Definition Arzneimittel
Sind zum Zwecke der Verhütung, Heilung oder Linderung von Krankheiten bestimmt
Werden im oder am Körper verabreicht und haben eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung, um eine physiologische Funktion zu beeinflussen, bzw. Um physiologische Dysfunktion zu diagnostizieren
Definition Nahrungs-, Nahrungsergänzungs- und Diätmittel
Nicht den Zweck Krankheiten zu lindern, sondern Menschen ernähren
Lebensmittel der Urproduktion
Gewerbliche weiterverarbeitete Lebensmittel
Nahrungsmittel Melde- und Registrierungspflichtig
Registrierung bei Behörden der Lebensmittelüberwachung
Belehrung über den Infektionsschutz
Nachweis über Kenntnisse der Lebensmittelhygiene
Definition Medizinprodukte
Apparate, Vorrichtungen, Software und Stoffe, die zur Diagnostik, Therapie und Linderung von Krankheiten beitragen. Wirkung aber nicht pharmazeutische, immunologische oder metabolische Natur
Aktive Implantate
In- vitro- Diagnostika (Blutzucker, Schwangerschaftstests)
Sonstige Medizinprodukte (Prothesen, stents, Kondome, Zahnfüllungen)
Man sieht Software und Kombinationen von Geräten und Software als Medizinprodukte an, wenn sie
Der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten
Der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen
Der Untersuchung, der Ersetzung oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs
Der Empfängnisregelungen dienen
E-Health-Leistungen
Verbesserung von Verwaltungs- und Dokumentationsvorgängen beabsichtigen oder werden zu Informations- und Bildungszwecken eingesetzt
Servicewohnen nach Heimgesetz
Einrichtungen sind ein Heim, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftigen oder behinderten Volljährigen aufzunehmen, ihren Wohnraum zu überlassen, sowie Betreuung und Verpflegung zu Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
Marktkommunikation in Bezug auf Werbung
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Unlautere, irreführende und unzumutbare Werbung wird untersagt
Heilmittelwerbegesetz (HWG):
Keine nicht vorhanden Wirkung proklamiert
Kein sicherer Erfolg versprochen werden
Schädliche Nebenwirkungen nicht ausgeschlossen
Bei Leistungserbringer auch Berufsordnung für Ärzte/innen (nur sachliche Informationswerbung)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren