Zulässigkeit der Klage
Klage ordnungsgemäß erhoben, 253 ZPO
Deutsche Gerichtsbarkeit, 18ff. GVG
Rechtswegzuständigkeit, 13 GVG
Internationale Zuständigkeit
sachliche Zuständigkeit, 23, 23a, 71 GVG, 3ff. ZPO
örtliche Zuständigkeit, 12ff. ZPO
Parteifähigkeit, 50 ZPO
Prozessfähigkeit, 51 ZPO
Prozessführungsbefugnis
ordnungsgemäße Vertretung
keine anderweitige Rechtshängigkeit
Rechtsschutzbedürfnis
kein Fall von 15a EGZPO
Die verschiedenen Gerichtsbarkeiten
-Verfassungsgerichte
-Finanzgerichte
-Verwaltungsgerichte
-Sozialgerichte
-Arbeitsgerichte
-ordentliche Gerichtsbarkeit (StPO, FamFG, ZPO)
Allgemeines zum Rechtsweg
-ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, erfolgt gem. §17a II GVG eine Verweisung
-rügt eine Partei den Rechtsweg, muss das Gericht hierüber entscheiden, 17a III GVG
-Zivilgerichte sind gem. 13 GVG führ ihnen speziell zugewiesene und alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig
-17 II 1 GVG: jedes unter irgend einem Gesichtspunkt zuständige Gericht hat den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtpunkten zu prüfen
-jedes Gericht hat eine Vorfragenkompetenz und kann so über Rechtsfragen aus der Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit entscheiden, wenn sie Vorfragen zu der zu treffenden Entscheidung (über den Rechtsweg) darstellen
Abgrenzung Rechtsweg bei Frage, ob Partei AN ist
-sic-non-Fälle: Klage kann ausschließlich auf arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Hier genügt Behauptung der AN Eigenschaft für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
-et-et-Fälle: Klage kann sowohl auf arbeitsrechtliche als auch auf bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden
-aut-aut-Fälle: Klage kann entweder nur auf arbeitsrechtliche oder nur auf bürgerlich-rechtliche Anspruchgsgrundlage gestützt werden
-> für Zuständigkeit des ArbeitsG umstritten, ob AN-Eigenschaft nur schlüssig dargelegt oder erwiesen werden muss
Instanzenzug
AG -> Berufung, 511 ZPO -> LG -> Revision, 543 ZPO -> BGH
AG -> Sprungrevision, 566 ZPO -> BGH
LG -> Berufung. 511 ZPO -> OLG -> Revision, 543 ZPO -> BGH
LG -> Sprungrevision, 566 ZPO -> BGH
Prozessmaximen
Dispositionsmaxime
Beibringungsgrundsatz
freie Beweiswürdigung
Mündlichkeitsgrundsatz
Unmittelbarkeitsgrundsatz
Öffentlichkeitsgrundsatz
Beschleunigungsmaxime
Anspruch auf rechtl. Gehör
Richterliche Unabhängigkeit
fair trial Prinzip
-Partei ist Herrin des Verfahrens, sie entscheidet über Beginn und Gegenstand des Verfahrens
-Ausnahmen: Ausspruch über Kostentragungspflicht gem. 308 II ZPO, Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. 708ff. ZPO, Möglichkeit, Forsetzung Mietverhältnis ohne Antrag auszusprechen gem. 308a ZPO
-die für die Entscheidung zu berücksichtigenden Tatsachen haben die Parteien beizubringen
-Ausnahme: Hinweise gem. 139 ZPO, Wahrheitspflicht gem. 138 ZPO
Unmittelbarkeitsgrundstaz
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme müssen unmittelbar vor dem Gericht (also auch den Richtern) stattfinden, die später auch die Entscheidung treffen
sachliche Zuständigkeit
-wird für AG und LG gem. 1 ZPO iVm 23, 23a, 71 GVG bestimmt
-streitwertbezogen: 23 I GVG, bis 5000€ AG, alles darüber LG
-spezielle Zuweisungen: Wohnraummiete AG gem. 23 Nr.1a, Familiensachen gem. 23a I Nr.1 GVG, freiwillige Gerichtsbarkeit gem. 23a I Nr.2 GVG, Ansprüche auf Grund von Beamtengesetzen LG gem. 71 II Nr.1
Zuständigkeitsstreitwert I
-für die Entscheidung über sachl. Zuständigkeit ist außerhalb von speziellen Zuweisungen der Zuständigkeitsstreitwert entscheidend
-wird gem. 2-9 ZPO bestimmt
-Nebenforderungen (von Hauptforderung rechtl. abhängig, zB Zinsen, vorgerichtl. Kosten) bleiben grds. gem 4 ZPO unberücksichtigt, wenn sie nicht als Hauptforderung geltend gemacht werden
-mehrere Ansprüche werden gem. 5 ZPO zusammen gerechnet, jedoch nicht bei Widerklage gem. 5 II ZPO (bei Widerklage gilt höherer Wert)
Zuständigkeitsstreitwert II
-es gibt besondere Vorschriften bspw. für wiederkehrende Leistungen (9 ZPO) und Miet- und Pachtvertrag (8 ZPO)
-bei zB Sachen, deren Wert nicht klar ist, bestimmt der Richter den Streitwert gem. 3 ZPO nach freiem Ermessen. Er kann also selbst bestimmen, ob er zB Kaufpreis oder Schwacke-Liste zur Wertbestimmung heranzieht
-bzgl. Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwert ist immer gesamt Klage, nicht nur Antrag zu berücksichtigen
-es wird nur der Wert des Klageantrags berücksichtigt, nicht Einreden, Einwendungen usw.
ausschließlicher Gerichtsstand
-bei ausschließlichen Gerichtsständen ist der Gerichtsstand zwingend vorgegeben, es kann kein anderer gewählt oder begründet werden
-ausschließliche Gerichtsstände werden zum Schutz bestimmter Personengruppen, bestimmter Sachnähe des Gerichts oder zur Verfahrenskonzentration angeordnet
allgemeiner und besonderer Gerichtsstand
Zwischen allgemeinem und besonderem Gerichtsstand kann gem. 35 ZPO gewählt werden
Besonderheiten zu einzelnen Gerichtsständen
-29 ZPO, Erfüllungsort ist bei Geldschulden der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, 269 I, 270 IV BGB
-24 ZPO: gilt nur für Rechte, die aus Eigentum folgen, nicht aber für das Recht auf Eigentum (Übereignung)
-20 StVG: besonderer Gerichtsstand für Klagen auf Grundlage des StVG am Ort des schädigendenden Ereignisses
Beginn der mündlichen Verhandlung
Die mündliche Verhandlung beginnt mit Stellung der Anträge gem. 137 I ZPO
Übereinstimmende Erledigungserklärung Voraussetzungen
-Voraussetzungen sind die bestehende Rechtshängigkeit sowie eine wirksame Erledigungserklärung beider Parteien
-formelle Voraussetzung der Erklärung ergibt sich aus 91a I 1, im Übrigen gelten allgemeine Prozessvoraussetzungen
-für Erledigungserklärungen besteht kein Anwaltszwang, 78 III, 91a I 1
Übereinstimmende Erledigungserklärung Folgen
-automatisches Ende der Rechtshängigkeit der Hauptsache
-bereits ergangene (vorläufige) Entscheidungen werden entsprechend 269 III wirkungslos
-Entscheidung über bisher angefallene Kosten ergeht gem. 91a in Form eines Beschlusses
Entscheidung über Kosten bei übereinstimmender Erledigungserklärung
-Kosten sind gem.91a unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu verteilen nach billigem Ermessen
->wer hätte ohne Erledigungserklärung wahrscheinlich die Kosten tragen müssen?
-Entscheidungsgrundlage ist bisheriger Stand des Verfahrens aufgrund des gesamten Parteivortrags, bereits vorgenommene Prozesshandlungen und erhobene Beweise, naheliegende hypothetische Entwicklungen sind zu berücksichtigen
-> Bsp.: Klage ist wg. fehlender Zuständigkeit des Gerichts unzulässig, dann ist Verweisung wahrscheinlich und nicht Abweisung
-es gibt 2 Streitwerte: der der Hauptsache bis zur Erledigungserklärung und danach reduziert sich der Sreitwert auf die bis dahin angefallenen Kosten
erneute Klage nach übereinstimmender Erledigungserklärung
-der neuen Klage steht keine rechtskräftige Entscheidung entgegen, weil vorher nur gem. 91a über die Kosten entschieden wurde
-aber: 242 BGB, der erneuten Klage steht der Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen wg. widersprüchlichen Verhalten. Etwas anderes gilt nur, wenn nachträglich neue Umstände eingetreten sind, die die Klage rechtfertigen
einseitige Erledigungserklärung des Beklagten
-grds. unbeachtlich, da nur dem Kläger die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand zusteht
-ist entweder zu verstehen als materielle Einwendung oder vorweggenommene Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers
dogmatische Qualifizierung einseitige Erledigungserklärung
M1: Institut sui generis, Antrag auf Durchführung eines Zwischenurteils über Erledigung. Bei + Endurteil, bei - Zwischenurteil und Fortsetzung
M2: Rücknahme der Hauptsache, die Zustimmung des Beklagten nicht bedarf und die Kostenfolge des 269 III 2 gilt nicht. Urteil über Kosten
M3: Klageverzicht, 306. Ist Klage nachträglich wegen Verhalten des Beklagten unzulässig/unbegründet geworden, analoge Anwendung 93
M4 (hM): Klageänderung, Kläger will jetzt Feststellung, dass ursprünglicher Sachantrag zulässig und begründet war und sich nach Rechtshängigkeit erledigt hat
Voraussetzung wirksame Erledigungserklärung
Erledigungserklärung Kläger
keine Zustimmung des Beklagten (Antrag auf Klageabweisung keine Zustimmung)
Feststellungsantrag ist zulässig (Klageänderung ist gem. 264 Nr.2 immer sachdienlich, Feststellungsinteresse liegt auch immer vor, weil Parteien noch über Hauptsache und Kosten streiten)
Feststellungsantrag begründet
Zulässigkeit ursprünglicher Antrag
Begründetheit ursprünglicher Antrag
Erledigung ursprünglicher Antrag nach Rechtshängigkeit
erledigende Ereignisse
-> muss immer nach Rechtshängigkeit eintreten
-Liquidation jur. Personen -> Wegfall Parteifähigkeit
-Aufrechnung
-Leistungswiderklage gg. Feststellungsklage ->Wegfall Rechtssschutzbedürfnis (Bsp.: FK wird unzulässig, weil das festzustellende Mietverhältnis inzident iRd Leistungsklage geprüft wird)
-Vergleich über die Hauptsache, aber nicht über Kosten
-Erfüllung (Achtung:kommt einer Zahlung wirklich Erfüllungswirkung zu oder soll nur die Zwangsvollstreckung abgewendet werden, so zB bei Zahlung und gleichzeitiger Berufung BK)
-P: Erhebung Einrede (Verjährung) oder Erklärung Gegenrecht (Aufrechnung) nach Rechtshängigkeit, wenn Entstehung der Einrede/des Gegenrechts bereits vor Rechtshängigkeit: BGH: bei Verjährung und Aufrechnung und Genehmigung Zeitpunkt Erklärung, bei Anfechtung wg. Rückwirkung aus 142 Zeitpunkt Entstehung
Vorliegen einer Erledigungserklärung des Klägers
-Sinn einer Erklärung muss im Wege der Auslegung ermittelt werden
-Abgrenzung Rücknahme/Erledigung: Interessen des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Kosten: will er diese tragen Rücknahme, wenn nicht Erledigung
-steht fest, dass Erledigungserklärung vorliegt, muss diese ausgelegt werden, sodass man zum entsprechenden Feststellungsantrag kommt
Entscheidung einseitige Erledigungserklärung
-normales Endurteil über Feststellungsantrag nach hM
-Tenor bzgl. Hauptsache: es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist/ Die Klage wird abgewiesen
-Im Tatbestand muss erledigendes Ereignis und Erledigungserklärung ans Ende des streitigen Klägervortrags
übereinstimmende Erledigungserklärung bei teilweiser Erledigung (1)
-Sachentscheidung im verbleibendem Teil der Hauptsache und Kostenentscheidung über erledigten Teil in Urteil
-Kostenentscheidung zT aus 91a, zT aus 91,92. Wegen Einheitlichkeit der Kostenentscheidung muss aus beidem einheitliche Quote gebildet werden
-bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit darf der Gläubiger nicht deshalb schlechter gestellt werden, dass auch über die Kosten der Erledigung im Urteil entschieden wird. Wird mit Beschluss über Kosten entschieden, können diese ohne Sicherheitsleistung und vor Rechtskraft vollstreckt werden. Deshalb müssen Kosten für den erledigten Teil ausgerechnet und für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, für den Rest gelten 708ff.
übereinstimmende Erledigungserklärung bei teilweiser Erledigung (2)
-teilweise Erledigung wird bei Entscheidungsgründen nur bei Kostenentscheidung erwähnt, weil nur da relevant
-im TB gehören teilweise Erledigungserklärungen als kleine Prozessgeschichte ans Ende des streitigen Klägervorbringens
-Rechtsmittel: Berufung, wenn alles angegriffen werden soll, sofortige Beschwerde gem. 91a II, wenn nur die Kostenentscheidung angegriffen werden soll
einseitige teilweise Erledigungserklärung
-2 Anträge des Klägers: Restsachantrag+Feststellungsantrag bzgl. des erledigten Teils
-> nachträgliche obj. Klagehäufung, regelmäßig zulässig, 260
-Streitwertberechnung umstritten
-Kostenentscheidung folgt aus 91, 92; 91a nicht anwendbar, also auch kein Problem bzgl. vorläufiger Vollstreckbarkeit
Änderung des Antrags auf “abzüglich am … gezahlter…”
-teilweise Erledigungserklärung
-einfacher, als den bezahlten Betrag abzuziehen, weil dieser gem. 366 II erst auf Kosten und Zinsen verrechnet wird
-es wird tenoriert wie beantragt
-Antrag so zulässig, wenn die Zahlung nach Rechtshängigkeit geleistet wurde
-stellt der Beklagte hier den Antrag, die Klage abzuweisen, bedeutet das nicht immer Widerspruch zur Erledigungserklärung, weil dieser Antrag hier auf jeden Fall wg. Resthauptsache gestellt werden muss. Deswegen Auslegung anhand Beklagteninteresse
Erledigung nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit
-übereinstimmende Erledigungserklärung möglich
-einseitige Erledigungserklärung
P: vor Rechtshängigkeit gibt es keine Hauptsache, die erledigt sein kann
-> 269 III: besonderer Fall der Klagerücknahme, die Kostenentscheidung kann wie bei Erledigung getroffen werden
-hM: 269 III wird entsprechend angewandt, wenn erledigendes Ereignis vor Anhängikeit eingetreten ist
sonstige Zeitpunkte der Erledigungserklärung
-erledigendes Ereignis nach Verkündung Urteil und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist: übereinstimmende Erledigungserklärung möglich, Urteil wird analog 269 III 1 wirkungslos, Kostenbeschluss nach 91a
-Erledigung Hauptsache in höherer Instanz normal möglich
-Erledigung nur Rechtsmittel möglich, wenn Rechtsmittelführer das vorinstanzliche Urteil aufrecht erhalten will, das Rechtsmittel aber erfolglos geworden ist, er aber dafür die Kosten nicht tragen will
-nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens ist Erledigung nicht mehr möglich
sachliche Zuständigkeit bei Klageänderung
-Wert einer beim LG anhägigen Sache sinkt unter 5000 -> keine Auswirkung, 261 III Nr. 2
-neuer Streitgegenstand beim AG, der allein 5000 nicht übersteigt -> keine Auswirkung, 261 III Nr.2
-neuer Streitgegenstand beim AG, der allein über 5000 liegt -> AG nicht mehr zuständig, ohne rügelose Einlassung Abtrennung und Verweisung an LG, 281
unbezifferter Klageantrag Voraussetzungen
-Statthaftigkeit: Die Bezifferung des Antrags muss dem Kläger unmöglich/unzumutbar sein
-> immer dann, wenn Höhe von gerichtlichem Ermessen abhängig ist (253 II BGB, 315 III 2, 319 I 2, 343, 651n II, 2048, 2156)
-> ggf. auch dann, wenn Höhe des Betrags erst durch Beweisaufnahme oder Schätzung des Gerichts gem. 287 ZPO bestimmt werden kann
->unzulässig, wenn die Bezifferung bloß aufwendig wäre
-die Bezifferungstatsachen müssen dargelegt werden: Erhöhung der Anforderung an Darlegungslast
-es muss eine Betragsvorstellung angegeben werden (erforderlich für Zuständigkeits- und Kostenstreitwert, Höchstbetrag der Verurteilung, Teilunterliegen)
Möglichkeiten der Angabe der Betragsvorstellung bei unbeziffertem Klageantrag
-Mindestbetrag -> vorteilhaft, wenn ggf. Rechtsmittel eingelegt werden sollen wegen Unterliegen
-ca Betrag -> vorteilhaft, wenn Kostenrisiko vermieden werden soll
-Maximalbetrag
Auswirkungen Min/Ca Betrag bei unbestimmten Klageantrag
-Zuständigkeitsstreitwert: orientiert sich immer am angegebenen Betrag
-Höchstbetrag Verurteilung: früher BGH: nur beim Abweichen iRe ca. 20% Marche möglich; einmal BGH: unbeschränkt möglich, Beklagter kann sein Risiko durch Streitwertfestsetzungsantrag ermitteln (dagegen: prozessual nicht so vorgesehen und nicht nützlich)
-Kostenlast: bei Mindestbetrag liegt Unterliegen vor, wenn dieser Unterschritten wird im Urteil, bei ca-Betrag liegt nur dann ein Unterliegen vor, wenn der Betrag um mind. 20% unterschritten wird
-Kostenstreitwert: der zugesprochene Betrag, wenn dieser Betragsvorstellung übersteigt; ist der zugesprochenen Betrag niedriger, ist bei Mindestbetrag dieser anzusetzen, bei ca-Betrag kann der Kostenstreitwert bis auf 80% der Betragsvorstellung sinken
gesetzlicher Parteiwechsel
-gesetzlich zwingend angeordnet in den Fällen der 239-242
-gesetzlich erlaubt bei 75, 76, 77 und Veräußerung der streitbefangenen Sache, 265, 266
-Folge: neue Partei muss Prozess in der Situation übernehmen, in der er sich befindet
Verfahren im Fall des 239 (Tod der Partei)
-hatte die verstorbene Partei keinen RA, wird der Prozess kraft Gesetzes unterbrochen, hatte die Partei einen RA, wird der Prozess gem. 246 nur auf Antrag unterbroochen
->gibt es RA, vertritt dieser auch die Erben, 86
-die Erben nehmen den Prozess wieder auf gem. 239 I falls sie sich melden
-melden die Erben sich nicht, müssen sie gem. 239 II vom Prozessgegner benannt werden und werden dann gem. 239 III geladen
-im Termin wird erst über die Erbenstellung, dann über die Hauptsache verhandelt
-erscheinen die Erben nicht, ergeht ein VU, bei dem gem. 239 IV die Erbenstellung unterstellt wird
Verfahren bei 240 (Insolvenzverfahren)
-im Falle des 240 wird der Prozess immer kraft Gesetzes unterbrochen
-der Insolvenzverwalter wird dann Partei
gewillkürter Parteiwechsel Voraussetzungen allgemein
-hM: Vorschriften der Klageänderung sind analog anzuwenden
-hL: Parteiwechsel ist Institut sui generis, Voraussetzungen und Folgen sind aus allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts abzuleiten
Voraussetzungen Parteiwechsel auf Klägerseite
-der bisherige Kläger muss zustimmen (kann nicht ohne seinen Willen aus Position verdrängt werden)
-der neue Kläger muss zustimmen (kann nicht ohne seinen Willen Kläger werden)
-BK muss dem Ausscheiden des alten Klägers zustimmen, wenn schon eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, davor nicht, 259 I (Klagerücknahme des alten Klägers ggü BK)
-BK ggü. neuem Kläger:
hL: keine Zustimmung nötig, da man sich auch gegen neue Klage als solche nicht zu Wehr setzen kann
hM: 263 analog: Zustimmung erforderlich, kann durch Sachdienlichkeit ersetzt werden
Voraussetzung Parteiwechsel auf Beklagtenseite
-Kläger muss zustimmen, weil er bestimmt, gegen wen sich seine Klage richten soll
-alter Beklagter muss zustimmen, wenn schon eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, davor nicht, 269 I (Klagerücknahme ggü ihm)
-neuer BK
hL: keine Zustimmung nötig, gegen neue Klage als solche könnte man sich auch nicht wehren
hM: 263 ZPO analog, Zustimmung erforderlich, durch Sachdienlichkeit ersetzbar
Folgen gewillkürter Parteiwechsel
hL: grds. keine Bindung an die bisherige Prozesslage, nur in bestimmten Einzelfällen
hM: grds. Bindung an die bisherige Prozesslage, außer in bestimmten Einzelfällen
-> unprobl., wenn neuer Kläger, weil Zustimmung erforderlich oder neuer BK mit Zustimmung
-> P: neuer BK ohne Zustimmung: hier sollte das Problem der Bindungswirkung bereits bei den Sachdienlichkeitserwägungen berücksichtigt werden und diese verneint werden, wenn daraus zB Bindung an Anerkenntnis folgen würde
Kostenentscheidung gewillkürter Parteiwechsel
-Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Kläger trägt die Mehrkosten des Parteiwechsels, 269 III 2 (Mehrkostenmethode) (auch möglich: Unterliegensgrundsätze, dann Baumbachsche Kostenformel); Mehrkosten einer Beweisaufnahme, die nur in Bezug auf alten BK erforderlich war, können nach 96 Kläger auferlegt werden
-Parteiwechsel auf Klägerseite: alter Kläger trägt eigene Kosten und nach Mehrkostenmethode die Mehrkosten, die infolge seiner Klageerhebung entstanden sind (so wird Grundsatzentscheidung für Mehrkostenmethode stimmig überall umgesetzt). (Auch möglich: alter Kläger ist nach den für den Streitgenossenprozess entwickelten Grundsätzen an Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen)
gesetzliche Parteierweiterung
Nur in 856 II ZPO vorgesehen
gewillkürte Parteierweiterung
-Partei auf der Seite, auf der neue Partei eintritt, muss grds. nicht zustimmen, da ihr Prozessrechtsverhältnis nicht berührt wird
-bei neuem Kläger muss dieser zustimmen und nach hM Zustimmung BK/Sachdienlichkeit analog 263 vorliegen
-bei neuem BK muss dieser nach hM zustimmen bzw. Sachdienlichkeit vorliegen gem. 263 analog und der Kläger muss zustimmen
-Prozesslagen aus dem alten Prozess entfalten grds. keine Wirkung für den neuen Prozess
Berichtigung/ Auslegung der Parteibezeichnung
-Berichtigung analog 164, 319 ZPO
-Auslegung bei unklarer Parteibezeichnung gem. 133
-beides darf jedoch nicht dazu führen, dass das Individuum gewechselt wird, es darf nur die Bezeichnung desselben Individuums betroffen sein (zB Namenswechsel oder Formwechsel bei jur. Personen, hier aber aufpassen ob nur Formwechsel oder auch Abspaltung o.ä.)
