Learned Hand Formel
Sorgfaltspflichtwidrigkeit liegt vor, wenn die Kosten für die Sicherungsmassnahmen insgesamt tiefer sind als der Umfang des Schädigungspotenzials multipliziert mit der Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts
Übernahmeverschulden
Übernimmt jemand eine Tätigkeit, ohne die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen, handelt er sorgfaltswidrig
Verletzung der Gesundheit
Neurosen
Rechtsprechung ist hier grosszügig und gewährt nicht bloss bei traumatischen (echten) Neurosen, sondern auch bei Begehrensneurosen einen Anspruch —> Betroffene übertrreibt unbewusst die Unfallfolgen und die dadurch bewirkte Arbeitsunfähgiekit, um eine Rente zu erhalten
bewusster Vortäuschung einer Neurose liegt keine Gesundheitsstörung vor
BGer: Mann wurde von einem Auto angefahren. In der Folge klagte er u.a. über Schwäche und Gedächtnisprobleme. Arzt war hingegen der ansicht, der Kläger übertreibe die Beschwerden. Gericht bejahte das vorliegen einer Begehrensneurose, sprach dem Kläger aber trotzdem Schadenersatz zu (BGE 96 II 398 f.)
Schutz des Vermögens
Verstoss gegen allgemeine Verhaltenspflicht
Voraussetzungen
Angefragte aufgrund seines Fachwissen in Anspruch genommen
leichtfertig unrichtige Angaben macht
führ ihn die Bedeutung der Auskunft erkennbar ist
Vertrauenshaftung: in welchen ausnahmsweise eine Verhaltesnpflicht zum Schutz des Vemrögens anerkannt wird
Siwssair- und Ringer-Entscheidung (BGE 120 II 331): bei Erstere erwarb die Swissair als Muttergesellschaft für eine ihrer Tochtergesellschaften, die langjährige Nutzungsrechte für Ferienunterkünfte anbot, und erweckte damit den Anschein, hinter dem Projekt zu stehen. Im Konkurs der Tochtergesellschaft stellte sich die Frage nach der Haftung der Swissair als Muttergesellschaft. BGer bejahte die Haftung, weil die werbemässig herausgestrichene Entbindung der Tochter in den Swissair-Konzern ein berechtigtes Vertrauen begründet habe, die Swissair als Muttergesellschaft verbürge sich für ei nzuverlässiges und korrektes Geschäftsgebaren der Tochter
Arten und Folgen der Kausalität
Alternativverhalten: Schädigung wäre auch eingetreten, ween nsich der Schädiger rechtmässig verhalten hätte
alternative Kausalität: ist unsicher, welche von mehreren Ursachen die Schädigung bewirkt hat
Haftung mehrerer
begründet eine Solidarhaftung der Beteiligten
gemeinsame Schädigung —> OR 50 I
gemeinsame Kausalität: bpsw. zwei Fabriken leiten giftige Stoffe in See -> durch Zusammenwirken der Stoffe wird Wasser vergiftet
kumulative Kausalität: genügt jede Ursache für sich alleine, um die Scchädigung herbeizuführen
VSS Geschäftsherrenhaftung OR 55
Geschäftsherr: Subordinationsverhältnis
Hilfsperson
in geschäftlicher Verrichtung: muss innerer bzw. funktioneller Zusammenhang vorliegen
nicht, wenn schädigende Handlung in Arbeitspause
Hilfsperson von Weisung des Geschäftsherrn abweicht
rechtswidrig
adäquat kausal
Schädigung
kein Sorgfaltsbeweis
—> OR 55 I: Geschäftsherr kann Rückgriff auf Hilfspersone nehmen
Produzenten- und Produktehaftung
Fehlertypen
Konstruktionsfehler —> Fehler in Planung
Fabrikationsfehler —> Fehler in Herstellung
Fehlerhafte Produkteinformation —> nicht alle oder fehlerhafte Informationen mitgeliefert
mangelhafte Produktebeobachtung
VSS Produktehaftpflicht
Bewegliches Produkt
fehlerhaft, da berechtigte Sicherheitserwartungen nicht erfüllt
Sachbeschädigung wenn für privaten Gebrauch/Verbrauch bzw. Personenverletzung
-> Selbstbehalt Fr. 900.-
-> Haftungsausschlüsse unbeachtlich
-> Verjährung 3 Jahre
-> Geschädigter kann sich auch auf andere Gesetzesgrundlagen stützen (insb. OR 41, 55, Vertrag)
Verletzungshandlungen Persönlichkeitsrecht
Angriff auf Ehre
Verbreitung falsccher Persönlichkeitsbilder
Eindrigen in den persönlcihen Bereich und dessen Ausfroschung
nicht berechtite Herstellung von Öffentlichkeit, insbesondere die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zurschaustelung von Bildnissen
Rufausbeutung
Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
VSS Werkeigentümerhaftung
Werk
Gebäude
andere Bauten
alles, was künstlich hergestellt und direkt/indirekt mit dem Boden verbunden ist
mangelhaft
unzweckmässig angelegt
falsch hergestellt
mangelhaft unterhalten
richtet sich nach Zweck
Schutzvorkehrungen müssen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sein; Kosten in vernünftigem Verhältnis zum Schutzinteresse
Rechtsgutverletzung
SVG 58 TVS
Halter
entscheidend ist, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und wer die unmittelbare Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt
eines Motorfahrzeuges
eigener Antrieb, durch welchen es auf dem Erdboden unabhängig fortbewegt wird
Betrieb des Fahrzeuges
maschinelle Einrichtung im Zusammenhang mit der Fortbewegung in Betrieb
Person verletzt oder Sache beschädigt
VSS Grundeigentümerhaftung ZGB 679
Überschreitung Eigentumsrecht
Übermässigkeit; richtet sich nach Lage, Beschaffenheit, Ortsgebrauch
materiell (Lärm, Rauch) und ideell
Haftpflichtig: Eigentümer, Mieter, Pächter, vertraglich/durch Dienstbarkeit Berechtigte
Nachbar
Klageberechtigt: Eigentümer, Mieter, Pächter, vertraglich/durch Dienstbarkeit Berechtigte
Geschützt: angrenzende Grundstücke und solche in weiterem Umkreis
adäquat kausale
-> Beseitigung, Unterlassung, SchE
VSS Tierhalterhaftung OR 56
Gehaltenes Tier
wer Gewaltverhältnis während einer gewissen, nicht bloss kurzfristigen Dauer innehat
nicht frei lebende Tiere
selbständiges Verhalten
selbständige Aktion / Reaktion
VSS Haftung des Familienhaupts ZGB 333
aufsichtsbedürftiger Hausgenosse
minderjährig, geistig behindert, umfassend verbeiständet
Kein Sorgfaltsbeweis des Familienhaupts
Eltern, Heime, Internate
verschiedene Schadensbegriffe
lucrum cessans = Einkommensausfälle
auch Haushaltsschaden (ist aber umstritten, ein Teil der Lehre meint auch, dass es sich dabei um eine damnum emergens handelt)
—> ist aber lucrum cessans, da mit ihm die wegfallende arbeitskraft entschädigt wird bzw. der Haushaltsschaden den Erwerbsausfallschaden subsitutiert —> Schadensbetrag entspricht aber Mehrkosten einer Ersatzkraft
damnum emergens = Mehrkosten
Vermögensverminderungen
positives und negatives Vertragsinteresse
hat eine Person für ein Ereignis, durch das ein Vertragspartner geschädigt wurde, einzustehen, hat er ds positive Vertragsinteresse zu entschädigen
Unfreiwilligkeit
freiwillige Selbstschädigung grds. haftungsbefreiend, ausser bei nicht selbst verschuldeter Urteilsunfähigkeit
Nutzlos gewordene Aufwendungen sind gem. Rechtsprechung zu ersetzen bei Ferien-/Freizeitvergnügen oder Ersatzwagen; nicht Wiederholungskosten
BGer hat die Frage entschieden, ob die Unterhaltskosten unfreiwilliger Kinder ersatzfähig sind —> bei Sterilisationsfehlern oder anderen Fortplanzugsunfällen sind Unterhaltskosten unfreiwilliger Kinder zu entschädigen
für unfreiwilliges drittes Kind stehen der Mutter CHF 50’000 samt Zins als Schadenersatz, CHF 85’000 las Unterhaltsersatz und CHF 5’000 nebst Zins als Genugtuung zu
nutzlos gewordene Aufwendungen
Rechtsprechung erachtet nutzlos gewordene Aufwendungen im Zusammenhang mit Ferien- und Freizeitvergnügungen und der miete eines Ersatzwagens, nicht aber der Anfertigung von Plänen und abklärungsbemühungen als ersatzfähig
nicht zu entschädigen sind Wiederholungskosten
Schadensarten
subjektiver Schaden
ist Grundsatz
gilt das subjektive Restitutinteressen des Geschädigte nan dessen Wohnort
nicht zu entschädigen: Ausfall rechtswidirg erlangte nEinkommens
Schaden des Geschädigten ist vollumänglich ersatzpflichtig
objektiver Schaden
setzt gesetzliche Grundlage voraus
ist in OR 43 f. geregelten Fällen zulässig
Integritätsschaden —> wird je nach objektiver Schwere der Verletzung in einem fixen Prozentsatz beginnend bei 5% des höchstversicherten Verdienstes, bestimmt
Kaufmännischer Schaden: Käufer kann an Stelle des subjektiven Verzugsschadens die Differenz zwischen dem Kaufpreis uund dem Preis, um den er sich einen Ersatz für die icht gelieferten Sache in guten Treuen erworben hat. Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Preis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen
Schaden im gewerblichen Transportrecht:
materieller Schaden —> ist gemäss OR 41, 45 und 46 zu entschädigen
immaterieller Schaden: liegt vor, wenn der vom haftungsbegründenden Tatbestand in rechtserheblicher Weise Betroffene unfreiwillig Nachteile erleidet, die keine Kosten auslösen oder Vemrögenseinbussen zur Folge haben
immaterieller Personenschaden —> Entschädigung gemäs OR 47 und 49
persönlicher Unbill: entspricht dem seelischen Leid des Verletzten, das er als Folge der erlittenen Verletzung zu tragen hat. Der Richter darf auf eine vermutetete durchschnittliche Empfindsamkeit abstellen, es sei denn, eine Partei beweise Umstände, die in erheblichem Mass vom Durchschnitt abweichen und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Genugtuungssumme recht
Ausmass: hängt von Dauer des seelischen Leidens ab
Verletzte ist in ein soziales Beziehugnsnetz engebunden
berufliche Unbill tritt u.a. ein, wenn die Berufswahlfreiheit verletzungsbedingt eingeschränkt wird, der Geschädigte verletzungsbedingt seinen angestammten Beruf wechseln muss
normativer Schaden
umfasst die eingesparten Kosten, wenn beim Geschädigten oder einem Dritten ein Mehraufwand eintritt
Ersatz des normativen Lohnausfalls ist gerechtfertigt, wenn der Verletzte freiwillig auf einen Lohn verzichtet hat bzw. eine Arbeit, die üblicherweise nur gegen Lohn verrichtet wird, unentgeltlich erbracht hat
Fall: Ehegatte arbeitet im Betrieb des anderen —> neurer BGer Rechtsprechung soll tatsächliche Schaden des Unternehmerehegatten entschädigt werden
fiktiver Schaden
umfasst Kostenersparnis, die entsteht, wenn das haftungsbegründende Ereignis bzw. die dadurch verursache Körper- oder Persönlichkeitsverletzung weder beim Verletzten noch beim Dritten einen Mehraufwand verursacht, weil der Verletzte auf die Inanspruhnahme von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen verzichtet, die eine andere Person in vergleichbarer Lage beanspruchen würde
direkter Schaden
mittelbare Direktschäden:
alle Personen, welche Voraussetzungen für Schaden erfüllen
indirekter Schaden = Relexschaden —> nicht ersatzfähig
Personen, die in ihrer Person nicht alle Anspruchsvoraussetzungen des jeweiligen Haftugnstatbestands erfüllen
Schockschaden: BGer anerkennt seit je, dass eine bloss psychisch vermittelte Beeiträchtigung der Gesundheit eine Körperverletzung darstellt —> direkter Schaden Unfallzeugen oder Personen, die als Folgen der Unfallnachricht einen schweren Sock erleiden oder von Berus wegen öfter mit Verkehrsunfällen konfrontiert weden
Angehörigenschaden: bei Tötung und Körperverletzung —> Graubereich zwiischen direktem Schaden und Reflexschaden; BGer früher direkter SChaden heute Reflexschaden -> Schadenersatz aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag
Staats- und Beamtenhaftung: Kriterien für anwendbare Haftungsnormen
Amtliche Tätigkeit (hoheitlich [Polizeikontrolle], nicht hoheitlich [Kantonsspital]) oder gewerbliche Tätigkeit
Bundesbeamter / kantonaler Beamter
welches Verantwortlichkeitsgesetz
Spezialgesetz
trotz amtlicher Tätigkeit privatrechtliche Haftungsnorm
Inwiefern unterscheiden sich die gesetzlichen Haftungsgrundlagen?
Beweislast
Urteilsfähigkeit
Personen-, Sach-, Vermögensschaden
Verjährung
Berechnung des Sachschadens
Reparaturkosten
effektive inkl. MwSt sofern nicht > Verkehrswert bei schädigendem Ereignis / Wiederbeschaffungskosten
bei Tieren auc hHeilungskosten, auch wenn sie Wert des Tieres übersteigen
Ersatzkosten
Wiederbeschaffungskosten
vergleichbarer Ersatzgegenstand; steht ihr frei, beschädigte Sache in unrepariertem Zustand zu behalten oder zu veräussern
Neuwert/Zeitwert vor Eintritt abzgl. Restwert im Urteils-/Berechnungszeitpunkt
bei vielen Sachen des täglichen Gebrauchs, kein Restwert -_> dann ist Neuwert zu entschädigen
Mietkosten
vergleichbarer Gegenstand
Vollkaskoprämien
Fixkosten
nutzlose Aufwendungen, Tagessatz Fr. 20-30 —> wird aber von einem Teil der Lehre abgelehnt
bei bejahung, auch fixite Fixkosten (bspw. hypothetische Miete für ein verlgeichbares Mietobjekt) zu ersetzen
Folgekosten
Untersuchung, Beseitigung, Anwalt, Gutachten, Schadenminderungs-/Rettungskosten
Rückstufung Bonus/Malus nur zw. Halter/Lenker
allfällige Schadensminderungs- und Rettungskosten sind ersaztfähig, soweit sie im Verhältnis zum Sachwert angemessen sind
nicht ersatzfähig: Vorsorgekosten
Minderwert
merkantiler Minderwert wenn Wiederkaufswert geringer
Zusammengehörende Sachen: Veränderung Verkehrswert der Sachgemeinschaft relevant
Einkommensausfall
Einkommensausfall ist zu ersetzen
entgangener Gewinn ist ex lege nicht ersatzpflichtig
Berechnung des Personenschadens
Allgemeines
Schadensberechnung auf Urteilszeitpunkt (Instanz bei welcher letztmals neue Tatsachen berücksichtigt werden können)
Versorgungsschaden: Todeszeitpunkt
Mehrkosten
Erwerbsausfall
Haushaltschaden
Erschwerungsschaden
Versorgungsausfallschaden
Immaterieller Personenschaden
-> Für einzelne Positionen vgl. separate Kärtchen
Personenschaden: Mehrkosten
Todesfall/Bestattung
Bergung, Leichenschau, Transport, Bekanntmachung, Bestattung
Rettung/Bergung
GoA
Kosten von notwendigen und nützlichen Massnahmen zzgl. Zins (Situation bei Anordnung relevant)
Schaden Angehöriger welche ins Ausland reisen müssen
Behandlung/Pflege/Betreuung
derzeitige / zukünftige
notwendig / angemessen
von anerkannten Leistungserbringern / Angehörigen
Pflicht- / Nichtpflichtleistungen
Stationäre Kosten (notwendig, angemessen, Franchise, Selbstbehalt, Besuchskosten)
Ambulante Kosten (nicht gedeckte Kosten durch anerkannte Leistungserbringer inkl. Arnzeimittel, Analysen etc., normativer Betreuungs-/Pflegeschaden)
Hilfsmittel
Anschaffung, Unterhalt, Reparatur, Pflegehilfsmittel
Prothesen, Gebisse, Bade-/Bettzeug, Tierhaltung nach Verkehrswert (wenn mittelbarer Sach-/Vermögensschaden) resp. Anschaffung/Unterkunft/Nahrung/Betreuung etc. wenn als Therapie
Lebenshaltung
Spezialnahrung, erhöhter Wäschebedarf, Ersatz für Brillen, Mehrprämien
Wohnungsmehrkosten
Umbaukosten: notwendig, angemessen, behinderungsbedingte Ausstattungs-/Mehrflächenbedarf
Unterhaltsmehrkosten: Heizungs-, Versicherungskosten, Reinigung, Reparatur
