung der Verfügung von Todes wegen
> Anfechtung der durch Testament getroffenen Verfügung von Todes wegen
Anfechtungsgrund
a) Inhalts- und Erklärungsirrtum, § 2078 I
b) Widerrechtliche Drohung, § 2078 II Fall 2
c) Motivirrtum, § 2078 II Fall 1
-> beachte: Arglistige Täuschung führt zu Motivirrtum!
d) bei Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079
Kausalität
= irrtum oder Drohung muss für Verfügung ursächlich geworden sein
bei § 2079 Vermutung der Kausalität
-> nicht erforderlich für Irrtumsanfechtung, dass Erblasser die Erklärung bei vollständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte
Anfechtungsberechtugung
= derjenige, dem der Wegfall der Verfügung unmittelbar zustatten kommt, § 2080
-> NCHT Erblasser (kann einfach widerrufen)
Anfechtungserklärung
in wichtigen Fälle Erklärung ggü. Nachlassgericht, § 2081 I, III
ansonsten § 143: ggü. Anfechtungsgegner
formfrei
Wirkung der ANfechtung
§ 142: von Anfang an nichtig
§ 2078: keine Anwendbarkeit von § 122
§ 2085: im Zweifel nur teilweise Unwirksamkeit
> Anfechtung des Erbvertrages
I. Einseitige Verfügungen, keine vertragsmäßige Bindung, § 2299
II. Bei vertragsmäßig bindenden Verfügungen, §§ 2281 f.
Anfechtungsgrund und Kausalität
= §§ 2281 i.V.m. §§ 2078 f.
Anfechtungsberechtigung
-> auch Erblasser gem. § 2281 I, da kein Widerruf möglich
-> ansonsten §§ 2078 f.
Form: notarielle Beurkundung
Erklärungsempfänger: Vertragspartner, § 143 II
-> bei Verfügungen zugunsten Dritten: Nachlassgericht, § 2281 II
Frist: §§ 2283, 2285
Verlust des Anfechtungsrechts
-> durch Fristablauf, §§ 2283, 2285 oder durch Bestätigung, § 2284
Wirkung
§ 142 I
gegenseitiger Vertrag: im Zweifel Gesamtnichtigkeit, §§ 2298
> Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments
Gesetzliche Lücke
-> bei wechselbezüglichen Verfügungen i.S.v. §§ 2270 f.: entsprechende Anwendung der Regeln für Erbvertrag (§§ 2281 ff.)
Anfechtungsberechtigung des Erblassers
-> nur, wenn kein Widerruf möglich
= nur bei wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des anderen Gatten (dann erlischt Recht zum Widerruf (§ 2271 II)
Problem: Muss der durch Auslegung ermittelte Wille des Erblassers in der Testamentsurkunde angedeutet sein?
Andeutungstheorie (h.M.)
a.A.
> Wille muss irgendwie zum Ausdruck gekommen oder angedeutet sein
-> ansonszen entspricht der ermittelte Wille nicht der testamentarischen Form, Nichttigkeit gem. § 125 BGB
> Argument: Sinn und Zweck
ansonsten könnten beliebig viele Auslegungen erfolgen, die dem Erblasser einen nicht vorhandenen Willen unterschieben
klare Grenzen für Rechtssicherheit nötig
-> ansonsten hoher Verfälschungsrisiko
faktisch besteht große Gefahr, dass ein angeblich wahrer Wille falsch aufgefasst wird
> durch Auslegung ermittelte Wille ausreichend, Andeutung nicht erforderlich
-> ermittelte Wille stets als wirksam zu betrachten
Wille des Erblassers ist stets zu respelktieren
Andeutungstheorie führt zu Rechtsunsicherheit & Bevorzugung des ausschweifend formulierenden
Formzweck spricht nicht für Andeutungstheorie
-> Schutz des Erblassers vor Übereilung ist durch Niederschreiben und Verstehen des Niedergeschriebenen erreicht
Das gemeinschaftliche (Ehegatten-) Testament
= die Zusammenfassung von gemeinschaftlich von Ehegatten getroffenen letzwilligen Verfügungen, § 2265
-> Voraussetzungen:
Handeln aufgrund gemeinsamen Entschlusses
-> gleichzeitiges Handeln nicht erforderlich
fragl. ob Verfügung in einer Urkunde enthalten sein muss
-> BGH: Wille des Erblassers entscheidend, Wille, gemeinschaftlich zu verfügen, muss aber aus beiden Erklärungen erkennbar sein
Form: vgl. § 2267 bei eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament
> “Wechselbezügliche Verfügungen”, §§ 2270 f.
= liegen vor, wenn in einem gemeinsamen Tesament die Verfügungen des einen Gatten in ihrer Wirksamkeit von der Verfügung des anderen abhängen
-> Die Verfügungen des einen sollen mit denen des anderen stehen und fallen; es ist auch möglich gegenseitige Verfügungen zu treffen, ohne dass diese als wechselbezüglich gewollt sind
§ 2270 II: Gesetzliche Vermutung der Wechselbezüglichkeit
§ 2271 I 1, 2296 II 1, 2: Widerruf zu Lebzeiten durch notariel beurkundete Erklärung ggü. des anderen Ehegatten
-> Widerrufsrecht erlischt mit Tod des Anderen, § 2271 II 1
> Berliner Testament, § 2269
= gemeinschaftliches Testament, in dem die Ehegatten sich gegenseitig und einen Dritten als Erben des Überlebenden einsetzen
Auslegungsmöglichkeiten
Trennungsprinzip: der überlebende Ehegatte wird Vollerbe und Kinder werden Nacherben
Einheitsprinzip: der überlebende Ehegatte wird Vollerbe und Kinder beerben ihn später (sog. Schlusserben)
Konsequenzen
bei Trennungsprinzip:
Vorerbe unterliegt bzgl. des Nachlasses den relativen Verfügungsbeschränkungen eines Vorerben (§§ 2112 f.)
Dritte erwirbt veräußerliche und vererbliche Anwartschaft oder kann ausschlagen, § 2306
bei Einheitsprinzip: Vollerbe ist auch bzgl. Nachlass frei
-> Dritter erwirbt beim Tod noch nichts
Auslegung im Einzelfall
Wille beider Ehegatten zu ermitteln, ob Einheits- oder Trennungsprinzip vorgesehen
wenn kein eindeutiges Ergebnis: Auslegungsregel § 2269 I: im Zweifel Einheitsprinzip
Zuletzt geändertvor 2 Jahren