33 ZPO, Widerklage
-nach der hM stellt 33 ZPO eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage dar, nach der hL begründet 33 lediglich einen besonderen Gerichtsstand
-Konnexität iSd 33: es genügt ein innerlich zusammengehörendes einheitl. Lebensverhältnis, es reicht also auch ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage
Rechtsnatur Widerklage
Die Widerklage begründet ein neues Prozessrechtsverhältnis, das von dem der Klage unabhängig ist
Zulässigkeit der Widerklage I
-ordnungsgem. Klageerhebung: kann auch mündl. in der Verhandlung oder in vorbereitendem Schriftsatz erfolgen, 261 II 1. Alt., 297
-örtl. Zuständigkeit kann aus 33 folgen
-keine Addition von Klage und Widerklage bei Zuständigkeitsstreitwert gem. 5 S. 2. Bei Widerklage vor Amtsgericht mit Streitgegenstand über 5000 müssen die Parteien belehrt und auf deren Antrag hin verwiesen werden. Wird bei LG Widerklage unter 5000 erhoebn, bleibt AG zuständig
-auch eine gem. 50 II nur passiv prozessfähige Partei kann Widerklage erheben
-Klage muss rechtshängig sein
-Streitgegenstand der Widerklage darf nicht bereits anderweitig anhängig sein (darf also nicht komplett identisch mit Gegenstand der Klage sein)
Zulässigkeit der Widerklage II
-Widerklage muss in Prozessart zulässig sein (- bei Urkundenprozess und Eilverfahren)
-grds.: zwischen den Parteien der Klage
-hM: 33, Konnexität
Kostenstreitwert Widerklage
-Wert von Klage und Widerklage sind gem. 45 I GKG grds. zu addieren
->Ausnahme: identischer Streitgegenstand/wirtschaftl. Identität
-Hilfswiderklage wird nur berücksichtigt, wenn über sie entschieden wird analog 45 III GKG
Wider-Widerklage des Klägers
-ändert der Kläger als Reaktion auf die Erhebung einer Widerklage seine Anträge, ist von einer Wider-Widerklage auszugehen
-es gelten Regeln der Widerklage und nicht die der Klageänderung
Drittwiderklage
-grds. zulässig: Widerklage gg. bisherigen Kläger und Dritten, Widerklage des bish. Beklagten und Dritten
-> es wird ein neues Prozessrechtsverhältnis zwischen den bisherigen Beteiligten geschaffen, das Privilegierung auch dann verdient, wemm Dritte einbezogen werden
-grds. unzulässig: isolierte Drittwiderklage, also Widerklage nur gegen Dritten oder Widerklage nur von Drittem
-> Grund für Privilegierung liegt nicht vor, Prozess wird nicht ökonomischer, sondern komplizierter
ausnahmsweise Zulässigkeit isolierte Drittwiderklage
-ausnahmsweise ist die isolierte Drittwiderklage zulässig, wenn sie sich gegen den Zedenten (Abtretenden) der Klageforderung richtet
-> die Abtretung darf an der Möglichkeit, ggü. dem ursprünglichen Inhaber der Forderung Widerklage zu erheben, nichts ändern
-> der Beklagte hat so die Möglichkeit, sich ggü. willkürlich verschafften Zeugen zu wehren
Zulässigkeit der Drittwiderklage
-> Widerklage gegen Dritten und Kläger
hM:
-Widerklage gegen Kläger muss gem. 33 (39) zulässig sein
-Widerbeklagten müssen Streitgenossen gem. 59ff. sein
-Widerklage gegen Dritten muss dessen Zustimmung finden oder iSd 263 sachdienlich sein
-Widerklage muss unbedingt erhoben werden. Hilfsdrittwiderklage ist unzulässig, da bereits bei Klageerhebung klar sein muss, wer Beteiligter eines Prozessrechtsverhältnisses ist
-bzgl. örtl. Zuständigkeit gg. Dritten gilt 33 grds. nicht, bei Sachzusammenhang aber ggf. 33 analog
Besonderheiten Drittwiderklage
-keine automatische Prozessvollmacht gem. 81
-Additionsverbot gilt nicht (5, 506), es wird addiert
-bei Zedentenwiderklage geht 33 als besonderer Gerichtsstand
Widerruf Prozessaufrechnung
-Prozessaufrechnung ist ohne Zustimmung des Klägers jederzeit widerruflich
-Folge: Aufrechnung ist nicht nur prozessual, sondern auch materiell-rechtlich widerrufen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des 139 BGB/ die materiell-rechtliche Aufrechnung wurde unter der aufschiebenden Bedingung abgegeben, dass sie für das Ergebnis des Rechtsstreits relevant wird
-Kosten bei Widerruf prozessualer Hilfsaufrechnung: es wird nicht rechtskräftig über die Hilfsaufrechnung entschieden, also keine Berücksichtigung
Rechtskraft und Rechtshängigkeit bei der Aufrechnung
-Rechtskraft gem. 322 II tritt nur ein, soweit in der Sache über Gegenforderung entschieden wird
->nur in Höhe der zugesprochenen Klageforderung
->also -, wenn die Zulässigkeit der Aufrechnung verneint wird (zB Aufrechnungsverbot, fehlende ausreichende Bezeichnung d. Gegenforderung, verspätetes Vorbringen)
->verspätetes Vorbringen: ist die Aufrechnungserklärung verspätet, ist sie unzulässig und es entsteht keine Rechtskraft. Ist nur der Tatsachenvortrag zur Begründung der Gegenforderung verspätet, wird in der Sache entschieden (Aufrechnung als solche ist ja nicht unzulässig) und es entsteht Rechtskraft
-die Aufrechnungsforderung wird nicht rechtshängig, die Rechtshängigkeit der Forderung bei einem anderen Gericht steht der Aufrechnung nicht entgegen
Zulässigkeit Prozessaufrechnung
-es gilt der Bestimmtheitsgrundsatz d. 253 II Nr. 2
->bei mehreren Forderungen muss Reihenfolge bestimmt werden
-sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts sind irrelevant
-gehört die Gegenforderung in einen anderen Gerichtszweig, ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Forderung unstreitig bleibt oder bereits rechtskräftig über sie entschieden wurde
-die Forderung darf nicht unter eine Schiedsvereinbarung fallen
-bei Vollstreckungsgegenklage gem. 767 II unzulässig, wenn Aufrechnungslage schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestand
Verjährungshemmung bei Hilfsaufrechnung
-die Hilfsaufrechnung hemmt gem. 204 I Nr. 5 BGB die Verjährung in Höhe der Klageforderung
-Regelung kommt nur dann zu tragen, wenn keine gem. 322 II ZPO rechtskräftige Entscheidung über die Hilfsaufrechnung ergeht
-fällt der Anlass der Hilfsaufrechnung weg, ohne dass rechtskräftig über sie entschieden wird, gilt 204 II 1
Grundsätze Kosten bei Primär- und Hilfsaufrechnung
-der Zuständigkeitsstreitwert wird weder durch Primär- noch Hilfsaufrechnung erhöht
-die Primäraufrechnung hat keine Auswirkung auf den Gebührenstreitwert
-bei der Hilfsaufrechnung wird der Gebührenstreitwert gem. 45 III GKG erhöht, als dass gem. 322 II ZPO eine rechtskräftige Entscheidung über sie ergeht
->grds. also nur bis zur Höhe der zugesprochenen Klageforderung
->bei mehreren Gegenforderungen immer nur jew. in der Höhe, in der Klageforderung bei Aufrechnung der Reihenfolge nach noch bestand
->Ausnahme: unstreitige Gegenforderung wirkt nicht streitwerterhöhend
echter oder fiktiver Kostenstreitwert, wenn eine die Klageforderung übersteigende Aufrechnungsforderung voll überprüft wird
Bsp.: Klageforderung 6000, besteht iHv 5000, wg Aufrechnung erloschen iHv 1000, Gegenforderung 8000, besteht iHv 1000
-echter Kostenstreitwert: Gegenforderung wird nur iHd Klageforderung berücksichtigt, Kostenstreitwert dann 11000 (6000+5000)
-fiktiver Kostenstreitwert: Gegenforderung wird in voller Höhe berücksichtigt, weil das Gericht ja die gesamte Forderung überprüfen musste, um rauszufinden, dass sie iHv 1000 besteht. Kostenstreitwert dann 14000
->fiktiver Kostenstreitwert führt zu wirtschaftlich gerechterer Kostenverteilung
Voraussetzung 265
-> Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Eintritt Rechtshängigkeit
-Sache: Sache oder Anspruch
-streitbefangen: auf der rechtlichen Beziehung zur Sache beruht die Sachlegitimation der Parteien, also Aktiv und Passivlegitimation
-Veräußerung: Veräußerung und Abtretung sind nicht iSd BGB zu verstehen, sondern es ist jede Einzelrechtsübertragung unter Lebenden erfasst, durch die sich die Aktiv oder Passivlegitimation ändert (also zB auch Rechtsübertragung kraft Gesetz oder staatl. Übertragung erfasst)
Folgen 265 für Rechtsvorgänger
-265 begründet gesetzliche Prozessstandschaft für den Rechtsvorgänger
-gem. 265 II 1 darf das Fehlen der Prozessführungsbefugnis und der Aktiv- und Passivlegitimation nicht zu Klageabweisung führen
-Rechtsvorgänger iist allein zur Vornahme aller Prozesshandlungen befugt, auch Vergleich, Anerkenntnis und Klagerücknahme
-bzgl. PKH und Widerklage kommt es nur auf Person des Rechtsvorgängers an
265, Prozessbeteiligung Rechtsnachfolger
-der Rechtsnachfolger hat keine Prozessführungsbefugnis, weil der Rechtsvorgänger in Prozessstandschaft handelt
-kann gem. 265 II immer einfacher Nebenintervenient werden (nicht streitgenössisch)
-kann gem. 265 II mit Zustimmung des Gegners Hauptintervenient werden
-kann gem. 265 II mit Zustimmung des Gegners, des Rechtsvorgängers und Rechtsnachfolgers als Hauptpartei anstelle der bisherigen Partei den Rechtsstreit übernehmen
-> gesetzlich zugelassener Parteiwechsel
-> ist an die bisherigen Prozessergebnisse gebunden, weil Eintritt mit Zustimmung
Allgemeines Stufenklage
-Zusammenfassung von (u.a.) Auskunfts- und Leistungsklage
-Vereint objektive Klagehäufung, unbezifferten Klageantrag und Teilurteile
-bzgl. sachlicher Zuständigkeit wird gem. 5 ZPO addiert, die örtliche Zuständigkeit folgt aus dem Leistungsanspruch
Stufenklage, Anspruch auf Versicherung an Eides statt
-folgt aus 259, 260 ZPO
-begründet, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde
->da man das erst wissen kann, wenn Auskunft erteilt wurde, sollte der Antrag erst nachträglich in Form der nachträglichen Klagehäufung (264 Nr.2) gestellt werden
-Anspruch wird gem. 888 ZPO vollstreckt
Stufenklage, unbezifferter Klageantrag
-Statthaftigkeit folgt aus 254
-Bezifferungstatsachen müssen nicht vorgetragen werden, da die Höhe des Anspruchs nicht durch das Gericht bestimmt werden soll, die Bestimmung erfolgt nach Auskunfterteilung durch Kläger selbst
-Betragsvorstellung muss angegeben werden
nichtstreitige Verfahrensbeendigung bei Stufenklage
-Säumnis Kläger gesamte Klageabweisung, Säumnis BK nur VU zur nächsten Stufe
-Erledigungserklärung Kläger
->auf 1./2. Stufe: Verfahren wird mit nächster Stufe fortgesetzt, auch wenn BK widerspricht. Es besetht kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellung Erledigung, über Kosten des erledigten Teils wird am Ende des Verfahrens entschieden
-> ergibt Auskunft, dass kein Leistungsanspruch besteht, hat sich 3. Stufe nicht erledigt, sondern Leistungsanspruch war von Anfang an unbegründet und Klage muss abgewiesen werden
Stufenklage, Bindungswirkung Teilurteil, 318
M1: volle Bindung an die das Teilurteil tragenden Gründe
M2 (hM): Bindungswirkung ist auf die tenorierte Rechtsfolge beschränkt, neue Verhandlung und Beweisaufnahme über entscheidungserhebliche Vorfragen zulässig
verschiedene Teilurteile Stufenklage
-Stattgabe 1+2 Stufe: Tenor Hauptsache, keine Kostenentscheidung, Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
-Abweisung 1+2 Stufe: Vorfrage: nur die jeweilige oder alle Stufen von Entscheidung betroffen?
->nur jeweilige Stufe: Teilurteil, Abweisung Anspruch, keine Kosten, keine vorläufige Vollstreckbarkeit
->alle Stufen betroffen: Vollurteil, Abweisung Klage insgesamt, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
-letzte Stufe: immer Schlussurteil (Teilurteil nach mind. 1 vorangegenen Teilurteil über noch verbleibenden Streitgegenstand)
Voraussetzungen objektive Klagehäufung, 260
-Identität der Parteien bzgl. der Streitgegenstände
-Zuständigkeit des Prozessgerichts für alle Ansprüche
-gleiche Prozessart
-Fehlen ausdrückliche Verbindungsverbote
Arten der objektiven Klagehäufung
-kumulative Klagehäufung: mehrere Ansprüche werden bedingungslos nebeneinander gestellt
-eventuelle Klagehäufung: Haupt- und Hilfsantrag
-alternative Klagehäufung: nur einer von verschiedenen Anträgen soll durchgesetzt werden, wobei die Wahl dem Gericht oder dem Gegner überlassen werden soll
verdeckte Klagehäufung
Mehrere Ansprüche aus verschiedenen Lebenssachverhalten werden gemeinsam geltend gemacht, aber im Antrag selbst wird saldiert, sodass nur ein Wert im Antrag zu finden ist
unabgegrenzte Teilklage
-mehrere Ansprüche werden nur teilweise geltend gemacht, es ist aber nicht ersichtlich, wie viel von welchem Anspruch geltend gemacht wird (zB insg. 15000, A1:12000, A2:8000)
-Problem: fehlende Bestimmtheit des Klageantrags
-aber: aus Ausführung des Klägers Auslegung des Antrags möglich, auch Reihenfolge kann zB Anknüpfungspunkt sein
eventuelle Klagehäufung, Verjährung des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs
Wird nicht über den Hilfsantrag entschieden, richtet sich die Verjährungshemmung nach 204 II (6 Monate nach Ende des Pozesses)
Bedinung bei eventueller Klagehäufung
-Bedingung ist eine auflösende Bedinung
-ist der 2. Antrag nur mit der Formulierung “hilfsweise” gestellt, ist davon auszugehen, dass über den Hilfsantrag nur entschieden wird, wenn der Hauptantrag vollständig erfolglos ist
-besser: Bedingung genau ausformulieren! Bsp: Wenn der Hauptantrag nicht vollständig erfolgreich ist, soll über den Hilfsantrag entschieden werden
Konnexität bei eventueller Klagehäufung
Nach hM muss für die Zulässigkeit des Hilfsantrags zwischen diesem und dem Hauptantrag Konnexität bestehen. Es genügt jeder rechtliche, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang (zB ähnliches Ziel, Gleichartigkeit der geltend gemachten Ansprüche)
Streitwert bei eventualer Klagehäufung
-Zuständigkeit: keine Addition, höchster Wert entscheidet, 5 S.1 ZPO
-Kostenstreitwert: Addition, wenn und soweit über Hilfsantrag entschieden wird, 45 I 2 GKG
ausnahmsweise Zulässigkeit alternative Klagehäufung
-Wahlschuld, 262 BGB
-Ersetzungs- und Abwendungsbefugnis (251 II, 257 S.2, 528 I 2, 775 II, 1992 S.2 BGB)
-nur ein Anspruch aus verschiedenen Klagegeünden (str.)
gesetzliche Klagehäufung
-255, 510b ZPO, 61 II ArbGG
-wenn der Kläger dem BK materiellrechtlich eine Frist zur Erfüllung des Hauptanspruchs setzen kann, kann er die Fristsetzung und eventuell bei Verstreichen der Frist die zu zahlende Entschädigung bereits im Prozess mitverlangen
->ggf. notwendiger Folgeprozess soll so vermieden werden
-Bsp.: Nacherfüllung, Frist, SE
objektive Klageänderung Zeitpunkt
Eine objektive Klageänderung liegt vor, wenn zwischen Rechtshängigkeit der Klage und Schluss der mündlichen Verhandlung eine Änderung des Streitgegenstandes eintritt
-allgemeine Klageänderung: Änderung des Sachverhalts, Klagewechsel oder (nachträgliche) Klagehäufung, 263, 267
-besondere Klageänderung: der SV bleibt unverändert, gem. 264 zulässig
->Klageberichtigung, 264 Nr.1
->wegen nachträglicher Änderung des Umfangs, entweder Klageerweiterung oder beschränkung, 264 Nr.2 (auch Umstellung von Feststellungs- auf Leistungsklage von Erweiterung umfasst)
-> wegen Änderung des SV nach Rechtshängigkeit: Klageanpassung (264 Nr.3) oder Veräußerung der streitbefangenen Sache (265, 266)
Zulässigkeit Klageänderung
-gesetzliche Zulässigkeit: 264 - 266
-Einwilligung bzw. Einlassung des Beklagten, 263, 267
-Zulassung durch das Gericht, 268 (ggf. inzident durch Erlass Beweisbeschluss über geänderte Klage)
-Sachdienlichkeit, 263
263, Sachdienlichkeit
-eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn die Verhandlung des neuen Streitgegenstands im bereits laufenden Prozess weniger Aufwand bedeutet als ein neuer Prozess
->zB, wenn bereits gewonnene Prozessergebnisse auch für den neuen Streitgegenstand nutzbar gemacht werden können
-aus dem Blickwinkel der Prozessönomie zu beurteilen
Verhältnis Klageänderung zur Klagerücknahme
->relevant, wenn zu alter Hauptsache mündlich verhandelt wurde und BK Klageänderung widerspricht, diese aber sachdienlich ist
M1: Klageänderung und -rücknahme sind gleichermaßen gegeben und ein Ausscheiden des alten Gegenstands ohne Einwilliung BK deshalb nicht möglich
M2: die 263ff. sind spezielle, 269 verdrängende Regelungen, keine Einwilligung BK nötig
Folgen unzulässige Klageänderung in Bezug auf alten Klagegegenstand
-> es muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, was der Kläger will
alter Antrag
-hilfsweise beibehalten->Sachurteil
-nicht stellen->VU
-für erledigt erklären->Kostenbeschluss oder Feststellungsurteil je nachdem, ob Einwilligung BK angenommen werden kann
-verzichten->Verzichtsurteil
-zurücknehmen->keine Entscheidung
zusätzliche Kosten durch alten Streitgegenstand
-fallen dem Kläger zu Last
-bei Fall des 96 hat Kläger Kosten zu tragen, soweit diese ausscheidbar sind
notwendige Streitgenossenschaft
-Sachentscheidung kann allen Streitgenossen ggü notwendigerweise nur einheitlich ergehen
-aus prozessualem Rechr bei Rechtskrafterstreckung (zB 856 ZPO Pfändungsgläubiger, Anfechtung Hauptversammlungsbeschluss AG)
-aus materiellem Recht
-beide Seiten: Gütergemeinschaft, Testamentsvollstrecker
-Klägerseite: Gesellschafter GbR, Mitglieder rf Verein
-Beklagtenseite: Miterben, Miteigentümer
einfache Streitgenossenschaft
-Fallgruppen: Gesamtgläubiger, Gesamtschuldner, OHG/Gesellschafter, Schuldner/Bürge, Versicherung/Versicherungsnehmer
->hier kann einer Person immer eine Einwendung zustehen, die der anderen Person nicht zusteht
Zulässigkeit Streitgenossenschaft
-muss nur bei einfacher und notwendiger Streitgenossenschaft aus Prozessrecht geprüft werden, wil hier Einzelklagen möglich sind, bei notwendiger SG folgt die Notwendigkeit bereits aus materiellem Recht
-59 Alt.1: Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des materiellen Rechts (zB Miteigentümer, Miterben, Schuldner&Bürge, Gesamtschuldner)
-59 Alt.2: Berechtigung/Verpflichtung aus selbem rechtlichen Grund (zB gemeinsamer Vertrag/gemeinsames Delikt)
-60: gleichartige Ansprüche (Generalklausel, Prozessökonomie)
-grds. soll Streitgenossenschaft immer dann zulässig sein, wo sie iSd Prozessökonomie sinnvoll erscheint
Folgen einfache Streitgenossenschaft
-Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen für jedes Prozessrechtsverhältnis vorliegen, Werte werden aber gem. 5 addiert
-Handlungen eines Streitgenossen wirken für jeden anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil, jeder muss prozessuale Lasten selbst erfüllen
-ein Streitgenosse kann iRd anderen Prozessrechtsverhältnisses als Zeuge vernommen werden, wenn sein eigenes nicht berührt wird
-ist nur in einem Prozessrechtsverhältnis eine Beweisaufnahme erforderlich und widerspricht das geufundene Ergebnis dem unstretigen Vorbringen (zB Geständnis) aus dem anderen, geht die materielle Wahrheit aus der Beweisaufnahme der formellen Wahrheit vor
Besonderheiten Kostenentscheidung einfache Streitgenossen gem. 100
-gilt nur bei gemeinsamen vollständigen Unterliegen aller Streitgenossen oder teilweisen Unterliegen aller Streitgenossen zu selben Teilen
-100 Abs.1:werden Streitgenossen als Teilschuldner verurteilt, haben sie Kosten als Teilschuldner pro Kopf
-100 Abs.4: werden Streitgenossen als Gesamtschuldner verurteilt, müssen sie auch Kosten als Gesamtschuldner tragen
-100 Abs.2: waren Streitgenossen zu unterschiedlichen Teilen am Rechtsstreit beteiligt, müssen sie auch Kosten entsprechend der Teile tragen
-100 Abs.3: haben von einzelnen Streitgenossen vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel besondere Kosten verursacht, hat nur der Streitgenosse diese Kosten zu tragen, wenn sie abtrennbar sind
Wirkung notwendige Streitgenossenschaft
-es sollen Prozesslagen vermieden werden, die widersprüchliche Sachentscheidung zur Folge hätten, 62
-bzgl. mancher Fragen muss zwischen notwendiger Streitgenossenschaft aus Prozessrecht und materiellem Recht unterschieden werden, weil bei ersterem auch Einzelklagen möglich sind
Verhältnis Klageänderung Klagerücknahme
-> relevant, wenn zu alter Hauptsache mündlich verhandel wurde und BK Klageänderung widerspricht, diese aber sachdienlich ist
M1: Klageänderung und -rücknahme sind gleichermaßen gegeben und ein Ausscheiden des alten Gegenstands ohne Einwilligung BK nicht möglich
M2:die 263ff. sind spezielle, 269 verdrängende Regelungen, keine Einwilligung BK nötig
Formen der Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Zulässigkeit Nebenintervention, 66
-Anhängigkeit Rechtsstreit
-Vorliegen Prozesshandlungsvoraussetzungen Nebenintervenient, zB Anwalt vorm LG
-Erklärung des Dritten, 70
-rechtliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei (+, wenn Entscheidung auf Rechte des Nebenintervenient einwirkt)
->außer der Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen die Voraussetzungen nur beim Vorliegen eines Widerspruchs geprüft werden, 71
->beim Fehlen des Widerspruchs das kurz feststellen
Wirkungen Nebenintervention, 67
-Nebenintervenient ist an bisherige Prozesslage gebunden
-Nebenintervenient kann alle Prozesshandlungen im gleichem Umfang wie Hauptpartei vornehmen, darf sich aber nicht widersprüchlich zur Hauptpartei verhalten
->Nebenintervenient kann auch Anträge stellen, darf aber nicht über Streitgegenstand disponieren oder materiell-rechtliche Erklärungen abgeben
->kann prozessuale Lasten für Hauptpartei erfüllen, es kann also kein VU ergehen, wenn NI da ist
streitgenössische Nebenintervention
-liegt vor, wenn sich Rechtskraft der Entscheidung zwischen den Parteien auch auf den Nebenintervenient erstreckt, 69
-streitgenössischer Nebenintervenient kann
->Prozesshandlungen im Widerspruch zur Hauptpartei vornehmen
->nur als Partei vernommen werden
->Prozesshandlungen in für ihn eigenständig laufenden Fristen vornehmen
->in Teile der Prozesskosten verurteilt werden, siehe 100
Interventionswirkung, 68
-Interventionswirkung erfasst tenorierte Rechtsfolge und entscheidungserhebliche Einzeltatsachen
-Wirkung tritt nach hM nur für die Hauptpartei ein, nicht gegen sie
-nicht von der Bindungswirkung erfasst sind obiter dicta
-Einrede der mangelhaften Prozessführung (68 S.2): konnte der NI im Vorprozess Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht geltend machen, weil zB die Hauptpartei dem widersprochen hat oder die Hauptpartei absichtlich oder grob schuldhaft solche Mittel nicht geltend gemacht hat, die dem NI damals nicht bekannt waren, sind diese im Folgeprozess nicht ausgeschlossen, sofern das Mittel geeignet war, im Vorprozess eine andere Entscheidung herbeizuführen
Kostenentscheidung Nebenintervention, 101
-Kosten der Nebenintervention sind von den Kosten des Rechtsstreits zu trennen
-Quoten entsprechen der der Hauptsache, Kosten wegen zwischen Gegenpartei und Nebenintervenient aufgeteilt
Voraussetzungen Streitverkündung, 72ff.
