Wirksamkeit Übereignung MJ ohne Einwilligung
bei Minderjährigen (§§ 2, 106 BGB) ist WE ohne Einwilligung nur wirksam, wenn es sich um lediglich rechtl. vorteilhaftes Geschäft handelt, § 107 BGB -> (-) bei Übereignung, weil EIgentumsverlust nachteilig
erfolgt später keine Genehmigung Eltern (§§ 107, 108 I BGB) o. MJ selbst, wenn er inzwischen volljährig (§ 108 III BGB) so bleibt unwirksam
Folge Vertreter ohne Vertretungsmacht
RG zunächst schwebend unwirksam, § 177 I BGB
Vertretener kann aber genehmigen (§ 177 I BGB), entweder ggü Vertreter oder Vertragspartner (Wahlrecht aus § 182 I BGB), wodurch RG rückwirkend wirksam (§ 184 I BGB)
GoA = BMV iSv § 868 BGB?
dagegen spricht, dass Geschäftsherr erst ab Genehmigung Willen zum mtb. Besitz hat
aber nach hM genügt es, wenn GF Willen hat, Sache für einen anderen zu besitzen
ferner besteht für § 868 BGB nötige Herausgabeanspruch (§§ 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB)
Was genereller Besitzwille?
Besitzwille, der sich auf bestimmmte Herrschaftssphäre bezieht -> beinhaltet, Besitz an allen Sachen in dieser Sphäre haben zu wollen
unerheblich ist dabei Unkenntnis des Besitzers über bestimmte Sache
Bsp.: Wohnung
Besitzabgabe durch MJ Abhandenkommen iSd § 935 BGB, auch wenn keine Unfreiwilligkeit?
hM stellt auf nat. Einsichtsfähigkeit in Bedeutung Realakt ab -> wenn gegeben, so kein Abhandenkommen
a.A. nimmt generell Abhandenkommen an
Bewirkt Irrtum o. spätere Anfechtung Unfreiwilligkeit Abgabe Besitz?
(-)
Fehleridentität bei Irrtum nach § 119 II BGB?
e.A. begrenzt Anfechtbarkeit auf KV (Arg.: RF der Anfechtung bei § 119 II BGB restriktiv zu handhaben, weil allein aus Fehler Sphäre Anfechtender)
nach hM (+) wenn davon auszugehen, dass Sache ohne Irrtum nicht übereignet worden wäre -> hätte Anfechtender Sache ohne Irrtum nur zu höherem Preis verkauft, so kein Irrtum in dinglicher Einigung
Geschäft anfechtbar, wenn bereits aus anderem Grund nichtig?
e.A. (früher): (-) weil ohnehin unwirksames RG nicht noch durch Anfechtung vernichtet werden kann
hM heute sieht anders -> Nichtigkeit bedeutet nur, das RG nicht gilt wegen eines Nichtigkeitsgrundes
dh jedoch nicht, dass es unlogisch ist, RF der Nichtigkeit aus verschiedenen Nichtigkeitsgründen abzuleiten (Theorie Doppelnichtigkeit)
Auf wen für Bösgläubigkeit abstellen, Vertreter oder Vertretener?
Grds Vertreter, § 166 I BGB
Vertretener nach § 166 II BGB, wenn Vertreter nach vorheriger Weisung gehandelt
außerdem § 166 II BGB analog, wenn Vertretener nachträglich RG des Vertreters genehmigt, weil Entscheidung über Wirksamkeit hier nur bei Vertretenem (Vertreter ohne VM-Fälle o.Ä.)
ZP für Gutgläubigkeit Vertretenem (zB Fälle Vertreter ohne Vertretungsmacht)
ZP Genehmigung, auch wenn hierdurch rückwirkender Eigentumserwerb (vgl. § 184 I BGB)
Böser Glaube wegen § 142 II BGB?
wenn gutgläubiger Erwerber iSv § 142 II BGB Kenntnis von Anfechtbarkeit hat und Eigentümer tatsächlich Anfechtungsrecht hat, so ist Erwerber bösgläubig -> wird behandelt, als kenne erdie Nichtigkeit
zwar muss nach WL § 142 II BGB die Anfechtung zeitlich nach der Kenntnis der Anfechtbarkeit liegen, aber es kann nichts anderes gelten, wenn Anfechtung vor Kenntniserlangung erfolgt und Erwerber vor Vollendung RG Kenntnis Anfechtbarkeit hatte
beachte: Rückgriff auf § 142 II BGB nicht erforderlich, wenn Kenntnis von Anfechtung, nicht nur Anfechtbarkeit
Möglichkeiten Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB unter Einschaltung Dritter
Dritter = Besitzdiener, § 855 BGB -> Erwerber unm. Besitz
Dritter unm. Besitzer und Vereinbarung BMV (§ 868 BGB) mit Erwerber -> Erwerber mtb. Besitz
Geheißperson
Zuletzt geändertvor 2 Jahren