Grundrechtsträger/ Anspruchsberechtigte
Alle natürlichen Personen gemäß §1 BGB
Alle inländischen juristischen Personen des privaten Rechts, soweit Grundrechte sinnvoll angewandt werden können (Art. 19 III GG)
Grundrechtsmündigkeit
Fähigkeit, Grundrechte geltend machen zu können
Selbstständige Volljährige und Minderjährige, soweit sie die geistige Reife und Einsichtsfähigkeit besitzen
Einteilung nach Schutzzweck
FREIHEITSRECHTE legen einen bestimmten Handlungsbereich fest
GLEICHHEITSRECHTE regeln, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte rechtlich gleich zu behandeln sind
INSTITUTIONSGARANTIEN UND VERFAHRENSGRUNDRECHTE sind INSTITUTIONSGARANTIEN für zum Beispiel Ehe und Familie, Presse oder VERFAHRENSGRUNDRECHTE
Nach Wirkungsbreite
SPEZIELLE GRUNDRECHTE für eng umgrenzte Tatbestände, zum Beispiel Art. 12 GG oder Art 6 V GG
ALLGEMEINE GRUNDRECHTE gelten für Vielzahl von Tatbeständen
Erst spezielles, dann allgemeines Grundrecht prüfen. Allgemeine Grundrechte als Auffanggrundrecht subsidiär prüfen.
Nach geschütztem Personenkreis
MENSCHENRECHTE gelten für jeden (Jeder hat…)
BÜRGERRECHTE gelten nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit (Jeder Deutsche…)
Nach Zielrichtung
ABWEHRRECHTE Grundrechte als Abwehrrechte schützen Bürger gegen Eingriffe des Staates
LEISTUNGS-UND TEILNAHMERECHTE Recht auf staatliche Leistungen
Zuletzt geändertvor 2 Jahren