-Prozesshandlungsvoraussetzungen seitens des Streitverkündeten
-Streitverkündungsgrund, 72 I
-Streitverkündungsschrift, 73
-> Streitverkündung kann zB sinnvoll sein, wenn man nicht weiß, gegen wen genau der Anspruch besteht, weil dann gg. beide die Verjährung gehemmt wird
Wirkung Streitverkündung
-tritt der Dritte dem Rechtsstreit bei, ergeben sich Voraussetzungen und Folgen aus den Vorschriften über die Nebenintervention, 74 I
-tritt der Dritte nicht bei, wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf den Streitverkündeten fortgesetzt
-Interventionswirkung tritt immer zu Lasten eines Streitverkündeten ein, 74 II, III
-durch wirksame Streitverkündung wird gem. 204 I Nr.6 BGB die Verjährung gehemmt
-tritt der Streitverkündete nicht bei, wird er nirgends im Urteil erwähnt
Baumbach’sche Kostenformel
-kommt beim Unterliegen der Streitgenossen zu unterschiedlichen Teilen zur Anwendung
-es ist keine einheitliche Entscheidung möglich, weil Gebühren aus unterschiedlichen Werten anfallen
->Gerichtskosten fallen einheitlich aus Gesamtwert an
->die außergerichtlichen Kosten fallen immer nur anhand des eigenen Prozessrechtsverhältnis an, aus jeweiligen Unterliegen wird Quote gebildet
-werden Gesamtschuldner unterschiedlich verurteilt, wird für Kläger fiktiver Wert gebildet, weil er ja zB 3x10000 wollte (von jedem ein mal)
Bsp. Baumbach’sche Kostenformel
K-B1 8000, 2000+
K-B2 10000, 4000+
-Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten K berechnen sich aus 18000
->K 12/18, B1 2/18, B2 4/18
-außergerichtliche Kosten B1 aus 8000
->K 6/8, B1 2/8, B2 -
-außergerichtliche Kosten B2 aus 10000
->K 6/10, B1 -, B2 4/10
265, Erstreckung der Rechtskraft auf den Rechtsnachfolger und Vollstreckbarkeit
-Grundsatz: Rechtskraft des Urteils und Vollstreckbarkeit erstrecken sich gem. 325, 727 auf den Rechtsnachfolger
-Ausnahme: ist der Rechtsnachfolger gem. 325 II gutgläubig, erfolgt eine Rechtskrafterstreckung nicht zu Lasten des Rechtsnachfolgers (zu Gunsten wirkt sie immer)
->der Maßstab der Gutgläubigkeit ergibt sich aus dem BGB und ist abhängig von der streitbefangenen Sache
->beim Erwerb einer Forderung gibt es keine Gutgläubigkeit, bei beweglichen Sachen muss positive Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis von Prozess und bei unbeweglichen Sachen positive Kenntnis von Prozess vorliegen, wenn Rechtskrafterstreckung auch zu Lasten des Rechtsnachfolgers gelten soll
325 II ZPO, Gutgläubigkeit und Erstreckung der Rechtskraft
hM: 325 II kommt nur beim Erwerb vom Nichtberechtigen zur Anwendung. Der Schutz des Prozessgegners soll durch 325 II nicht geschmälert werden, sondern nur die Vorschriften des Erwerbs vom Nichtberechtigten ergänzen
M2: 325 II auch beim Erwerb vom Berechtigten anwendbar
Folgen 265 für Antrag und Tenor
Irrelevanztheorie: bei Veräußerung der Sache durch Kläger muss keine Anpassung der Anträge erfolgen
Relevanztheorie (hM): teleologische Reduktion 265, der Kläger muss bei Veräußerung der Sache seinen Antrag anpassen und Leistung an den jetzigen Rechtsinhaber fordern
-bei Veräußerung der Sache durch BK kann eine Verurteilung des Rechtsnachfolgers nur beantragt werden, wenn dieser Hauptpartei geworden sit
265, Folgen Prozessverlauf
Hat der Kläger die Sache veräußert und ist ein Rechtsnachfolger gem. 325 nicht an das Urteil gebunden, kann der BK dem K gem. 265 III die fehlende Aktivlegitimation entgegenhalten
Voraussetzungen und Folgen 296 III
-Anwendbarkeit: Rügen, die Zulässigkeit der Klage betreffen und nicht von Amts wegen geprüft werden (110ff., 269 VI, 1032 ZPO)
-Verspätung: wenn nicht vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben
-Verschulden: wird vermutet, kann aber durch nachträgliche genügende Entschuldigung widerlegt werden
-Verzögerung: wird gem. 296 III unwiderleglich vermutet
-Folge: zwingende Zurückweisung des verspäteten Vorbringens
Voraussetzungen und Folgen 296 I
Voraussetzungen und Folgen 296 II
-Anwendbarkeit: streitige Angriffs- und Verteidigungsmittel
-Verspätung: wenn sie unter Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht aus 282 vorgetragen werden (Vortrag in 1. mündlicher Verhandlung kann nie verspätet sein)
-Verschulden: muss positiv festgestellt werden, liegt vor, wenn Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht: + zB, bei Sorgfaltsverpflichtverletzung, die jedem einleuchten muss; nicht ausreichend normale Fahrlässigkeit, nicht erforderlich Verschleppungsabsicht
-Verzögerung: muss nach realem/hypothetischen Verzögerungsbegriff festgestellt werden
-Folge: Ermessen, insb. 103 GG beachten
296 I, II, hypothetischer und realer Verzögerungsbegriff
296, Entfallen der Verzögerung
-immer dann, wenn Verzögerung nicht nur durch das Verhalten der Partei herbeigeführt wurde
->Gericht hätte Verzögerung durch zumutbare vorbereitende Maßnahme verhindern können
->Verzögerung beruht auf Verhalten Dritter (Zeuge wird vorbereitend geladen aufgrund eines verspäteten Beweisantritts und erscheint nicht)
Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen bei Beweis
-präkludierte Tatsachen wegen z.B. Verspätung, 296, 767 II
-nicht ausreichend substatiierte Tatsachen
-bewusst unwahr vorgetragenen Tatsachen
Glaubhaftmachung, 294
-nur statthaft, wo das Gesetz sie erfordert oder genügen lässt (Eilverfahren, 920 II, 936; PKH-Verfahren, 118 II 1; Richterablehnung, 44; Wiedereinsetzung, 236 II; Entschuldigung Säumnis, 251a II 4)
-Beweismittel: die “normalen” der ZPO und Versicherung an Eides statt, 294 I
-Beweisführung muss sofort erfolgen können, 294 II, alle Beweismittel müssen präsent sein
-Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für ihr Vorliegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht
-Beweiserleichterung gilt auch für Gegenbeweis
Beweislastumkehr
-im Regel ist Beweislastverteilung die “gerechte” Entscheidung, die nur ausnahmsweise umgekehrt werden darf
-teilweise im Gesetz geregelt: 280 I, 477, 630h I-V, 1 ProdHaftG, 6 UmwHaftG
-Rspr. hat Fallgruppen entwickelt:
-> grobe Verletzung von Berufspflichten, die zum Schutze des Körpers/ der Gesundheit anderer bestehen (zB Bademeister, Hebammen, Krankenhauspersonal)
->Verletzung vertraglicher Aufklärungs- oder Beratungspflichten, zB Anwälte, Notare
-Anwendung entsprechender Normen kann nur durch den Beweis des Gegenteils verhindert werden
gewillkürte Beweiserleichterung
-grds. zulässig, wenn Vertragsgegenstand der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt
-> Vereinbarung über Beweisbedürftigkeit einer Tatsache (+), eine Tatsache kann durch Bestreiten bzw. Nichtbestreiten immer der Beweisaufnahme entzogen werden
->bzgl. der Zulässigkeit bestimmter Beweismittel nur bzgl. Zeugen zwingend, da im Übrigen Gericht auch ohne Antrag Beweis erheben kann, 142ff.
-> bzgl. Beweisergebnis (-), allein dem Gericht vorbehalten, 286
-> bzgl. Beweislast überwiegend zugelassen
-Vereinbarungen können auch ausnahmsweise nach AGB-Recht unzulässig sein
Beweisvereitelung
-Beweisführung wird von Prozessgegner unmöglich gemacht, jede treuwidrige Vereitelung der Beweisführung durch den Gegner
-Folgen für bestimmte Fälle gesetzlich geregelt: 371 III, 427, 441 III 3, 444, 446, 453 II, 454 I
-Folge bei nicht geregelten Fällen: abgestufte Beweiserleichterung
Beweisvereitelung, abgestufte Beweiserleichterung
direkter Vorsatz: Beweislastumkehr
bedingter Vorsatz: Vermutung
grobe Fahrlässigkeit: Glaubhaftmachung
mittlere Fahrlässigkeit: Indiz
einfache Fahrlässigkeit: Freibeweis
keine Verschulden: normale Beweisführung
-bei den Fällen der Fahrlässigkeit ist bspw. auch eine eigene Parteivernehmung möglich
-Bsp.: Nichtbefreiung von der Schweigepflicht, wenn es dafür keinen guten Grund gibt ( zB höchstpersönliche Umstände)
Anwendungsfälle Anscheinsbeweis
-nicht bzgl. Zugang bei mit Post abgeschicktem Brief, würde dem System des BGB widersprechen, weil das nicht nur Beweis des Abschickens, sondern auch des Zugangs verlangt
-achsparalleles Auffahren von hinten bzgl. Verschulden
-beratungsgemäßes Verhalten bei zutreffender Aufklärung bzgl. Kausalität
-Richtigkeit der Gebührenerfassung bei Telefon
-zeitliche und räumliche Nähe einer Arbeit/Handlung zu Feuer bzgl. Kausalität
-früher: Verwendung EC-Karte mit PIN von Inhaber veranlasst, davon ist Rspr. abgewichen für kopierte Karten. Beweis, dass Originalkarte verwendet wurde obliegt Bank, aber ist quasi unmöglich
Indizienbeweis Diebstahl Versicherung
-Versicherungsnehmer muss Diebstahl beweisen: dafür reichen Indizien, die äußeres Bild eines Diebstahls darlegen
-Versicherung kann nun Tatsachen beweisen, die erhebliche Wahrscheinlichkeit begründen, dass Versicherungsfall vorgetäuscht wurde, zB fehlender Schlüssel, Finanzprobleme, widersprüchliche Schilderung, unerklärte Umstände
-in diesem Fall muss VN Vollbeweis für Diebstahl vollbringen
Schätzung, 287 ZPO
-Schätzung steht fest, kann nicht widerlegt werden
-ist ein Anspruch dem Grunde nach bewiesen, die Höhe kann aber nicht bewiesen werden, kann die Höhe gem. 287 geschätzt werden
-287 I: bei SE kann geschätzt werden, ob Schaden enstanden ist, wie hoch er ist und ob er kausal auf haftungsauslösendem Ereignis beruht
-> Voraussetzung: Schwierigkeit der regulären Beweisführung und Kläger gibt Tatsachen an, die Schätzung ermöglichen
-287 II: Schätzung auch bei sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen möglich
->Voraussetzung: Schwierigkeit vollständiger Sachaufklärung
-> alles, was nicht nach 287 geschätzt werden kann muss bewiesen werden
Offenkundigkeit, 291
-offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises
-offenkundige Tatsachen:
->allgemeinkundige Tatsachen: sind einer beliebig großen Pesonenzahl bekannt/ aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelbar; entscheidend ist Kenntnis “verständiger”, “vernünftoger” oder “besonnener” Kreise
->gerichtskundige Tatsachen: solche, die dem Gericht aus seiner bisherigen amtlichen Tätigkeit bekannt sind
-nicht offenkundig: aktenkundige Tatsachen (aus anderen Akten des Gerichts), formlos bewiesene Tatsachen, privatkundige Tatsachen)
Berücksichtigung offenkundiger Tatsachen ohne entsprechenden Parteivortrag
M1: (+), unsinnig, ein den tatsächlichen Gegebenheiten zuwiderlaufendes Urteil zu erlassen, zudem Pflicht der Parteien, vollständig und der Wahrheit gemäß vorzutragen und Pflicht des Gerichts, an Wahrheitsfindung mitzuwirken
M2: (-), Parteien steht es frei, Tatsachen in den Prozess einzubringen oder nicht und so die Entscheidungsgrundlage des Gerichts zu beeinflussen. Zudem folgt aus 291 nur Ausnahme von Beweisbedürftigkeit, nicht vom Beibringungsgrundsatz
Beweisverlagerung, Tatsachen- und Rechtsvermutungen
-zB 1006, 938, 1377 I, III, 2009, 891, 1362, 2365 BGB
-gesetzliche Regelung, dass aufgrund bestimmter Umstände das Vorhandensein anderer Tatsachen oder Rechte vermutet werden kann
-Hauptsache muss nicht bewiesen werden, ihr Vorliegend wird aufgrund der bewiesenen Vermutungstatsache unterstellt
-Widerlegung der Vermutung möglich, gem. 292 jedoch nur Beweis des Gegenteils, Gegenbeweis nicht ausreichend
Beweiserleichterung, Indizienbeweis
-die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (Hilfstatsachen/Indizien) lässt den Schluss auf Vorliegen der Haupttatsache zu
-Beweiserleichterung: Beweis der Hilfstatsachen, nicht der Haupttatsache
-zur Beseitigung des Indizienbeweises genügt Gegenbeweis
Beweiserleichterung, Anscheinsbeweis
-Haupttatsache kann auch vermutet werden, wenn sie nach der Lebenserfahrung innerhalb eines typischen Lebenssachverhalts grundsätzlich gegeben ist
-> es kommt auf Typizität an, typisch ist ein Vorgang, wenn er regelmäßig, üblich und gewöhnlich so abläuft
->vom ersten Anschein des Vorliegens bestimmter Tatsachen kann auch ohne weiteren Nachweis auf Haupttatsache geschlossen werden
-Vermutung kann durch Gegenbeweis erschüttert werden, dann ganz normale Beweisführung
Abgrenzung gesetzliche Vermutung, Indizien- und Anscheinsbeweis
-bei allen: aus Vorliegen einer Tatsache wird anhand von Erfahrungssätzen auf Haupttatsache geschlossen
-gesetzliche Vermutung: Gesetzgeber hat die Schlussfolgerung in bestimmten Fällen vorgegeben
-Indizienbeweis: Indizienbeweise begründen den Rückschluss auf Haupttatsache nur ausnahmsweise, wenn möglichst viele Indizien und Details vorliegen
-Anscheinsbeweis: Zusammenhang zwischen feststehenden und angenommenen Tatsachen ist so typisch, dass sich der abzuleitende Schluss aufdrängt, es bedarf nicht so vieler Details, es reicht ein grober und mit wenigen Tatsachen umschriebener SV
Unterschied Gegenbeweis und Beweis des Gegenteils
-Gegenbeweis: die bestehende Überzeugung des Gerichts von der Haupttatsache wird erschüttert
-Beweis des Gegenteils: Der Beweis des Gegenteils wird vollständig zur Überzeugung des Gerichts geführt
Fristenhemmung und Unterbrechung
-bei einer Hemmung läuft die Frist danach weiter
-bei einer Unterbrechung beginnt die Frist danach von neuem
167
-bei einer Zustellung demnächst wird eine Frist bereits durch die Zustellung bei Gericht gehemmt (relevant, wenn zB die Zustellung beim Beklagten erst nach Ablauf der Verjährung erfolgt)
-bei Verschulden des Klägers (zB keine oder falsche Adresse) darf keine Verzögerung von mehr als 14 Tagen verursacht werden, damit noch eine Zustellung demnächst vorliegt
->die 14 Tage dürfen aber erst ab Ende der Frist berechnet werden, nicht ab Zustellung bei Gericht (zB ab Ende der Verjährungsfrist)
Anwaltszwang vor dem AG
Bei Familiensachen , bei denen es um Geld oder Scheidung geht, richtet sich das Verfahren nach der ZPO, das FamFG verweist darauf. Hier besteht auch Anwaltszwang vorm AG, 114 FamFG
Fälle der gesetzlichen Prozessstandschaft
-Insolvenzverwalter: nur der starke, nicht der schwache Insolvenzverwalter (wenn das Unternehmen nach der Insolvenz fortgeführt werden soll)
->22, 80 InsO
-Eheleute in Zugewinngemeinschaft in Bezug auf bestimmte Sachen (immer dann, wenn Veräußerungsverbot besteht, also bei Haushaltsgegenständen)
-Nachlassverwalter
-265 ZPO
Voraussetzungen gewillkürte Prozessstandschaft
Ermächtigung analog 185
kein höchstpersönliches Recht (zB Schmerzensgeld, Beteiligung an GbR, OHG, Komplementär KG, Inhaber stille Gesellschaft)
eigenes Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts
Fälle der Rechtskrafterstreckung
-325, 325a, 326, 327
-Titel muss durch titelumschreibende Klausel umgeschrieben werden
Rechtshängigkeit bei vorläufigem Rechtsschutz
Rechtshängigkeit tritt mit Anhängigkeit ein
Darstellung Vortrag Streithelfer/Streitverkündeter
Wird bei der Partei dargestellt, auf dessen Seite der Streithelfer beigetreten ist. Es muss aber kenntlich gemacht werden, dass es sich um Vortrag des Streithelfers handelt
Zulässigkeit Alternativantrag
Ein Alternativantrag ist nur zulässig, wenn dem Beklagten noch ein Wahlrecht zusteht. Das ist bei der Wahlschuld der Fall
möglicher Tenor nach vorläufiger Vollstreckbarkeit (im Urteil als letzter Teil des Tenors)
-Vorbehaltsurteil
-Zulassung eines Rechtsmittels
-Räumungsfrist
Unterschied Prozessvergleich und BGB-Vergleich
-der Prozessvergleich ist ein vollstreckbarer Titel und hat prozessuale Wirkung
-der BGB-Vergleich ist lediglich ein Vertrag, auf den man sich im Prozess berufen kann
-Prozessvergleich folgt aus Verhandlungsprotokoll, das den Vergleich wiedergibt
Unterschied Verzicht und Klagerücknahme
-der Verzicht ist endgültig
-bei der Klagerücknahme kann der Anspruch später noch einmal geltend gemacht werden
mögliches Vorgehen gegen 2. VU
Berufung gem. 514 II
Besonderheiten FamFG
-113 I FamFG: allg. ZPO-Vorschriften sind in Familienstreitsachen (immer, wenn es um Geld geht) anzuwenden
-113 V: Umebezeichnung der Beteiligten usw
-in Familienstreitsachen gibt es nur Beschlüsse, keine Urteile
-243 FamFG Kostenentscheidung
-116 III FamFG sofortige Vollstreckbarkeit
128 III
Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann auch einfach so ohne mündliche Verhandlung/schriftliches Verfahren entschieden werden
wichtige Rechtsbehelfe
-Einspruch
-Rüge der Gehörsverletzung, 321a
Allgemeines Berufung
-Prüfungsumfang Berufungsgericht 513: Rechtsverletzungen und Tatsachenfeststellungsfehler
-Statthaftigkeit: 511 I: erstinstanzliche Endurteile
-Beschwer, 511 II: mehr als 600€, Zulassung der Berufung
-Frist, 517: 1 Monat Einlegung, 520 II: 2 Monate Begründung
-grds. keine reformatio in peius bei der Berufung. Wird Anschlussberufung erhoben, wird aber wieder alles überprüft, 524 ->gilt für alle Rechtsmittel
-bei Anschlussberufung ist keine Beschwer erforderlich
Allgemeines Revision
-Zweck: Rechtsfortbildung und -vereinheitlichung, 543
-Statthaftigkeit 542 I, Sprungrevision bei berufungsfähigen erstinstanzlichen Urteilen, 566
-Beschwer: Zulassung, 543, 566
-Nichtzulassungsbeschwerde bei zweitinstanzlichen Urteilen und einvernehmlichen Antrag auf Sprungrevision bei erstinstanzlichen Urteilen
-Einlegungsfrist 1 Monat 548
-Begründungsfrist 2 Monate 551
Beschwerden
-sofortige Beschwerde, 657ff.: grds. gegen erstinstanzliche Entscheidungen die kein Urteil sind in 2 Wochen
-Rechtsbeschwerde, 574ff.: gegen zweitinstanzliche Beschlüsse in 1 Monat
materielle Wirkungen der Rechtshängigkeit
-Hemmung der Verjährung und Ersitzung, 204, 941 BGB
-verschärfte Haftung Bereicherungsrecht und EBV, 818 IV, 987ff. BGB
-Erlöschen von Ansprpchen wegen Besitzentziehung und -störung, 864 BGB
-ohne Rechtshängikeit binnen 5-Jahres-Frist keine Nachhaftung, 736 II BGB, 26, 160 HGB
-Prozesszinsen, 291 BGB
Ausnahme Vorwegnahme der Hauptsache bei vorläufigem Rechtsschutz
-grds. besteht kein RSB bei Vorwegnahme der Hauptsache
-Ausnahme besteht bei Unterhalt und verbotener Eigenmacht
Formen der subjektiven Klagehäufung
-einfache Streitgenossenschaft, 59, 60
-notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichem (62 I 2. Alt.) oder prozessrechtlichen Gründen, 62 I 1. Alt. -> 3 Fälle der Rechtskrafterstreckung, 325 ff.
-Streithilfe, 66-71
-Streitverkündung, 72-74
-Einmischungsklage (Hauptintervention), 64: Dritter nimmt ein Recht in Anspruch, über das sich andere vor Gericht streiten
Wichtigste Rechtsbehelfe
-Einspruch gegen VU, 338
-Fortführung der Instanz, 321a: gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Urteile bei entscheidungserheblicher Rechtsgehörsverletzung
Abgrenzung Zeuge/Partei bei Eltern/MJ
-Eltern können im Prozess des MJ keine Zeugen sein, 455 I
-MJ, die nicht 16 sind, sind immer Zeugen, 455 II
Urteilsarten
-Urteile werden nach 4 Gesichtspunkten eingeteilt
-Rechtskraft: Prozessurteil (bei Unzulässigkeit, nur diesbezüglich Rechtskraft) und Sachurteil
-Rechtsschutzbegehren: Leistungsurteile, Feststellungsurteile, Gestaltungsurteile
-Art des Zustandekommens: streitiges/kontradiktorisches Urteil (auch unechtes VU, also gg. Kläger, fällt hierunter) und echtes VU
-Bedeutung für Erledigung des Rechtsstreits: End-Urteile (Voll-Endurteil, und Teil- und Schlussendurteil), Zwischen Urteile und Vorbehaltsurteile
Endurteil
-Endurteile beenden die Instanz ganz oder teilweise, also fallen auch VUs hierunter
-Vorbehaltsurteile gem. 302, 599 sind nach hM auflösend bedingte Endurteile
-Vollendurteile gem. 300 ergehen, wenn die gesamte Sache entscheidungsreif ist
->wird gem. 156 ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt, muss zum Beginn der Entscheidungsgründe dargelegt werden, warum trotzdem Entscheidungsreife besteht (zB weil Fehler geheilt wurde)
Teilurteil, 301 I
-Teilurteil ist Endurteil über selbstständigen Teil des Streitgegenstandes, über den Rest wird dann im Schlussurteil entschieden
->Zweck: Beschleunigung durch Abschichtung
-Wirkung: Teilurteil spaltet Prozess in künftig selbstständige, voneinander unabhängige Teile, Teil- und Schlussurteil müssen gesondert angefochten werden
-Voraussetzungen: selbstständiger Teil eines/mehrerer Streitgegenstände und Unabhängigkeit vom Ausgang des Rechtsstreits über den Rest
Teilurteil, 301 II
-Teilurteil ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung über den Teil unabhänigi davon ist ,wie der Streit über den Rest ausgeht
->Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Entscheidung durch Rechtsmittelgericht muss ausgeschlossen sein
-im Teilurteil ergeht keine Kostenentscheidung, hier wird in Entscheidungsgründen festgestellt, dass diese dem Schlussurteil vorbehalten bleibt
-im Tenor des Schlussurteils muss deutlich werden, dass es Teilurteil gibt (Zahlung weiterer…/Klage wird abgewiesen, soweit sie durch Teilurteil zuerkannten Betrag…übersteigt)
Anerkenntnisurteil, 307
-es gelten besondere Vorschriften bzgl. der Kosten (93), der Urteilsgestaltung (kein TB und Entscheidungsgründe, 311 II 3) und der Vollstreckbarkeit (708 Nr.1)
-Voraussetzung ist, dass ein wirksames Anerkenntnis des Beklagten vorliegt und die Sachurteilsvoraussetzungen, die Klage also zulässig ist
-ergeht nur ein Anerkenntnisurteil, ist es so zu überschreiben, wird auch über andere Dinge entschieden ein Anerkenntnis- und Endurteil
->bzgl. Kosten und Vollstreckbarkeit muss jeder Teil besonders behandelt werden
Anerkenntnis des Beklagten, 307
-es muss der prozessuale Anspruch anerkannt werden. Beim Geständnis gem. 288 werden dagegen nur einzelne Tatsachen zugestanden
-Verwahrung gegen die Kosten zulässig
-da prozessualer Anspruch Gegenstand des Anerkenntnisses ist, ist Anerkenntnisurteil auch bei Feststellungs- und Gestaltungsklage möglich
-Anerkenntnis ist Prozesshandlung, deren Voraussetzungen müssen also vorliegen
-die Protokoll- und Verlesungspflicht gem. 160 III Nr. 1, 163 ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung
Zwischenurteile
-entscheiden nicht über Streitgegenstand, sondern nur über einzelne Streitpunkte
-echte Zwischenurteile (280, 303, 304) sind nur zulässig, solange Endentscheidung noch nicht entscheidungsreif ist. Unechte Zwischenurteile (71, 135, 387, 402) unterliegen eigenen Regeln
-Zwischenurteile sind Feststellungsurteile mit dem Zweck, eine gem. 318 bindende Klärung vorgelagerter Streitpunkte zu erreichen
-Zwischenurteile nach 303 sind nur gemeinsam mit dem Endurteil anfechtbar, die Übrigen sind mit sofortiger Beschwerde/ Berufung anfechtbar
Arten von Zwischenurteilen
-unechte Zwischenurteile ggü. Dritten, 71, 135 II, 387, 402 ->sind nicht Element der Entscheidung
-Zwischenurteile, 280: bei Streit über Zulässigkeit der Klage und gewillkürten Parteiwechsel anwendbar
-Zwischenurteile, 303: anwendbar bei Streit über Zulässigkeit Wiedereinsetzung, des Rechtsmittels, des Einspruchs, Unwirksamkeit Prozessvergleich, Zulässigkeit Klageänderung
-Grundurteil, 304: es wird nur über Grund entschieden, über Höhe wird dann im End- bzw. Schlussurteil entschieden (wenn vorher Grund- und Teilurteil ergangen ist, weil Anspruch dem Grunde nach nicht zu 100% besteht)
Vorbehaltsurteil, 302 I
-dienen Prozessbeschleunigung und beugen Prozessverschleppung durch unbegründete Aufrechnungen vor, indem sie bereits Vollstreckungstitel gewähren
-auflösend (durch Aufhebung im Nachverfahren) bedingte Endurteile
-Vorbehaltsurteil bei konnexen Aufrechnungsforderungen, die also die vertragliche Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung betreffen, sind wegen Ermessensüberschreitung unzulässig
-der Vorbehalt ist im Tenor des Vorbehaltsurteils aufzunehmen und ggf. auf Höhe der Aufrechnungsforderung zu begrenzen, wenn diese niedriger ist als Hauptforderung
Vorbehaltsurteil, 302 II
-im Nachverfahren ergeht dann ein Schlussurteil. An die Entscheidung im Vorbehaltsurteil ist das Gericht gem. 318 gebunden
-ist Aufrechnung begründet: Vorbehaltsurteil muss aufgehoben und Klage abgewiesen werden
-Aufrechnung ist unbegründet: Vorbehaltsurteil wird unter Wegfall des Vorbehalts aufrecht erhalten, bzgl. Kosten dann weiter Kosten
Vorbehaltsurteil, 599
-Verurteilung des Beklagten im Urkundenprozess unter der auflösenden Bedingung, dass dessen im Urkundenprizess unzulässigen Einwendungen die Klage im Nachverfahren unbegründet machen
->Vorbehaltsurteil ergeht bei Widerspruch des Beklagten im Falle einer Verurteilung
->also nicht, wenn ein Prozessurteil gem. 597 II oder ein abweisendes Sachurteil gem. 597 I ergeht
-im Nachverfahren ergeht dann Schlussurteil
->Bindung gem. 318 an Vorbehaltsurteil, soweit es nicht auf Beschränkungen des Beweismittels im Urkundenprozess beruht und soweit der Prozessstoff Gegenstand des Urkundenprozesses war (nicht: hätte sein können!)
Rechtsfolge unzulässige Klagehäufung
-260 betrifft nur die Zulässigkeit des Verbundes mehrerer Streitgegenstände. Fehlen die Voraussetzungen bei einer kumulativen Klagehäufung, führt dies gem. 145 nur zur Trennung des Verfahrens
-bei eventueller und alternativer Klagehäufung ist nach der hM eine Prozesstrennung ausgeschlossen, weil der abgetrennte Hilfsantrag dann von einer außerprozessualen Bedingung abhängig würde
->deswegen wird 260 hier Zulässigkeitsvoraussetzung
Verbindungsvoraussetzungen 260
Identität der Parteien
Zuständigkeit des Prozessgerichts
Gleiche Prozessart: gleiche Verfahrensart, Verfahren, für die besondere Regeln gelten (zB Amtsermittlung) können nicht mit normalen Verfahren verbunden werden (zB Familiensache mit Nichtfamiliensache)
kein Verbindungsverbot, zB 578 II
Zulässigkeit zusammengesetzte Teilklage
-es werden mehrere Streitgegenstände geltend gemacht, von denen Teilbeträge zu einer Summe zusammengerechnet werden
Bsp: 15.000 von insgesamt 20.000 aus Grund A, 3.000 von insgesamt 8.000 aus Grund B
Antrag: Zahlung 18.000
-der Antrag ist nach 253 II Nr. 2 nur bestimmt genug, wenn die Klagegründe eine genaue Aufschlüsselung enthalten
-objektive Klagehäufung gem. 260
ausschließliche Zuständigkeit bei objektiver Klagehäufung
-besteht für einen Streitgegenstand von mehreren eine ausschließliche Zuständigkeit bei einem anderen Gericht, muss bei Verweisungsantrag gem. 281 nach 145 abgetrennt und verwiesen werden
-wurde kein Verweisungsantrag gestellt, ist dieser Streitgegenstand unzulässig
Wirkung der Bedingung bei eventualer Klagehäufung
-Bedingung bewirkt sofortige, aber auflösend bedingte Rechtshängigkeit und aufschiebend bedingte Entscheidungsbefugnis des Gerichts
-steht endgültig fest, dass die Bedingung nicht eingetreten ist (also mit Rechtskraft Endurteil), erlischt die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs rückwirkend wieder
->die verjährungshemmende Wirkung entfällt aber nicht rückwirkend. Die Hemmung endet gem. 204 II 1 BGB 6 Monate nach Rechtskraft des Endurteils. Das rechtskräftige Endurteil ist bzgl. des Hilfsantrags eine “anderweitige Bedingung des eingeleiteten Verfahrens” gem. 204 II 1
unechte Eventualhäufung
-bei Klage auf Leistung unter Fristsetzung und eventuellem SE, sofern nicht innerhalb der Frist geleistet wird, liegt eine kumulative und unbedingte Klagehäufung vor
->also bei 255, 259
->”hilfsweise” bezieht sich auf materielle Voraussetzung des bedingten SE-Anspruchs und nicht auf prozessuale Frage, ob über ihn entschieden werden soll
-beide Ansprüche (fälliger Leistungsanspruch mit Frist und bedingter (Fristablauf) SE Anspruch) können in kombinierter Anwendung von 255, 259 in einer Klage geltend gemacht werden
vorläufige Vollstreckbarkeit bei unechter Eventualhäufung
Bsp.: Wert Gegenstand und Wert SE je 6000
-bzgl. der Abwendungsbefugnis gilt 709 S. 2 bzgl. des Herausgabeanspruchs nicht, weil es da nicht um Geldvollstreckung geht
-für die Höhe der Abwendungsbefugnis ist immer nur der Wert eines Anspruchs anzusetzen, da niemals beide Ansprüche gleichzeitig zur Vollstreckung anstehen
-vorläufige Vollstreckbarkeit nach den einzelnen Ansprüchen differenzieren
unechte Eventualhäufung aus Anwaltssicht
-macht der Kläger während dem Prozess nur noch SE geltend, liegt darin eine gem. 264 Nr. 3 zulässige Klageänderung
-trotz Erlöschens des Herausgabeanspruchs bleibt der Kläger aber Eigentümer, dem Beklagten steht dann bis zur Übereignung gem. 281 IV, V BGB ein ZBS zu (Übereignung, wenn Beklagter Sache schon hat nur durch Einigung) ->kann zur Zug-um-Zug Verurteilung führen
-deswegen im Prozess Klageerweiterung um Feststellungsantrag, dass sich BK im Annahmeverzug befindet (bzgl. Entgegennahme Einigungsofferte)
->dadurch wird ZVS wegen 756 I leichter
nachträgliche objektive Klagehäufung
-für die nachträgliche objektive Klagehäufung gelten neben 260 auch die 263 ff. direkt / analog
-bei Zulässigkeit ist darzustellen, dass für die nachträgliche objektive Klagehäufung nach hM die 263ff. anzuwenden sind, dann prüfen, ob Voraussetzungen vorliegen
Klageerhöhung, 264 Nr. 2
-der klageberündende Sachverhalt und der Kern (zB SE-Begehren, Kaufpreis etc..)des Antrags müssen unverändert bleiben, es findet aber eine quantitative oder qualitative Erhöhung des Anspruchs statt ( zB auch Leistungs- statt Feststellungsantrag)
-auch Erhöhung von Nebenforderungen fällt unter 264 Nr. 2, nicht aber die nachträgliche objektive Anspruchshäufung
Klageermäßigung, 264 Nr. 2
-quantitative oder qualitative Ermäßigung des Klageantrags bei gleich bleibendem Sachverhalt und Kern des Antrags. Wird einer von mehreren Streitgegenständen fallen gelassen, liegt aber teilweise Klagerücknahme vor
-bzgl .des alten Begehrens, in der Höhe, in der es neues Begehren übersteigt, muss Folge der Ermäßigung durch Auslegung ermittelt werden
->teilweise Erledigungserklärung: idR, wenn Anspruch vor/nach Klageerhebung erfüllt wurde ->führt zur objektiven Klagehäufung mit entsprechender Feststellungsklage
->teilweise Klagerücknahme: idR, wenn Kläger unberechtigt/unbeweisbar/irrtümlich zu viel beantragt hat ->führt ohne Zustimmung entweder zu VU nach 330, 333 oder normaler Sachprüfung
-das alte Begehren bleibt bei Ermäßigung rechtshängig, deswegen über Auslegung ermitteln, wie damit weiter verfahren werden soll
Antragsanpassung, 264 Nr. 3
-Klagegrund muss abgesehen von der nachträglichen Änderung der selbe geblieben sein
-nachträglich: nach Rechtshängigkeit eingetreten oder bekannt geworden (auch bei Fahrlässigkeit)
-264 Nr. 3 kann mit 264 Nr.2 zusammentreffen. Dann Erledigungserklärung zweckmäßig
-stimmen Anträge größenmäßig überein keine Erledigungserklärung nötig, weil zulässige Klageänderung in ihrem Umfang die Rechtshängigkeit des bisherigen Anspruchs beseitigt
Wirkung zulässige Klageänderung bzgl. des alten Antrags
-bei zulässiger Klageänderung ist in ihrem Umfang nicht mehr über den alten Anspruch zu entscheiden
-Wirkung tritt ein, wenn feststeht, dass Klageänderung zulässig ist
->tritt dann rückwirkend für Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des neuen Anspruchs ein
->entweder mit Zustimmung Beklagter oder ab rechtskräftiger Zulassung (dann: wird mit Rechtskraft entfallen, deswegen Prüfung nicht mehr erforderlich)
-bei vollständiger Klageauswechslung kommt 269 I neben 263ff. nicht zur Anwendung
zulässige Klageauswechslung
-Einleitungssatz: der kläger fordert nach Umstellung seiner Klage zuletzt..
-Obersatz: Die Klage ist in ihrer letzten Fassung zulässig und begründet.
-erst Zulässigkeit und Begründetheit neuer Anspruch komplett prüfen, dann kurz erläutern, warum alter Anspruch nicht geprüft werden muss
-bei den Kosten müssen die Mehrkosten des fallen gelassenen Antrags dem Kläger auferlegt werden, zB nach 96
unzulässige Klageauswechslung I
-der neue Klageantrag ist als unzulässig abzuweisen, weil die Zulässigkeit der Klageänderung diesbezüglich Sachurteilsvoraussetzung ist
-was passiert mit dem alten Anspruch?
->ist er überhaupt noch zur Entscheidung gestellt?
-Klagerücknahme bzgl. bisherigen Anspruchs nach 269? Alleinige Umstellung reicht nicht aus
-hilfsweise aufrecht erhalten neben dem neuen Anspruch? Dann Eventualklagehäufungm deren Bedingung (Unzulässigkeit neuer Antrag) eingetreten ist. Dann normale Prüfung Zulässigkeit und Begründetheit (Falls erfolgreich trotzdem im Übrigen abweisen wegen unzulässigem neuen Antrag) ->hier kein VU im Vergleich zu ungewollter objektiver Klagehäufung
unzulässige Klageauswechslung II
-bleibt der alte Anspruch rechtshängig, weil keine Rücknahme und keine zulässige Klageänderung vorliegt, muss über ihn im Urteil entscheiden werden ->ungewollte objektive Klagehäufung
->als VU gem. 330, 333: wurde Antrag irgendwann in irgendeiner mündlichen Verhandlung gestellt, ist VU nur möglich, wenn Kläger zum alten Anspruch im letzten Termin überhaupt nicht verhandelt und trotz klärender Frage des Gerichts (139) jede diesbezügliche Einlassung verweigert
->Überschrift: Versäumnis und Endurteil
->normales streitiges Urteil, wenn Voraussetzungen VU (-)
-308 steht dem nicht entgegen: wurde Antrag mal gestellt, wirkt er fort, wurde er nie gestellt, kann neuer Antrag so ausgelegt werden, dass über alten hilfsweise entschieden werden soll
Veräußerung und Abtretung iSd 265
-Veräußerung und Abtretung iSd 265 stimmen nicht mit den materiell rechtlichen Begriffen überein
-sie erfassen auch den gesetzlichen und den originären Erwerb durch staatlichen Hoheitsakt
-265 gilt jedoch nicht bei Gesamtrechtsnachfolge während des Prozesses, also zB beim Tod einer Partei (239) oder der Übertragung aller Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft auf den letzten verbleibenden Gesellschafter
-265 gilt auch nicht bei Eintritt der Nacherbfolge während eines Rechtsstreits des Vorerben mit einem Dritten
Folgefragen bei Veräußerung der streitbefangenen Sache, 265
-Hat der Kläger oder der Beklagte veräußert?
-wie ist der Verfahrensfortgang, Konsequenzen für den Kläger, ggf. Antragsumstellung
-Möglichkeiten der Prozessbeteiligung für bzw. gegen Rechtsnachfolger
-welche Wirkungen hat das rechtskräftige Urteil zwischen den alten Parteien für/ gegen den Rechtsnachfolger
Umstellung des Klageantrags bei 265
-veräußert der Kläger, muss dieser nach der hM (Relevanztheorie) den Klageantrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen. Der Wortlaut des 265 II 1 ist diesbezüglivh zu weit gefasst, es soll nur der Fortgang des Prozesses gesichert werden, aber nicht zu einem materiell-rechtlich unrichtigen Urteil führen
-wird nicht umgestellt, ist die Klage mangels Aktivlegitimation unbegründet
-die Änderung des Antrags ist gem. 264 Nr.2, 3 zulässig
-veräußert der Beklagte, ist der Antrag nicht auf Verurteilung des Rechtsnachfolgers umzustellen, da dieser nicht am Prozess beteiligt ist als Partei und deshalb nicht verurteilt werden kann
Einrede gem. 265 III
-gem. 265 III steht dem Beklagten eine Einrede zu, wenn das Urteil nicht auch GEGEN den Rechtsnachfolger Rechtskraft entfaltet
->denn wenn das Urteil keine Rechtskraft gegen den Rechtsnachfolger entfaltet, ist dem Beklagten die Fortsetzung des Prozesses nicht zumutbar, da er mit einem neuen Prozess durch den Rechtsnachfolger rechnen muss
-erhebt der Beklagte die Einrede, ist umstritten, ob dies zur Unzulässigkeit oder zur Unbegründetheit der Klage führt (hM unbegründet)
-265 III gilt weder direkt oder analog bei Veräußerung durch den Beklagten
265 III, Rechtskraft gegen den Rechtsnachfolger
-entscheidend ist, ob das Urteil auch GEGEN (!!!) den Rechtsnachfolger Rechtskraft entscheiden würde.Denn für den Rechtsnachfolger entfaltet es gem. 325 I immer Rechtskraft
-ob ein Urteil auch gegen den Rechtsnachfolger Rechtskraft entfaltet (also ob ein Urteil, das für den Rechtsnachfolger nachteilhaft ist, auch ihm ggü. Rechtskraft entfaltet), bestimmt sich nach 325 II
Voraussetzungen 325 II
->325 II gilt nur, wenn im materiellen Recht gutgläubiger Erwerb überhaupt möglich wäre, also nicht bei Forderungen
M1: 325 II ist rein prozessrechtliche Ausnahme zu 325 I. Bezweckt wird der Schutz des guten Glaubens des Erwerbers an Nichtbestehen der Rechtshängigkeit. 325 II gilt bei Erwerb vom Berechtigten und vom Nichtberechtigten, Voraussetzungen deswegen nur guter Glaube bzgl. Rechtshängigkeit
M2 (hM): 325 II gilt nur beim Erwerb vom Nichtberechtigten. Voraussetzung ist deshalb doppelte Gutgläubigkeit, einmal bzgl. Berechtigung und einmal bzgl. Rechtshängigkeit. denn Schwerpunkt der 265 II, III, 325 ist nicht der Schutz des Dritten, sondern der Schutz des Prozessgegners
Folgen Erhebung Einrede gem. 265 III
M1: unzulässig mangels Bestehen der gesetzlichen Prozessstandschaft gem. 265 II 1. 265 III ist Ausnahme zu 265 II 1, liegen Voraussetzungen 265 III vor, entfällt die gesetzliche Prozessstandschaft gem. 265 II 1
M2 (hM): 265 III wird bei Bestehen der gesetzlichen Prozessstandschaft nicht geprüft, diese besteht weiter. 265 III führt zur Einrede des Beklagten bzgl. fehlender Rechtskrafterstreckung und fehlender Aktivlegitimation, Klage ist dann unbegründet
Möglichkeit der Prozessbeteiligung für Rechtsnachfolger des Klägers
-Übernahme des Verfahrens: gem. 265 II 2 nur mit Zustimmung des bisherigen Klägers und des Beklagten
-Beitritt als Streithelfer, gem. 265 II 3 aber nicht als streitgenössischer Nebenintervenient gem. 65
-Hauptintervention, 64: bei Rechtskrafterstreckung gem. 325 I, aber gem. 265 II 2 nur mit Zustimmung des Beklagten
-eigene Klage: bei voller Rechtskrafterstreckung unzulässig wegen fehlender Prozessführungsbefugnis und anderweitiger Rechtshängigkeit (wg. 325 fehlende Parteiidentität egal!). Sofern keine Rechtskrafterstreckung erfolgt, ist eigene Klage zulässig
Vollstreckung bei 265 bei Obsiegen des Klägers
->auf Klägerseite ist Rechtsnachfolge eingetreten
-nur der Kläger kann aus dem Urteil vollstrecken und erhält die Klausel, auch wenn er den Antrag umgestellt hat
-der Rechtsnachfolger ist auf Titelumschreibung gem. 727 oder Klage auf Klauselerteilung beschränkt
265, Möglichkeiten des Klägers, wenn Beklagter veräußert
-264 Nr. 3: Klageänderung auf SE oder Herausgabe des Surrogats
-269, Klagerücknahme ggü. Beklagten, neue Klage ggü. Rechtsnachfolger
-unveränderte Beibehaltung des Antrags und versuchen, Erfolg in der ZVS gegen Beklagten / Rechtsnachfolger zu haben
->wegen 265 II 1 wird Prozess so weitergeführt, als hätte es keine Veräußerung gegeben
Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers bei Obsiegen bei Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite
-es kann gegen den Beklagten vollstreckt werden, ggf. ist dieser wieder in Besitz der Sache. Der Rechtsnachfolger kann dann gem. 771 vorgehen, muss da sein Eigentum aber selbst beweisen (bei Klage gegen ihn hätte der Kläger das machen müssen, also zumindest Beweislastumkehr)
-bei Rechtskrafterstreckung gegen den Rechtsnachfolger Titelumschreibung gem. 727/731 gegen diesen. Findet keine Rechtskrafterstreckung statt, kann nicht vollstreckt werden
im Verfahren bereits ergangene Entscheidungen bei übereinstimmender Erledigungserklärung
-sind die Entscheidungen rechtskräftig geworden, bleiben sie wirksam
-im Übrigen werden sie analog 269 III 1 wirkungslos. Das kann im Tenor auch ohne Antrag klargestellt werden
-war ein VU ergangen, das aber wirkungslos ist, ist das bzgl. der Kosten aber noch zu beachten
Rückgängigmachung von Erledigungserklärungen
-bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist eine Rückgängigmachung grds. ausgeschlossen, weil sie wegen ihrer prozessbeendenden Gestaltungswirkung bindend ist
->Ausnahme: Vorliegen eines Restitutionsgrundes
-bei der einseitigen Erledigungserklärung ist ein Rückgängigmachung möglich. Da sie eine Klageänderung ist, kann der Kläger durch erneute Klageänderung gem. 264 Nr. 2 auch wieder zu seinem alten Antrag zurück
Erledigung bei Stufenklage
-ergibt die Auskunft bei der Stufenklage, dass kein Anspruch besteht, tritt keine Erledigung ein, weil der Leistungsantrag dann von Anfang an unbegründet war
-dem Gläubiger kann aber aus materiellen Recht, insbesondere Verzug, ein SE-Anspruch wegen nicht rechtzeitiger Auskunftserteilung zustehen
->möglich ist also Klageänderung. Verfehlte einseitige Erledigungserklärung kann ggf. als Feststekkungsantrag bzgl. der Ersatzpflicht umgedeutet werden
Erledigung bei Zahlung unter Vorbehalt
-Bsp.: Kläger vollstreckt aus VU und erklärt deswegen im Einspruchstermin für erledigt
->keine Erledigung, weil ZVS aus nur vorläufig vollstreckbaren Titel sowie Zahlung zur Abwendung einer solchen bis zur Rechtskraft keine Erfüllung sind (hilfsweise Aufrechterhaltung Antrag)
-bezweckt Vorbehalt der Zahlung nur, Einwand aus 814 auszuschließen und Annahme eines Anerkenntnisses zu verhindern, Schuldner müsste sich also Möglichkeit der Rückforderung offenhalten, wenn er Nichtbestehen der Forderung beweisen kann, liegt Erfüllung und damit auch Erledigung vor
Erledigungserklärung und Hilfsantrag I
-ist der Kläger unsicher, ob wirklich Erledigung eingetreten ist, können durch Hilfsanträge Nachteile vermieden werden. Dabei gibt es 2 Möglichkeiten:
-Möglichkeit 1: Hauptantrag Erledigung und Hilfsantrag Aufrechterhaltung ursprünglicher Antrag
->stimmt BK Erledigung nicht zu, wird in jedem Fall über ursprünglichen Begehren entscheiden
->Nachteil: stimmt BK Erledigung zu, ist der gesamte Rechtsstreit erledigt und es ergeht nur noch Kostenbeschluss, über Sache wird nicht entscheiden, ggf. auch Kostenlast
->deswegen nicht beste Möglichkeit, wenn es dem Kläger nicht so sehr um die Kosten, sondern um rechtskräftige Entscheidung über Klagebegehren geht
Erledigungserklärung und Hilfsantrag II
-Möglichkeit 2: ursprünglicher Klageantrag und Erledigungserklärung hilfsweise
->wird die Erledigungserklärung zurückgestellt, besteht das Risiko, dass Gericht zu schnekk entscheidet und keine Erledigungserklärung mehr möglich ist
->hier wird auf jeden Fall rechtskräftig über Klagebegehren entschieden
->Zulässigkeit der hilfsweisen Erledigungserklärung aber umstritten
P: besteht Feststellungsinteresse
->Rspr. diskutiert v.a. Kostenersparnismöglichkeit
->soll ggf. immer bestehen, weil Kläger Kosten nur insoweit trägt, wie erfolgloser Hauptantrag den erfolgreichen Hilfsantrag übersteigt
->wegen Risiko Möglichkeit 1 kann Feststellungsinteresse auch bejaht werden
Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
->269 III 3 !!
-tritt Erledigung tatsächlich erst nach Rechtshängigkeit ein und beantragt Kläger aber ausdrücklich, kann man den Antrag nicht als Erledigung auslegen. 140 Umdeutung geht nicht, weil wirksame Prozesshandlung vorliegt
->weil Voraussetzungen 269 III 3 nicht vorliegen normale Klagerücknahme und Kläger trägt Kosten
Erledigungserklärung und Säumnis des Beklagten
-Erledigungserklärung in dem Termin, in dem BK säumig ist
->keine einstimmige Erledigungserklärung möglich, weil diese ggü. Gericht abgegeben werden muss. Kein Zugeständnis nach 331, weil Prozesshandlungen nicht zugestanden werden können
->335 I Nr. 3 steht Erlass des VU nicht entgegen. 335 I Nr. 3 gilt nicht für den Kläger ungünstige Tatsachen, was das rechtsvernichtende Erledigungsereignis ist. Zudem wird mit Feststellung weniger beantragt als angekündigt war, Beklagter ist also nicht überraschendem Mehr, sondern weniger ausgesetzt
Feststellungsinteresse negative Feststellungsklage
Interesse an alsbaldiger Feststellung bemisst sich unter anderem auch nach Zeitdifferenz und dem Zuwarten bis zur Möglichkeit einer Leistungsklage desselben Inhalts. Kann trotz Klageandrohung nicht mit Sicherheit von einer umgehenden Klageerhebung ausgegangen werden, Feststellungsinteresse (+)
Entfallen negatives Feststellungsinteresse
-Feststellungsinteresse einer negativen Feststellungsklage entfällt, wenn eine auf Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann und feststeht, dass Sachentscheidung ergehen wird
->einseitige Rücknahme gem. 269 I bis zu Beginn mündlicher Verhandlung möglich
->Sachentscheidung: Leistungsklage darf nicht unzulässig sein und es darf keine Unzulässigkeitserklärung nach 29 III EuGVVO zu erwarten sein
-Festellungsinteresse besteht ausnahmsweise fort, wenn Feststellungsklage bereits ganz oder fast entscheidungsreif ist, wenn Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann ->Prozessökonomie
Erledigung negative Feststellungsklage
-entfällt das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage wegen Erhebung einer Leistungsklage, muss Erledigung erklärt werden
-besteht Möglichkeit, dass Feststellungsinteresse ausnahmsweise weiter besteht, kann Erledigungsantrag nur hilfsweise gestellt werden, falls Feststellungsinteresse vom Gericht verneint wird
Besonderheiten Darstellung übereinstimmende Teilerledigungserklärung
-bzgl. des übereinstimmend erledigten Teils wird nichts im Hauptsachetenor erwähnt. Es ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung, wobei jedoch bei der Begründung zu differenzieren ist
-liegt übereinstimmende Teilerledigungserklärung unproblematisch vor, folgender TB Aufbau:
->Einleitungssatz: der Kläger nimmt den BK in Anspruch zuletzt noch wegen..
->kl. Prozessgeschichte vor Anträgen:ursprüngl. begehrte der Kläger insgesamt…Die Parteien haben jedoch übereinstimmend den Rechtsstreit iHv… für erledigt erklärt betreffend…Der Kläger beantragt zuletzt:
->Prozessgeschichte am Ende: kurz Streitstand zu erledigtem Teil wg. Kosten
->Obersatz Entscheidungsgründe: Hinsichtlich…haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Zu entscheiden war daher in der Hauptsache nur noch über …
Besonderheiten einseitige Teilerledigungserklärung
-bei Zulässigkeit an 264 Nr.2, 256 und an onjektive Klagehäufung denken
-kleine Prozessgeschichte vor Anträgen: der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu .. zu verurteilen. Am .. hat er den Rechtsstreit iHv … betreffend … für erledigt erklärt, da…
-dann Anträge, Feststellungsantrag aber nur, wenn er auch wirklich ausformuliert wurde
-nach BK Antrag, vor streitigem BK Vorbringen: Der Beklagte widersetzt sich der vom Kläger erklärten Hauptsacherledigung, da…
Heilung fehlende Konnexität als Prozessvoraussetzung
Wird die Konnexität gem. 33 als Prozessvoraussetzungen angesehen und sie liegt nicht vor, kann das Fehlen gem. 295 I 1 durch rügelose Einlassung geheilt werden
Zwischenfeststellungswiderklage
possessorische (861) Hauptklage und petitorische Widerklage (985)
-nach hM trotz 863 BGB zulässig
-bei gleichzeitiger Entscheidungsreife wird Hauptklage (861) zur Vermeidung divergierender Entscheidungen analog 864 II BGB abgewiesen
Zulässigkeit Drittwiderklage
-Beklagter erhebt Widerklage gegen Kläger und Dritten
-zulässig, wenn Voraussetzungen der nachträglichen Parteierweiterung vorliegen analog 263, also Einwilligung Dritter oder Sachdienlichkeit
-33 analog bzgl. örtlicher Zuständigkeit nur bei Drittwiderklage gegen Zedenten der Klageforderung
-fehlen objektive Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Drittem, ist Klage als unzulässig abzuweisen, wenn Widerkläger auf Verbund beharrt
Zulässigkeit isolierte Drittwiderklage
-grds. unzulässig
-nach der Rspr. ausnahmsweise zulässig, wenn
derart enge Verknüpfung der Gegenstände, dass Sinn d. 33 zutrifft, zusammengehörende Ansprüche miteinander zu verhandeln
schützenswerte Interessen des isoliert Widerbeklagten werden nicht verletzt
Voraussetzungen der Klageänderung (Einwilligung/Sachdienlichkeit) müssen vorliegen
Folge fehlendes Einbringen einer außergerichtlich erklärten Einwendung
-Forderung darf in extra Prozess noch geltend gemacht werden
->Rechtskraft des Ausgangsprozesses wird damit nicht infrage gestellt. Kläger des Ausgangsprozesses würde sich widersprüchlich verhalten, wenn er dort Forderung geltend macht und zugesprochen bekommt und sich dann im Folgeprozess auf den Einwand beruft, dass der vorher Beklagte bereits aufgerechnet hat
Rücknahme Prozessaufrechnung
-weil die Prozessaufrechnung ein Verteidigungsmittel ist, kann sie auch wirksam wieder zurückgenommen werden
->wg. Rechtsgedanken des 139 BGB wird dann auch materiell rechtliche Erklärung wirkungslos
gemeinsame Tatsachen bei einfacher Streitgenossenschaft
-gemeinsame Tatsachen: betreffen rechtlich nicht nur ausschließlich einen Streitgenossen
-bei gemeinsamen Tatsachen kann Streitgenosse nicht Zeuge sein, nur bzgl. solcher Tatsachen, die ausschließlich den anderen Streitgenossen betreffen
-Tatsachenvortrag eines Streitgenossens bzgl. gemeinsamen Tatsachen wirkt grds. auch für und gegen den anderen, sofern keine Einschränkung durch Vortragenden erfolgt oder der andere widerspricht
-bzgl. gemeinsamer Tatsachen ist nur einheitliche Beweiswürdigung möglich
Kostentragung bei Streitgenossen als Gesamtschuldner, 100 III
-in bestimmten Fällen kommt 100 IV auch dann zur Anwendung, wenn die Streitgenossen keine Gesamtschuldner sind, aber “wie Gesamtschuldner” in der Hauptsache verurteilt werden
->zB bei Personenhandelsgesellschaft und Gesellschafter: keine Gesamtschuldner, Haftung kommt aber der von Gesamtschuldnern gleich (muss im Tenor wie oben kenntlich gemacht werden)
-gesamtschuldnerische Haftung gem. 100 IV für Kosten bei Hauptschuldner und Bürge ist abzulehnen, weil sonst Hauptschuldner für Bürgen haften würde, wofür Rechtsgrundlage fehlt -> ggf. aber wie Gesamtschuldner
-richtet sich nach 59, 60 und 260 analog
-59, 60 liegen vor, wenn gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist
-liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist das Verfahren gem. 145 I zu trennen
Unterschiede prozessual und materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft
-bei der prozessual nSG muss diese nicht von Anfang an bestehen. Besteht sie aber, ist sie eine notwendige
->bei der materiell-rechtlichen nSG muss sie von Anfang an bestehen, weil das materielle Recht nur von oder gegen allen gemeinsam ausgeübt werden kann. Es müssen also alle klagen/Verklagt werden, sonst unzulässig
-bei der prozessual nSG muss nur die Sachentscheidung einheitlich sein, möglich ist aber auch, dass ggü. einem nSG ein Prozessurteil und ggü. dem anderen ein Sachurteil ergeht
->bei der materiell-rechtlichen nSG muss die Sachentscheidung einheitlich sein und an ihr müssen alle nSG beteiligt sein, es kann also nicht gg. einen ein Prozessurteil ergehen
prozessual notwendige Streitgenossenschaft
-nach der Rspr. ausschließlich in Fällen der gesetzlich angeordneten Rechtskrafterstreckung
->die Rechtskrafterstreckung bei einem (gedachten) Nacheinander der Prozesse führt zur notwendigen Streitgenossenschaft bei einem Miteinander der Prozesse
-327: Passivprozess über Nachlassverbindlichkeiten, Erbe und Testamentsvollstrecker
-179, 183 InsO: Klage Insolvenzgläubiger auf Anerkennung einer Forderung zur Tabelle (bzgl. aller, die gleichen Einwand erheben)
-1495, 1496 BGB: Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft für alle Beteiligten Abkömmlinge
-2342, 2344: Anfechtungsklage gegen Erben wegen Erbunwürdigkeit
—>Egal ist, ob Rechtskrafterstreckung nur bei Erfolg der Klage eintritt
materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft
-Gestaltungsklagen des HGB (nicht bei GbR, weil dort Beschlüsse der Gesellschafter vorgesehen sind, 715 V, 720 IV, 727)
-Mieterhöhungsklage, 558b BGB: von allen Vermietern gegen alle Mieter
-Feststellungsklage zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft über Mitgliedschaf Kläger/Beklagter ->alle Gesellschafter. Klage nicht gegen Gesellschaft, weil Gesellschaftsvertrag, aus dem Mitgliedschaft folgt, nur zwischen Gesellschaftern und nicht mit Gesellschaft geschlossen wurde
-Klage gegen Miteigentümer bzgl. Verfügung über ganzes Grundstück
-Gesamthandklage gegen Miterbengemeinschaft, 2059 II
Auflassungsklage gegen Miterbengemeinschaft
-Erblasser verkauf Grundstück an K, aber noch keine Auflassung. Nach Erbfall will K Auflassung, Erben sind A, B, C
->K hat 2 Möglichkeiten
->Gesamthandklage 2059 II auf Abgabe Auflassungserklärung gg. A, B, C wg- 2040 I
->Gesamtschuldklage, 2058: jeder Miterbe schuldet aus 433 I, 2058, 421 auf die Auslassung hinzuwirken. K kann also gegen einen Miterben auf “Herbeiführung der Auflassung” klagen, zu mehr ist nur ein Erbe gem. 2040 I nicht in der Lage
Wirkung prozessual notwendige Streitgenossenschaft I
-Prozessvoraussetzungen müssen für jeden nSG gesondert geprüft werden. Die Klage gegen denjenigen, bei dem sie nicht vorliegen, wird als unzulässig abgewiesen
-gegen abwesende nSG darf kein VU ergehen, weil er gem. 62 I durch den Anwesenden als vertreten gilt. Es kann dann Endurteil gegen alle ergehen, erklärt der Anwesende ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, ergeht gg. alle Anerkenntnisurteil. In den Tatsacheninstanzen kann das aber wegen teleologischer Reduktion v. 62 I widerrufen werden
-es kann im Widerspruch zu den anderen bestritten oder Beweisantrag gestellt werden, Beweiswürdigung muss aber einheitlich erfolgen
Wirkung prozessual notwendige Streitgenossenschaft II
-Klagerücknahme und Erledigungserklärung kann durch nur einen nSG erfolgen, da die einheitliche Sachentscheidung ggü. den restlichen nSG möglich bleibt
Wirkung materiell rechtlich notwendige Streitgenossenschaft
-wie bei prozessual nSG mit 2 Ausnahmen:
-Zulässigkeit ist für jeden nSG gesondert zu prüfen. Ist die Klage ggü. einem nSG unzulässig, muss sie insgesamt bzgl. aller als unzulässig abgewiesen werden
->Sachentscheidung könnte nämlich nicht allen ggü. ergehen!
-Klagerücknahme und Erledigungserklärung nur durch einen nSG würde dazu führen, dass Sachentscheidung ggü. allen nicht mehr möglich ist. Konsequenz:
M1: zulässig und wirksam, ausscheidendem nSG kann Verbleiben im Prozess nicht zugemutet werden. Klage dann insgesamt unzulässig, weil keine einheitliche Sachentscheidung mehr möglich
M2: unwirksam, weil eine Sachentscheidung verhindert wird
-in jeder Instanz zulässig, Partei muss Prozess in der Lage übernehmen, in der es sich befindet. Urteil mit einheitlicher Kostenentscheidung ergeht nur zwischen neuen Parteien
-2 Fallgruppen: bei 239, 240 tritt Parteiwechsel bereitsmit dem vom Gesetz genannten Ereignis ein, bei der zweiten Fallgruppe (265, 266, 75-77) hängt der Prozesswechsel von der Erklärung der Parteien ab
gesetzlicher Parteiwechsel, 239
-Tod der Partei nach Rechtshängigkeit führt zum Parteiwechsel auf die Erben
->Prozess wird jedoch unterbrochen, außer Verstorbener war durch RA vertreten, 246
-erteilte Prozessvollmacht wirkt gem. 86 fort
-239 eird analog angewendet in allen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge
->liquidationsloses Erlöschen juristischer Person/parteifähige Personengesellschaft bei gleichzeitiger Gesamtrechtsnachfolge in ihre Rechte (zB Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen, Übertragung aller Anteile auf einen, 712a BGB)
->übertragende Umwandlung durch Verschmelzung, 2-122 UmwG
gesetzlicher Parteiwechsel, 240, 242
-Parteiwechsel tritt ein, wenn bei Partei kraft Amtes die Verwaltung beginnt oder endet
->Bsp.: mit Eröffnung Insolvenzverfahren Wechsel auf Insolvenzverwalter und mit Beendigung Insolvenzverafhren/Freigabe einer zur Masse gezogenen Sache wieder Parteiwechsel auf Schuldner
-242: Eintritt Nacherbfolge führt zu Wechsel auf Nacherben bei Aktivprozessen des Vorerben der befreit ist (2136) oder mit Zustimmung des Nacherben verfügt hat
Übersicht Parteiänderung nach Rspr. I
->Klageänderungstheorie
-Klägerwechsel: Zustimmung des alten Klägers (->kein Hinausdrängen), Parteiwechserklärung neuer Kläger, Zustimmung des Beklagten analog 269 I für Ausscheiden alter Kläger, Zustimmung des Beklagten / Sachdienlichkeit bzgl. neuem Kläger (263, 267 analog). Sachdienlichkeit aber nicht möglich bei 265 II 2
-Beklagtenwechsel: Zustimmung bisheriger Beklagter analog 269 I, Parteiwechselerklärung an neuen Beklagten und dessen Zustimmung/Sachdienlichkeit analog 263, 267
-Parteierweiterung Klägerseite: Beitrittserklärung neuer Kläger, Sachdienlichkeit analog 263, 59ff., 260 analog
Übersicht Parteiänderung nach Rspr. II
-Parteierweiterung auf Beklagtenseite: Klageschrift an neuen Beklagten, Zustimmung/Sachdienlichkeit neuer Beklagter analog 263, 59ff., 260 analog
->Wirkung: grds. Bindung neue Partei an bisherige Prozessergebnisse, neue Partei kann aber Wiederholung verlangen, wenn sie sonst in Rechtsverteidigung beschränkt wäre
Beitritt einfache Nebenintervention
-von Amts wegen werden geprüft das Vorliegen einer Beitrittserklärung sowie die persönliche Prozessführungsvoraussetzungen (Partei- und Prozessfähigkeit, 78 I)
-nur beim Widerspruch einer Hauptpartei werden die übrigen Voraussetzungen geprüft iRe Zwischenstreits gem. 71, entschieden wird durch Zwischenurteil, das mit Endurteil verbunden werden kann
->Form, anhängiger Rechtsstreit, rechtliches Interesse am Obsiegen unterstützter Partei, Heilung dieser drei Voraussetzungen gem. 295 möglich
->Tenor: Der Beitritt des.. als Streithelfer des.. ist zulässig
Rechtsstellung einfacher Nebenintervenient
-Dritter, der im eigenem Namen kraft eigenen Rechts handelt
-er kann alle Prozesshandlungen, die der unterstützen Partei zustehen, mit der Wirkung vornehmen, als hätte sie die Hauptpartei vorgenommen
-Handlungen, die im Widerspruch zur Hauptpartei stehen, dürfen nicht vorgenommen werden, sie wären unwirksam
->bloße Untätigkeit reicht aber nicht für Widerspruch
Befugnisse des einfachen Nebenintervenienten
-bei Säumnis Hauptpartei wendet er VU ab, wenn er verhandelt
-kann alle Prozesshandlungen vornehmen, die auch Hauptpartei vornehmen könnte, also insb. Anträge stellen, Einspruch gegen VU einlegen, Wiedereinsetzung beantragen
-kann als Zeuge vernommen werden
-selbstständig, ohne Rücksprache Beweise vorbringen, bestreiten
-Fristen laufen nie gesondert, maßgeblich sind die der Hauptpartei
-Verspätungspräklusion 296 abwenden
Beschränkungen des einfachen Nebenintervenienten
-ist gem. 67 an Prozessgegenstand gebunden, er darf ihn nicht ändern und nicht durch Dispositionsakte auf ihn einwirken
->unzulässig also Klage ändern/erweitern/beschränken, Widerklage erheben, anerkennen, für erledigt erklären, allein Vergleich schließen
Kostenentscheidung bei einfacher Nebenintervention, 101 I
-an Kosten des Rechtsstreits wird Nebenintervenient nie beteiligt
-bzgl. der Kosten der Nebenintervention soll NI so gestellt werden, wie die Partei, die er unterstützt hat
->die Partei gewinnt: Gegner trägt Kosten der NI
->die Partei verliert: NI trägt Kosten selbst
->Parteien haften anteilig: Gegner muss Kosten der NI anteiligt übernehmen, Rest trägt NI selbst
einfache NI im Tatbestand
-Beitritt gehört in Prozessgeschichte vor den Anträgen
-Anträge sind bei den Anträgen der Parteien darzustellen
-streitiger Vortrag wird bei dem dargestellt, auf dessen Seite NI eingetreten ist
->Der dem Beklagten als NI beitretene.. behauptet
->widersprechender Vortrag ist zwar unstatthaft gem. 67, muss im TB aber dargestellt werden. Entscheidung über Unwirksamkeit erst in Entscheidungsgründen
-im Rubrum kommt er unter den, dem er beigetreten ist
Voraussetzungen der Interventionswirkung, 68, 74 III
-Folgeprozess zwischen Hauptpartei und ihrem damaligen NI bzw. dem Streitverkündungsempfänger
-Vorprozess wurde durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen
-bei Beitritt wird nicht geprüft, ob dieser zulässig war, 68 stellt nur darauf ab, dass er tatsächlich erfolgt ist (auch, wenn Beitritt auf Streitverkündung beruht)
-hat nur eine Streitverkündung stattgefunden, müssen Zulässigkeit gem. 72 und Wirksamkeit gem. 73 geprüft werden, nur wenn diese vorliegen, tritt Interventionswirkung gem. 74 III, 68 ein
Verjährungshemmung durch Streitverkündung
Die Verjährungshemmung gem. 204 I Nr.6 tritt nur bei zulässiger Streitverkündung ein, unabhängig davon, ob ein Beitritt erfolgt ist oder nicht
Interventionswirkung
-geht weiter als Rechtskraft, erfasst auch alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im Vorprozess
->alle Einzeltatsachen, die im Vorprozess entscheidungserheblich waren
->deren rechtliche Beurteilung
->Feststellung präjudizieller Rechtsverhältnisse
->jeweils nur, soweit Urteil im Vorprozess darauf beruht
-Interventionswirkung wirkt immer nur zugunsten der Hauptpartei, es kann also zB ein höherer Schaden geltend gemacht werden
->deswegen hat Hauptpartei auch Wahlrecht, ob sie sich im Folgeprozess auf Vorprozess beruft. Wahlrecht kann aber nur in Bezug auf gesamten Vorprozess ausgeübt werden, kein “Rosinenpicken”
Beseitigung der Bindung der Interventionswirkung, 68 Hs. 2
-NI muss darlegen und beweisen, dass
->er selbst verhindert war, bestimmtes Angrifs-/Verteidigungsmittel geltend zu machen, zB wegen unabänderlicher Prozesslage oder wegen Widerspruch zur Hauptpartei
->Hauptpartei Angriffs-/oder Verteidigungsmittel absichtlich/ grob schuldhaft nicht geltend gemacht hat und diese dem NI unbekannt waren
->das jeweilige Beweismittel hätte in beiden Fällen aber auch geeignet sein müssen, eine andere Entscheidung im Vorprozess herbei zu führen
-ist der Beitritt erst nach mündlicher Verhandlung in erster Instanz möglich, muss der NI mit eingelegter Berufung beitreten, 66 II! Also keine Verhinderung des NI
Rechtsstellung streitgenössischer NI
-Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen laufen für ihn gesondert je nach Zustellung an ihn
-Einspruch, Berufung etc, Angriffs- und Verteidigungsmittel können auch gegen Widerspruch der Hauptpartei geltend gemacht werden
-ist als Partei zu vernehmen
-kann gem. 101 II, 100 I, II, III auch bzgl. der Kosten der Hauptpartei verurteilt werden
-69 nicht anwendbar bei 265
-kann zu nichts verurteil werden außer Kosten
Fälle der streitgenossischen Nebenintervention, 69
-liegt vor, wenn Urteil im Hauptprozess auch für das Rechtsverhältnis des NI zum Gegner von Wirksamkeit ist unmittelbar infolge Rechtskrafterstreckung oder Gestaltungswirkung
-Rechtskraft: 126, 128 HGB, 407 II, 408, 613a BGB, 115 I Nr. 1, 124 I VVG (Versicherer bzgl. verklagten Versicherungsnehmer)
-Gestaltungswirkung: 2342, 2344 BGB (Erbunwürdigkeit), 116 V, 124 V, 139, 134 HGB
materiell-rechtliche Wirkung der Streitverkündung
-Hemmung der Verjährung gem. 204 I Nr. 6 BGB, bei demnächster Zustellung gem. 167 ZPO schon ab Eingang der Streitverkündungsschrift
-Verjährungshemmung gem. 204 II bleubt auch bei Klagerücknahme bestehen, 204 II ist materiell rechtliche Ausnahme zur Rückwirkung des 269 III 1
Reaktion des Dritten auf Streitverkündung
-Dritter bleibt untätig: Interventionswirkung trifft ihn ab Zeitpunkt des möglichen Beitritts gem. 74 III, 68. Interventionswirkung tritt aber nicht ein, soweit Dritter nach 67 wegen Widerspruch der Hauptpartei gehindert gewesen wäre, auf Verlauf Vorprozess Einfluss zu nehmen
-Dritter tritt Verkünder bei: Stellung wie NI
-Dritter tritt Gegner des Verkünders bei: Interventionswirkung tritt ggü. beiden Hauptparteien ein - einmal wegen Beitritt und einmal wegen Streitverkündigung. Aber kein Ausschluss der Interventionswirkung ggü. Verkünder nach 67, weil er durch tatsächlichen Beitritt die Möglichkeit der Einflussnahme hatte
-Dritter will beitreten, wird aber zurückgewiesen: keine Interventionswirkung gem. 74 III, weil Dritter keine Einflussmöglichkeit hatte, 103 I GG
Unterschied echtes und unechtes VU
-ein echtes VU ergeht wegen der Säumnis gegen den Säumigen, anfechtbar mit Einspruch gem. 338
-ein unechtes VU ist ein im Säuminstermin ergehendes streitiges Endurteil gegen den Kläger auf Klageabweisung
->bei Säumnis BK: Klage ist unzulässig/unschlüssig, Urteil ergeht gegen den Anwesenden
->bei Säumnis Kläger: Klage ist unzulässig. Urteil ergeht gegen den Säumigen, aber nicht wegen Säumnis
->anfechtbar mit Berufung
-es ist auch ein teilechtes und teilunechtes VU möglich, wenn der BK säumig und die Klage nur teilweise schlüssig ist (Teilversäumnis und Endurteil)
Übersich echtes/unechtes VU
Säumnis Kläger
Säumnis BK
Klage unzulässig
Klage zulässig
Klage unzulässig/unschlüssig
Klage zulässig und schlüssig
Klage teilw. schlüssig
streitiges Endurteil Klageabweisung
VU gegen Kläger, 330
str. Endurteil KLageabweisung, 331 II
VU gg. BK, 331 I
ein Urteil aus 2 Urteilsarten
Berufung, 511
Einspruch, 338
Berufung
Teil-VU
EndU
VU im späteren Verhandlungstermin
Säumnis im Folgetermin ist gem. 332 so zu behandeln wie Säumnis im ersten Termin
->es entfallen alle seit dem 1. Termin gewonnenen Prozessergebnisse, es ist also nur auf Vortrag Kläger abzustellen
->Ausnahme: End- und Zwischenurteile wegen 318 und Heilung von Zuständigkeits- und Verfahrensmängeln gem. 39, 295 (das wird berücksichtigt)
Säumnis im Beweistermin
-solange die Beweiserhebung andauert, liegt kein Termin zur mündlichen Verhandlung vor, was aber Voraussetzung eines VU ist
->beim Beweistermin müssen die Parteien aber nicht anwesend sein, 367 I
-mündliche Verhandlung wird nach der Beweisaufnahme fortgesetzt, 370 I. Kraft Gesetzes ist der Beweistermin nach Erledigung der Beweisaufnahme ein Verhandlungstermin gem. 370 I, dann VU möglich
-ist Kläger in mV nach Beweisaufnahme säumig, hat BK 2 Möglichkeiten: VU beantragen, dann kann Beweisergebnis nicht berücksichtigt werden. Entscheidung nach Aktenlage 331a, wenn schon vorher mündlich verhandelt wurde. Dann kann Beweisergebnis verwertet werden
Folge unzulässiger Einspruch
-ein unzulässiger Einspruch ist gem. 341 I 2 immer zu verwerfen
-gilt auch dann, wenn Unzulässigkeit erst übersehen wurde und neuer Termin bestimmt wurde, in dem die Partei, die Einspruch eingelegt hat, wieder säumig ist
->auch hier muss Einspruch durch streitiges Endurteil gem. 341 I 2, II verworfen werden und nicht durch 2. VU, weil das immer zulässigen Einspruch voraussetzt
Einspruch durch Nichtpartei und Umdeutung in den Beitritt als Streithelfer
-unzulässige Prozesshandlungen können analog 140 BGB in zulässige umgedeutet werden
-bezeichnet sich ein Dritter bspw. als neuer Kläger und scheitert der Parteiwechsel aber an der Zustimmung des BK, kann dies in Beitritt als Streithelfer umgedeutet werden
->(-) zur Parteistellung, das Interesse entspricht
-da auch der Streithelfer einen Einspruch einlegen kann, ist der eig als Kläger eingelegte Einspruch dann weiterhin statthaft
Verhinderung ohne Verschulden iRd 233
-liegt eine fehlende/fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung vor, muss zwischen dieser und der Fristversäumung Kausalität bestehen. Kausalität fehlt, wenn Beteiligter wegen vorhandener Kenntnisse keiner Unterstützung durch Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Das ist idR bei anwaltlicher Vertretung der Fall
-die verzögerte Weiterleitung des an ein falsches Gericht adressierten Einspruchs ist dann eine unverschuldete Fristversäumnis, wenn die Unzuständigkeit für das Gericht ohne weiteres, leicht und einwandfrei zu erkennen war und eine rasche Weiterleitung noch zur Fristwahrung geführt hätte
->Anspruch auf rasche Weiterleitung durch unzuständiges Gericht folgt aus Gebot des fairen Verfahrens
Einspruch mittels elektronischem Dokument, 130a I
-die erforderliche Schriftform kann gem. 130a ersetzt werden durch ein elektronisches Dokument
-seit dem 1.1.22 müssen RA gem. 130d Erklärungen bei Gericht als elektronisches Dokument einreichen
->ein fristgerecht eingegangener Einspruch in Schriftform ist also unwirksam
-das elektronische Dokument muss die Anforderungen der 130a II-IV erfüllen
->Eignung, 130a II: PDF
->Signatur: qualifizierte elektronische Signatur, 130a III 1 Alt.1, beA ist sicherer Übermittlungsweg iSd 130a III 1 Alt. 2 ->beA Konto muss der Person gehören, die Dokument unterschrieben hat
Einspruch mittels elektronischem Dokument, 130a II
-ist das verwendete Format nicht geeignet, kann die Zustellfiktion des 130a VI 2 greifen
-bei übrigen Fehlern muss Gericht nur dann auf diese hinweisen per Telefon/Fax, wenn es sich um leicht erkennbare Mängel innerhalb noch offener Frist handelt
->die Kausalitäte des RA-fehlers für Fristversäumung wird dann durch Fehler des Gerichts unterbrochen
2.VU
-nach hM wird die Gesetzmäßigkeit des ersten VUs bzgl. des Erlasses des 2.VUs nicht geprüft. Im Einspruchstermin hätte die Möglichkeit bestanden, Einwände vorzubringen und man weiß, dass man nicht säumig sein darf
-Streitgegenstände des ersten und 2. VUs müssen übereinstimmen
->bei Klageerweiterung nach Erlass 1. VUs ergeht deshalb bzgl. des ursprünglichen Teils ein 2. VU und bzgl. des neuen Teils ein erstes VU
->wird die Klageforderung/ der Beklagte nach dem ersten VU ausgewechselt, ergeht wegen Nichtidenität der Streitgegenstände kein 2. VU, sondern nur ein erstes VU, wenn die Klageänderung zulässig war
Berufung gegen 2.VU
Zulässigkeit
Statthaftigkeit gem. 514 II: Vorliegen 2. VU
Behauptung schlüssiger Tatsachen iSv 514 II
->schlüssige Behauptung gehört zur Zulässigkeit
-fehlende Säumnis im Einspruchstermin
-nicht verschuldete Säumnis im Einspruchstermin
->nach hM kann die Berufung nicht auf die Behauptung gestützt werden, dass das 1. VU nicht gesetzesmäßig ergangen sei. Denn nach Wortlaut des 514 II kommt es eindeutig nur auf Säumnis bei Erlass 2. VU an
erstmalige Erledigungserklärung im Einspruchstermin
-der Erlass eines 2. VUs bei erstmaliger Erledigungserklärung im Einspruchstermin ist zulässig
->kein Verstoß gegen 335 I Nr.3, weil Erledigungserklärung ein Weniger ist iSd 264 Nr. 2 und 335 I Nr.3 diesbezüglich keine vorherige Mitteilung fordert
-Hauptsachetenor:
Der Einspruch des Beklagten vom…wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache (in Höhe eines Teilbetrags) erledigt ist
Vorwirkung des Mahnbescheidsantrags
Die Einreichung des Mahnbescheidsantrags hemmt bereits die Verjährung gem. 204 I Nr.3 BGB, 167 ZPO, wenn die Zustellung des Mahnbescheids demnächst erfolgt
Anhängigkeit und Rechtshängigkeit beim Mahnbescheidsverfahren
-das Urteilsverfahren wird gem. 696 I 4 / 700 III 2 mit Zugang der Akten nach Abgabe anhängig
-ergeht Vollstreckungsbescheid, tritt Rechtshängigkeit gem. 700 III rückwirkend mit Zustellung des Mahnbescheids ein
-wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und deshalb kein VB erlassen, muss gem. 696 III differenziert werden:
->erfolgt die Abgabe alsbald nach Widerspruch, tritt die Rechtshängigkeit rückwirkend mit Zustellung des MB ein (unverzüglich nach Mitteilung über Widerspruch muss Antrag gestellt und restliche Gerichtsgebühr gezahlt werden)
-erfolgt die Abgabe nicht alsbald, tritt Rechtshängigkeit mit Zugang der Akten beim Streitgericht ein
Wirkung Vollstreckungsbescheid
-der VB ist gem. 700 I, 331 einem ersten VU gegen den Beklagten gleichgestellt
-durch den Verweis in 700 I auf die 331ff. gilt 338 für die Statthaftigkeit des Einspruchs, 339 für die 2-wöchige Frist, 341 I 2 für die Verwerfung durch Urteil und 343 für den Ausspruch im Tenor
Säumnis Beklagter im Einspruchstermin nach VB, 700 VI
-Prüfung bzgl. Verwerfung des Einspruchs durch 2. VU, 700 VI, 345
zulässiger Einspruch, 341 I 2, 700 I
Säumnis Beklagter
Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage, 700 VI
ordnungsgemäß ergangener VB
->ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber nach hM sinngemäß aus 700 VI, da der VB wegen der Schwere der Folge der Verwerfung durch 2. VU zumindest einmal vom Richter geprüft werden soll
->bzgl. der Rechtzeitigkeit der Widerspruchseinlegung gg. MB kommt es auf dessen Eingang bei Poststelle, nicht beim Rechtspfleger an
-bei 4. (-) kommt nur 1. VU in Betracht, das VB aufhebt oder aufrecht erhält
Möglichkeiten in der Güteverhandlung, 278 II
-es können alle Prozesshandlungen vorgenommen werden, die nicht eine streitige mündliche Verhandlung voraussetzen
->möglich also Klagerücknahme ohne Einwilligung ohne des Beklagten, übereinstimmende Erledigungserklärung, Vergleich
->nicht möglich: Stellung von Sachanträgen, Verzicht, Geständnis
-es kann kein VU ergehen und es tritt kein Verlust des Rügerechts gem. 39 ein, weil Gütetermin der mündlichen Verhandlung vorgeschaltet ist
Wirkung des Schlusses der mündlichen Verhandlung
-283: einseitige Verlängerung der eigentlich schon geschlossenen mV durch nachgelassenen Schriftsatz. Es darf nur das berücksichtigt werden, was vom Nachlass erfasst ist
-296a: neue Tatsachen etc. dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, Rechtsauffassungen fallen aber nicht darunter
-Klageerweiterung, Widerklage, Erledigung sind auch ausgeschlossen, 261 II
-156 II: Pflicht zur Wiedereröffnung wegen Verfahrensfehler
-322 I: Zäsur für Eintritt der materiellen Rechtskraft ist Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, alle “neuen” Tatsachen danach werden nicht von Rechtskraft erfasst
Vorgehen, wenn sich eine Partei auf Unwirksamkeit des Prozessvergleichs beruft und Fortsetzung beantragt
-behauptet eine Partei die Unwirksamkeit des PV und beantragt einen Fortsetzungstermin, wird das alte Verfahren zur Vermeidung doppelter Rechtshängigkeit fortgesetzt
->alte Anträge, ggf. Vollstreckungsschutzantrag analog 707, 719; ggf. Rückforderung des bereits auf den Vergleich Geleisteten
-767/ Feststellungsklage bzgl. Unwirksamkeit Vergleich fehlt RSB, 256 II bzgl. Unwirksamkeit des Vergleichs möglich
-ist Vergleich unwirksam normales Urteil über die Anträge
-ist Vergleich wirksam, ergeht Endurteil mit der Feststellung, dass Rechtsstreit durch den Prozessvergleich beendet ist. WEITERE Kosten muss der tragen, der sich auf Unwirksamkeit berufen hat. Über Anträge bzgl. Rückforderung wird nicht entschieden, diese sind nie rechtshängig geworden, da in einem (durch PV) abgeschlossenen Verfahren keine weiteren Anträge mehr rechtshängig werden können
neuer Prozess nach Prozessvergleich ohne Geltendmachung der Unwirksamkeit
-die Unwirksamkeit des PV wird nicht von Amts wegen berücksichtigt, sie ist eine verzichtbare prozessuale Rüge, die nur zu Beginn des Prozesses zulässig ist, 296 III
-anderweitige Rechtshängigkeit steht der neuen Klage nicht entgegen, da es den Parteien frei steht, den früheren Prozess auch durch den unwirksamen PV als beendet anzusehen
-dem neue Prozess steht auch keine Rechtskraft entgegen, da gem. 322 nur Urteile und nicht Vergleiche der Rechtskraft fähig sind
bloßes Behaupten der Unwirksamkeit des PV
-wird die Unwirksamkeit des PV nur behauptet, ohne Fortsetzung des anderen Prozesses zu verlangen, muss dies vom anderen Teil hingenommen und ggf. aus dem Vergleich vollstreckt werden
->denn den Antrag auf Fortsetzung kann nur der stellen, der sich auf Unwirksamkeit des PV beruft
-einer Feststellungsklage bzgl. Wirksamkeit des PV fehlt grds. das Feststellungsinteresse
Auswirkungen, wenn materiell-rechtlicher Vertrag ex nunc unwirksam ist
Bsp.: Rücktritt (323), Wegfall der Geschäftsgrundlage (313), außergerichtlicher Aufhebungsvertrag, 311
BGH+BVerwG: der prozessuale Vertrag bleibt als Prozessbeendigungsvertrag bestehen. Rechtshängigkeit bleibt erloschen. Anders als bei von Anfang an unwirksamen PV wurde die Rechtshängigkeit durch wirksamen PV beendet. Die Parteien sollen es nicht in der Hand haben, durch außerhalb des beendeten Rechtsstreits erfolgte Erklärungen die Rechtshängigkeit wieder aufleben zu lassen. Argument: Rechtssicherheit
BAG: sowohl anfängliche als auch nachträgliche Unwirksamkeitsgründe sollen gleichbehandelt werden, es besteht weiterhin Rechtshängigkeit
Folgen bei nachträglicher Unwirksamkeit des materiell-rechtlichen Vergleichsvertrags
BGH, BVerwG: da keine Rechtshängigkeit besteht neues Verfahren in Verbindung mit 769. Bei 767 gilt 767 II nicht
->keine anderweitige Rechtshängigkeit, keine entgegenstehende Rechtskraft
BAG: Fortsetzung des alten Prozesses
Arten der einstweiligen Verfügung
-Sicherungsverfügung: Sicherung eines Anspruchs auf eine nicht in Geld bestehende Individualleistung, 935. zB Anspruch auf Herausgabe
-Regelungsverfügung: vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, 940. zB bei Miet- und Pachtverhältnissen und gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnissen relevant
-Leistungsverfügung: vorläufige Befriedigung besonders wichtiger Ansprüche, 940 analog. zB Anspruch auf Gehalt, Lieferung von Strom, Unterlassungsgebot
Verfügungsgrund Sicherungsverfügung
-es müssen Umstände die Besorgnis begründen, dass durch die bevorstehende (und durch eV abzuwendende) Veränderung des bestehendes Zustands die Verwirklichung des Individualanspruchs vereitelt/wesentlich erschwert werden könnte
->allein die mögliche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners reicht nicht aus, anders als beim Arrestanspruch
-Ausnahmen: 885 I 2, 899 II 2 BGB (Vormerkung und Widerspruch), hier besteht eine widerlegliche Vermutung des Verfügungsgrundes
mögliche Rechtsverhältnisse iRd Regelungsverfügung
-es muss ein strittiges Rechtsverhältnis vorliegen, aus dem Ansprüche entstehen können müssen
-mögliche Rechtsverhältnisse: schuld-, sachen-, erbrechtlich., gesellschaftsrechtliche Rechtsverhältnisse, alle absoluten Rechte (Eigentum, Besitz, Persönlichkeitsrecht usw.) und rechtlich geschützte Güter (zB Ehre)
Verfügungsgrund iRd Regelungsverfügung
-die einstweilige Regelung muss notwendig sein, zB zur Abwendung wesentlicher Nachteile, drohender Gewalt oder anderer Gründe
-die einstweilige Regelung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Vorteil für den Gläubiger nicht außer Verhältnis steht zum Nachteil des Schuldners
->Verhältnismäßigkeit wird schon beim Ob, nicht erst beim Wie relevant
-Dringlichkeit entfällt, wenn Antragssteller in Kenntnis der Umstände untätig bleibt und einstweilige Verfügung erst nach längerer Zeit beantragt (Selbstwiderlegung)
Allgemeines Leistungsverfügung, 940 analog
-geht über bloße Sicherung bzw. vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses hinaus und lässt teilweise Erfüllung wegen Dringlichkeit zu
-der Arrest geht nur auf Sicherungsmaßnahmen für eine künftige ZVS, weswegen der Verfügungsgrund dort auch in der Gefahr der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse besteht. Die Leistungsverfügung ist dagegen auf sofortige Erfüllung gerichtet, der Verfügungsgrund liegt in der aktuellen Notlage des Antragstellers
Leistungsverfügung auf Herausgabe einer Sache
-ist verbotene Eigenmacht vorausgegangen, genügt dies als Verfügungsgrund. Es muss keine besondere Notlage geltend gemacht werden, der frühere Besitzer kann Herausgabe an sich verlangen
->Gesetz lässt in 863 BGB erkennen, dass die Befriedigung der Besitzschutzansprüche für besonders eilbedürftig gehalten wird
-gilt 863 nicht, muss bzgl. der Herausgabe eine besondere Notlage bestehen, der Antragssteller muss zB auf die Sache zur Erzielung des Lebensunterhalts dringend angewiesen sein
-die Räumung von Wohnraum ist durch Leistungsverfügung nur unter den Voraussetzungen des 940a zulässig
sonstige Fälle der Leistungsverfügung
-Zahlung einer Geldsumme: zB Anspruch auf Gehalt, die zugesprochenen Abschlagzahlungen müssen aber zeitlich und der Höhe nach begrenzt sein, da ja nur die momentane Notlage beseitigt werden soll. Sofern Sozialleistungen tatsächlich gezahlt werden, entfällt Verfügungsgrund
-Weiterbeschäftigung während Kündigungsschutzprozess, 888 III gilt nicht, weil es um Entgegennahme von Diensten geht
-Unterlassen, zB in Wettbewerbssachen und bei APR (zB Verbot Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen)
Unterschiede Leistungsverfügung/ Sicherungs- bzw. Regelungsverfügung
-die Leistungsverfügung ist auf Erfüllung gerichtet, deswegen sind alle auf sie gerichteten ZVS-Maßnahmen zulässig
-es kann mit 767 gegen Leistungsverfügung vorgegangen werden, Möglichkeit des Widerspruchs schließt sie aber aus
-Gemeinsamkeit:
->für Hauptsacheklage besteht noch RSB, da nicht nur eine vollstreckbare, sondern auch eine die Leistungspflicht rechtskräftig feststellende Entscheidung beansprucht werden kann
Streitgegenstand Arrest und einstweilige Verfügung
-Streitgegenstand ist das Recht auf Sicherung, nicht der Anspruch selbst
->dieser wird bei Arrest/eV also auch noch gar nicht rechtshängig
->die Rechtskraft erstreckt sich folglich auch nur auf die Sicherung, nicht den Anspruch
-Übergang in Hauptsache ist unzulässig, weil es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensarten handelt. Von Arrest kann aber in eV übergegangen werden und umgekehrt
Entscheidung über Arrest / eV, 922
-findet eine mündliche Verhandlung statt, ergeht gem. 922 I ein Urteil, das immer zu begründen ist
-findet keine mündliche Verhandlung statt, ergeht ein Beschluss
->ein stattgebender Beschluss bedarf keiner Begründung (Ausnahme 922 I 2), es genügt, dass die Antragsschrift bei der Zustellung im Parteibetrieb beigefügt wird
->ein ablehender Beschluss ist stets zu begründen, da er gem. 567 I Nr. 2 beschwerdefähig ist
Voraussetzungen eV
Antrag (auch ohne RA möglich gem. 936, 920 III, 78 III Hs.2, aber nur für Gesuch, nicht das weitere Verfahren)
zuständiges Gericht, 937, ausnahmsweise 942
allgemeine Prozessvoraussetzungen
Behauptung eines durch eV sicherbaren Anspruchs
Begründetheit
Verfügungsanspruch
->der Antragsteller muss rechtserhaltende Umstände schlüssig vortragen, also das bestimmte Einwendungen nicht bestehen
->wg. fehlendem rechtlichen Gehör
Verfügungsgrund
Entscheidung bei Erlass eV, 937 II
-ergeht eine stattgebende Entscheidung, darf die Entscheidung grds. nur nach mündlicher Verhandlung ergehen gem. 937 II (->dann als Urteil gem. 922 I)
->nur bei besonderer Dringlichkeit kann die Entscheidung gem. 937 II auch ohne mündliche Verhandlung ergehen
->die Dringlichkeit liegt nicht bereits im Verfügungsgrund, sondern muss aus zusätzlichen Umständen folgen
->innerhalb kürzester Frist anberaumte mündliche Verhandlung kann nciht mehr abgewartet werden (zB weil nicht mehr rechtzeitig geladen werden kann) oder wenn der Zweck der eV eine Überraschung des Gegners erfordert
Grenzen bei Entscheidung über eV
->grds. Entscheidung nach freiem Ermessen des Gerichts gem. 938
-308 I: grds. muss der Antragssteller ausser bei Unterlassungsantrag keinen präzisen Antrag stellen. Wird ein Antrag gestellt, darf das Gericht ihn gem. 308 I nicht überschreiten, aber unterschreiten
-keine Vorwegnahme der Hauptsache, Ausnahme: Leistungsverfügung
-Verhältnismäßigkeit: Maßnahme muss mildestes Mittel zur Sicherung sein
-vollstreckungsfähiger Inhalt
vorläufige Vollstreckbarkeit bei Arrest und eV
Es erfolgt kein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, weil Arrest und eV kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind, 929, 936
Vollziehung der eV, 928, 929, 936
-928 ist als Vollziehung durch ZVS von eV/Arrest zu verstehen
-929 ist als Vollziehung im Sinne der Fristwahrung gem. 929 II zu verstehen
Vollziehung gem. 929, 936
-für Vollzug von eV und Arrest gilt die Monatsfrist gem. 929 II, 936 ab Verkündung/ Zustellung an den Antragssteller
-nach Ablauf der Frist darf aus dem Arrest nicht mehr vollstreckt werden und aus eV nicht mehr vollzogen werden
->ZVS Maßnahmen können dann mit 766 angegriffen werden/ nach 929, 936 auf Antrag aufgehoben werden
-zur Fristwahrung muss nach hM die Zustellung der eV im Parteibetrieb erfolgen (auch bei Urteil)
->damit wird Vollziehungswile und Bereitschaft zur Übernahme des Haftungsrisikos aus 945 bekundet
Vollziehung eV nach Verstoß gegen 929 II, III
-wird unter Verstoß gegen 750 I, 929 II, III (Parteizustellung spätestens 1 Woche nach Vollziehung) eine eV vollzogen, kann vor Ablauf der gesamten Vollziehungsfrist aus 929 II erneut vollzogen werden
->Veräumung der Frist aus 929 III 2 führt nicht zur Unwirksamkeit der eV, sondern nur der konkreten Vollstreckungsmaßnahme
-Vollziehung ist zB auch Antrag auf Eintragung der Vormerkung gem. 932 III
Folgen Verstoß gegen 929 III bei Eintragung von Vormerkung und Widerspruch
-grds. darf das Grundbuchamt auch ohne Zustellungsnachweis Vormerkung/Widerspruch aufgrund einer eV eintragen
-verstößt der Antragsteller aber im Anschluss gegen 929 III, indem er nicht innerhalb einer Woche die Parteizustellung betreibt, verliert die Vormerkung/ der Widerspruch die Wirkung, das Grundbuch wird unrichtig
eV mit Verfügungsverbot
-eine eV mit Verfügungsverbot kann einen gutgläubigen Erwerb gem. 136, 135 II, 932 BGB nicht verhindern. Es ist deshalb zweckmäßiger, Verwahrung anzuordnen
->kann aber nicht angeordnet werden, wenn der Antrag nur auf Verfügungsverbot lautet, weil sonst gegen 308 I verstoßen werden würde
-bei Grundstücken sind idR Vormerkung/Widerspruch einfacher, da der Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht werden muss
Rechtsbehelfe gegen Arrest/ eV
-Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung
->Zurückweisung: Berufung
->Erlass eV/Arrest: Berufung oder wahlweise 926 II, 927 oder Berufung und danach 926 II, 927
-Entscheidung durch Beschluss
->Zurückweisung: sofortige Beschwerde, 567 I Nr.2
->Erlass ohne Widerspruch nach 924: Aufhebung nach 926 II, 927
->Erlass und anschließender Widerspruch: gegen das auf den Widerspruch ergangene Urteil kann Berufung eingelegt werden und danach nach 926 II, 927 vorgegangen werden
->gg. Vollziehung nach Erlass: 766 oder 771, 767 nur nach Leistungsverfügung
Unterschiede Widerspruch/Berufung, 927 und 926
-Widerspruch / Berufung: sämtliche Umstände können berücksichtigt werden, nach den Arrest / eV von Anfang an nie hätte ergehen dürfen oder jetzt nicht mehr gerechtfertigt ist
->Aufhebung hat Rückwirung
-927: nur nachträglich eingetretene/ bekannt gewordene Umstände können berücksichtigt werden
->Aufhebung wirkt nur ex nunc
-926: Aufhebung nur aus formalen Grund (Nichteinhaltung Frist zur Ehebung der Hauptsacheklage) möglich
->Aufhebung hat Rückwirkung
Widerspruch gegen Arrest / eV Beschluss, 924, 925 I
-der Widerspruch führt gem. 925 I zum Urteilsverfahren
-nicht fristgebunden, solange Arrest / eV besteht, kann er eingelegt werden (Grenze Verwirkung)
-führt gem. 924 I 2 zur notwendigen mündlichen Verhandlung und bewirkt, dass über Rechtmäßigkeit Arrest / eV nach jetzigem Stand entschieden wird
-liegen die Voraussetzungen vor, wird Arrest / eV bestätigt, wenn nicht wird die Maßregel gem. 925 II kostenpflichtig aufgehoben
Widerspruch gegen Arrest / eV Beschluss, 924, 925 II
-entschieden wird über den Arrest/ die eV, nicht über den Widerspruch. Tenoriert wird deshalb eV/Arrest wird bestätigt/aufgehoben
->Erledigungserklärung im Verfahren möglich, Glaubhaftmachung genügt
-ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit kommt nach 708 Nr. 6 nur bei Aufhebung/Änderung in Betracht, bei Bestätigung bleibt es bei der kraft Gesetzes bestehenden Vollstreckbarkeit
Aufhebung Arrest / eV wegen veränderter Umstände, 927 I
-ursprüngliche Rechtmäßigkeit wird nicht geprüft, nur die Fortdauer des Arrest / eV
-ob vorher durch Beschluss oder Urteil entschieden wurde ist egal, auch, ob Arrest / eV schon bestätigt wurde ist irrelevant
->entscheidend ist nur, ob veränderte Umstände vorliegen
-ausschließliche Zuständigkeit (802) folgt aus 927 II
-RSB fehlt, wenn gleichzeitig Widerspruch/Berufung eingelegt wurde und darüber noch nicht entschieden ist, weil dort umfassendere Prüfung möglich ist. Nacheinander können die Rechtsbehelfe aber geltend gemacht werden
Aufhebung Arrest / eV wegen veränderter Umstände, 927 II
-es muss glaubhaft gemacht werden, dass sich Umstände verändert haben in Bezug auf Verfügungsanspruch oder -grund
->bzgl. Verfügungsanspruch zB: rechtskräftige Klageabweisung als unbegründet im Hauptsacheprozess, Entfall der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsanspruch
->bzgl. Verfügungsgrund: entfällt für Gläubiger ab rechtskräftigem stattgebenden Leistungsurteil in der Hauptsache, nicht ausreichend nur vorläufig vollstreckbarer Hauptsachetitel/Feststellungsurteil. Ausreichend auch Ablauf der Vollziehungsfrist des 929 II, ohne das Vollziehung erfolgt ist
-Entscheidung erfolgt gem. 927 II durch Endurteil
Aufhebung Arrest / eV wegen veränderter Umstände, 927 III
-die Kostenentscheidung im Aufhebungsverfahren beschränkt sich grds. auf die Kosten des Aufhebungsverfahrens, die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens bleibt unberührt
-ausnahmsweise können auch die Kosten des Anordnungsverfahrens dem ursprünglichen Antragsteller im 927 Verfahren auferlegt werden, wenn zB die Hauptsacheklage als von Anfang an unbegründet rechtskräftig abgewiesen wurde
Rechtskraft Prozessurteil
-materielle Rechtskraft des Prozessurteils ist beschränkt auf den behandelten konkreten Zulässigkeitsmangel, dessentwegen die Klage als unzulässig abgewiesen wurde
->nach Behebung Mangel kann Klage also neu erhoben werden
-erfolgt eine Abweisung unzulässigerweise als unzulässig und unbegründet, erwächst die Abweisung als unbegründet nicht in Rechtskraft, die Ausführungen gelten nach dem Vorrang der Prozessvoraussetzungen als nicht geschrieben
-bleibt die Zulässigkeit unzulässigerweise offen (Abweisung als alternativ unzulässig oder unbegründet), erwächst die Abweisung als unbegründet in Rechtskraft. Situation ist vergleichbar mit der, in der Gericht Unzulässigkeit übersieht bzw. Zulässigkeit grob fehlerhaft bejaht
Bedeutung Aktenzeichen
1 (zuständiger Richter, StA, Spruchkörper) O (Registerzeichen) 254 (laufende Nr.) / 21 (Jahr des Eingangs bei Gericht)
-Bedeutung Registerzeichen
->AG: C: allgemeine Zivilsachen, F: Familiensachen, K: Zwangsversteigerungsverfahren, Ls: Strafsachen des Schöffengerichts, M:allg. ZVS-Verfahren, Cs: Strafbefehlsverfahren, Ds: Strafsachen des Einzelrichters
->LG: Kls: Strafverfahren große Strafkammer, Ks: Schwurgericht, Ns: Berufung in Strafsachen, O: allg. Zivilsachen, Qs: Beschwerdeverfahren in Strafsachen, S: Berufung in Zivilsachen, T: Beschwereverfahren in Zivilsachen
Teil-Anerkenntnis- und Endurteil
-entsprechende Überschrift
-alle Anträge des Klägers darstellen. Bei Beklagtenanträgen dann darstellen, welche Anträge anerkannt wurden und dass im Übrigen Klageabweisung beantragt wurden
->oder in kleiner Prozessgeschichte
-Zulässigkeit ganz normal
-bei Begründetheit feststellen, welche Anträge wegen Anerkenntnis begründet sind ->oder: Die zulässige Klage ist bzgl. des nicht anerkannten Teils begründet/unbegründet
->dann ein Satz, welcher Anspruch anerkannt wurde
Überleitung bei Einspruch gegen VU
Zulässigkeit Einspruch
Der Einspruch hat auch Erfolg. Das VU vom.. ist demnach aufzuheben und die Klage des K abzuweisen, da diese zwar zulässig, aber unbegründet ist.
Der Einspruch hat keinen Erfolg. Das VU vom.. ist aufrecht zu erhalten, da die Klage des K zulässig und begründet ist.
Zulässigkeit und Begründetheit
Heilung fehlende Konnexität gem. 33
-das Fehlen der Konnexität gem. 33 kann durch rügeloses Verhandeln gem. 295 geheilt werden
->fehlt zB, wenn Klage ZVS und Pfändung eines Autos betrifft und Widerklage den Eigentumserwerb an Fahrzeugpapieren und Schlüssel
unwirksame Abtretung und Prozessführungsbefugnis
-der dingliche Herausgabeanspruch aus 985 kann nicht isoliert vom Eigentum abgetreten werden, da er mit diesem untrennbar verbunden ist
-auch in einer unwirksamen Abtretung ist aber eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des scheinbar abgetretenen Anspruchs zu sehen
->es muss dann noch eigenes schutzwürdiges Interesse für gewillkürte Prozessstandschaft vorliegen
-die isolierte Abtretung dinglicher Herausgabeansprüche ist materiell-rechtlich als Einziehungsermächtigung anzusehen
Anscheinsbeweis im Straßenverkehr I
-Linksabbiegen, 9 StVO: kommt es im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholendem Fahrzeug, spricht Beweis des ersten Anscheins für Verstoß des Linksabbiegers gegen doppelte Rückschaupflicht
-Auffahrunfall, 3, 4 StVO: wer im Straßenverkehr auf das vorausfahrende Fahrzeug wegen dessen Fahrverhalten auffährt, war idR unaufmerksam/ hat erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten
->kein Anscheinsbeweis auf Autobahn, wenn Unfall in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Spurwechsel des anderen Unfallbeteiligten erfolgte (Vorausfahrender muss aber nicht beweisen, dass kein Spurwechsel stattgefunden hat)
Anscheinsbeweis im Straßenverkehr II
-Fahrstreifenwechsel, 7 V StVO: Unfall in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden: Anscheindsbeweis, dass Sorgfaltspflicht des 7 V StVO nicht beachtet wurde ->auch bei Reißverschlussverfahren ( 7 IV)
->Anscheinsbeweis auch, wenn sich Unfall iRd Einfädelns auf der Beschleunigungsspur ereignet hat
-Ausfahrt aus Grundstück, 10 StVO: Unfall in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Ausfahren aus Ausfahrt: Beweis des ersten Anscheins bzgl. Verstoß gg. 10 StVO
-Wenden, 9 V StVO (+)
Anscheinsbeweis im Straßenverkehr III
-schneeglatte Fahrbahn (+), wenn man aufgrund Fahrfehlers auf Gegenfahrbahn gerät ->keine ausreichende Anpassung Geschwindigkeit
-Türöffnen, 14 StVO (+), wenn Kollision mit fließendem Verkehr
-Vorfahrt, 8 StVO
->bei Einfahrt in Kreisel (+), wenn Unfall im Einmündungsbereich
->(+) bei Einfahrt auf vorfahrtsberechtigter Straße; Widerlegung wohl nur, wenn Vorfahrtsberechtigter geblinkt hat und es weitere Anzeichen für Abbiegen gab; schlechte Sicht und Verkehrsverstoß des anderen reicht nicht, weil damit gerechnet werden muss
Anscheinsbeweis im Straßenverkehr IV
-ÖPNV ->Bus: Sturz Fahrgast bei Anfahren: Anscheinsbeweis, dass Sturz auf mangelnde Vorsicht Fahrgast zurückzuführen ist; Busfahrer, der Fahrplan einhalten muss, muss sich nicht versichern, dass alle gesichert sind und darf vertrauen, dass Fahrgäste selbst dafür sorgen
-Fahrradfahrer etc.: Sturz Fahrradfahrer bei Begegnung mit freilaufendem Hund: Anscheinsbeweis für Verursachung Hund, es ist sorgfaltswidrig Hund freilaufen zu lassen, wenn Weg auch für Radfahrer freigegeben
Grundsätze Anscheinsbeweis
-Voraussetzungen für Anwendung Anscheinsbeweis ist das Vorliegen des typischen Geschehensablaufs, das muss unstreitig oder bewiesen sein
-der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn die konkrete Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht. Die Tatsachen, aus denen diese Möglichkeit abgeleitet wird, müssen unstreitig, offenkundig oder nach 286 bewiesen sein
->im Zweifel geht es zu lasten desjenigen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet
sachliche Zuständkeit bei Amtshaftungsansprüchen
-bei der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ist gem. 71 II Nr. 2 GVG ausschließlich das LG zuständig, eine rügelose Einlassung ist gem. 40 II 2 also nicht möglich
-gilt auch für 839 unabhängig davon, ob der Repräsentant des Staates Beamter im beamtenrechtlichen Sinne oder Arbeiter/Angestellter ist
-werden vertragliche Ansprüche zusammen mit einem Amtsahftungsanspruch geltend gemacht oder kann der Anspruch entweder aus Vertrag oder Amtshaftung folgen, ist die ausschließliche Zuständigkeit des 71 II Nr. 2 auch gegeben
->Ausnahme: Anspruch wird auf eine AGL beschränkt
einseitige Erledigungserklärung und unzuständiges Gericht
-bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum zeitpunkt des erledigenden Ereignisses kann die Erledigung der Hauptsache nur festgestellt werden, wenn der Kläger bereits vor der Erledigung einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits gestellt hat
-auch wenn der Mangel der Unzuständigkeit durch einen Antrag auf Verweisung leicht behoben werden kann, rechtfertigt dies kein Abweichung. Denn auch bei anderen zu behebenden Zulässigkeitsmängeln führt dies zur Abweisung, zudem stammt der Mangel allein aus Sphäre des Klägers
167 und unzuständiges Gericht
Die Verjährung wird durch Zustellung demnächst gem. 167 ZPO auch dann gehemmt, wenn die örtliche oder sachliche Zuständigkeit zunächst fehlt und der Rechtsstreit im weiteren Verlauf an das zuständige Gericht verwiesen wird.
Widerklage und Präklusion des Vortrags nach 296 ZPO
-Widerklage als solche unterliegt als eigenständiger Angriff nicht der Präklusion
-Tatsachen- und Beweismittel, die zur Begründung der Widerklage vorgebracht werden, sind Angriffs- und Verteidigungsmittel. Werden diese aber zeitgleich mit der Widerklage zu deren Begründung vorgetragen, können sie nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil es sonst zu einem im Gesetz nicht vorgesehenen Ausschluss der Widerklage selbst käme
-der Präklusion unterliegt im Übrigen nur streitiges, beweisbedürftiges und entscheidungserhebliches Vorbringen, da es nur in diesen Fällen überhaupt zu einer Verzögerung kommen kann
Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, 232
-AG: immer erforderlich, auch wenn Parteien tatsächlich durch Rechtsanwalt vertreten
-LG: grds. nicht erforderlich
->Ausnahme: Entscheidung gegen Einspruch/Widerspruch, da die Entscheidungen, gegen die EInspruch/Widerspruch statthaft sind, auch ohne RA ergehen können
->also bei Erlass VU oder Beschluss über Antrag auf Erlass einstweilige Verfügung
->39 FamFG!
Rechtsbehelfsbelehrung bei Urteil
-grds. Berufung gem. 511 ZPO. Nach hM ist es dabei irrelevant, ob der Beschwerdegegenstand 600€ übersteigt oder nicht
-ist der Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt oder wurde teilweise vom Kläger zurückgenommen, ist doppelte Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich
->Berufung gem. 511 ZPO bzgl. der Hauptsache und sofortige Beschwerde analog 91a II/ 269 V bzgl. Kostenentscheidung
-auch bei Teilobsiegen/-unterliegen nur Berufung gem. 511, ggf. mit Hinweis auf Möglichkeit für beide Parteien
Rechtsbehelfsbelehrung bei Beschluss
-bei übereinstimmender Erledigungserklärung: sofortige Beschwerde, 91a II
-bei Klagerücknahme: sofortige Beschwerde, 269 V
Zivilprozessuale Rechtsbehelfe
-gegen Personen: Ablehnung
-gegen Notfristen: Wiedereinsetzung
-gegen Entscheidungen unter Fortsetzung des Verfahrens
->Rechtsmittel: Berufung, Revision, sofortige Beschwerde, sofortige Rechtsbeschwerde
->sonstige Rechtsbehelfe: Gehörsrüge, Einspruch, Widerspruch, Wiederaufnahme, Erinnerung, Tatbestandsberichtigung, Urteilsberichtigung, Urteilsergänzung
Rechtsbehelfe im Eilverfahren
-Entscheidungsform
->Urteil: Berufung, 511
->Beschluss: Antragsgegner bei Erlass: Widerspruch gem. 924, Antragsteller bei Nichterlass: sofortige Beschwerde (Rechtfertigungsverfahren bei einstweiliger Verfügung AG der Zwangsbereitschaft, 942)
-unabhängig von Entscheidungsform: Aufhebungsantrag wegen Fristversäumung gem. 926 II oder wegen späterer Veränderung tatsächlicher Umstände gem. 927
Wiederaufnahme, Berichtigungen und Ergänzungen
-Wiederaufnahme gem. 578 ff. ist statthaft gegen rechtskräftige Endurteile und den Prozess wie ein Prozessurteil beendende Beschlüsse
-Urteilsergänzung gem. 321 ist statthaft bei Entscheidungslücken
->2-wöchige Notfrist
-Protokollberichtigung, 164(jederzeit möglich)
-Urteilsberichtigung, 319 (jederzeit möglich)
-Tatbestandsberichtigung, 320 ->2-wöchige Notfrist
Berufung, Gehörsrüge, Erinnerung
-Berufung, 511ff.: Endurteil, gleichgestellte Urteile (Vorbehalts- und Zwischenurteil), 514 für 2. VU
-Gehörsrüge, 321a: erstinstanzliche Selbstkorrektur einer eigenen Entscheidung, gegen die weder Rechtsmittel noch andere Rechtsbehelfe gegeben sind
->zB fehlerhafte Fristberechnungen (Verwerfung an sich fristgemäßen Einspruchs gegen 1.VU), fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften
-Erinnerung: Erinnerung gegen 573, Klauselerinnerung gem. 732, Vollstreckungserinnerung, 766
sofortige Beschwerde
-Statthaftigkeit folgt aus 567
-gem. 567 I Nr. 1, soweit ausdrücklich verwiesen wird
->Kostenrecht, 91a II, 99 II, 269 V
->Ablehnung PKH, 127 II, III
->Zwangsvollstreckungsrecht 793
->einstweiliger Rechtsschutz 934 IV
-gem. 567 I Nr. 2 bei Zurückweisung eines Gesuchs, zB Ablehnung Klagezustellung
-nicht statthaft bei unanfechtbaren Entscheidungen (zB 127 I 1, 281 II 3 (Verweisung bei Unzuständigkeit), 406 V (Beschluss Ablehnung Sachverständiger begründet), 707 II 2 (einstweilige Einstellung ZVS)
rechtskraftfähige Entscheidungen
-alle endgültigen und vorbehaltslosen Entscheidungen deutscher Gerichte
->Endurteile, Teilurteile, VUs, Vollstreckungsbescheide, weil sie gem. 700 I VUs gleichgestellt sind, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile
-keine Rechtskraft entfalten Vorbehaltsurteile, auch im Urkundsverfahren, Grundurteile (aber 318), Prozessvergleiche und notarielle Urkunden
objektive Grenzen der Rechtskraft I
-Gegenstand der Rechtskraft ist gem. 322 das in der Entscheidung festgestellte Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund der vorgetragenen Tatsachen
->denn Anspruch iSd 322 ist der Streitgegenstand, also Antrag und Lebenssachverhalt
-wird die Klage abgewiesen, folgt daraus, dass das GEGENTEIL der begehrten Rechtsfolge aufgrund des vorgebrachten Lebenssachverhalts materiell rechtskräftig feststeht
-zur Ermittlung, was die Entscheidung über den Streitgegenstand ist, ist auf Tenor, TB und Entscheidungsgründe zurückzugreifen, ggf. auch auf die Klageschrift/ den Mahnantrag
objektive Grenzen der Rechtskraft II
-tatsächliche Feststellungen im Tatbestand oder in Folge eienr Beweiswürdigung entfalren keine materielle Rechtskraft (zB Feststellung einer Täuschung)
-auch die rechtliche Beurteilung von Vorfragen entfaltet keine Rechtskraft (deswegen 256 II!!)
->laut neuer BGH Rspr. stellt die dingliche Rechtslage (=Eigentumsverhältnisse) nur eine präjudizielle Rechtsfrage beim Anspruch auf Grundbuchberichtigung dar, deren Beurteilung nicht in Rechtskraft erwächst (ähnlich bei 985, 1004)
objektive Grenzen der Rechtskraft III
-die Entscheidung über Einreden bzw. Einwendungen des Beklagten erwächst grds. nicht in Rechtskraft, weil sie nicht Teil des Streitgegenstandes ist
->Bsp.: bei Zug-um-Zug Verurteilung wird Anspruch des Beklagten auf Gegenleistung nicht rechtskräftig festgestellt
-aus Leistungsurteilen kann jedoch implizit folgen, dass für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine Einrde/kein Leistungsverweigerungsrecht (abstrakt) des Gegners besteht, was dann in Rechtskraft erwächst
->kann zu Problemen führen, wenn Gegenrecht später geltend gemacht wird
objektive Grenzen der Rechtskraft IV
-bei Urteilen über Teilklagen beschränkt sich die Rechtskraft auf den entschiedenen Teil (Anspruch 6000, Klage 1000->Rechtskraft nur bzgl. 1000)
-Rechtskraft bei einseitiger Erledigungserklärung: Stattgabe: Klage war ursprünglich zulässig und begründet, Abweisung: früherer Streitgegenstand war unzulässig bzw. unbegründet oder hat sich nicht erledigt
-322 II: Rechtskraft erstreckt sich auf Aufrechnung, soweit über sie entschieden wird
->findet Anwendung, wenn Klage wegen Bestehen Aufrechnungsforderung abgewiesen wird oder wenn ihr stattgegeben wird, weil Forderung nicht besteht
->Rechtskraft auch bei Ablehnung Aufrechnung immer nur iHd Klageforderung
subjektive Grenzen der Rechtskraft
-grds. wirkt Rechtskraft nur zwischen Partei und Gegenpartei gem. 325 I
-Rechtskraft wirkt auch nicht zwischen Streitgenossen auf derselben Seite (es kommt nur zur Bindungswirkung nach 68, 74 IV in Betracht)
-ggf. Rechtskrafterstreckung auf Dritte gem. 325
-zT wird in bestimmten Fällen (zB Anfechtungsklage nach 2342 BGB) eine Erga-Omnes-Wirkung des Urteils angenommen, also eine Wirkung auch ggü. jedem Dritten
Bedeutung der materiellen Rechtskraft in der Klausur
-Zulässigkeit: Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Rechtskraft, wenn der gleiche Streitgegenstand bzw. das kontradiktorische Gegenteil geltend gemacht wird
-materielle Rechtskraft kann den Prüfungsumfang des Gerichts einschränken, wenn Rechtskraft des Voruteils zB nun zu prüfende Vorfrage betrifft. Von Amts wegen zu berücksichtigen
-tatsächliches oder rechtliches Vorbringen kann wegen der materiellen Rechtskraft präkludiert sein
->das kann zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit führen
Wirkung der materiellen Rechtskraft im neuen Prozess I
-soweit im neuen Prozess genau derselbe Streitgegenstand wie im alten geltend gemacht wird, führt die materielle Rechtskraft zur Unzulässigkeit
->gilt auch, wenn Gegner das kontradiktorische Gegenteil geltend macht, da die rechtskräftige Feststellung einer Rechtsfolge zugleich die Feststellung des Nichtvorliegens ihres kontradiktorischen Gegenteils enthält (zB erst Klage auf Zahlung (+) und danch Klage auf Zurückzahlung aus Bereicherungsrecht)
-wird im neuen Prozess ein anderer Streitgegenstand geltend gemacht, ist das Gericht iRd Begründetheitsprüfung daran gehindert, von der Entscheidung über den früheren Streitgegenstand abzuweichen
Wirkung der materiellen Rechtskraft im neuen Prozess II
-die Bindung an die frühere Entscheidung hat die Präklusionswirkung zur Folge. Die Parteien sind mit allen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen ausgeschlossen, das der rechtskräftigen Entscheidung über den Streitgegenstand widerspricht
-Präklusion gilt nicht für Tatsachen, die erst nach Ende der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden sind
->bei Abweisung als derzeit unbegründet wegen fehlender Fälligkeit kann im Folgeprozess vorgebracht werden, dass Fälligkeit eingetreten ist
Wirkung der materiellen Rechtskraft im neuen Prozess III
-die Präklusionswirkung gilt für bereits früher bestehende Tatsachen unabhängig davon, ob diese im alten Prozess vorgetragen wurden oder nicht
->die neu vorgetragene Tatsache, die bereits im alten Prozess bestand, ist unzulässig, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise mit dem im früheren Prozess vorgetragenen Lebenssachverhalt einen einheitlichen Lebenssachverhalt bildet. Das ist anhand einer natürlichen Anschauung zu beurteilen
->unerheblich ist, ob der Parteo die Tatsache zu dem früheren Zeitpunkt schon bekannt war oder nicht, das objektive Vorliegen reicht aus
->bei Gestaltungsrechten kommt es auf die erste mögliche Ausübbarkeit an, nicht die tatsächliche Ausübung
Wirkung der materiellen Rechtskraft im neuen Prozess IV
-sind bestimmte Tatsachen präkludiert, kann dies auch zur Unzulässigkeit der Klage führen, da ohne die neuen, präkludierten Tatsachen nur der alte, identische Streitgegenstand verbleibt
287 iRv SE-Ansprüchen
-der Kläger muss den Haftungsgrund voll beweisen, bei Vertragsverletzung also, dass durch die schuldhaft begangene Pflichtverletzung seine Interessen betroffen wurden
-die Schadensentstehung selbst gehört nicht zum Haftungsgrund und ist der richterlichen Ermessenentscheidung gem. 287 offen (zB auch beratungsgerechtes Verhalten)
Streitwertgrenze 708 Nr. 11 bzgl. Kosten
-bis zu einem Streitwert von 4000€ liegen die Kosten, die der Kläger vollstrecken kann (eigener RA+Gerichtskosten) unter 1500€
-bis zu einem Streitwert von 7000€ liegen die Kosten, die der Beklagte vollstrecken kann (eigener RA) unter 1500€
Aufbau Beweiswürdigung
Herausarbeiten relevante streitige Tatsachen
->abgrenzen von unsubstantiierten Vortrag / unzulässigem Bestreiten mit Nichtwissen
Mitteilung Beweisergebnis
Feststellung Beweismaßstab (grds. 286, Ausnahmen 287, 288ff.)
Feststellung Beweislast und ggf. Beweiserleichterung (Anscheinsbeweis, gesetzliche Regelung), 416 (Privaturkunde), Beweislastumkehr
Würdigung jedes einzelnen Beweismittels (Ergiebigkeit und Überzeugungskraft)
Gesamtwürdigung Beweismittel und sonstiger Inhalt der Verhandlung
ggf. Gegenbeweisprüfung, wenn Beweis gelungen ist (alle Beweismittel, die von nicht beweisbelasteter Partei benannt wurden)
Anscheinsbeweis bei Witterungsschäden eines Werks
-ein errichtetes Gebäude oder Werk muss mit sämtlichen Einrichtungen den Witterungsbedingungen standhalten, mit denen üblicherweise zu rechnen ist. Tut es das nicht, liegt eine Pflichtverletzung vor
-die Ablösung von Teilen infolge einer Witterung beweist im Allgemeinen, dass die Anlage fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war
->Beweis des ersten Anscheins
Arten von Prozesshandlungen
-Bewirkungshandlungen: beeinflussen die Prozesslage unmittelbar (zB Klagerücknahme, Rücknahme Einspruch gg. VU, Rücknahme Berufung, Verzicht auf Berufung, Verzicht und Anerkenntnis)
->können einseitig und zweiseitig sein
-Erwirkungshandlungen bezwecken einen Erfolg, der erst auf Grund eines Tätigwerdens des Gerichts eintritt
->Gericht soll zum Tätigwerden veranlasst werden und Erkwirkungshandlung soll dafür Grundlage bilden
->Klageerhebung, Prozessführungsermächtigung, Anträge, Behauptungen, Beweisführungen
Widerruflichkeit Prozesshandlungen I
-Bewirkungshandlungen sind grds. unwiderruflich, wenn der bezweckte prozessuale Erfolg eingetreten ist
->Ausnahme: Prozesshandlung ist von Restitutionsgrund iSv 580 ZPO betroffen, aufgrund dessen das Urteil, das auf Prozesshandlung beruht, mit Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte
-Erwirkungshandlungen können so lange widerrufen werden, bis durch sie eine Prozessituation geschaffen wird, die im Interesse der Gegenpartei nicht mehr ohne deren Einverständnis verändert / aufgehoben werden darf
Widerruflichkeit Prozesshandlungen I I
-für bestimmte Prozesshandlungen enthält das Gesetz ausdrückliche Regelungen über nachträgliche Beseitigung
->Klagerücknahme 269, Widerruf Geständnis 290, Einwilligung schriftliches Verfahren 128 II
-Vorschriften über Nichtigkeit / Anfechtbarkeit aus BGB finden keine Anwendung, auch nicht bei Täuschung / Drohung
Vollstreckungsschutz
-Antrag nach 712: muss IN der ersten / der Berufungsinstanz gestellt werden, um Vollstreckungsschutz für das jeweils zu erlassende vorläufig vollstreckbare Urteil zu erlangen
-Antrag auf vorläufige Einstellung der ZVS gem. 719, 707: ZVS aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, das bereits besteht, soll verhindert werden, vor allem VU
-Antrag auf einstweilige Einstellung der ZVS gem. 769: ZVS aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil kann verhindert werden, wenn Unzulässigkeit der ZVS geltend gemacht wird (767, 768, 771-774, 785, 786)
-aus prozessökonömischen Gründen kann die isolierte Drittwiderklage aber zulässig sein, wenn die Streitgegenstände von Klage und Drittwiderklage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eng vernküpft sind und schutzwürdige Interessen des Drittiwiderbeklagten nicht beeinträchtigt werden
isolierte Drittwiderklage im Leasingverhältnis I
LG -> LN: rückständige Raten / SE nach Kündigung
LN -> Verkäufer Leasinggut aus abgetretenen Sachmängelgewährleistungsrecht
-sachlich und rechtlich enge Verknüpfung: Kauf und Leasingvertrag sind von vornherein aufeinander abgestimmt und haben selbes Objekt zum Gegenstand. Zusätzlich leasingtypische Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch. Rechtlicher Zusammenhang: Bestehen eines Rücktrittsrechts des LN ggü. Verkäufer aus abgetretenem Mängelrecht ist entscheidend dafür, ob dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage fehlt und der LG so von Anfang an keine Zahlungsansprüche hat. LG ist bei interessengerechter Auslegung Vertrag an Ergebnis Gewährleistungsrechtsstreit gebunden
-keine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Drittwiderbeklagten: wegen tatsächlicher und rechtlicher Verknüpfung Kauf- und Leasingvertrag muss er Drittwiderklage auch hinnehmen, ggf. nicht an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt zu werden
isolierte Drittwiderklage im Leasingverhältnis II
-schutzwürdige Interessen des LG (Kläger) sind jedenfalls nicht dadurch berührt, dass Prozessstoff ausgeweitet und Verfahren ggf. verzögert wird. Denn LG wird nicht schlechter gestellt, bei “normaler” Klage LN-Verkäufer hätte Prozess LG - LN gem. 148 ZPO ausgesetzt werden müssen
->man muss dann wegen Vorgreiflichkeit der Drittwiderklage erst diese prüfen, auch wenn 148 nicht einschlägig ist
isolierte Drittwiderklage gegen Subunternehmer
Bauherr -> SE Generalunternehmer
Generalunternehmer ->SE Fachplaner (Subunternehmer)
-Dritter ist jede Person, die weder Kläger noch Beklagter des anhängigen Verfahrens ist. Widerklage nur gegen Streithelfer ist deswegen auch isolierte Drittwiderklage
-isolierte Drittwiderklage hier unzulässig!
->ggf. tatsächliche Verbindung noch (+), weil Mangel ggf. auf mangelhafte Leistung des Subunternehmers zurückzuführen ist, ggf. also ein SV-Gutachten ausreichend
->aber rechtliche Vernküpfung (-), weil die Ansprüche auf unterschiedlichen Vertragsverhältnissen beruhen, die auch nicht verknüpft sind
->zudem Beeinträchtigung schutzwürdige Interessen Kläger, weil dessen Prozess mit Fragen belastet wird, die für seinen SE-Anspruch egal sind
->Zulässigkeit isolierte Drittwiderklage wird nicht allein aus Zumutbarkeits-/Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten beurteilt
Zwangsräumung aus notarieller Urkunde I
-gem. 794 I Nr.5 ZPO darf keine notarielle Unterwerfungserklärung erfolgen über den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum
->ausgeschlossen sind also Ansprüche auf Aufgabe und Herausgabe des Mietbesitzes und Einschränkungen des Mietbesitzes
->Fortbestand des Mietverhältnisses bezieht sich im Wesentlichen auf Mietbesitz
-der Bestand eines Mietverhältnisses ist jedoch nur dann betroffen, wenn es im Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Urkunde noch bestand
->Sperre greift also auch dann, wenn sich im Zeitpunkt der Errichtung die Parteien einig sind, dass Miete zu bestimmten Zeitpunkt beendet sein soll
Zwangsräumung aus notarieller Urkunde II
-ist das Mietverhältnis bei Errichtung aber bereits beendet, greift die Sperre nicht mehr, da der soziale Schutzzweck nicht mehr besteht
-dagegen spricht auch nicht, dass danach ggf. der Bestand des Mietverhältnisses als Abwicklungsverhältnis betroffen ist. Denn es wird zwar die Abwicklung des Mietverhältnisses geregelt, aber nicht dessen Bestand
Vergleich und Veräußerung der streitbefangenen Sache I
-wird nach Rechtshängigkeit die streitbefangene Sache veräußert, muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers den Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozesses hätte sein können und sich die Rechtskraft des Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte
->der Veräußerer ist gem. 265 II 1 zum Abschluss eines Vergleichs befugt, der Rechtsnachfolger muss deshalb auch daran gebunden sein, sonst wäre es für den Gegner unzumutbar
->denn durch 265 soll verhindert werden, dass sich die Lage des Gegners nachteilig verändert und das Ergebnis des Prozesses uwirksam gemacht wird
Vergleich und Veräußerung der streitbefangenen Sache II
->es entsteht kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter, Belstung folgt aus Bindungswirkung. Dass Nachteile für Rechtsnachfolger entstehen nimmt Gesetz in Kauf, indem er keine eigene Prozessführungsbefugnis erhält
-Inhalt des Vergleichs entfaltet nur Bindungswirkung, wie er Inhalt eines Urteils sein könnte
->übernimmt Veräußerer darüber hinaus Verpflichtungen, handelt er aus eigenem Recht und nicht als Prozessstandschafter
->bzgl. eines Anspruchs aus 906 steht Störer eig. Wahlrecht zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er aber auch zu bestimmter Handlung verurteilt werden. Verpflichtung, Störung auf bestimmte Weise zu entfernen könnte also Inhalt eines Urteils sein und bindet somit auch als Vergleich
Vergleich und Veräußerung der streitbefangenen Sache III
-die Rechtskraft eines möglichen Urteils würde den Erweber gem. 325 I nicht binden, wenn er Kläger seine Klage auf das Interesse umstellt statt Sache
->auch Vergleich würde dann nicht binden!
771 und Veräußerung der stretibefangenen Sache
-wer einen Vergleich gem. 265 II 1 des Veräußerers gegen sich gelten lassen muss ist kein Dritter iSd 771
->gegen den Rechtsnachfolger müsste dann gem. 795, 727 vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden
-die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gem. 727 gegen den Rechtsnachfolger kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsnachfolge nach einem bestimmten Zeitpunkt stattgefunden hat
->bei Vergleich kommt es auf Rechtshängigkeit des Anspruchs statt
->hat der gerichtliche Vergleich Ansprüche zum Gegenstand, die vorher nicht rechtshängig waren, kann vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn Rechtsnachfolger nach Abschluss des Vergleichs eingetreten ist
Beweislast bei Verletzung Schutzpflicht (zB VSP)
-im Fall der Verletzung von Schutzpflichten überschneidet sich die Pflichtverletzung (für die Geschädigter Beweislast trägt) und das Verschulden (das iRd 280 I vermutet wird)
-deswegen bestimmt sich die Beweislastverteilung bei der Verletzung von Schutzpflichten iRd 280 nach Gefahren- und Organisationsbereichen
->Schuldner muss beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinen Gefahrenbereich liegen (Erfüllung VSP)
zulässige Behauptung - Behauptung ins Blaue hinein
-hat die darlegungspflichtige Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist deshalb ihre Beweisführung erschwert, darf sie auch vermutete Tatsachen darlegen und unter Beweis stellen
->sie ist nicht gehindert Tatsachen zu behaupten, die sie vermutet, von denen sie aber keine genaue Kenntnis hat
->Gegner hat dann ggf. sekundäre Darelgungslast um wirksam zu bestreiten, der er nachkommen muss
-Behauptung ist erst unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten SV willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt wird
->Willkür nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte
Vorgreiflichkeit iSd 148
-Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung iSe zumindest teilweisen präjudiziellen Bedeutung erforderlich
->v.a., wenn Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet / Gestaltungswirkung oder Interventionswirkung erzeugt
->Umstand, dass in anderem Verfahren über Rechtsfrage zu entscheiden ist, von der auszusetzender Rechtsstreit abhängt, reicht allein nicht aus
-Bindung durch Rechtskraftwirkung kann fehlen, wenn bei anderem Verfahren andere Parteien beteiligt sind / die Frage gar nicht in Rechtskraft erwächst
Beweiskraft Privaturkunde
-Beweiswirkung von Privaturkunden gem. 416 bezieht sich darauf, dass die entsprechende Erklärung abgegeben wurde und vom Aussteller willentlich in der Verkehr gebracht wurde (->Verkehrswille)
-setzt aber voraus, dass es sich um echte (=vom Aussteller unterschriebene) Urkunde handelt
->bei Bestreiten gem. 439 II muss die Echtheit der Unterschrift gem. 440 I im Wege des Vollbeweises bewiesen werden
->neben SV-Gutachten ist dabei gem. 441, 442 auch ein Beweis durch Schriftvergleich möglich
Zuletzt geändertvor 6 Monaten