Fremde bewegliche sache
Sache = = körperlicher Gegenstand i.S.v. § 90 BGB, unabhängig vom Wert und vom Aggregatszustand, der aber von der Außenwelt räumlich abgrenzbar ist
Beweglichkeit = = die Sache kann von ihrem bisherigen Ort, auch erst nach Einwirkung durch den Täter, tatsächlich weggeschafft werden
(tatsächliche Fortschaffbarkeit)
Fremdheit = = wenn die Sache weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist
Wegnahme
= Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
(= sog. Gewahrsamswechsel)
Gewahrsam
= das (1) von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene (2) tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person zu einer Sache, dessen Bestand (3) von der Verkehrsauffassung beurteilt wird
Fremdheit des Gewahrsam
= jeder Gewahrsam, den der Täter nicht ausschließlich selbst hat.
Bruch des fremden Gewahrsam
= Aufhebung der tatsächlichen Herrschaftsmacht des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder zumindest ohne seinen Willen
Zueignung
= Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt über die Sache zum Zeitpunkt der Wegnahme durch Enteignung und Aneignung (se ut domimum gerere)
Enteignungsvorsatz
= Vorsatz bzgl. der dauerhaften Verdrängung des Eigentümers aus seiner tatsächlichen Herrschaftsposition durch Entziehung der Sache oder des in ihr enthaltenen Wertes (sog. Vereinigungstheorie) zum Zeitpunkt der Wegnahme
Aneignungsabsicht
= Absicht bzgl. der zumindest vorübergehenden Einverleibung der Sache oder des in ihr enthaltenen Wertes (sog. Vereinigungstheorie) in das Vermögen des Täters oder eines Dritten zum Zeitpunkt der Wegnahme
Bandendiebstahl
jeder Zusammenschluss von drei Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um mehrere, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen
Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen und Mitteln:
Gegenstände jeder Art, die der Täter in der Absicht bei sich führt, um sie erforderlichenfalls zur Überwindung von Widerstand einzusetzen
Beisichführen
der Gegenstand steht dem Beteiligten zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung so zur Verfügung, dass er sich dessen ohne Schwierigkeiten bedienen kann
gemeine Gefahr
eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder zahlreiche Sachen von zumindest insgesamt hohem Wert
Ausnutzen
gegeben, wenn die Wegnahme durch die ihr vorangegangene Gewahrsamslockerung ermöglicht oder zumindest erleichtert wurde
Hilflosigkeit
wer sich ohne Hilfe anderer gegen eine Verletzung des Eigentums nicht wehren kann
Unglücksfall
ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt
Gewerbsmäßiger Diebstahl:
= wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen (auch solchen nach § 244 StGB) eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen
Sichverborgenhalten
jedes Sich-Verstecken in dem Raum in einer Weise, die den Täter den Blicken arglos Eintretender entzieht
Verschlusssachendiebstahl: aus "verschlossenem Behältnis"
ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
andere Schutzvorrichtung“
eine besondere Vorrichtung, die geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache zu erschweren
wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen (auch solchen nach § 244 StGB) eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen
Gewalt
Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
Vermögensverfügung
"jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestands in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.
Zueignungsabsicht
Zueignungsabsicht setzt Absicht vorübergehender Aneignung und dolus eventualis hinsichtlich dauerhafter Enteignung voraus.
Drohung
Eine Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines Übels, auf dessen Eintritt der drohende Einfluss zu haben vorgibt
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die beabsichtigte Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat.
Wohnung
Eine Wohnung ist der Inbegriff der Räumlichkeiten, die einer Einzelperson oder einer Mehrzahl von Personen zum ständigen Aufenthalt, zur Unterkunft oder zur Benutzung dienen.
Einsteigen
Einsteigen ist das Betreten eines geschützten Raumes auf einem dafür nicht bestimmten Wege unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.
Eindringen
Eindringen ist jedes Betreten des geschützten Raumes
Falscher Schlüssel
Ein falscher Schlüssel ist jeder mechanische oder elektronische Schlüssel, der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist.
Gewerbsmäßig
Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er sich durch wiederholte Tatbegehung in Zukunft eine Haupt- oder Nebeneinnahmequelle verschaffen will.
Zerstören
Zerstören ist die vollständige Aufhebung der Brauchbarkeit der Sache.
Kraftfahrzeug
Kraftfahrzeug i. S. d. § 248b StGB sind gemäß § 248b Abs. 4 StGB Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
Ingebrauchnahme
Ingebrauchnahme ist das eigenmächtige Ingangsetzen des Fahrzeugs zur selbständigen Fahrt, also das Gebrauchen als Fortbewegungsmittel.
Berechtigter
Berechtigter ist jeder, dem das Recht zusteht, über die Nutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel zu bestimmen.
Auf frischer Tat betroffen
Der Täter ist auf frischer Tat betroffen, wenn er noch am Tatort selbst oder dessen unmittelbarer Nähe, bei Vollendung der Tat oder alsbald danach, sinnlich wahrgenommen wird.
Besitzerhaltungsabsicht
Besitzerhaltungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, die gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gewahrsamsentziehung zu verhindern.
Täuschung
Eine Täuschung ist jedes intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen, das geeignet ist, eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen hervorzurufen. Tatsachen sind alle äußeren oder inneren Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.
Konkludente Täuschung
Eine konkludente Täuschung ist bei einem irreführenden Verhalten, welches nach der Verkehrsauffassung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, welchem ein gewisser Erklärungswert beigemessen wird, zu bejahen.
Irrtum
Ein Irrtum ist jede unrichtige Vorstellung über Tatsachen. Das Erregen eines Irrtums ist dessen Hervorrufen
Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn sich durch die Vermögensverfügung das Gesamtvermögen des Opfers verringert hat.
Vermögensvorteil
Ein Vermögensvorteil ist jede bessere Gestaltung der Vermögenslage.
Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils
. Der von dem Täter angestrebte Vermögensvorteil ist rechtswidrig, wenn er keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf den angestrebten Vermögensvorteil hat.
Stoffgleich
Ein Vermögensvorteil ist stoffgleich, wenn er die Kehrseite des vom Opfer erlittenen Schadens darstellt, was der Fall ist, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens geht.
Begründung neuen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter oder ein Dritter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.
Tatsachen
Tatsachen sind alle äußeren oder inneren Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind
Verwenden
Verwenden ist das zielgerichtete Einsetzen des Nötigungsmittels
Sich bemächtigen
Bedeutet die Begründung physischer Herrschaft des Täters über das Opfer, ohne dass dafür eine ortsveränderung erforderlich wäre
Dem Täter muss die waffe/das Werkzeug griffbereit und zumindest vorübergehend während der Tatausführung d.h. Im Stadium zwischen Versuchsbeginn und Vollendung zur Verfügung stehen
Entführen
Ein entführen liegt vor, wenn das Opfer durch eine vom Täter vorgenommene oder veranlasste Ortsveränderung in eine hilflose Lage gebracht wird
Ein sich bemächtigen ist die Begründung neuer oder der missbrauch bereits bestehender Herrschaft über den Kopf des Opfers (physisch)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren