Buffl

Klagearten

LA
von Lena A.

Der Überprüfungsantrag

  • zB in Gesetzlicher Unfallversicherung SGB VII

  • Anerkennung von Unfallfolgen

  • Gibt verschiedene Möglichkeiten das vor Gericht klären zu lassen

    • Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

      • Berufsgenossenschaft wird verurteilt und gezwungen, diese Feststellung zu treffen

      • Klage nach §54 I 2. Alt. SGG

    • Anfechtungs- und Feststellungsklage

      • Gericht selbst trifft die Feststellung

      • Klage nach §55 I Nr.3 SGG

  • Hier Besonderheit: Gerichtliches Verfahren ist bereits durchgelaufen und nicht erfolgreich

    • Kläger stellt bei Berufsgenossenschaft einen Überprüfungsantrag §44 SGB X

    • Behörde kann verpflichtet sein den Bescheid zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben und neu zu regeln, wenn entweder ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder wenn ein Rechtsfehler bei der Anwendung stattgefunden hat

    • Behörde müsste dies unproblematisch prüfen, wenn dieses Verfahren im ersten Durchlauf nicht zum Gericht gegangen wäre

      • Wenn dann ein Rechtsfehler vorläge, dann müsste Behörde einen begünstigenden Bescheid ausstellen

      • Beachten: §44 IV SGG nur 4 Jahre zurückwirkende Leistungen kann man erhalten

    • Hier ist aber alles bereits vor Gericht gewesen und das gerichtliche Urteil hat Rechtskraftwirkung entfaltet

      • Materielle Rechtskraftwirkung §141 I Nr.1 SGG = Wenn ein Gericht einmal über etwas entschieden hat, kann ich es nicht erneut geltend machen; die Entscheidung ist bindend

      • §44 SGB X stellt eine Durchbrechung dieses Grundsatzes dar; selbst wenn eine Entscheidung durch ein Gericht gegeben ist, kann man noch einmal eine Überprüfung des Bescheides der Behörde verlangen

        • Voraussetzung: Anwendungsbereich des §44 SGB X ist gegeben

  • §44 SGB X bezieht sich auf die Gewährung von Sozialleistungen

    • Die Feststellung von Unfallfolgen hängt damit zwar zusammen, ist aber nicht unbedingt deckungsgleich

    • LSG BW hat gesagt, dass es so nah dran ist (sehr stark zusammenhängend ist), dass man diese Durchbrechung auch insoweit vornehmen kann

    • ABER: Es macht einen Unterschied, ob es sich bei dem vorangegangenen Verfahren um ein Verpflichtungs- oder ein Feststellungsurteil handelt

    • Man kann nur eine behördliche Entscheidung durchbrechen

    • Wenn Gericht selbst entscheidet, wie in Feststellungsklage (also nicht nur die Behörde verpflichtet und diese schlussendlich dann die Entscheidung laut ausspricht) dann hat §44 SGG keinen Anknüpfungspunkt

    • §44 SGG schafft es nicht ein gerichtliches Urteil zu durchbrechen

      • Das geht nur mit Rechtsmitteln (Berufung / Revision) oder Vorschriften über Wiederaufnahme des Verfahrens §§179 ff SGG

      • Diese Vorschriften sind sehr viel enger als §44 SGB X

      • Kläger hat hier realistischerweise keine Chancen

 

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Lena A.

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