Mietzinszuschlag: Wenn kein Umbau (ca. 3%)
Eigenkapitalverlust bei Verkauf unter Verkehrswert
Mobilitätsmehrkosten
nicht übernommene Mobilitätskosten
ÖV
Anschaffung, Umbau, Betrieb Auto (auch für nicht erwerbstätige und Personen, die vorher kein Auto besassen)
Kosten Durchschnittsauto Fr. 30’000 abzuziehen
Mehrprämien
Betriebsmehrkosten Fr. 0.60 bis Fr. 1.-
Dienstleistungen
vorporzessuale Anwaltskosten, Expertisekosten (sofern nicht durch Parteientschädigung abgegolten)
gerechtfertigt, notwendig, angemessen
Schadenminderung
medizinische, berufliche Eingliederung nach Eintritt
Haftung
Schadenersatz/Verzugsschaden, Konventionalstrafe weil Verpflichtungen ggü Dritten nicht erfüllt
Steuern/Gebühren/Sozialversicherungsbeiträge
früher nur Ersatzabgaben (z.B. für Militär)
heute auch die wegen Kapitalisierung zusätzlich geschuldeten AHV-Beiträge
-> notwendig, wirksam, effizient, angemessen
-> ggfs. Abzug/Entfallen wenn Heilungskostenbeteiligung ohnehin entstanden wären
Personenschaden: Erwerbsausfall
Verlust der Erwerbsfähigkeit: besteht die Arbeitsunfähigkeit im (teilweisen) Verlust der Fähigkeit, Lohnarbeit zu verrichten
—> vollständiger Ersatz —> Einkommensausfall entspricht der Differenz zwischen dem Einkommen, das der Verletzte vor dem Eintritt des haftungsbegründende Ereignisses erzielt hat bzw. weiterhin hätte erzielene können (Valideneinkommen), und dem Einkommen, das er nach dem eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses noch erzielt bzw. zumutbarerweise erzielen könnte (Invalideneinkommen)
nur legale Tätigkeit wird entschädigt; sowie sittenwidrige aber rechtmässige; sowie in Verletzung polizeilicher Vorschriften
auch normativen Lohnausfall bei freiwilligem Verzicht / aussergewöhnlicher Anstrengung, sodass kein Ausfall
Mithilfe im Ehegattenbetrieb: tatsächlicher Schaden in Form Ersatzkraft oder Gewinnausfall
landwirtschaftliches Unternehmen: Substitutionskosten (normativ)
Erwerbsausfallschaden: umfasst Einkommensausfall, der als folge einer Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit entsteht, und untergliedert sich den Lohnausfallschaden (bei Unselbständigerwerbeden) und dem Gewinnausfallschaden (bei Selbständigerwerbenden)
übriger Einkommensausfallschaden: besteht aus dem Rentenausfall-, dem Erschwerungsschaden und dem Ertragsausfallschaden sowie dem Haushalts- und dem Versorgugnsausfallschaden
Lohnausfallschaden: Praxisänderung in BGE 129 III 135: Massgeblich für die Lohnausfallberechnung ist nunmehr das Nettoeinkommen, d.h. Bruttoeinkommen abzüglich Arbeitnehmerbeiträge. Nur bei kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit kann der Bruttolohnausfall entschädigt werden
vom Nettoeinkommen sind Kosten in Abzug zu bringen, die zur Erzielung des Nettoeinkommens aufgewendet werden müssen (Gewinnungskosten) —> zu entschädigen ist der Reineinkommensausfall vor Steuern
Bar-, Natural-, Ersatz-, Nebeneinkommen
Zeitpunkt der Verletzung <-> bis zum Urteilszeitpunkt
Schätzung zukünftiger Lohnentwicklung nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und getroffenen Massnahmen (Reallohnerhöhung ca. 1%, Wirtschaftswachstum / Karriereentwicklung)
massgeblich ist nicht der Durchschnittslohn, sondern der Medianlohn —> ist der mittlere Lohn in einer untersuchten Gruppe (neue Rechtsprechung BGer)
Gewinnausfallschaden:
Gewinnausfall: Vergleich Validen-/Invalidengewinn: Durchschnittlicher Unternehmensgewinn in einem Zeitraum von 5 Jahren (5 jahre müssen repräsentativ sein)
Umsatzrückgang: abhängig von ergriffenen Massnahmen / abhängig von persönlichen Fähigkeiten des Geschädigten; abzgl. mutmasslicher Ausgaben; unter Berücksichtigung v. Einsparungen
Erhöhung Betriebskosten: Zusätzliches Personal
Verzugs-/Mangelfolgeschaden: auch Drittschaden
Kundenverlust: Kein Ersatz; ausnahmsweise höherer Gewinnausfall wenn Stammkunden; allf. Minderwert wegen notfallmässiger Entäusserung Unternehmen ersatzpflichtig
nutzlos gewordene Aufwendungen: ersatzpflichtig
Rentenausfallenschaden
Verringerung der Rentenanwartschaften
Mutm. Validenaltersrente abzgl. mutm. Invalidenaltersrente
Wenn 1. und 2. Säule zusammen Invalideneinkommen 80% des Valideneinkommens ausmachen, dann kein Ausfall
Personenschaden: Haushaltschaden
Besteht im wirtschaftlichen Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Validenhaushalt entsteht
Nur wenn
durch Dritte (un-)entgeltlich übernommen
vom Geschädigten mit grösserem Zeitaufwand
Geschädigter Hausarbeit einschränkt
Validenhaushalt
i.d.R. entspricht der tatsächliche Invaliden- dem mutmasslichen Validenhaushalt
bei Kindern ist davon auszugehen, dass sie spätestens mit Alter 25 aus dem Haushalt ausscheiden und einen eigenen Haushalt begründen (mutmasslicher Verlauf)
Hausarbeitstätigkeiten
konkrete Methode: heranzuziehen, wenn die Statistiken keine Angaben zum Haushaltsführungsaufwand des mutmasslichen Validenhaushalts enthalten oder der statistische Referenzhaushalt wesentlich vom tatsächlichen Validenhaushalt abweicht
Hausarbeit (Mahlzeiten, Abwaschen, Einkaufen, Putzen, Waschen, Handwerksarbeit, Haustiere/Pflanzen, Administratives)
(Kinder-)Betreuung (Mahlzeiten, Spielen/Hausaufgaben, Transport)
Hausarbeitsunfähigkeit
funktionelle Leistungseinbusse im Validenhaushalt
z.B. mittels ärztlicher Einschätzung, Abklärung vor Ort
Restfähigkeit von 20% ist verwertbar
Schadensberechnung
nach Aktivität kapitalisiert; nach temporären/aufgeschobenen Aktivitätstafeln
Wird jmd beschäftigt: effektive Lohnkosten
eigener zeitlicher Mehraufwand/unentgeltlicher Dirtter: üblicher Stundenansatz (brutto brutto Fr. 30.-)
Personenschaden: Erschwerungsschaden
selbständiger Schadensposten
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens meint den durch die Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten vollständigen oder teilweisen Verlust einer geldwerten Chance
wird berücksichtigt, wenn überwiegend wahrscheinliche Realisierungshindernisse bestehen
wesentliche und dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung
im Sinne einer Vermutung ist die Annahme einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens nach der Auffassung des BGer beim Vorliegen einer medizinisch-theoretischen Invalidität unter 10% nicht gerechtfertigt
beim Verlust paariger Organe, z.B. einer Niere oder eines Augen
bei einer wesentlichen Beeinträchtigung von Funktionen eines paarigen Organs, z.B. der Seh- oder der Gehfunktion
bei einer Entstellung bzw. Gesichtsnarben
bei einer Arthrose
bei einer erhöhten Ermüdbarkeit, sofern der fragliche Beruf mit unregelmässigen Arbeitszeiten und einem erhöhten Stress verbunden ist
allenfalls eine geringfügige Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn Geschädigte einen publikumswirksamen Beruf ausübt
Beeinträchtigung des Erwerbseinkommens
grössere Kündigungswahrscheinlichkeit ausgesetzt
verfügt über geringere Aufstiegschancen
eingeschränkte Berufsauswahlfreiheit
höheres Wegfallrisiko
Monetäre Bewertung
grosser Ermessenspielraum
Bruttoeinkommen im Urteilszeitpunkt und entschädigt einen bestimmten Prozentsatz
Verzinsung ab Urteilszeitpunkt
ca. 1/3 bis 1/2
Personenschaden: Versorgungsausfallschaden
