Das deutsche Umweltrecht kennt drei Grundprinzipien.
Bitte nennen Sie diese und erläutern Sie kurz deren Hintergrund!
Versorgungsprinzip
Verursacherprinzip
Kooperationsprinzip
Grundlage: Artikel 20a des Grundgesetzes (GG)
möglichen Umweltgefahren vorgebeugt
Umweltschäden so weit wie möglich vermeiden
Umweltgüter sind im Sinne einer Ressourcenversorgung besonders zu schonen
Umweltgefahren sind erkennbare, objektive und nicht entfernte Möglichkeiten eines Schadenseintritts
Der Verursacher einer Umweltbeeinträchtigung (z.B. durch Abfall, Abwasser) muss sich die Kosten für deren Beseitigung zurechnen lassen
Anschließende Kontrollen eingeleiteter Umweltschutzmaßnahmen gehen ebenfalls zulasten des Verursachers
Die Allgemeinheit und/oder die öffentliche Hand sollen erst in zweiter Linie für die Beseitigung der Umweltbeeinträchtigungen/-schäden aufkommen müssen (Gemeinlastprinzip)
Kooperationsprinzip beruht auf der Erkenntnis, dass allein mit ordnungsrechtlichen Mitteln eine Durchsetzung von Umweltbelangen nicht zu erreichen ist.
Alle gesellschaftlichen Kräfte sollen bei der Verwirklichung von Umweltschutzzielen mit eingebunden werden.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren