Die Klagearten
Anfechtungsklage §54 I S.1 1. und 2. Fall SGG
Verpflichtungsklage §54 I 3. und 4. Fall SGG
Echte Leistungsklage §54 V SGG
Feststellungsklage §55 SGG
Normenkontrollen §55a SGG
Untätigkeitsklage §88 SGG
Fortsetzungsfeststellungsklage §131 I S.3 SGG
Hauptsächliche Klageart: kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, §54 Abs. 4 SGG) à in VwGO sehr ungewöhnlich
Ist auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder auf dessen Abänderung gerichtet
Kläger erstrebt Erlass einer verweigerten Regelung in Form eines Verwaltungsakts auf die er keinen Rechtsanspruch hat
Besonderheit: Durch die Verpflichtungsklage wird nicht zugleich der ablehnende Verwaltungsakt angegriffen!
Ist die Klage begründet, erhebt Gericht Verwaltungsakt auf und verpflichtet Behörde Kläger unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden §131 III SGG
Kläger erstrebt Leistungen, auf die er einen Rechtsanspruch hat und die keinen Verwaltungsakt voraussetzt
= Auch Unterlassungsklage, insbesondere vorbeugende Unterlassungsklage gegen unmittelbar bevorstehende Amtshandlung
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es keines Verwaltungsakts wenn sich der Rechtsanspruch aus dem Gesetz ergibt
Schwierigkeit: häufig Geldzahlungen betreffende Verfahren
erstrebte Leistungen sind in den seltensten Fällen vom Kläger oder vom Gericht bezifferbar
Begegnung durch Erlass eines Grundurteils nach §130 I SGG
Die Feststellung eines Rechtsverhältnisses in einer bestimmten Angelegenheit wird verlangt
ist gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen subsidiär
Kläger muss besonderes Interesse an alsbaldiger gesonderter Feststellung geltend machen
zB: Nachdem der Sanktionsbescheid zurückgenommen wurde, kann die Klage geändert werden in eine Fortsetzungsfeststellungsklage §131 I S. 3 SGG
Klageänderung §99 III Nr.2 SGG
„Ich will nicht die Aufhebung des Bescheids, sondern die Feststellung, dass er rechtswidrig war
War von Anfang an Teil der Klage
Wird nicht wie eine Klageänderung gehandhabt
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Fallgruppen:
Wiederholungsgefahr
Rehabilitationsinteresse
Präjudizität für einen späteren Amtshaftungsprozess
Tiefgreifender Grundrechtseingriff
Ziel (Feststellung der Rechtswidrigkeit) muss überhaupt erreichbar sein
Wenn Rechtswidrigkeit bereits festgestellt ist, dann fehlt das Ziel
Mit der Aufhebung des Bescheides hat die Behörde bereits festgestellt, dass der Bescheid rechtswidrig war
Gericht würde nichts anderes feststellen, sagt nur erneut, was der Kläger bereits erreicht hat
Es gibt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr
Kläger ist vielleicht wegen der Gründe interessiert
Warum ist es rechtswidrig?
Reicht aus, wenn in den Akten aufgeführt ist, dass man die Aufhebung des Bescheids auf Hinweis des Gerichts gemacht hat
Erledigt sich Verwaltungsakt nach Anfechtungsklageerhebung, kann im Urteil die Feststellung getroffen werden, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig war
SGG ist ein bisschen älter als die VwGO
Überraschende Eigentümlichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens
= unechte Leistungsklage
Eine Leistung wird begehrt, auf die der Kläger einen Rechtsanspruch hat und die von der Behörde durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist
Gleichzeitig wird der ablehnende Verwaltungsakt angegriffen
Im Verwaltungsprozess wäre dies eine Verpflichtungsklagenkonstellation, vor dem Sozialgericht ist die Verpflichtungsklage in diesem Fall nicht statthaft
Kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, da Verpflichtungsklage nicht zugleich Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts umfasst
Der Überprüfungsantrag
zB in Gesetzlicher Unfallversicherung SGB VII
Anerkennung von Unfallfolgen
Gibt verschiedene Möglichkeiten das vor Gericht klären zu lassen
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Berufsgenossenschaft wird verurteilt und gezwungen, diese Feststellung zu treffen
Klage nach §54 I 2. Alt. SGG
Anfechtungs- und Feststellungsklage
Gericht selbst trifft die Feststellung
Klage nach §55 I Nr.3 SGG
Hier Besonderheit: Gerichtliches Verfahren ist bereits durchgelaufen und nicht erfolgreich
Kläger stellt bei Berufsgenossenschaft einen Überprüfungsantrag §44 SGB X
Behörde kann verpflichtet sein den Bescheid zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben und neu zu regeln, wenn entweder ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder wenn ein Rechtsfehler bei der Anwendung stattgefunden hat
Behörde müsste dies unproblematisch prüfen, wenn dieses Verfahren im ersten Durchlauf nicht zum Gericht gegangen wäre
Wenn dann ein Rechtsfehler vorläge, dann müsste Behörde einen begünstigenden Bescheid ausstellen
Beachten: §44 IV SGG nur 4 Jahre zurückwirkende Leistungen kann man erhalten
Hier ist aber alles bereits vor Gericht gewesen und das gerichtliche Urteil hat Rechtskraftwirkung entfaltet
Materielle Rechtskraftwirkung §141 I Nr.1 SGG = Wenn ein Gericht einmal über etwas entschieden hat, kann ich es nicht erneut geltend machen; die Entscheidung ist bindend
§44 SGB X stellt eine Durchbrechung dieses Grundsatzes dar; selbst wenn eine Entscheidung durch ein Gericht gegeben ist, kann man noch einmal eine Überprüfung des Bescheides der Behörde verlangen
Voraussetzung: Anwendungsbereich des §44 SGB X ist gegeben
§44 SGB X bezieht sich auf die Gewährung von Sozialleistungen
Die Feststellung von Unfallfolgen hängt damit zwar zusammen, ist aber nicht unbedingt deckungsgleich
LSG BW hat gesagt, dass es so nah dran ist (sehr stark zusammenhängend ist), dass man diese Durchbrechung auch insoweit vornehmen kann
ABER: Es macht einen Unterschied, ob es sich bei dem vorangegangenen Verfahren um ein Verpflichtungs- oder ein Feststellungsurteil handelt
Man kann nur eine behördliche Entscheidung durchbrechen
Wenn Gericht selbst entscheidet, wie in Feststellungsklage (also nicht nur die Behörde verpflichtet und diese schlussendlich dann die Entscheidung laut ausspricht) dann hat §44 SGG keinen Anknüpfungspunkt
§44 SGG schafft es nicht ein gerichtliches Urteil zu durchbrechen
Das geht nur mit Rechtsmitteln (Berufung / Revision) oder Vorschriften über Wiederaufnahme des Verfahrens §§179 ff SGG
Diese Vorschriften sind sehr viel enger als §44 SGB X
Kläger hat hier realistischerweise keine Chancen
Zuletzt geändertvor 2 Jahren