umfasst die vermögenswerten Nachteile, die eine oder mehrere Personen erleiden, weil eine andere Person (Versorger) tötungs- oder verletzungsbedingt zu ihren Gunsten nicht mehr die Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erbringen kann, die ohne das haftungsbegründende Ereignis erbracht worden wäre
Versorgungsausfall bei getöteter Person
faktisches Versorgungsverhältnis nötig
Aufrechterhaltung mutm. Lebensstandard (neuere Lehre alles; früher teilweise eingeschränkt, sodann nicht zur Sicherung des Lebensstandards dienende Leistungen nicht ersatzpflichtig seien)
Geldleistungsausfallschaden: Bei gemeinsamem Haushalt theoretisch nicht notwendig; aber losgelöste Bestimmung weil gewisse Kosten weiterlaufen
Quotenmethode: je nach Angehörigem unterschiedlich hohe Quote des Versorgereinkommens
Fixkostenmethode: Alle Einkommen abzgl. Lebenshaltungskosten, effektive Unterdeckung (wobei die variablen Lebenshaltungskosten je hälftig aufgeteilt werden); grds. min. 50% der bisherigen Lebenshaltungskosten anzurechnen
Dienstleistungsausfallschaden: Hauswirtschaftliche Verrichtungen / unentgeltliche Mitarbeit / ev. Betreuungs-/Pflegeschaden
rückwirkend auf den Todestag zu berechnen
ausnahmsweise konkret eingetretene Veränderungen
temporäre Verbindungsrente, Mittelwert Mortalitäts-/Aktivitätsfaktoren
Personenschaden: Immaterieller Personenschaden
Wird durch Integritätsentschädigung oder Genugtuung abgegolten
Verletzungsgenugtuung OR 49
Einzelfallmethode, Billigkeit
Kriterien
Art/Schwere der Verletzung
Intensität/Dauer der Auswirkungen
(Selbst-)Verschulden
Aussicht auf Linderung
Billigkeit
1-phasige Präjudizienvergleichsmethode (BGer): vergleichbare Fälle sind anzuschauen
2-phasige Berechnungsmethode (Lehre, neu auch von BGer zugelassen): Basisgenugtuung (Integritätsentschädigung UVG), individuelle Zuschläge (siehe obige Kriterien)
Angehörigengenugtuung OR 47/49
Angehörige der Kernfamilie
bzgl. getötete Personen: via OR 47
bzgl. körper-/persönlichkeitsverletzte Personen: via OR 49 obwohl nicht genannt, sofern schwere Körperverletzung (Lähmung, Koma, Hirnschädigung, Impotenz, Kindesentführung etc.)
Zinsanspruch
Schadenszinsen
Für Zinsausfall
für den aufgelaufenen Schaden auf den Zeitpunkt zu berechnen, in welchem das obere kantonale Sachgericht urteilt
für zukünftigen Schaden ab Kapitalisierungszeitpunkt geschuldet, der gewöhnlich dem Urteilstag entspricht
Bei Verschuldung: effekitver Zinsausfall
Mangels Spezialbestimmung: 5%
Rechtsprechung: gewährt dem Geschädigten aus Gründen der Praktikabilität das Recht, für den gesamten Schadensbetrag einen Schadenszins nach mittlerem Verfall zu verlangen
Verzugszins: ist ab dem Rechnungs- bzw. Urteilstag geschuldet und setzt eine Mahnung voraus (OR 104 I 5%)
Regresszins: Korrelat zu Schadenszins
in der Praxis werden Regresszinsen allerdings nur eingefordert, wenn keine genügenden Akontozahlungen geleistet werden
Strafzins
Motorfahrzeughaftpflichtversicherer verpflichtet, innert drei Monaten seit Inanspruchnahme Schadenersatz-Angebot vorzulegen resp. begründete Antwort zu erteilen
Ersatzleistungen (Hu)
Realersatz: Naturalersatz
Naturalersatz, bspw. bei Säuberung von Grundstück oder bei beweglichen Sachen
gewährleistet das Integritätsinteresse des Geschädigten und ist am besten geeignet, den Ausgleichsgedanken zu verwirklichen
Geldersatz
beim immaterriellen Personenschaden kommt grundsätzlich nur Geldersatz in Frage
Wahlrecht: Geschädigter kann zwischen Kapital oder Rente wählen (vgl. bpsw. EleG 36 II)
Geschädigte kann bis zum Abschluss des (erstinstanzlichen) Verfahrens eine Änderung der Abgeltungsform bzw. eine Änderung des Rechtsbegehrens verlangen
Rentenleistung:
weist eine ausgeprägte Wertsicherungsfunkton auf und ist daher immer dann sinnvoll, wenn eine Unsicherheit in Bezug auf die künftige Teuerung besteht und diese durch die Anbindung an einen entsprechenden Index nicht beseitigt werden kann
Rente ist auch dann angebracht, wenn entweder der Geschädigte unfähig ist, ein Kapital zu verwalten, oder der Schaden in regelmässigen Abständen eintritt und entsprechende flüssige Mittel zur Verfügung stehen müssen
Praxis dominiert die Kapialabfindung
Höhe der Rente: entspricht dem jährlichen Schadensbetrag im Berechnungs- bzw. Urteilszeitpunkt —> Anpassung ist vorzunehmen, wenn im Berechnungs- bzw. Urteilszeitpunkt zukünftige Veränderungen überwiegend wahrscheinlich sind
zukünftige Teuerung wird mit Indexierung berücksichtigt; Basis Klageerhebung
ggfs. Nachklagerecht vorbehalten OR 46 II
Ersatzpflichtige hat eine genügende Sicherstellung leisten (OR 43 II) -> Sicherstellung ist von Amtes wegen anzuordnen
Kapitalleistung:
Kapitalisierung: Wert des zukünftigen Schadens im Berechnungszeitpunkt (= Barwert) kann nicht durch eine Multipliktion des mutmasslichen Schadens pro ein Jahr mit der Anzahl Jahre vom Berechnungszeitpunkt bis zum mutmasslichen Ende des Schadens (Tod, Ende Aktivität etc.) erfolgen. Das dem Geschädigten im Berechnungszeiptunkt zustehende Kapital (der Barwert) entspricht dem abgezinsten (diskontierten) Kapital nach Jahren
Kriterien: Schadensverlauf, Ertrag
BGer: wendet seit 1946 einen Kapitalisierungszins von 3.5% an —> stellt eine Art Realzins dar. Er entspricht nicht dem effektiven Realertrag, sondern einem durchschnittlichen Realertrag, der auf kapitalisierten Schadenssummen im Durschnitt der Jahre und Jahrzehnte erzielt werden kann
Kapitalisierungsarten:
Kapitalisierung nach Aktivität bzw. Mortalität: ist die in Zukunft zu erwartende, mittelfristige Entwirklung der Sterblichkeit und nichtdie im Berechnungszeiptunkt bestehende Sterbenswahrscheinlichkeit des Geschädigten
in Praxis: werden Bewerttafeln verwendet
Mortalitätstafeln: anwendbar, wenn der zukünftige Schaden bis zum mutmasslichen Tod des Geschädigten andauert oder das Invaliditätsrisiko nicht berücksichtigt werden muss
Mortalitätsfaktoren: bspw. behinderungsbedingte Mehrkosten beim Pflege- und Betreuungsschaden; bei anderen Schäden nur zurückhaltend anwendbar
Aktivitätstafeln: berücksichtigen neben Sterbenswahrscheinlichkeit auch Invaliditätsrisiko gemäss der IV-Retnenstatisitik
sind auf die Kapitalisierung des Barwerts von Schadensposten anwendbar, die solange andauern, bis der Geschädigte entwender stirbt oder arbeitsunfähig wird
Berechnung des Personenschadens —> erfolgt i.d.R. nach Aktivität
Anwendbar: auf Lohnausfall-, Erschwerungs-, Haushalt- und Rentenausfallschaden
Aufgeschobene bzw. temporäre Kapitalisierung tritt der fragliche Schaden erst nach dem Berechnungszeitpunkt ein bzw. endet er vor dem Aktivitätsende oder dem Tod oder dauert er während einer bestimmten Zeitspanne, ist die Kapitalisierung mit den temporären Aktivitäts- bzw. Mortalitätstafeln vorzunehmen
Kapitalisierungsfaktoren sind erst dann heranzuziehen, wenn der im konkreten Einzelfall prognostizierte Schadensverlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der durchschnittlichen Entwicklung abweichen wird
neuere Rechtsprechung: vertritt Standpunkt, dass bei unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht auf die statistische Erwerbsfähigkeit, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auf den Eintritt des AHV-Alters abzustellen ist
