Aufbauschema Zulässigkeit
Sozialgerichtsweg, §51 SGG (in Abgrenzung zu §40 VwGO)
Zuerst: Verwaltungsrechtsweg §40 I VwGO
Aufdrängende Sonderzuweisung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Nicht verfassungsrechtlicher Art
Abdrängende Sonderzuweisung
Zuständiges Gericht §§8, 57 SGG
Sachliche Zuständigkeit, §98 SGG;
Örtliche Zuständigkeit, §§57 - 59, 98 SGG
Beteiligten-, Partei-, Prozessfähigkeit §§69 - 72 SGG,
Ggf. Beiladung, §75 SGG
Klageart, §§54 - 56, 88, 131 I S.3 SGG (ggf. mit besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen)
Beschwer §54 I S.2 SGG (=Klagebefugnis §42 II VwGO)
Feststellungsinteresse §55 I SGG
Vorverfahren, §§78 ff SGG
Ordnungsgemäße Klageerhebung (Form), §§90, 92, 93 SGG
Frist, §§63 - 67, 87, 89, 91 SGG
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
§51 I Nr.1-10 SGG hier bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten kommen vor die Sozialgerichte
§40 I VwGO der Verwaltungsrechtsweg, wenn Streitigkeiten den Sozialgerichten nicht besonders zugeordnet sind
Z.B. WoGG, BAföG oder SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe recht)
Fälle des §40 II VwGO: Ordentliche Gerichte
Anrufung des falschen Gerichts:
Kläger verliert geltend gemachten materiellen Anspruch nicht
gerufenes Gericht hat von Amts wegen auszusprechen, dass beschrittener Rechtsweg nicht gegeben ist und Rechtsstreit an zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen §17a II S.1 GVG
Klageabweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs ist somit ausgeschlossen
Pflicht für Zulässigkeit der Anfechtungs- / Verpflichtungsklage
Im allgemeinen Verwaltungsprozess schaffen landesrechtliche Regelung in den Widerspruch zunehmend ab §68 I S.2 VwGO
Hier aber weiterhin Bedeutung
Auch dann, wenn sie mit anderen Klagen verbunden sind
§78 I S. 1 SGG Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes werden nachgeprüft
§§83, 84 SGG Einleitung mit form-, fristgemäßer Widerspruchserhebung
§85 SGG Beendet durch Abhilfe oder Widerspruchsbescheid
Seit 1.4.2008: bei Massenwiderspruchsverfahren § 5 IV StGB besteht Möglichkeit der Entscheidung durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügung
Voraussetzungen:
kumulativ ruhend gestellte Widersprüche
Bestätigung einer Gesetzeslage durch eine Entscheidung des BVerfG
Erlass von Widerspruchsbescheiden gegenüber Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit
Rechtsstellung der Betroffenen durch Widerspruchsbescheide wird in einem für alle identischen Maßstab verändert
öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über Internetauftritt der Behörde, im elektronischen Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen § 85 IV S.2 SGG
§92 S.1 SGG Angaben zu den Beteiligten und zum Streitgegenstand sind Pflicht
§102 II StGB: Klagerücknahmefiktion
Greift, wenn Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt
§87 SGG gewahrt, wenn beim zuständigen Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift Klage erhoben wird
Auch dann, wenn Klageschrift bei einer der in §91 I SGG genannten Stellen eingeht
Aber erst wenn Klage beim Sozialgericht eingeht ist sie erhoben
Informationen zu Klageantrag, Berufungsantrag, Berufungsschrift, Erörterungstermin
Es gibt 2 Varianten für Feststellung dieser Unfallfolge SGB VII:
Behörde stellt fest, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigung folge des Arbeitsunfalls ist: Verpflichtungsklage §54 I SGG
Gericht stellt das selber fest: Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage §§54 I, 55 I Nr.3, 56 SGG
Klageantrag: K beantragt den Bescheid der Berufsgenossenschaft vom ..... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ..... aufzuheben = Anfechtungselement
1. Variante: und die Berufsgenossenschaft zu verpflichten die Kniegelenksathrose als Folge des Arbeitsunfalls vom .... anzuerkennen = Verpflichtungselement
2. Variante: und vom Gericht festzustellen, dass die Kniegelenksathrose Folge des Arbeitsunfalls vom .... ist = Feststellungselement
Berufungsantrag ist das Gleiche, nur dass dem noch davor geschaltet wird, den Gerichtsbescheid vom Erstinstanzlichen Gericht aufzuheben
Die Berufungsschrift muss nach §151 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats eingelegt werden
Schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten
Absatz 2: Ist auch gewahrt, wenn das ganze beim Sozialgericht gemacht wird
Erörterungstermin §106 III Nr. 7 SGG gibt dem Vorsitzenden die Möglichkeit vor der mündlichen Verhandlung bestimmte Dinge in einem Erörterungstermin einmal zu besprechen
Eventuell wird Einigung erzielt oder Gericht hat mehr Informationen erhalten und kann noch zielgerichteter ermitteln
Beim Landessozialgericht bestehen die Senate aus 3 Berufs- und 2 ehrenamtlichen Richtern
Ehrenamtliche Richter nur in der mündlichen Verhandlung
§155 I SGG Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach bestimmten Vorschriften teilweise auf den Berichterstatter übertragen
Hier ist auch der §106 aufgeschrieben
Das der §106 bei Berufungsverfahren zur Anwendung kommt ist eine Folge des §153 I SGG
= Die Vorschriften der ersten Instanz finden hier auch Anwendung
Außer die, die dort aufgeführt sind
In der Regel ist bei dem Erörterungstermin also lediglich einer der Beisitzer, der als Berichterstatter handelt
Zuletzt geändertvor 2 Jahren