Einwilligung
= Die Einverständniserklärung des Patienten oder seines Vertreters in das Eingreifen ärztlicher Maßnahmen
Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.
Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme gestattet oder untersagt
Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht
Rechtsträger des Selbstbestimmungsrecht
Problembereich: Minderjährige
“Minderjährigen Patienten kann bei einem nurn relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen, wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen.
Selbstbestimmung von der Grundrechtsmündigkeit unterscheiden!!
Fähigkeit, eine grundrechtliche Berechtigung selbst wahrzunehmen
Probleme in der Praxis bei z.B.
Schwangerschaftsabbrüchen bei Minderjährigen
Verabreichung von Ovulationshemmern an Minderjährige
Aufklärungspflicht
Zur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung der Patienten oder des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich dei erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.
-> Einwilligen kann daher nur, wer genügend aufgeklärt ist.
Art
Umfang
Durchführung
zu erwartende Folgen
Risiken
Notwendigkeit
Dringlichkeit
Eignung
Erfolgsaussichten im Hinblick auf Diagnose oder Therapie
Alternativen zur Maßnahme, wenn mehrere medizinisch induzierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können
Grundsatz der Aufklärung
Je dringlicher der Eingriff ist, je weniger Alternativen bestehen, deso geringer ist die Aufklärungspflicht
Je weniger dringlich, je größer die Alternativen, desto intensiver ist die Aufklärungspflicht
Stufenverhältnis:
Nicht erforderliche Maßnahmen (kosmetische OPs)
diagnostische Maßnahmen - relativ indizierte Eingriffe
therapeutische Maßnahmen
Aufklärung: Aufklärender
Muss immer Arzt sein
Aufklärung: Form
mündlich
ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält
Aufklärung: Zeitpunkt
so rechtzeitig, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wolhüberlegt treffen kann
keine starren Fristen
Aufklärung: Verständlichkeit
muss für den Patienten verständlich sein
Verdeutlichen und Bewusstseinsschaffung über die Schwere und Tragweite des bevorstehenden Eingriffs
Sprachliches Niveau an Patienten anpassen
Hinzuziehen einer sprachlkundigen Person oder eines Dolmetschers auf Kosten des Patienten vorgesehen
Aufklärung: Folgen fehlerhafter Aufklärung
Zivilrecht: Unwirksamkeit der Einwilligung
Strafrechtlich: fehlende Rechtfertigung
Honorarrückforderung nach Aufklärungsfehler
Aufklärung: “Rettungsmöglichkeiten”
Problem: unzureichende/fehlende Aufklärung
Lösung:
Mutmaßliche Einwilligung
Hypothetische Einwilligung
Aufklärung genügt nicht den Anforderungen kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte
Zuletzt geändertvor 2 Jahren