Artikel im Grundgesetz
Art. 20 GG (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Art. 28 GG (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
Art. 95 GG (1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
Früher: Teilweise vor Verwaltungsgerichtsbarkeit; meistens vor speziellen Spruchkörpern, die in den Versicherungsämtern und Oberversicherungsämtern gebildet wurden; gab eine Reichshöchstinstanz = Reichsversicherungsamt; Beamte waren dort nur sachlich unabhängig; nicht persönlich unabhängig! Problem!
Mit GG dann verändert
Es gibt keine Kodifikationen über die Amts- und Landessozialgerichte; deshalb wird hier immer wieder darüber diskutiert ob man die Gerichtszweige mit den Verwaltungs- und eventuell auch den Finanzgerichten zusammenlegen soll und nur die letzte Instanz getrennt sein soll = schlanker Staat / sparsame Justiz
Änderung der Verfassung wäre zu schwer; aber das ist ja nicht kodifiziert
Eine Meinung: „Gerichtsbarkeit“ bedeutet alle Instanzen; nicht nur die letzte!
Gesetzgeber: Noch ist es ein zu großes verfassungsrechtliches Risiko!
Entstehung der Sozialgerichtsgesetze
BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1959, 1 BvR 154/55 , BVerfGE 9, 124, juris-Rn. 23, zum „Armenrecht“ [entspricht Prozesskostenhilfe]): „Ist hiernach eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes ausreichend, so ist solche Angleichung zugleich durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Sozialpflicht des Staates (Art. 20 Abs. 1 GG) geboten.“
Vorschriften des SGG sind alle ein Ausfluss dieser Verfassungsrechtskombination
Soziale Rechte werden im Zweifel großzügig ausgelegt; auch im Prozessrecht
Heutzutage: Art. 3 I GG iVm Rechtstaatsprinzip
Grundsatz der Klägerfreundlichkeit
von Wulffen/Becker, SGb 2004, 507, 511; Harks, NZS 2018, 49
Man soll die sozialprozessualen Rechte möglichst Klägerfreundlich auslegen
Wird oft diskutiert ob es das überhaupt gibt, aber JA!
Leitet sich aus einer ganzen Reihe von Einzelvorschriften ab
Ist vielleicht nicht so entscheidend, aber gut zu wissen
Es ist auffallend, dass Kläger vor den Sozialgerichten ganz andere Möglichkeiten haben als vor anderen Gerichten
Buch I SGB beinhaltet einen Allgemeinen Teil für das gesamte Sozialrecht
Enthält sozialrechtliche Grundsätze
§ 2 Abs. 2 SGB I als eigenständige Auslegungsregel im Sozialrecht: Berger, NZS 2020, 11
Gedanke: Man soll im Zweifel die sozialen Rechte zum Erfolg führen!
= Kläger- / Bürgerfreundliche Auslegung
z.B. Günstigkeitsprinzip bei Antragsstellung: Im Zweifel will Sozialrechtsinhaber das beantragen, was für ihn maximal günstig ist
Zuletzt geändertvor 2 Jahren