Welche Aussage, lässt sich in Bezug auf alle Tätigkeitsdelikte treffen?
Sie stellen immer ein Abstraktes Gefährdungsdelikt dar
Welche Aussage lässt sich in Bezug auf alle Erfolgsdelikte treffen?
Für eine Strafbarkeit, muss die Herbeiführung des Erfolges im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen
Im SV steht, dass der Täter im Zeitpunkt seiner Handlung unter Todesangst litt und daher handelte. Worauf lässt das schließen?
-> Zum einen, dass der Täter im Zeitpunkt seines Handelns den Taterfolg, sofern nichts anderes im SV steht, billigend in Kauf nimmt
-> Dass es sich vorliegend um einen Notwehrexzess nach §33 StGB handeln könnte
Auf welchen gesetzlichen Straftatbestand deuten sog. ,,Zechepreller’’ Fälle hin?
-> Betrug, §263
Was bedeutet ,,Offener-Tatbestand’’ und welche Tatbestände fallen darunter?
-> meint, dass die Rechtswidrigkeit positiv festegestellt werden muss
-> Nötigung und Erpressung
Was gilt es bei der Prüfung von Rechtfertigungsgründen zu beachten?
-> Es gilt der Grundsatz der spezialität
-> Prüfung beginnt mit dem Rechtfertigungsgrund, der für die Situation geschaffen wurde!
Wie ist der Prüfungsaufbau der Rechtswidrigkeit bei offenen Tatbeständen?
(1) Rechtfertigungsgrund?
—> Falls (+) -> RW (-)
—> Falls (-)
(2) Verwerflichkeitsprüfung
Bei der Jedermann-Festnahme nach §127 I StPO gibt es einen Meinungsstreit. Worum geht es und gilt er auch für §127 II?
-> Hier geht es um die Frage, ob eine Tatverdacht bei §127 I ausreicht (weil der Festnehmende davon ausgehen konnte) oder ob es einer tatsächlichen Straftat bedarf! (Merkmal ,,frische Tat’’)
-> Nein für §127 II gilt der Meinungsstreit nicht. Dieser verweist seinerseits auf den §112 der einen Tatverdacht ausdrücklich als voraussetzung regelt
Was gilt es beim Vorliegen eines speziellen Rechtfertigungsgrundes in der weiteren Prüfung bezüglich weiterer in Frage kommender RFG zu beachten?
Grundsätzlich gilt, dass wenn ein spezieller Rechtfertigungsgrund welcher gegeben ist eine Abschließende Regelung enthält, die allgemeinen Rechtfertigungsgründe wie z.B. Notwehr, Notstand ausgeschlossen sind!->
Woran erkennt man einen RFG der eine abschließende Regelung besitzt?
-> Grundsätzlich allgemeiner Katalog in Kommentaren etc. festgehalten
-> Aber da zu viel zum merken: FRAGE!
Würde bei Rückgriff auf die allgemeinen RFG eine Voraussetzung des speziellen RFG umgangen/unterlaufen?
In Bezug auf welche Ansprüche stellt die Selbsthilfe nach §§229, 230 BGB eine abschließende Spezialregelung dar. Nenne ebenfalls einen Grund weshalb dies so ist!
-> Für zivilrechtliche Ansprüche, da hier das staatliche Monopol der Zwangsvollstreckung gilt
-> weil die Selbsthilfe nur die Sicherung eines Anspruchs, nicht aber die Befriedigung dessen ermöglichen soll. Die Notwehr gebietet es innerhalb der Erforderlichkeit als mildestes und gleich wirksames Mittel auch eine Befriedigung des Anspruchs
—> Hier würden die spezielle Regelung der Selbsthilfe unterlaufen werden, da die Grenze überschritten wäre
Welche Ausnahme gilt beim Anspruch auf Sicherung nach §§229, 230 BGB?
-> Die Rücknahme der Sache des Eigentuümers vom Dieb
Auf welche Delikte schließt die Angabe von Promille Werten?
-> Straßenverkehrsdelikte
Warum lohnt es sich in der strafrechtlichen Rechtswidrigkeitsprüfung die Notwehr nach §32 vor dem Notstand nach §34 zu prüfen?
-> Er ist weiter gefasst hins. der Betroffenheit der Rechtsgüter
-> Nach §32 kann auch eine Tötung gerechtfertigt sein, der §34 lässt eine Abwägung Leben gegen Leben nicht zu!
Welche Rechtsgüter sind nicht Notwehrfähig?
-> Rechtsgüter der Allgemeinheit
-> Es muss sich bei der Notwehr immer um ein Individualrechtsgut handeln
Welche Lösungen werden zum Meinungsstreit über den §127 I 1 StPO herangezogen?
-> Tatlösung (sog. materielle Theorie)
-> Verdachtslösung (sog. prozessuale Theorie)
Was bedeutet ,, der §127 I 1 StPO hat nur eine repressive Funktion’’ ?
-> meint, dass er dazu da ist begangene Straftaten zu unterdrücken oder zu hemmen und nicht eine solche zu verhindern
—> kein Unrechtsverhinderungsrecht
Angriff gem. §32
-> Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
Gegenwärtigkeit des Angriffs, §32
-> unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert
Rechtswidrigkeit des Angriffs §32
-> (Jedenfalls) wenn der Angriff objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht
Erforderlichkeit
-> Die Abwehrhandlung muss geeignet sein, den Angriff sicher zu beenden (Verteidigung)
und, wenn mehrere gleich wirksame Handlungsalternativen bestehen, das jeweils relativ mildeste Mittel sein
Gebotenheit
Tat i.S.v. §127 I 1 StPO
jede begangene (nicht erst zukünftige) rechtswidrige und schuldhafte begangene straftat
Dringender Tatverdacht i.S.v. §127 I 1 StPO
liegt vor, wenn sich nach den äußeren, erkennbaren Umständen für den verständigen Beobachter eine Straftat aufdrängt
-> Objektive Wahrnehmung
Frisch i.S.v. §127 I 1 StPO
ist die Tat, solange noch unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Begehung besteht
Auf frischer Tat verfolgt
wird der Festgenommene, wenn die Festnahme im Rahmen der Nacheile auch außerhalb des Tatortbereichs und nach längerer Dauer erfolgt
Sie stellen immer Abstrakte Gefährdungsdelikte dar
Tatentschluss
ist der vom endgültigem Handlungswillen getragene Vorsatz zur Verwirklichung aller - den jeweiligen objektiven Tatbestand ausfüllenden - Umstände bei gleichzeitigem Vorliegen deliktsspezifischer subjektiver Tatbestandsmerkmale
Unmittelbares ansetzen, §22
ist gegeben, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum ,,jetzt gehts los’’ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, sodass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte - d.h. ohne einen weiteren Willensimpuls - in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht
Einzelakttheorie
Versuch und Rücktritt bestimmen sich allein nach den verwirklichten und vom Täter als erfolgsgeeignet eingeschätzten Einzelakten.
Gesamtbetrachtungslehre
Hiernach, mit berücksichtigung des Rücktritthorizonts, kommt es generell auf die Vorstellung des Täters an, die er zum Zeitpunkt des Innehaltens zwischen bereits verwirklichten und nicht verwirklichten, aber auch aus seiner Sicht noch möglichen Teilakte hatte.
unbeendeter Versuch
wenn der Täter in diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg werde nicht ohne weiteres eintreten.
Freiwilligkeit
wenn die tatbestandserfüllung subjektiv noch möglich ist, der aber durch autonome Motive, d.h. aus selbstgesetzten Gründen, von der Tat ablässt
der vom endgültigen Handlungswillen getragene Vorsatz zur Verwirklichung aller objektiven Merkmale des jeweiligen Tatbestands bei gleichzeitigem Vorliegen etwaiger weiterer deliktsspezifischer subjektiver Merkmale
Vorsatz isV §15
die zumindest billigend in kauf nahme aller den tatbestand ausfüllenden sachverhaltselemente bei (laienhaftem) bewusstsein ihrer rechtlichen Bedeutung im versuchsüberschreitenden Handlungszeitpunkt
-> Gemäß 16 I 1 muss der Täter zum Tatzeitpunkt (§8) der Tathandlung zumindesfür möglich halten dass sein Handeln alle Tatumstände, die zur verwirklichung des objektiven Tatbestands gehören erfüllt und dies wenigstens billigend in Kauf nehmen.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren