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von Lena A.

Hausverbote - Vor welches Gericht?

  • Sozialrechtsweg eröffnet §51 I Nr.4a SGG?

  • Bundessozialgericht: Grundsätzlich sind solche Hausverbote Ausfluss der allgemeinen Organisationsgewalt jeder Behörde und damit nicht abhängig davon was für eine Verwaltungstätigkeit durchgeführt wird à Vor normale Verwaltungsgerichte!

  • Bundesverwaltungsgericht: Nein, es gehört vor die Sozialgerichte! Weil im Bereich des SGB II ist eine ganz besondere Nähebeziehung zwischen Behörde (dem Jobcenter) und dem Leistungsempfänger vorgesehen und auch gesetzlich so vorgeschrieben; diese Nähebeziehung geht über das hinaus was ein normaler Antragsteller, der eine Sozialleistung haben möchte zu seiner Behörde für ein Anrechtsverhältnis hat; siehe §14 III SGB II: Persönlicher Ansprechpartner (ist mit Hartz 4 Reformen eingeführt worden, man wollte sich lösen von dem allgemeinen unpersönlichen Verhältnis und hinkommen zu einer engen Führung des Hilfebedürftigen zurück ins Arbeitsleben)

    • Durch dieses enge Verhältnis sind Hausverbote nur in ganz besonderen Konstellationen zu erteilen; wäre sonst ja ein gewisser Widerspruch zu der Vorlage im Gesetz, da man ja eben nicht auf Distanz, sondern ganz eng mit den Leuten umgehen soll à Es muss eine sozialrechtliche Abwägung stattfinden, das geht nur vor den Sozialgerichten

    • Erstgenannte Ansicht sagt, dies sei trotzdem keine wesentlicher Abweichung vom Allgemeinen, und man kann im Wege der Verhältnismäßigkeitsüberprüfung des Hausverbots diese Ziele des Gesetzgebers und die Besondere Nähebeziehung mit einbeziehen; es ist nicht unbedingt notwendig!

  • (wenn Agentur für Arbeit geschrieben ist, auch Jobcenter gemeint: im Bereich des SGB II gibt sogenannte gemeinsame Einrichtungen, wo die Agentur für Arbeit (Bundesbehörde) in Zusammenhang mit dem lokalen Sozialhilfeträger (Landkreis/Stadt) das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung bilden)


Kann die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft angerechnet werden auf die Altersrente?

  • K hat geklagt und verloren, hat jetzt in der 2. Instanz einen Amtshaftungsanspruch geltend gemacht —> Ist hierbei aber noch die Zuständigkeit des Landessozialgerichts gegeben?

  • Amtshaftungsanspruch aus Staatshaftungsrecht, geregelt in Art. 34 GG, §839 BGB

    • Wenn eine hoheitliche Tätigkeit ausgeführt wird von einem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne, der mit Verschulden gehandelt hat und es dadurch zu einem Schaden gekommen ist, dann haftet der Staat dafür

  • Besonderheit beim Amtshaftungsanspruch ist die Zuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit Art. 34 S. 3 GG; §40 II S.1 VwGO; §17 II S.2 GVG

  • Historischer Gesetzgeber hat damals den Verwaltungsgerichten nicht zugetraut, dass sie darüber entscheiden können

  • Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist das Landgericht zuständig

  • Hier: In der zweiten Instanz geltend gemacht

    • Normalerweise ist es so, dass die zweite Instanz an eine angenommene Zuständigkeit der ersten Instanz gebunden ist

    • Gesetzgeber will verhindern, dass wenn schon in der ersten Instanz lange über Zuständigkeit entschieden wurde, die zweite Instanz es dann doch ablehnt und an ein anderes Gericht verweist

    • Man möchte dann bei einem Rechtszug bleiben um damit dem Kläger auch keine zu großen Nachteile zu geben §17a V GVG

  • Hier: Landessozialgericht sagt: Der Amtshaftungsanspruch ist ja im ersten Verfahren noch gar nicht geltend gemacht worden, deshalb konnte die erste Instanz noch nicht über die Zuständigkeit entscheiden, deshalb muss die zweite Instanz entscheiden

  • Amtshaftungsansprüche sind zwingend durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben die ordentliche Gerichtsbarkeit

  • Landessozialgericht müsste hier also den Sachverhalt an die ordentliche Gerichtsbarkeit verweisen


Die Klageänderung

  • §99 SGG nur dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält = identisch mit Parallelvorschrift in der §91 VwGO

  • Immer Klageantrag = Begehren (hier: höhere Altersrente) und Klagegrund = Sachverhalt, der sich dahinter verbirgt (hier: Problem, die Verletztenrente soll nicht angerechnet werden) unterscheiden

    • Wenn eines davon sich ändert, haben wir eine Klagenänderung

    • Hier: anderer Klagegrund

  • Einwilligung der Beteiligten §99 II SGG

    • Auch identisch mit der VwGO

    • Liegt vor, wenn darüber verhandelt wird oder Schriftsätze ausgetauscht werden oder wenn sich die andere Seite einfach auf die Klageänderung einlässt und dem ganzen nicht widerspricht

  • §99 III SGG ist eine Besonderheit des Sozialgerichts

    • Besondere Fälle, die automatisch Akzeptiert werden und keine Klageänderung darstellen

    • Erneut: Sozialgerichtsbarkeit möchte besonders Klägerfreundlich sein

      • Je großzügiger das Gericht gegenüber Änderungen ist, desto freundlicher ist dies gegenüber dem Kläger

    • Hier eventuell: §99 III Nr. 2 SGG, also Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache

      • Gericht hat es hier nicht so gesehen

      • Amtshaftung ist etwas ganz besonders Ausgestaltetes; ist also nicht nur eine Erweiterung des ursprünglichen Anspruchs, sondern ist ein ganz anderer

  • Ist hier die Klageänderung sachdienlich?

    • Landessozialgericht sagt: Nein! Wir müssten es ja an die ordentlichen Gerichte verweisen, also könnte hier nicht von uns entschieden werden

    • Es ist nicht sachdienlich; Klageänderung ist unzulässig

    • Es ist sinnvoll den ursprünglichen Prozess zu Ende zu bringen und die Amtshaftung kann man getrennt davon behandeln vor dem Landgericht

    • Das löst auch das 2. Instanz-Problem (die 2. Instanz kann nur an die 2. Instanz der ordentlichen Gerichte verweisen und das würde nicht passen)

  • n der Sache selber hatte die Klage auch keinen Erfolg; der Kläger hatte sich darauf berufen, dass eine Probeberechnung übermittelt worden ist und er daraus hier Ansprüche geltend machen kann

    • Gericht hat darauf hingewiesen, dass diese Probeberechnung nicht verbindlich war, ist auch ausdrücklich so bezeichnet worden; ist also keine Zusicherung

    • Aus dieser Probeberechnung heraus kann kein Anspruch auf eine höhere Altersrente geltend gemacht werden


Sanktionen bei Nicht-Mithilfe

-       SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende = Hartz 4

-       §31 I S.1 Nr. 2 SGB II „sich weigern eine Arbeit aufzunehmen / verhindern“ Das gilt nicht, wenn sie einen triftigen Grund vorlegen

-       Wenn man gegen die Pflichten verstößt, bekommt man eine Sanktion §31a SGB II

o   Beim ersten mal 30% verkürzen

o   2. Und 3. Stufe mit 60% und 100% wurden als verfassungswidrig erklärt

-       Nachdem der Sanktionsbescheid zurückgenommen wurde, kann die Klage geändert werden in eine Fortsetzungsfeststellungsklage §131 I S. 3 SGG

o   Klageänderung §99 III Nr.2 SGG

§  „Ich will nicht die Aufhebung des Bescheids, sondern die Feststellung, dass er rechtswidrig war“

§  War von Anfang an Teil der Klage

§  Wird nicht wie eine Klageänderung gehandhabt

-       Fortsetzungsfeststellungsinteresse

o   Fallgruppen:

§  Wiederholungsgefahr

§  Rehabilitationsinteresse

§  Präjudizität für einen späteren Amtshaftungsprozess

§  Tiefgreifender Grundrechtseingriff

-       Ziel (Feststellung der Rechtswidrigkeit) muss überhaupt erreichbar sein

o   Wenn Rechtswidrigkeit bereits festgestellt ist, dann fehlt das Ziel

o   Mit der Aufhebung des Bescheides hat die Behörde bereits festgestellt, dass der Bescheid rechtswidrig war

o   Gericht würde nichts anderes feststellen, sagt nur erneut, was der Kläger bereits erreicht hat

o   Es gibt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr

-       Kläger ist vielleicht wegen der Gründe interessiert

o   Warum ist es rechtswidrig?

o   Reicht aus, wenn in den Akten aufgeführt ist, dass man die Aufhebung des Bescheids auf Hinweis des Gerichts gemacht hat


Keine Genehmigung des besonderen Vertreters

  • Situation ist nicht ganz so selten

  • Prozessfähigkeit ist geregelt in §§71 SGG

    • Beteiligter ist prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann §104 Nr. 2 BGB

  • Möglichkeit einen staatlichen Betreuer anzuordnen

    • Scheitert oft (auch in der Praxis) wenn sie nicht zusammenwirken

  • Lückenfüller: §72 SGG

    • „Für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter, kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes/Betreuers einen besonderen Vertreter bestimmen, dem alle Rechte außer dem Empfang von Zahlungen zustehen“

    • Besondere Vertreter wird für das Verfahren bestellt (Oft Sozialarbeiter oder Rechtsanwalt

  • Genehmigung geben ist wie im Zivilrecht

  • Hier im Sozialrecht aber Besonderheit: Bei nicht gegebener Genehmigung ist diese Entscheidung zu überprüfen

    • Argumentation des Bundessozialgerichts geht über 2 Stränge

    • 1: Vorschrift analog heranziehen, stellt parallele Konstellation im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren (SGB X = Gegenstück zum Verwaltungsverfahrensgesetz) dar;

      • §11 SGB X; §15 SGB X = parallel zum besonderen Vertreter

      • Aber: Hier sehr viel ausführlicher geregelt

      • §15 IV SGB X verweist auf die Vorschriften über die Betreuung im BGB §1901 BGB

      • §1901 II BGB Der Betreuer hat die Angelegenheit so zu besorgen wie es dem Wohl des Betreuten entspricht

      • §1901 III BGB Der Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, wenn diese nicht dessen Wohl zuwiderlaufen würden und es dem Betreuer zuzumuten ist

    • 2: UN-Behindertenrechtskonvention

      • Sind politische Erklärungen auf völkerrechtlicher Ebene, die, wenn sie von den Staaten ratifiziert sind, diese auch verpflichten

      • Ist von Deutschland ratifiziert worden 2006

      • Verpflichtet Deutschland zu einigen Verbesserungen im tatsächlichen und rechtlichen Bereich, die eigentlich auch gut durchgeführt wurden

      • Hat einen Beobachtermechanismus und entsprechende Gremien

      • Gibt Beschwerdeverfahren

      • Wird zur Auslegung von innerstaatlichem Recht herangezogen

      • Art. 12 III: Vertragsstaaten müssen geeignete Maßnahmen treffen um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen

      • Also um behinderte Menschen Rechts- und Handlungsfähig zu machen müssen sie unterstützt werden; aber das soll sie nicht in ihren Rechten beschränken, sondern soll ihre Möglichkeiten erweitern

    • Bundessozialgericht hat ausgeführt, das der besondere Vertreter nicht einfach seine eigenen Entscheidungen treffen darf, sondern den Behinderten soweit möglich und zumutbar unterstützen muss in dessen Entscheidungen um dessen Wünsche und Interessen möglichst zu verwirklichen

      • Dazu gehört es, die Berufung hier zu unterstützen und zu genehmigen

  • Bundessozialgericht hat diesen Fall wieder zurückverwiesen und gesagt:

    • Hier hat das Gericht Fürsorgepflichten gegenüber des Beteiligten und muss sicherstellen, dass der besondere Vertreter seinen Verpflichtungen genügt

  • Entscheidung lässt einige Fragen offen:

    • Was passiert wen sich der besondere Vertreter weigert? Kann das entscheidende Gericht dann seine Entscheidung ersetzen?


Alkoholkonsum und gesetzliche Unfallversicherung

  • Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII

    • Hier sind Arbeitsunfälle §8 SGB VII und Berufskrankheiten versichert

    • Definition Unfall prüfen

  • Problem: Ab einem gewissen Alkoholpegel sagt man, dass keine sinnvolle Arbeit mehr möglich ist; ab dann ist er privat unterwegs

    • Eigennützig

    • Selbst wenn auf der Baustelle, wenn Alkoholpegel zu hoch, dann nicht mehr für die Arbeit, sondern privat

  • Hier: Überprüfungssituation

    • §44 SGB X

    • Ähnlich wie bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten im VwVfG

    • Auch hier gibt es im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit bei der Behörde einen Antrag zu stellen um das nochmal zu überprüfen

    • Wenn Recht unrichtig angewandt wurde = Rechtsfehler

      • Spielt eine große Rolle

      • Man muss immer nochmal prüfen!

      • Wenn der Bescheid zu meinen Gunsten verändert wird, dann bekomme ich nur die letzten 4 Jahre nachgezahlt

        • §44 IV SGB X

        • Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II ist das Ganze beschränkt auf 1 Jahr

    • Wenn von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde = Tatsachenfehler

  • Hier hat die Behörde geprüft, und sagt: Keine neuen Tatsachen vorgebracht, alles bleibt gleich

  • Jetzt möchte K Klagen

    • Aufhebung des neuen Widerspruchbescheides = Anfechtungsklage

    • Aufhebung des 1. Bescheids „Kein Arbeitsunfall“ beseitigen = Verpflichtungsklage mit dem Ziel, dass die Behörde ihren ursprünglichen Bescheid aufhebt

      • Hier hat das Gericht es ein wenig einfacher gemacht und meinte, dass es selbst diesen Bescheid dann auch aufheben kann

      • Also hier auch eine Anfechtungsklage

    • Feststellung dass es ein Arbeitsunfall ist

      • §54 I 1 2. Alt. SGG Verpflichtung Behörde das festzustellen = Verpflichtungsklage

      • §55 I Nr.3 SGG Gericht stellt fest, dass ein Arbeitsunfall vorlag = Feststellungsklage

    • =2 Möglichkeiten

      • §56 SGG Man kann Klagearten kombinieren

      • Kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

      • Kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage

  • Gericht muss dann weiter ermitteln, wenn es davon ausgeht, dass in den Verfahren davor nicht ausreichend ermittelt worden ist

    • Wenn also noch Tatsachen geklärt werden müssen, die für die Aufklärung notwendig sind §103 SGG Amtsaufklärung / Untersuchungsgrundsatz

    • Hier: Wir wissen nicht, wie hoch die Alkoholkonzentration war

      • Zeugen befragen und Sachverständiger soll aus Zeugenaussagen einen ungefähren Blutalkoholwert ermitteln

      • Alleine die Menge reicht nicht, man muss schauen, wie er sich verhalten hat und wie sehr er tatsächlich betrunken war

    • Frage der Beweislast:

      • Kläger muss nachweisen, dass er versichert war, und dass er bei einer versicherten Tätigkeit verunfallt ist

      • Den Umstand, dass er so stark betrunken ist, dass er keine sinnvolle Arbeit vornehmen konnte – muss die Berufsgenossenschaft beweisen

      • Wenn Zweifel verbleiben, spricht man von der objektiven Beweislast; trägt in dieser Konstellation die Berufsgenossenschaft

      • Im Ergebnis wird der Kläger gewinnen


Begleitperson beim Gutachten

  • Sachverständige mögen das nicht so gerne

  • Dahinter steckt ein Misstrauen gegen den Sachverständigen

  • Anknüpfungspunkt: §116 S.1 SGG

    • Regelt die Beweisaufnahme

    • Sieht die sogenannte Beteiligtenöffentlichkeit vor

    • Wenn ein Beweisaufnahmetermin ist, dann dürfen hier die Beteiligten hinzukommen und dürfen auch Fragen stellen

    • Ist dann der Fall, wenn Gericht einen separaten Termin vorsieht um einen Zeugen/Sachverständigenguthaben zu hören

      • Ist losgelöst von der mündlichen Verhandlung

    • Kommt im Sozialrecht nur sehr selten vor

  • Untersuchung durch den Sachverständigen ist lediglich eine vorbereitende Untersuchung; hier ist auch das Gericht nicht anwesend

    • Auf Grund der vorbereitenden Untersuchung entwickelt der Sachverständige sein schriftliches Gutachten

    • Frage: Besteht auch hier Anwesenheitsrecht?

      • Ins Zivilrecht übertragen: Wenn der Sachverständige etwas begutachten muss, zum Beispiel ein Gebäude, ist es normal, das Beteiligte und deren Rechtsanwälte anwesend sein dürfen

      • Im Sozialrecht: Kläger darf anwesend sein, Rechtsanwalt als Bevollmächtigter darf anwesend sein; aber Ehefrauen oder Selbsthilfegruppen sind in der Prozessordnung nicht vorgesehen

  • Grundsätzlich besteht also die Möglichkeit, aber nur innerhalb von Grenzen

    • Eine Grenze ist, wenn die Untersuchungssituation gestört wird

    • Z.B. wenn Sachverständiger sagt, ich kann den Kläger nicht unvoreingenommen untersuchen, wenn mir jemand im Nacken sitzt

    • Bei psychiatrischen Erkrankungen kann Kläger auch nicht so frei reden, wenn zum Beispiel Ehefrau mit im Raum ist

    • Untersuchungen zur Lärmschwerhörigkeit ist das schwer zu sagen

  • Entscheidung steht nicht im Ermessen des Sachverständigen, dieser muss dem Gericht darlegen, dass die Untersuchungssituation gestört wird und er seinem Auftrag nicht gerecht werden kann, wenn diese Dritte Person im Raum ist

  • Das alles war die Erste Meinung: Generell ja, es dürfen Leute mitgenommen werden; außer der Sachverständige erklärt medizinisch warum dies in diesem Fall nicht geht

  • Andere Ansicht: §116 SGG ist hier gar nicht anwendbar, es ist alleine die Entscheidung des Sachverständigen; aber er hat die Möglichkeit von sich aus dritte Personen zuzulassen         

    • Vielleicht ist es für den Sachverständigen sogar hilfreich noch dritte Personen befragen zu können

  • Die beiden Meinungen sind gar nicht so weit auseinander

  • Normalerweise machen es erfahrene Sachverständige so, dass sie die Begleitperson erst einmal draußen warten lassen und zu einem späteren Zeitpunkt mit reinholen und mit einbeziehen


Der Erörterungstermin §106 III Nr.7 SGG

  • Hier kann kein Urteil ergehen

  • Wird sehr schnell und formlos erledigt

  • Aber Informationen können eingeholt werden und einiges kann geklärt werden

  • Möglicherweise kann auch bereits eine gerichtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten dargelegt werden

  • Oft kann bereits ein Vergleich geschlossen oder eine Rücknahme oder Anerkenntnis erwirkt werden

  • Manche Kläger schreiben gerne dem Gericht, aber wollen nicht sehr gerne ihre Meinungen vor dem Gericht vertreten

    • Erörterungstermin ist ein kleines Druckmittel in diese Richtung

    • Zeigt ein wenig, dass man es ernst meint

    • Persönliches Erscheinen kann angeordnet werden §111 SGG

  • Wenn jemand nicht kommt, dann kann ein Ordnungsgeld verhangen werden §202 S. 1 SGG; §§141 III S. 1, 2, 381 ZPO

    • Keine Ordnungshaft!

  • Wenn jemand zu einem Erörterungstermin geladen wird und es ist für den Kläger bereits absehbar, dass es nur darum geht ihn zu bewegen die Klage zurückzunehmen

    • Frage ist umstritten ob hier auch ein Ordnungsgeld verhängt werden kann

    • 1. Meinung: Klägerfreundlich:

      • Hier geht es nur darum in dem Erörterungstermin Dinge zu besprechen, aufzuklären = Sachverhaltsermittlung

      • Wenn ein Kläger nicht bereit ist eine Klage zurückzunehmen, darf auf diesem Weg kein Druck ausgeübt werden

      • Wenn letztlich hier nichts mehr aufzuklären ist, dann darf das Gericht auch kein Ordnungsgeld verlangen, wenn man nicht erscheint

      • Das wäre unverhältnismäßig

      • Gericht muss Ermessen ausüben und die jeweiligen Gesichtspunkte würdigen und kann am Ende nicht darauf kommen, dass ein Ordnungsgeld verhängt werden sollte

    • 2. Meinung: Gericht ist auch gehalten den Rechtsstreit zügig zu beenden

      • Wenn hier ein aufwändiges Urteil vermieden wird, nur weil sich der Kläger weigert zum Erörterungstermin zu kommen, müsste eine mündliche Verhandlung angesetzt werden

      • Es ist sachgerecht hier ein Ordnungsgeld zu verhängen

      • Ist auch eine Frage des Ansehens des Gerichts, wenn ein Termin anberaumt wird und der Kläger kommt nicht

    • Ordnungsgeldbeschlüsse sind nur beschwerdefähig (2. Instanz), das bedeutet das Bundessozialgericht wird hier nie eine entsprechende Entscheidung treffen

      • Man muss also jeweils im Einzelfall schauen, wie die Entscheidungen des jeweiligen Landessozialgerichts sind

      • Nördliche Länder meist Klägerfreundlicher

      • Südliche Länder meist kritischer


Die Arbeitslosenhilfe

  • Arbeitslosenhilfe gibt es heute nicht mehr, ist eingeflossen in die Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II

  • Der Bescheid mit dem die Leistung zurückgefordert wurde ist ein belastender Verwaltungsakt àAnfechtungsklage §54 I S.1

  • Hat der Kläger Vertrauensschutz? §45 II S.3

    • Hier sind 3 Möglichkeiten aufgeschrieben wie kein Vertrauensschutz besteht

    • Hier in diesem Fall kommt §45 II S.3 Nr. 3 in Betracht, der Beteiligte hat grob fahrlässig verkannt, dass hier ein Fehler passiert ist

      • Grob fahrlässig = erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt

  • K braucht keinen Rechtsanwalt für die Berufung §73 SGG

    • Beteiligte können den Streit selbst führen außer Bundessozialgericht

    • Man kann natürlich Anwalt nehmen, muss aber nicht

    • Dann muss man aber Risiko tragen, wenn Prozesskostenhilfe nicht genehmigt wird

  • Bundessozialgerichtsentscheidung:

    • In freier Beweiswürdigung muss Gericht grob fahrlässige Unkenntnis bestimmen §128 I S.1 SGG

    • Um das ganze beurteilen zu können, muss es den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme berücksichtigen §117 SGG

      • Berufungsgericht darf sich nicht einfach über das hinwegsetzen was die erste Instanz an Beweiswürdigung vorgenommen hat, wenn es nicht die Beweise in gleicher Weise erhebt = wenn es den K nicht selbst persönlich anhört

      • Also das Berufungsgericht darf nicht allein nach Aktenlage eine Aussage der ersten Instanz verwerfen; das geht nur, wenn sie das Beweismittel auch angehört hat

      • Gilt für Zeugen / Kläger / Beteiligten

      • §118 I SGG verweist nicht auf die Vorschriften der Parteivernehmung in der ZPO §§445, 448 ZPO

        • Es gibt also keine Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren

        • Aber die Aussage des Beteiligten ist trotzdem eine wesentliche Grundlage

        • Darauf kann man auch eine Entscheidung stützen, vor allem in diesem Fall

  • Entscheidung des Landessozialgerichts war falsch und das Bundessozialgericht hat sie zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen


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Lena A.

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