Welches Recht anwendbar bei gemischtem Vertrag?
gemischter Vertrag = einheitliches Ganzes -> keine Zerlegung in einzelne Bestandteile für rechtl. Beurteilung
daher: das Recht des Vertragstyps, in dessen Bereich Schwerpunkt RG liegt, anzuwenden(Schwerpunkttheorie) -> Inhalt entscheidet, nicht Bezeichnung
Offerta ad incertas personas
Angebot an unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis
Bsp.: Zapfsäule Tanke, Transport Bus und Bahn (nicht: Flüge)
faktisches Vertragsverhältnis -> anwendbar?
hM lehnt ab, da dies nicht dem im BGB niedergelegten Grundprinzip Zustandekommen Vertrag durch WE entspricht
sachgerechtes Ergebnis auch ohne diese Lehre möglich (insb. über konkludente WEs)
Kann Minderjähriger aus cic haften?
nach hM nur, wenn Zustimmung Eltern (Arg.: Rechtsgedanke §§ 104ff. BGB -> jede vertragl. Bindung ausschließen)
Bejahung cic würde Schutzzweck §§ 104 ff. aushöhlen
Maßstab Schuldfähigkeit § 823 II bei MJ?
hM wendet, wenn es nur um zivilrechtl. Folgen geht § 828 III BGB an (nicht JGG)
normativer Schadensbegriff
danach für Festellung Schaden, auch Wertungen zu berücksichtige, die sich aus Zweck in Betracht kommenden Normen ergeben
kann relevant sein, wenn Differenzhypothese keinen Schaden ergibt
Rspr. bejaht normativen Schaden u.a. wg Kommerzialisierungsgedanken -> erfasst (durch schädigende Handlung entgangene) Gebrauchsvorteile für Wirtschaftsgüter, deren ständige Verfügbarkeit für eigenwirtschaftl. Lebensführung von zentralster Bedeutung (zB Auto, Wohnung)
Hat Fluggesellschaft Leistungswillen bzgl. blinden Passagier? Durch was (LK/EK) erlangt blinder Passagier Beförderung?
man könnte argumentieren, dass an alle Personen geleistet wird, die tatsächlich in Flugzeug (genereller Leistungswille)
aber: wohl kein Wille bzgl. blindem Passagier -> bei Flugzeugen indiv. Kontrolle, dh kein willentliches Zulassen zum Flug
ferner wertend ohnehin EK näher, weil aktives Erschleichen Gebrauchsvorteil im Vordergrund
Entreicherung Minderjähriger -> worauf abstellen?
ist MJ Bereicherungsschuldner und kann Erlangte nicht mehr rausgeben, so wäre Wertersatzpflicht § 818 II quasi vertragl. Haftung
daher: darauf abzustellen, ob sich MJ Aufwendungen erspart hat, deren Entstehung dem Willen gesetzl. Vertreter entsprochen hätten
insb. relevant, wenn Bereicherungsgegenstand Dienstleistung/Gebrauchsvorteil
Haftet MJ verschärft nach §§ 819 I, 818 IV?
bei uneingeschränkter Anwendung §§ 819 I, 818 IV würde MJ de facto an unwirksamen Vertrag gebunden
daher: Haftung nur bei Kenntnis von fehlendem Rechtsgrund
(P) Kenntnis Eltern oder MJ?
§§ 819 I, 818 IV -> Kenntnis MJ vom fehlenden RG o. Eltern?
e.A.: Kenntnis Eltern, § 166 I analog (Arg.: Schutz MJ)
hM:
bei LK: § 166 I analog -> Kenntnis Eltern (Arg.: ansonsten “quasi” vertragliche Leistung MJ, weil LK hier idR Abwicklung unwirksamen Vertrag MJ dient)
bei EK: § 828 III analog Einsichtsfähigkeit MJ (Arg.: EK = deliktsähnlich)
für LK, bei der Leistung betrügerisch erschlichen, gilt gleiches wie bei EK
aA fordert bei EK & “betrügerischer” LK zusätzlich, dass durch Handlung Schaden (Arg.: sonst nicht deliktsähnlich)
berechtigte GoA -> Interesse und Wille Geschäftsherr
nach WL muss Geschäft im Interesse sein und Willen enstprechen
aber missverständlich: GoA bereits dann berechtigt, wenn wirklichem Willen entspricht (Arg.: GoA RG-ähnlich -> Privatautonomie)
kein wirklicher Wille gegeben bzw Wille unbeachtlich -> mutmaßlicher Wille maßgeblich, welcher aus obj. Interesse folgt
auf wen bei “Interesse und Wille” iRd GoA abzustellen? -> MJ o. Eltern?
analog §§ 104 ff. auf Eltern
Arg.: GoA RG-ähnlich und kann daher wie Vertrag zu Verpflichtung für MJ führen
Zuletzt geändertvor einem Jahr