Laufbahnrecht
=> bildet den rechtlichen Rahmen für die personalpolitischen Entscheidungen der Verwaltung und für die Entwicklungs- und Karrieremöglichkeiten des Einzelnen.
Amt, Fachrichtung, Laufbahn
Laufbahnbewerber / andere Bewerber
Einberufung ins Beamtenverhältnis:
durch Berufsbefähigung und hauptberufliche Tätigkeit
durch Vorbereitungsdient und Laufbahnprüfung
keine Vorbildung / Ausbildung
pers. Lebens- / Berufserfahrung
=> Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen für jedes Einstiegsamt (EA)
hauptberuflichen Tätigkeit:
notw. Dauer nach dem entspr. EA
nach Ausbildungsabschluss
fachliche Anknüpfung an Ausbildung
Art und Schwierigkeit entspr. dem EA
selbstständige Berufsausübung
=> Landespersonalausschuss (LPA) stellt die Befähigung fest
Ministerium des Innern
Ablauf Laufbahn
Beginn:
=> grds. nur im festgelegten Einstiegsamt
Ausnahme: unter best. Voraussetzungen Einstellung im ersten Beförderungsamt möglich. (höheres Amt)
Beförderungen:
= Ernennung in ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt
nicht in der Probezeit
Wartezeit: 1 Jahr nach Probezeit
1 Jahr nach letzter Beförderung
Verbot der Sprungbeförderung (Ämter dürfen nicht übersprungen werden)
Grundsatz des lebenslangen Lernens nach Leistung und Qualifizierung
Zuletzt geändertvor 2 Jahren