Sind unheilbar Kranke/Todgeweihte überhaupt taugliches Tatobjekt des § 216 StGB?
(+) grds. kommt strafrechtl. Lebensschutz auch ihnen zugute
bereits Verkürzung ohnehin sterbenden Lebens daher Tötung
Abgrenzung Tun/Unterlassen
wertend nach Schwerpunkt Vorwerfbarkeit abzugrenzen, nicht nur nach äußerem Erscheinungsbild
ausdrückliches, ernstliches Verlangen iSd § 216 StGB
Verlangen mehr als bloße Einwilligung -> Getötete muss auf Willen Täter eingewirkt haben
ausdrücklich setzt voraus, dass Verlangen in eindeutiger, nicht zu missverstehender Weise erfolgt (nicht unbedingt Worte, sondern auch zB Gesten)
ernstlich (+), wenn Verlangen auf freier Willensbildung beruht und im Wesentlicehn Vss wirksamer Einwilligung entspricht ((-) bei depressiver Augenblicksstimmung) -> dabei auf konkreten Kranken abstellen, wobei auch obj. unvernünftige Entscheidungen “rational” und somit ausreichend sein können (Arg.: SelbstbestimmungsR)
“interne Güterkollision” -> § 34 StGB anwendbar?
bedeutet, dass es sich bei den abzuwägenden Rechtsgütern um RG der gleichen Person handelt
e.A.: anwendbar
a.A.: nicht anwendbar, weil diese Fälle über Einwilligung sachgerechter zu erfassen und nur so SelbstbestimmungsR Opfer Rechnung getragen werden kann
passive Sterbehilfe
jedes Sterbenlassen iSd § 13 I StGB durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen bei Sterbenden o. irreversibel Bewusstlosen
Nichtvornahmen solcher Maßnahme hier grds. erlaubt, wenn mit Einwilligung Patient -> SelbstbestimmungsR setzt Garantenpfrlicht rechtl. und tatsächliche Grenze
früher kam dies bei aktivem Tun grds. nicht in Betracht -> heute anders (über Figur “Behandlungsabbruch”), weil Diffenzierung Tun/Unterlassen allein nicht sachgerecht und Strafbarkeit vom Zufall abhängig wäre (vielmehr Einzelfall)
“Behandlungsabbruch”
auch bei aktivem Tun ist der Wille Patient anzuerkennen -> § 1901a BGB (insb Abs. 3)
setzt voraus, dass betroffene Person lebensbedrohlich erkrankt und betreffende Maßnahme medizinisch zur Erhaltung/Verlängerung Leben geeignet -> sonst keine Einwilligung möglich
Handlung muss subj. und obj. unm. auf solche Behandlung bezogen sein -> Unterlassen/Abbruch Lebenserhaltung & indirekte Sterbehilfe
Rechtfertigung ferner nur, wenn Handeln darauf beschränkt, Zustand (wieder)herzustellen, der bereits begonnenen Krankheitsprozess Lauf lässt -> Patient dem Sterben überlassen
Darf nur Arzt “Behandlungsabbruch” vornehmen?
(-) -> nicht nur Arzt, Betreuer, Bevollmächtigter, sondern auch Dritte, soweit sie als von diesen Personen hinzugezogene Hilfsperson tätig werden
Ärztliche Eingriffe = KV?
e.A. lehnt bei medizinischer Indikation und kunstgerechtem ärztlichen Handeln TB ab
Arg.: Gesamtbetrachtung -> Opfer bei Behandlungserfolg “gesünder” als zuvor und bei Misserfolg kein Vs.
hM bejaht KV
sonst SelbstbestimmungsR Patient außer Acht gelassen -> jeder Recht Eingriffe in körperliche Integrität zu verbieten und Schmerz (gar Tod) zu dulden
erst Recht, wenn Eingriff nur noch Verlängerung Sterbeprozess
Angemessenheit Notstandshandlung, § 34 S. 2 StGB
angemessen, wenn es in konkreter Situation sachgemäß, billigenswert und im Interessen Gerechtigkeit erlaubt ist, Notstandslage durch Beeinträchtigung des kollidierenden Interesses zu überwinden -> (-) bei Handeln gegen wirklichen/mutmaßlichen Willen desjenigen, dessen RG geschützt werden sollen
kommt nur selten zur Anwendung
Vermeidbarkeit Verbotsirrtum bei Verlängerung Sterbeprozess trotz entgegenstehendem Patientenwillen (vs. KV (+))
Arzt müsste Gewissen gehörig angespannt haben, um Pflicht richtig zu beurteiln und ggf Rat Rechtskundigen einholen -> Umfang Sorgfaltspflicht insb. auch aus Lebens- und Berufskreis
Ärzte zwar traditionell berufen, selbst zu entscheiden, ob sie weiterbehandeln, aber wenn entgegen Willen Patienten gehandelt wird, so hätte zumindest anwaltlicher Rat eingeholt werden müssen (a.A. vertretbar, weil schmaler Grad zwischen KV bei Weiterbehandlung und Tötung durch Nichtweiterbehandlung -> Arzt soll Versäumnis Regelung Gesetzgeber nicht ausbaden)
Abgrenzung EInwilligung/Einverständnis
Einwilligung ist ungeschriebener RF-Grund (wertender Charakter)
Einverständnis wirkt tb-ausschließend -> nur bei TB, die Handeln gg/ohne Willen RG-Inhaber voraussetzen (tatsächlicher Charakter)
ein und dieselbe Handlung kann nur entweder Einwlligung oder Einverständnis sein
Vss. Einwilligung
Disponibilität RG
(Konkludente) Erklärung (bei mutmaßlicher Einwilligung auf hypothetischen Wille abzustellen)
Einwilligungsfähigkeit
keine relevanten Willensmängel -> Tragweite erkennen; kein Irrtum
subj. Rechtfertigungselement
beachte: § 228 regelt Ausnahme -> keine EInwilligung bei Sittenwidrigkeit
Vss. Einverständnis
(konkludente) Erklärung
nat. Willensfähigkeit reicht (geringere Anforderung als Einwilligungsfähigkeit)
Willensmängel irrelevant -> nur bei Zwang anders
keine Kenntnis Täter erfdl.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren