Anspruch (Legaldefinition)
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) unterliegt der Verjährung.
§ 194 I BGB
Anspruchsprüfung (drei Ebenen + Einwendungen)
Anspruch entstanden - rechtshindernde Einwendungen (Nichtigkeitsgründe, z.B. mangelnde Geschäftsfähigkeit, Sittenwidrigkeit, Formverletzung)
Anspruch nicht erloschen - rechtsvernichtende Einwendungen (z.B. Erfüllung § 362, Unmöglichkeit § 275)
Anspruch durchsetzbar - rechtshemmende Einreden (z.B. Verjährung)
Abstrakte Geschäfte
Geschäfte, die vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst sind.
Der Rechtsgrund gehört nicht zum Inhalt des Geschäfts.
(alle Verfügungsgeschäfte + einige besonders geregelte Verpflichtungsgeschäfte)
Abstraktionsprinzip
Rechtliche Trennung von kausalem und abstraktem Geschäft
Gültigkeit des einen hat nicht notwendigerweise die Gültigkeit des anderen zur Folge
Auslegung
Von dem Erklärten (Gesetz bzw. RG) ausgehend wird Wille des Gesetzgebers (Gesetzesauslegung) bzw. Wille des Erklärenden (Auslegung des Rechtsgeschäfts) ermittelt
Ergänzende Auslegung kann eine im Gesetz oder RG enthaltende Lücke ausfüllen.
Besitz
Tatsächliche Sachherrschaft
Billigkeit
Unbestimmter Rechtsbegriff
Rechtliche Orientierung, die für Einzelfallentscheidungen zu berücksichtigen ist, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.
(Kontext: “sittenwidriges Verhalten”)
Dispositive Recht
Ergänzt Verträge, soweit die Parteien keine eigenen Regelungen getroffen haben
Wird Bestandteil der Verträge
Eigentum
Das umfassendste Herrschaftsrecht an Sachen
Aus dem Eigentum ergibt sich die volle rechtliche Sachherrschaft.
Eigentümer darf mit seiner Sache im Rahmen der Rechtsordnung nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (Art. 14 GG; § 903).
Einfache Auslegung
Ermittlung des hinter der Erklärung stehenden Geschäftswillens des Erklärenden.
Bei der Auslegung einer WE ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133).
Alle, auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände, sind zu berücksichtigen.
(1) natürliche Auslegung: Wirklicher Wille des Erklärenden wird ermittelt (§ 133)
(2) normative Auslegung: Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (durch § 157 und § 119 I bestätigt)
Abgrenzung: ergänzende Auslegung
Einseitiges Rechtsgeschäft
Einseitige Rechtsgeschäfte enthalten die Willenserklärung nur einer Person.
(u.a. Kündigungserklärung, Anfechtungserklärung, Testamentserrichtung, Auslobung).
Einwilligung
= vorherige Zustimmung (§ 183)
(WE von Anfang an wirksam)
Ergänzende Auslegung
Ergänzung des Rechtsgeschäfts durch Ermittlung des hypothetischen Willens.
1. Lückenfeststellung (Ausfüllungsbedürftigkeit)
2. Lückenausfüllung (nach hypothetischem Parteiwillen), vgl. § 157
Ergänzende A. setzt planwidrige und ausfüllungsbedürftige Regelungslücke voraus.
„etwas“ erlangt (i.S.d. § 812 I)
etwas = jeder vermögenswerte (rechtliche) Vorteil
anzunehmen bei Verbesserung der Vermögenslage des Schuldners
z.B. unmittelbarer Besitz und Eigentum an einer Sache
Gefahrübergang
Regelmäßig Übergabe
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. (§ 446)
Genehmigung
= nachträgliche Zustimmung (§ 184)
(WE schwebend unwirksam)
(1) Genehmigung: WE ex tunc wirksam!
(2) Keine Genehmigung: WE unwirksam!
Kontext: Beschränkte Geschäftsfähigkeit (G. gesetzliche Vertreter), Vertretung ohne Vertretungsmacht (G. des VN)
Geschäftsähnliche Handlungen
Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen. (z.B. Mahnung)
Jeweils prüfen, ob Vorschriften über WE entsprechend anzuwenden sind (z.B. hinsichtl. Geschäftsfähigkeit).
Gestaltungsrecht
Gestaltungsrechte werden durch Erklärungen ausgeübt, z.B. Rücktritt, Anfechtung.
Kausale Geschäfte
Geschäfte, bei denen der Rechtsgrund (die causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäfts gehören.
(die meisten Verpflichtungsgeschäfte)
Leistung
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, insbes. zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit.
Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Enthalten die WE mehrerer (min. zwei) Personen.
(u. a. Verträge, Gesamtakte, Beschlüsse)
Normative Auslegung
Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont
Entscheidend ist, wie die Erklärung vom Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen ist
Ermittlung der objektiven Bedeutung der Erklärung (Grund: Interessen des Erklärungsempfängers gerecht werden)
Privatautonomie
Möglichkeit von Personen, rechtliche Beziehungen zu anderen nach eigenem Willen frei zu gestalten.
Realakte
Auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbestätigungen.
Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig vom Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft.
Rechtswirkungen schließen sich an die Realakte kraft Gesetzes an.
z.B. Übergabe = Realakt (Tathandlung); Stellvertretung nicht möglich!
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Jede Person ist rechtsfähig
R. beginnt mit Vollendung der Geburt (§1)
R. steht der Handlungsfähigkeit (Geschäfts- und Deliktsfähigkeit) gegenüber.
Rechtsgeschäft
Tatbestand, der aus mind. einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
(Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte)
Rechtsgüter
Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht (Aufzählung in § 823)
Rechtsposition
Rechtspositionen an Sachen: Eigentum und Besitz (können im Rahmen der Übereignung erlangt werden)
Sachen
Körperliche Gegenstände; nur S. können körperlich beherrscht werden; nur an ihnen ist Besitz möglich. (Unterschied Immaterialgüter und Rechte).
Salvatorische Klausel
Oft Bestandteil eines Vertrages; regelt die Rechtsfolgen, wenn Teile des Vertrages sich als undurchführbar oder nichtig herausstellen; im Grunde eine „Erhaltungsklausel“; regelmäßig am Ende des Vertrages
Sitte
Bräuche und Gewohnheiten; keine rechtlichen, sondern gesellschaftlich geforderte Regeln
Sittenwidriges Verhalten
Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Sofort
So schnell wie objektiv möglich (≠ unverzüglich)
Stückschuld
Die Stückschuld bezeichnet ein Schuldverhältnis, in dem der Schuldner dem Gläubiger ein ganz spezielles Stück schuldet, also einen individuell bestimmten Leistungsgegenstand. (z.B. Gemälde, Gebrauchtwagen)
Aus einer Gattungsschuld kann durch Konkretisierung eine Stückschuld werden. Dies erfolgt gemäß § 243 II BGB, wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat.
Treu und Glauben
Ein Rechtsgrundsatz, nach dem der eine Vertragspartner auf die berechtigten Interessen des anderen Rücksicht nehmen muss. „Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern“ (§ 157) und „der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“ (§ 242).
Unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition § 121 I 1)
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Dadurch wird auf den Bestand eines Rechts im Sinne einer Rechtsminderung eingewirkt. Es vermindern sich unmittelbar die Aktiva des Verfügenden. V. bestehen meist aus einem Vertrag, seltener aus einer einzigen WE. Viele V. sind im Sachenrecht geregelt, daher Bez. = „dingliche Geschäfte“)
Verfügungsmacht
Rechtliche Macht, über ein Recht zu verfügen. Regelmäßig steht dem Inhaber des Rechts die V. zu.
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. V. bestehen meist aus einem Vertrag, seltener aus einer einzigen WE. Die meisten V. sind im Schuldrecht des BGB enthalten.
Vertragsfreiheit
Wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie; Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten (verfassungsrechtlich gewährleistet, Art. 2 I GG); V. umfasst Abschluss- und Gestaltungsfreiheit.
Auslegung von Gesetzen
Wortlaut (grammatikalische Auslegung)
Systematik
Historische Auslegung
Teleologische Auslegung (Sinn und Zweck)
(Genetische Auslegung)
Rechtsanalogie
Ergibt die Auslegung eine Lücke im Gesetz, kann diese möglicherweise durch ein Regelungsprinzip, das mehreren Gesetzesbestimmungen zugrunde liegt, gefüllt werden.
Es werden also mehrere Gesetzesbestimmungen entsprechend angewandt.
Gesetzesanalogie
Die ergänzende Auslegung kann zu einer ausdehnenden Anwendung einer Gesetzesbestimmung auf einen gesetzlich nicht geregelten Fall führen.
Anspruchsaufbau (in zivilrechtlichen Sachverhalten)
Vertragliche Ansprüche
Quasivertragliche Ansprüche (c.i.c.)
Dingliche Ansprüche (z.B. § 985)
Deliktische Ansprüche (z.B. SE aufgrund deliktischer Handlungen)
Bereicherungsrechtliche Ansprüche (z.B. § 812)
Häufig mehr als einen Anspruch zu prüfen
Separate Anspruchsprüfungen für jede Anspruchsart
Leistungskondiktion (condictio indebiti)
§ 812 I 1 Alt. 1
Beschreibt Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Dient der Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungen.
condictio = Rückforderung
indebiti = nicht gebührend, unverdient
Nichtleistungskondiktion
§ 812 I 1 Alt. 2
Ungerechtfertigte Bereicherung, bei der die Bereicherung in sonstiger Weise eingetreten ist
Dient dem Rechtsgüterschutz
Notiz: etwas = jeder vermögenswerte Vorteil
Offerte ad incertas personas
An unbestimmten Personenkreis gerichtetes Angebot.
Protestatio facto contraria (non valet)
Eine aus dem römischen Recht stammende Auslegungsmaxime und allgemeine Regel.
Bedeutung: Ein dem tatsächlichen Handeln widersprechender Vorbehalt gilt nicht.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren