Dieses Gesetz ist in Art. 20 GG zwar nicht ausdrücklich erwähnt, seine verfassungsrechtlich Geltung wird aber in verschiedenen Vorschriften voraussgesetzt (z.B. Art. 23 I S. 1 GG, Art. 28 I S.1 GG) und ist deshalb allgemein anerkannt.
Gewaltenteilung
Exekutive, Legislative, Judikative
Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung
Vorrang und Vorbehalt des Gesetz
Verhältnismäßigkeit
legitimes Ziel, geeignet, erfordelich, angemessen
Bestimmtheitsgebot
Rechtssicherheit/ Vertrauensschutz
echte/ unechte Rückwirkung
Effektiver Rechtsschutz Art. 19 IV GG
Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk Art. 20 II GG
Periodische Wahlen Art. 39 GG
Ununterbrochende Legitimationskette
Mehrheitsprinzip
Mehrparteiensystem Art. 21 GG
Demokratiegrundrechte Art. 5, 8, 9 GG
Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungsfreiheit
Landesverfassung muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und speziellen Rechtsstaat i.S.d. Grundgesetz entsprechen, geringfügige Abweichungen möglich
Art. 20 II S. 2 GG
Art. 21 I S. 1 GG, § 1 II ParteiG
Parteien wirken bei der politischen Willensbildung mit
Effektivität und Handlungsfähigkeit des Bundestages muss gewährleistet bleiben.
Fraktionsdisziplin - zulässig nach h.M.
das Bestreben der Fraktion, ein einheitliches Auftreten in der paralmentarischen Arbeit zu erreichen, soweit die Loyalität und das politische Arbeiten es zulassen
Fraktionszwang - unzulässig
ggf. sanktionsbewehrte Verpflichtung des Abgeordneten, nach dem Votum seiner Fraktion abzustimmen (Entscheidung nicht nach seinem eigenen Gewissen; Verstoß gegen Art. 38 I S. 2 GG
Fraktionsausschluss § 10 IV ParteiG
Grundsatz: Art. 69 II GG
Amt des Bundeskanzler endet mit Zusammentritt des neuen
Bundestag
Ausnahme: Art. 69 III GG
die geschäftsführende Bundesregierung
Art. 79 I GG
Zuletzt geändertvor 2 Jahren