beim Erwerbsausfallschaden sollten die Mortalitätstafeln zur Anwendung gelangen
Kapitalisierung auf ein bzw. zwei Leben: Dauerschaden beginnt und endet mit der Existenz des Geschädigten
Personenschaden ist deshalb auf ein Leben zu berechnen —> nur dann, wenn die Existenz des Schadens oder dessen Beginn oder Ende vom Leben einer zweiten Person abhängt, sind Verbindungsrenten zu kapitalisieren
Fortlaufende Schadensliquidierung: Zuwarten mit der Schadenegulierung bzw. eine fortlaufende Schadenliquidierung empfiehlt sich auch in Bezug auf Schadensposten, bei denen die Zukfunft der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsordnung nicht absehbar ist
sinnvoll, den aufgelaufenen Schaden periodisch abzurechnen und verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen, danit zukünftiger Schaden nicht verjährt
Ersatzleistungen (NW)
Säuberung von Grundstücke
beweglichen Sachen
gewährleistet das Integritätsinteresse des Geschädigten
beim immateriellen Personenschaden
Wahlrecht: Kapital oder Rente (bis zum Abschluss des (erstinstanzlichen) Verfahrens Änderung möglich)
Wertsicherungsfunkton, Teuerung, Indexierung
Höhe der Rente: jährlicher Schadensbetrag im Berechnungs- bzw. Urteilszeitpunkt
Anpassung, wenn zukünftige Veränderungen überwiegend wahrscheinlich sind
genügende Sicherstellung
Kapitalisierung: abgezinstes (diskontierten) Kapital nach Jahren
BGer: Kapitalisierungszins von 3.5%
Kapitalisierung nach Aktivität bzw. Mortalität: in Zukunft zu erwartende, mittelfristige Entwicklung der Sterblichkeit
Barwerttafeln
Mortalitätstafeln: wenn der zukünftige Schaden bis zum mutmasslichen Tod des Geschädigten andauert oder das Invaliditätsrisiko nicht berücksichtigt werden muss
Pflege- und Betreuungsschaden; bei anderen Schäden nur zurückhaltend
Aktivitätstafeln: berücksichtigen neben Sterbenswahrscheinlichkeit auch Invaliditätsrisiko gemäss der IV-Rentenstatisitik
bis stirbt oder arbeitsunfähig
Anwendbar: Lohnausfall-, Erschwerungs-, Haushalt- und Rentenausfallschaden
Aufgeschobene bzw. temporäre Kapitalisierung Schaden erst nach dem Berechnungszeitpunkt; endet er vor dem Aktivitätsende oder dem Tod; dauert er während einer bestimmten Zeitspanne -> temporären Aktivitäts- bzw. Mortalitätstafeln
bei unselbständiger Erwerbstätigkeit auf den Eintritt des AHV-Alters abzustellen
beim Erwerbsausfallschaden sollten die Mortalitätstafeln
ev. bei Versorgungsschaden Verbindungsrenten zu kapitalisieren
Fortlaufende Schadensliquidierung: Zuwarten mit der Schadenegulierung bzw. eine fortlaufende Schadenliquidierung
aufgelaufenen Schaden periodisch abzurechnen und verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen, danit zukünftiger Schaden nicht verjährt
Bemessung der Ersatzleistung
gesetzliche Grundlagen
Verschulden des Schädigers und andere nicht in der Person des Geschädigten liegende Umstände (OR 43)
in der Person des Geschädigten liegende Umstände, insbesondere Zufall und OR 44 I in der Person des Geschädigten liegende Umstände
Einwilligung
Selbstverschulden
Prädisposition
Bemessungsgründe auf Seite des Geschädigten (Hu)
ist auszugehen, wenn der urteilsfähige Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig sich selbst verletzt oder tötet —> Reduktionsgrund gem. OR 44 I
unerheblich ist, ob das selbstschädigende Verhalten rechtswidrig oder rechtmässig war
Selbstschädigung muss dem Geschädigten in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgeworfen werden können —> Reduktion ist zulässig, wenn dem Geschädigten vorgehalten werden kann, dass er die in seinem eigenen Interesse aufgewendete Sorgfalt nicht bachtet bzw. nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat
vorwerfbar ist dieses Verhalten nur dann, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann bzw. hätte voraussehen können und sein Verhalten allerdings nur dann, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann bzw. hätte voraussehen können und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht angepasst bzw. angepasst hat
Reduktion ist insbesondere bei einer Eigengefährdung gerechtfertigt —> wenn der Geschädigte sich aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen ausgesetzt und dabei verletzt. Reduktion ist angemessen wenn er
sich im öffentlihcen Verkehr unvorsichtig benimmt
im Umgang mit Mascchienen oder Werken bestehende Gefahren erkennt oder hätte erkennen können, ihnen aber nicht Rechnung trägt
sich in ein Motorfahrzeug setzt, das, we er weiss oder wissen muss, von einem Angetrunkenen geführt wird
an risikobehafteten Freizeit- bzw. Sporttätigkeiten teilnimmt
selber zur Entstehung eines Werkmangels beiträgt, dem er zum Opfer fällt
ohne Not an einem Ort stehen bleibt, an dem Skifahrer aus einer Piste geraten können.
Selbstschädiger muss urteilsfähig sein —> Selbstverschulden ist zu verachlässigen, wenn es unter 10% liegt
bei leichtem Selbstversculden —> Reduktion um 1/4 bis zu 1/3
mittelschweres Selbstverschulden: hälftige Kürzung
Mitwirkenderr Zufall
Konstitutionelle Prädisposition: vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss OR 42 zu berücksichtigen
kann allenfalls im Rahmen von OR 44 berücksichtigt werden
Verkürzte Lebenserwartung: ist zu unterscheiden, ob diese vorbestahdn oder als rechtserhebliche Folge des haftugnsbegründenden Ereignissen eintratt -> im ersten Fall: Fall von überholender Kausalität —> Schadensersatz ist angemessen zu verkürzen
wenn Geschädigter als Folge des erlittenen Gesundheitsschadens eine verkürzte Lebenserwarung —> keine Reduktion gerechtfertigt
tiefere Lebenshaltungskosten
dürfen beim Geschädigten mit ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht genugtuungsmindern berücksichtigt werden
nur wenn in krasser Weise bessergestellt würde
Verzeihung
ältere Rechtsprechung —> Genguttuungsauschluss
keine Genugtuungsredukition gerechtfertigt
Bemessungsgründe auf Seiten des Geschädigten (NW)
urteilsfähig
vorsätzlich oder fahrlässig sich selbst verletzt oder tötet —> Reduktionsgrund gem. OR 44
unerheblich ob rechtswidrig oder rechtmässig
objektive und subjektive Vorwerfbarkeit
in seinem eigenen Interesse aufgewendete Sorgfalt nicht bachtet sofern Schädigungsmöglichkeit erkannt
Eigengefährdung: sich aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen ausgesetzt
sich im öffentlichen Verkehr unvorsichtig benimmt
im Umgang mit Maschinen oder Werken bestehende Gefahren erkennt oder hätte erkennen können, ihnen aber nicht Rechnung trägt
sich in ein Motorfahrzeug setzt, das, wie er weiss oder wissen muss, von einem Angetrunkenen geführt wird
Selbstverschulden ist zu vernachlässigen, wenn unter 10%
bei leichtem Selbstverschulden —> Reduktion um 1/4 bis zu 1/3
Mitwirkender Zufall
nur eigentliche Krankheitszustände/Gebrechen
Verkürzte Lebenserwartung:
vorbestehend: überholende Kausalität, kürzen
als Folge: Keine Reduktion -> Genugtuung
Tiefere Lebenshaltungskosten
dürfen beim Geschädigten mit ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht genugtuungsmindernd berücksichtigt werden
keine Genugtuungsreduktion gerechtfertigt
Vorteilsausgleichung: Konkrete Abzüge?
Kosteneinsparungen beim Geschädigten
werden nur vom Kostenersatz, nicht von anderen Schadensposten abgezogen
nicht: freiwillige Rabatte, freiwillige/nicht indizierte Dispositionen, nur geringfügige Vorteile
eingesparte Lebenshaltungskosten (Spital-/Verköstigungsabzug bei Sozialversicherung, ohne Karenztage, ev. weiterer Vorteil via Kostenersatz)
Gewinnungskosten (Vorteile als Folge der Arbeitsunfähigkeit, grds. nicht Steuervorteile/wegfallende Soz.Vers.Beiträge; fraglich ob wegen Erwerbsunfähigkeit gesteigerte Hausarbeitsfähigkeit)
Hauswirtschaftliche Vorteile (wenn Ersatz für erhöhte Anschaffungs-/Reparaturkosten geleistet wird)
Ablebensrelevante Vorteile (Wiederverheiratung/eheähnliche Lebensgemeinschaft; infolge Tötung reduzierte Lebenshaltungskosten; Erträge des Erbschafts-/güterrechtlichen Vermögens sofern zur Deckung notwendig; weitere konkret erzielte Erträge; ggfs. Versicherungsleistung (nicht aber Sparversicherung/Kapittalleistung im Todesfall)
Immaterielle Vorteile (Ersatzleistung soweit sachlich kongruent (für immaterielle Unbill))
Kosteneinsparungen bei Dritten
nicht ausgleichungspflichtig
Konkrete Schadenminderungsmassnahmen?
Anpassung / Angewöhnung
nicht bei Verletzung paariges Organ
Kinder/Jugendliche grössere Fähigkeit, 5-15%
Organisatorische Massnahmen
zweckmässige Arbeitsteilung
geeignete Haushaltseinrichtungen
Verlagerung Tätigkeitsbereiche
Medizinische Massnahmen
Operationen/Eingriffe nur zumutbar, wenn keine Lebensgefahr und mit Sicherheit/grosser Wahrscheinlichkeit völlige Heilung/wesentliche Besserung
-> betr. Todesfallrisiko grosser Zurückhaltung (4% bereits zu hoch)
Massnahmen zur Überwachung, Abklärung, Diagnose, Therapie, Behandlung, Gewichtsreduktion zumutbar
Wohnsitzwechsel
unfreiwillig ins Ausland: Schaden am bisherigen Wohnort
freiwillig: kostengünstiger -> nur dort eintretender Schaden
massiv tiefere Kaufkraft berechtigt zur Reduktion Genugtuung
Berufswechsel
Kriterien: Schwere der Verletzung, Persönlichkeit, Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Möglichkeiten, wirtschaftliches Umfeld
Berufliche Eingliederung/Umschulung
Frühpensionierung/Aufgabe unselbständige Erwerbstätigkeit ggfs. ok falls ohnehin arbeitslos
Unselbständig -> selbständig wenn bessere erwerbliche Verwertung, objektiv
ggfs. Aufgabe Hausarbeitstätigkeit
Unternehmensdisponierung: Arbeitsorganisation und -aufteilung
Woraus ergibt sich die Schadenminderung?
Worum handelt es sich dabei?
allgemein anwendbarer Grundsatz des Schadenausgleichsrechts
Treu und Glauben
OR 44 I OR
Obliegenheit
Verlangt die Vornahme von zumutbaren Massnahmen, die den Schaden reduzieren
Haftpflichtiger kann Einrede erheben, muss Massnahmen aber bezahlen
Bemessungsgründe auf der Seite des Haftpflichtigen
Verschulden
nur bei schwerem Verschulden (rücksichtslos, sinnlos, leichtsinnig)
leichtes Verschulden bei Kausal-/Billigkeitshaftung
Gefälligkeit: aufgrund von OR 41 haftet dieser nur für jene Sorgfalt, die er auch in eigenen Angelegenheiten beachtet
Finanzielle Notlage: wenn deren Bezahlung den Ersatzpflichtigen in eine wirtschaftliche Notlage vesetzen würde (nicht aber wenn er haftpflichtversichert ist)
Entschuldigung und tätige Reue: ausbleibende Entschuldigung kann nicht genugtuungserhöhend berücksichtigt werden
Echte und unechte Solidarität
Echte Solidarität liegt nur dann vor, wenn die Hapftliichtigen aus gemeinsamen Verschulden i.S.v. OR 50 ersatzpflichtig sind
Unechte Solidarität liegt vor, wenn die Haftpflichtigen aus verschiedenen Rechtsgründen haften
echte Solidarität
der regressberechtigte Hafptlichtige tritt in die Gläubigerrechte des Geschädigten im Zeitpunkt der Zahlung an den Geschädigten von Gesetzes wegen ein (Legalzession)
unechte Solidarität
der regressberechtigte Haftpflichtige tritt nicht in die Gläubigerrechte des Geschädigten ein, sondern es steht ihm lediglich ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gegen seine Mithaftenden zu, der im Zeitpunkt der Zahlung an den Geschädigten entsteht
—> Ausgleichsanspruch verjährt separat
Einreden und Einwendungen
belangter Haftpflichtige kann gegenüber dem Geschädigten alle Einreden und Einwendungen erheben, die das Haftungsverhältnis zwischen ihm und dem Geschädigten betreffen
Einreden und Einwendung aus anderem Haftungsverhältnis nicht, mit Ausnahme des groben Selbstverschulden oder wenn der Mithaftende Hilfsperson des Geschädigten ist
Regress von solidarisch Haftpflichtigen untereinander
Regressrecht
bei gemeinsamem Verschulden: nach pflichtigem Ermessen des Richters (OR 50 II)
bei aus verschiedenen Rechtsgründen Haftpflichtigen sieht OR 51 II ein gesetzliches Regressrecht vor
auch auf neutrale Ersatz-/Leistungspflichtige (z.B. AG für Lohnfortzahlungen, Sozialversicherer nach ATSG)
Regresstreppe
kann im Umfang auf andere Haftpflichtige nach Massgabe von OR 51 II regressieren
Delikt -> Vertrag -> Gesetz/ohne Verschulden
nach Praxis des BGer: kann die Regressordnung auch nicht dadurch unwirksam gemacht werden, dass der Geschädigte seine Haftungsansprüche an seine Schadenversicherung abtritt, wenn diese nach VVG 72 nichtregressberechtigt istbzw. nach der Rückgriffsordnung von OR 51 II nicht auf den Hafptlichtigene Regress nehmen kann
kein Regress gegenüber Mithaftenden derselben Regresskaskade
keine Solidarität
belangte Haftpflichtige trägt das Insolvenzrisiko der Mithaftenden, wenn er vom Geschädigten belangt worden ist
Ausnahme: schuldloser kann auf Mithaftenden mit Mitverschulden innerhalb derselben Kaskade Regress nehmen
Regress von Sozialversicherern
nach ATSG
Regressrecht wirkt integral: tritt von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses im Umfang der gesamten Leistungspflicht ein (Legalzession, Subrogation)
Geschädigter kann nicht mehr über Haftungsanspruch verfügen
Sämtliche Beteiligte können aber auf Subrogation verzichten
Geschädigter kann auf Anspruch verzichten sofern nicht schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt
Angehörigen- und Arbeitgeberregressprivileg: haften auch bei leichten Fahrlässigkeit; Regress aber nur bei Absicht und Grobfahrlässigkeit
ATSG 72-75 nicht anwendbar auf Ergänzungsleistungen sowie Krankheits-/Behinderungskosten
Kongruenzgrundsatz: Rückgriff auf Haftpflichtigen nur, als die Leistungen mit den Schadensposten vergleichbar ist
ereignisbezogen: Versicherungsfall / haftungsbegründendes Ereignis
personell: Versicherter / Geschädigter
sachlich
Bestattungs-/Todesfallkosten
Hinterlassenenrente / Ersatz für Versorgerschaden
Taggeld / Ersatz für Arbeitsunfähigkeit
IV-Rente / Ersatz für Erwerbsunfähigkeit
Integritätsentschädigung / Genugtuung
zeitlich: wenn der Haftpflichtige im Zeitraum, während welchem Leistungen gewährt wurden, mit Bezug auf den vergleichbaren Schaden in derselben Höhe ersatzpflichtig ist
Quotenvorrecht: Regressrecht kann nicht zu Lasten des Geschädigten ausgeübt werden
wenn z.B. Haftpflichtiger nicht gesamten Schaden ersetzen muss (Selbstverschulden) und Versicherer den nicht gedeckten Schaden übernimmt, dann hat er in diesem Umfang einen Regressanspruch
Quotenteilung: Reduktion sowohl bei Versicherungsleistung als auch bei Haftung
Haftungsanspruch geht in dem Umfang auf Versicherer über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Haftpflichtigen geschuldeten Ersatz den Gesamtschaden übersteigen würde
Befriedigungsvorrecht: wenn Haftpflichtiger aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, Genugtuungs- und Regressanspruch zu befriedigen (Insolvenz)
Wenn Haftpflichtiger Verjährungseinrede ggü Direktforderung erhebt, steht Regressanspruch aber nichts im Wege
Regress von Vorsorgeeinrichtungen
Nicht gestützt auf ATSG
Seit 1.1.2005 gesetzliches Regressrecht
Obligatorische Leistungen
ab diesem Datum
für frühere: Abtretung nötig
Überobligatorische Leistungen
immer Abtretung nötig
kann in Vorsorereglement als Pflicht aufgenommen werden
ansonsten analog nach OR 51 II (nur ggü. aus Verschulden Haftenden, nicht ggü. Kausalhaftenden)
Regress von Privatversicherern
Arten
Verhältnis
Regressberechtigte
Regressbelastete
Wirkungen
Vertraglich
VVG 72: Zulässig bei Sachversicherung, relativ zwingend
VVG 96: Ausgeschlossen bei Personenversicherung, absolut zwingend
es sei denn sie ist als Schadensversicherung (nicht als Summenversicherung) ausgestaltet; aber keine Kumulation mit VVG 72
Gesetzliche
OR 51 II
Verhältnis VVG 72 und OR 51: BGer alternativ, jedoch nur ggü. schuldhaften Haftpflichtigen
Regressabkommen
allgemeines: Bis Fr. 500 kein Regress und Verzicht auf Verjährungseinrede wenn Anmeldung innert 2 Jahren seit Zahlung
UVG: Bei Regress bis Fr. 50’000 ohne Prüfung Rechtslage und Verzicht auf Verjährung während 10 Jahren ab Unfalldatum bei Anmeldung innert 2 Jahren ab Unfalldatum
Regressberechtigter Versicherer
Personenversicherer
soweit Schadenversicherungsleistung -> deckt konkreten Schaden und ist abhängig von Vermögenseinbusse (also z.B. nicht bei Todesfallversicherung, da Summenversicherung)
Heilungskosten- / Erwerbsausfallversicherung
Sachversicherer
grds. regressberechtigt
Gebäudeversicherung (meist staatlich, VVG 72 dann nicht anwendbar)
Haftpflichtversicherer
nach VVG 72
Regressbelastete Personen
Haftpflichtiger
nur ggü. aus unerlaubter Handlung Haftenden (Gini/Durelamann-Praxis)
nur bei grobem Verschulden
auch bei hypothetischem Verschulden (OR 101)
Versicherungsnehmer
Haftpflichtversicherer kann im Umfang regressieren, als gem. Vertrag zu viel geleistet
Versicherer
Soweit Haftpflichtversicherer Schaden reguliert hat, kann er auf Mithaften regressieren
BGer bejaht Regress des aus Vertrag Haftenden auf Geschädigten, wenn der Haftpflichtige nur leichtfahrlässig gehandelt hat (Umkehrregress)
Wirkung des Regressrechts
Übergang Haftungsansprüche
ex lege mit Bezahlung (Subrogation)
Bei Sozialversicherung integral mit Ereignis im Umfang der gesamten Leistungspflicht
Führt zu Aktivlegitimation für Ansprüche aus unerlaubter Handlung -> alle ausservertraglichen Haftungsansprüche (OR 41, Verschuldens-, Kausal- und Gefährdungshaftung, ZGB 940)
Kongruenzgrundsatz
Ereignis, personell, sachlich, zeitlich
Einschränkungen
Geschädigter: Quoten-/Befriedigungsvorrecht, nicht zu Lasten des Geschädigten regressieren
Versicherter: Regressprivileg Angehörige/Hilfspersonen sofern nur leichfahrlässig gehandelt
Haftpflichtiger:
Prämien in Abzug zu bringen
Ermässigung wenn in Notlage und nicht absichtlich/grobfahrlässig gehandelt
Regress des Staates
ggü. fehlbaren Beamten
ausschliessliche Kausalhaftung
Geschädigter nur ggü. Staat Anspruch
Staat kann Regress nehmen
nicht bei leichter Fahrlässigkeit
nach OR 50 f.
keine solidarische Haftung sondern nur anteilsmässig nach Verschulden
ggü. Mithaftenden
Bund haftet für Privatpersonen die unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind
grds. keine Haftungskollision zw. Staats- und Delikts-/Vertragshaftung
Haftungskollision erst, wenn aus verschiedenen Rechtsgründen haftend
Staat als Kausalhaftpflichtiger kann ggü. vertraglich/deliktisch aus Verschulden Mithaftenden Regress nehmen
Abgrenzung zu gesetzlicher Leistungspflicht des Staates: Entweder Vorleistungspflicht mit nachträglichem Regress oder subsidiäre Leistungspflicht
Untergang des Haftungsanspruchs durch Zeitablauf
Verjährung und Verwirkung
Tod des Geschädigten
Tod des Haftpflichtigen
Verjährungsfristen: hindern die Geltendmachung des Haftungsanspruch, nicht aber dessen Existenz
Delikts-/Vertragshaftung
Verwirkungsfrist: Eintritt einer Verwirkungsfrist führt zum Untergang des Haftungsanspruchs —> kann in diesem Fall nicht zur Verrechnung gestellt werden, was beim Verjährungseintritt möglich ist
i.d.R. Staatshaftung
Tod des Geschädigten (NW)
Schadenersatzanspruch
vererblich, abtretbar
SchE-Rente endet mit dem Tod des Geschädigten
rechtshängige SchE-Prozesse können von Erben weitergeführt werden
Versorgungsausfall-SchE: aktivlegitimiert sind versorgte Personen; Verletzung bis Tod kann nicht geltend gemacht werden
Genugtuungsanspruch
vererblich (sofern zu Lebzeiten geltend gemacht)
Verzicht kann nicht im Voraus für Grobfahrlässigkeit/Vorsatz erfolgen
Immaterielle Unbill Angehörige kann erhöht werden sofern nicht bereits bei OR 49 berücksichtigte Umstände
Verletztengenugtuung und Angehörigengenugtuung können herabgesetzt werden OR 47/49
keinen Einfluss auf Bestand des Haftungsanspruchs
Erben des Haftpflichtigen erben den Haftunsanspruch
Forderungsübergang —> erfolgt bei tod ex lege
wollen Erben keinen Schadenersatz leisten, müssen sie die gesamte Erschaft ausschlage
können dann ggfs. auf Sicherstellung zurückgreifen
beim Tod des Ersatzpflcihtigen geht die Rentenverpflichtung auf die Erben über
Deliktsrechtliche Verjährung
verjähren nach OR 60 in einem Jahr von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt = relative Einjahresfrist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet (absolute Zehnjahresfrist), spätestens im Zeiptunkt des Todes
gilt für Schadensansprüche gemäss OR 46 f.
relative Verjährungsfrist:
Kenntnis des Schadens: Frist beginnt zu laufen
Kenntnis des Haftpflichtigen: Geschädigte muss wissen, wer der Haftpflichtige ist
absolute Verjährungsfrist: ist vom Schadenseintritt und von der Kenntnis des Schadens durch den Geschädigten unabhängig
massgeblich: ist der Zeiptunkt des Eintritts des haftungsbegründenden Ereignisses
Verjährung des Regressanspruchs:
Geht Haftungsanspruch integral bzw. regressweise über, tritt dieser in die verjährungsrechtliche Rechtsposition des Geschädigten
verjährungsunterbrechende Handlungen des Geschädigten wirken auch für Regressierenden
Bei OR 51 entsteht Regressanspruch in der Person des zahlenden Ersatzpflichtigen im Moment der Entschädigung von Gesetztes wegen
Regressierender tritt nicht in die verjährungsrechtliche Rechtsposition des Geschädigten ein (ausser bei echter Solidarität)
besteht echte Solidarität, gilt die vorteilhaftere verjährugnsrechtliche Rechtsposition des Mithaftenden auch für den regressierenden Versicherer
verjährt grundsätzlich 1 Jahr ab dem Tag, an dem der Geschädigte den Schadenersatz erhalten hat und der andere Haftpflichtige bekannt wurde —> Verjährugnsfrist: Ablauf 10 Jahre ab dem Tag, an dem die Schädigung eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat
Strafrechtliche Verjährung
OR 60 II
setzt nur strafbare Handlung voraus (nicht Verurteilung)
müssen sich auf dieselben Handlungen beziehen
Zivilrichter ist an einen rechtskräftigen Entscheid gebunden
Verjährungsunterbrechung
werden durch Anerkennung und Teilzahlung unterbrochen (OR 135 Ziff. 1)
—> wenn Schädiger Haftung nicht anerkannt oder leistet er Akontozahlung unter Vorbehalt nicht zu haften, kann der Geschädigte die laufende Verjährungsfrist durch Schuldbetreibung, Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch, Klageerhebung oder Verrechnungseinrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht unterbrechen (OR 135 Ziff. 1)
erfolgt Unterbrechungshandlung nach Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung, beginnt lediglich die zivilrechtliche Verjährungsfrist nach OR 60 I von neuem
Verjährungseinredeverzicht: ist grundsätzlich frei, nach eingetretener Verjährungseinrede die diesbezügliche Einrede zu erheben
Rechtsmissbräuchlich ist eine Verjährungseinrede nur dann, wenn das Verhalten des Ersatzpflichtigen, durch das sich der Geschädigte von der rechtzeitigen Geltendmachung seines anspruchs hat abhalten lassen
OR 141 I -> können vertraglich verlängert werden
Verjährungseinredeverzicht: ist auch dann wirksam, wenn er nach Ablauf der Verjährugnsfrist ausgesprochen wird
die mit einem Verjährugnseinredeverzicht verlängterte Verjährungsfrist kann wegen ZGB 27 nicht weig dauern
ein Verjährungseinredeverzicht gilt längstens für die Dauer der absoluten Verjährungsfrist
Tod des Geschädigten (Hu)
Schadensersatzanspruch
Vererblichkeit
Haftungsansprüche sind vererblich und abtretbar
Schadensersatzrente endet mit dem Tod des Geschädigten
wurde vom Berechtigten zu Lebzeiten noch nicht Klage erhoben, geht der Haftungsanspruch gleichwohl auf die Erben über
Toter bzw. Dritter kann als Vertreter des Verstorbenen postmortem in dessen Namen aber keine Ansprüche geltend machen bzw. Klage erheben
Versorgungsausfallschadenersatzanspruch
gemäss OR 45 III entsteht nicht in der Person des Getöteten und geht auch nciht auf die Erben oder allfälliger Mitversorger über
Aktivlegitimiert sind die vom Getöteten mutmasslich versorgten Personen
mitgeschädigte Angehörige könne naber den Versorgungsausfall, den sie vom Zeitpunkt der Verletzung bis zum Tod erleiden, nicht geltend machen
Verderblichkeit
Rechtspechung und ein Teil der Lehre amchen die aktive Verderblichkeit davon abhängig, dass der Geschädigte zu seinen Lebzeiten die Genugtuung eingeklagt oder irgendwie geltend gemacht hat
Haftpflichtigen steht Beweis offen, dass der Verstorbene zu Lebzeiten auf seinen genugtuungsanspruch verzichtet hat —> Verzicht kann nicht im Voraus (bei Grobfahrlässigkeit und Vorsatz), wohl aber nachträglich erklärt werden (OR 100)
Verzichtserklärung: ist formlos gültig —> bloss passives Verhalten ist kein Verzicht
Kumulation der geerbten Verletzen - mit der Angehörigengenugtuung
OR 47, OR 49
BGer: betont, dass v.a. ethische Gesichtspunkte dagegen sprechen, den Tod eines Menschen als Erlösung zu betrachten und eine Betroffenheit der Angehörigen im Zusammenhang mit dem Todeseintritt leichthin zu verneinen
Gleichzeitig geht Rechtsprechung davon aus, dass die immaterielle Unbill der angehörigen als Fogle eines unfalltods geringer ist als im Fall einer lebenslänglichen schweren Invalidität
Mehrheit von Haftungsgrundlagen
Geschäftsherrenhaftung i.S.v. OR 55
Schaden
Fehlverhalten einer Hilfsperson: Unterordnungsverhälntis gegenüber dem Geschäftsherrn —> Beispielfall ist AN
Funktioneller Zusammenhang: in Ausübung dienstlicher oderr geschäftlicher Verrichtungen verursacht haben. Die schädigende Handlugn muss also in einem funktionellen Zusammenhang mit der Verrichtung stehen,d ie der Hilfsperson ausgetragen war
bspw. keine dienstliche Verrichtung: Cahffeur, welcher auf einer Dienstfahrt einen Zwiscchenhatl einschaltet, um rasch eine Bank auszurauben
Straftatenen, die während der Arbeitszeit begangen werden, kann die Abgrenzung allerdings schwierig sein —> ist umstritten, obein Maler, der eine Kundin seines AG bestiehlt, während er ihre Wohnung steicht, noch im Rahmen einer dienstlichen Verrichtung handelt oder aber den Diebstahl bloss bei Gelegenheit einer solchen begeht
Kausalität: condition sine qua non Forme ist ein Verhalten dann natürlich kausal für einen Schaden, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Schädigung entfiele
adäquater Kausalzusammenhang: dient dazu, die Haftung auf Schadensursachen einzugrenzen, die vernünfigerweise dem schädiger zurechenbar sind
Unterbrechungsgründe: höhere Gewalt, grobes Drittveschulden oder grobes Selbstverschulden
Widerrechtlichkeit
Geschäftsherreneigenschaft: dies trifft typischerweise für die AG zu, welche bestimmte Aufgaben einem AN überträgt
Misslingen des Sorgfalts- und Befreigungsbeweises:
Sorgfaltsbeweis: Geschäftsherr kann sich von der Haftung befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden der eingeretenen Art zu vermeiden. Insbesondere muss er nachweisen, dass er die Hilfsperson genügend sorgfäligt ausgewählt, instruiert und überwacht sowie dass er seinen Betrieb zweckmässig organisiert hat. Der Geschäftsherr hat darzutun, dass er alle objektiv geboene Massnahmen zur Schdensvermeidung vorgekehrt hat
Sorgfalt in der Auswahl (cura in eligendo)
Sorgfalt in der Instruktion (cura in instruendo)
Sorgfalt in der Überwachung (cura in custodiendo)
Zweckmäsisge Organisation des Betriebs
Befreiungsbeweis: OR 55 I sieht vor, dass sich der Geschäftsherr von der Haftung befreien kann, wenn er nachweist, dass der Shaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre
-> Rechtsfolgen:
Schadensberechung
Schadensbemessung: muss geprüft werden, ob ein Reduktionsgrund gegeben ist
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