Wie ist die Gutachtentechnik / der Gutachtenstil aufgebaut? (Erstellung eines Gutachtens)
Aufbau:
Obersatz
Defintion
Subsumtion
Ergebnis
am Anfang steht die Frage - am Ende steht die Lösung
Beispiel:
X könnte gegen Y einen Anspruch auf … gem §§ … BGB haben. Dazu müsste … vorliegen.
-> … liegt vor. Also hat X gegen Y einen Anspruch auf … gem. §§ … BGB.
Vorgehensweise:
Prüfung des Anspruchs (Anspruchsgrundlagen)
Auseinandersetzung mit versch. Ansichten/Problemen
Prüfung alle denkbarer Einwendungen (auch wenn nicht erhoben)
Wie lassen sich Rechtsgeschäfte kategorisieren?
einseitige RG - z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Testament
mehrseitige RG - z.B. Verträge
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Verpflichtungsgeschäfte (=schuldrechtl Geschäfte) - z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag..
Verfügungsgeschäfte (=dingliche Geschäfte) - z.B. Übereignung oder Abtretung
Defintion Verpflichtungsgeschäfte
Vertrag, durch den sich jemand ggü. einem anderen zu einer Leistung verpflichtet.
Regelfall: zweiseitiges Rechtsgeschäft
Sonderfall: einseitiges Rechtsgeschäft - Schenkung (für Wirksamkeit jedoch eine Annahme erforderlich)
Verpflichtungsgeschäft begründet Anspruch
-> aber keine unmittelbare Rechtsänderung.
-> Das Verppflichtungsgeschäft hat also keine dingliche Wirkung
Defintion Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, das auf ein bestehendes Recht unmittelbar einwirkt, indem es dieses Recht überträgt, belastet, ändert oder aufhebt.
durch Verfügungsgeschäft wird eine Pflicht erfüllt, die vorher (vermeintlich) durch Verpflichtungsgeschäft begründet war.
-> Beispiel: Übereignung
Trennungs- & Abstraktionsprinzip
Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind streng voneiner zu unterscheiden.
Abstraktionsprinzip:
Die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts auf der einen Seite und die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (also der Erfüllung der Verpflichtung) auf der anderen Seite sind abstrakt voneinander zu beurteilen.
-> ist z.B. das Verpflichtungsgeschäft nichtig, erfasst dieser Mangel nicht automatisch das Verfügungsgeschäft.
Definition Willenserklärung
eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist - und der deshalb eintritt, weil er gewollt ist.
Abzugrenzen von Willenerklärungen sind:
Realakte (z.B. Übergabe): Handlungen, die Rechtsfolgen kraft Gesetzes auslösen.
rechtsgeschäftsähnliche Handlungen: Erklärungen, die wie Realakte Rechtsfolgen auslösen, unabhängig davon ob sie gewollt sind oder nicht -> z.B. Mahnungen
Nenne die Voraussetzungen für den Tatbestand einer Willenserklärung
Handlungswille: Wille, überhaupt ein menschl. Verhalten abgeben zu wollen -> fehlt bei: Schlafenden, Bewusstlosen, Opfern von Gewalt, Reflexhandlungen
Rechtsbindungswille/Erklärungsbewusstsein - Bewusstsein des Erklärenden, sich rechtlich relevant zu verhalten und sich rechtlich zu binden
rechtbindungswille: objektiv
erklärungsbewusstsein: subjektiv
Geschäftswille: Wille, ein Rechtsgeschäft abzuschließen.
-> damit eine Vorsaussetzung erfüllt sein kann, müssen stets die vorherigen Voraussetzungen erfüllt sein (Stufenverhältnis)
Erkläre den Unterschied zwischen:
Objektiver Tatbestand vs. subjetiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand:
Ist stets ein aktuelles Erklräungsbewusstsein erforderlich oder reicht ein potentielles Erklärungsbewusstsein aus?
Erkläre den Unterschied.
aktuelles Erklärungsbewusstsein:
Privatautonomie - jemand bindet sich nur rechtserheblich, wenn er das auch will
potentielles Erklärungsbewusstsein:
Schutz des Rechtsverkehrs -> man kann die subjektive Sphäre von außen erkennen -
ein Missverständnis kommt durch den Erklärenden -> dieser hätte womöglich erkennen können/müssen, dass er durch seinen Tatbestand eine WE abgibt.
Der Erklärende ist aber durch Möglichkeit der Anfechtung geschützt
-> Beispiel: nicht ernstgemeinte Willenserklärung, die aber nicht offensichtlich ist und falsch verstanden werden kann
Nenne die erforderlichen Grundlagen für eine Anfechtung
Grundlage:
bestimmte Willensmängel wie Irrtümer, Täuschung, Drohung.. -> berechtigen den Erklärenden zur Anfechtung
-> die Willenserklärung ist dann als nichtig anzusehen
Erforderlich:
Anfechtungserklärung
Anfechtungsgrund
Anfechtungsfrist einhalten
Nenne die erforderlichen Grundlagen für einen wirksamen Vertragsschluss
kommt zustande bei: zwei inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen -> Angebot & Annahme
Angebot: empfangsbedürftige WIllenserklärung, das so konkretisiert ist, dass der Empfänger den Vertrag durch bloße Zustimmung zustande bringen kann
Annahme: (in der Regel) empfangsbedürftige Willenserklärung, aus der sich das vorbehaltlose EInverständnis mit dem Angebot zweifelsfrei ergeben muss.
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