Vertrag
Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei inhaltlich übereinstimmende, im Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärung von mindestens zwei Personen vorliegen, Antrag und Annahme gemäß § 145 ff
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Erzielung auf eine Rechtsfolge gerichtete Willlensäußerung
Erzielungen auf eine Rechtsfolge meint einen Rechtsbindungswilllen, Wille sich rechtlich zu binden. Darin nicht mit einbegriffen sind die invertatio ad offerendum oder Gefälligkeiten.
EIne Willensäußerung kann konkludent oder ausdrücklich erfolgen
Objektiver Empfängerhorizont
Sicht eines verständigen, objektiven Betrachters nach § 133 Tatsächlicher Wille, 157 VerkehrssitteBGB
Essentialia negotii
Grundregel: Sog essentialia negotii (= wesentliche Eigenschaften eines Geschäfts) als Mindestinhalt eines Vertrages
Name Vertragsparteien
Kaufsache
Kaufpreis
ABER: Ausreichend, wenn anhand objektiver Kriterien bestimmbar
Erkennung einer Willensäußerung
Zuletzt geändertvor 2 Jahren