Objektive Zurechnung
Objektive Zurechnung:
Ein Rechtlich relevantes Risiko, das sich im Tatbestand verwirklicht
Welches Risiko hat der Täter geschaffen?
Wodurch ist das Opfer gestorben?
Handlung
Eine Handlung ist jedes vom Willen getragene menschliche Verhalten.
Reflexe, physiologische Körperfunktionen, Körperbewegungen im Schlaf oder unter Hypnose oder Einwirkungen von unwiderstehlichem Körperlichen Zwang sind keine Handlungen
Begehungsformen
Auslegung
Grammatisch: Wortlaut
Historisch: Entstehungsgeschichte
Systematisch: Regelungszusammenhang
Teleologisch: Sinn und Zweck der Vorschrift
Vorsatz
§15 Vorsatz ist das Wissen und Wollen hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung (obj. Tatbestand)
Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er das vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale wenigstens billigend in Kauf genommen hat.
Straftat
Eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die mit Strafe bedroht ist.
In-dubio-pro-reo
In dubio pro reo — Im Zweifel für den Angeklagten, diese Regel gitl, wenn der Sachverhalt, also die Tatsachenfeststellung unsicher sind.
Schema
Vorsätzliche begangenes Erfolgsdelikt
9 Fallgruppen der Objektiven Zurechnung
Tatbestand
Vorsatz und Fahrlässigkeit im Überblick
Formen der Fahrlässigkeit
Unbewusste Fahrlässigkeit (neglegentia): Möglichkeit der Tatbestandverwirklichung nicht erkennt. Meistens der Fall
Bewusste Fahrlässigkeit (Luxuria): Tatbestandsverwirklichung für möglich gehalten aber darauf vertraut, dass sie nicht eintritt (Abgrenzung zum dolus eventualis)
Leichtfertigkeit: steigerung der einfachem Formen(siehe oben), grobe Fahrlässigkeit (nicht oft)
Fahrlässigkeit
Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht
Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei
Vorsatzformen
1) Absicht, dolus directus 1. Grades
wollen dominant, abgeschwächtes Wissen genügt
2) Wissentlichkeit, dolus directus 2. Grades
Wissen dominant, abgeschwächtes Wollen zwangsläufig
3) Eventualvorsatz, dolus eventualis
Wissen und Wollen abgeschwächt
Doppel-, Mehrfach-, Alternativ Kausalität
Mitursächlichkeit im Rahmen mehrerer, unabhängig voneinenader gesetzter Bedingungen, die jeder für sich allein zur Erflogsherbeiführung ausreichen
-Korrektur der Conditio-sine-qua-non-Formel:
-Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweg gedacht werden können, ohne das der Erfolg in seiner konkreten From entfiele ist jede Kausal
Conditio-sine-qua-non-Formel
Jede Handlung, die nicht hinweggdacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Kumulative Kausalität
Mitursächlichkeit im Rahmen mehrerer, unabhängig von einander gesetzter Bedingungen,die für sich allein nicht ausreichen, in ihrem zusammen wirken aber den Erfolg herbeiführen.
-> Kausalität +
Beide Parteien fallen bei der objektiven Zurechnug raus
Subsumtionsirrtum
Sonderform vom Verbotsirrtum auch §17
Fehler des Täters bei der Auslegung eines Tatbestandsmerkmals.
Verbotsirrtum
§17
Irrtum darüber, ob ein Verhalten unrecht begründet ist.
Tatbestandsirrtum
§16
Kennt der Täter einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, unterliegt er einem sogenannten Tatbestandsirrtum. Dieser schließt den Vorsatz aus §16 Abs. 1 S.1 aus
Fahrlässigkeit muss trotzdem geprüft werden §16 Abs.1 S.2
Vorsatz Fallösung
Spezielle Definitionen von Absicht und direktem Vorsatz nur, wenn:
-Sachverhalt entsprechende Angaben macht: trotzdem festlegung auf bestimmte Vorsatzform
-Gesetz erhöhte Anforderungen stellt
Unsicher ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit: dolus eventualis prüfen
Wenn billigen / sich abfinden ausdrücklich feststeht:
-nicht näher darauf eingehen, mit Definition vom BGH und h.M. Vorsatz bejaht
dolus alternativus
Mehrere Straftatbestände könnten verwirklicht werden.
nicht alle auf einmal sondern nur alternativ einen von meheren.
Bsp.
C könnte B oder A erschießen
Wen er trifft ist ihm egal
Er trifft B
Vorsatz hinsichtlich aller Delikte H.M.
dolus cumulativus
Vorsatz mit einer Handlung mehere Straftatbestände zu verwirklichen
Bsp. Sprengstoffanschlag
Vorsatz der nicht bis zur Vollendung durchhält
Im Versuchsstadium -> Vorsatz
Vor Eintritt wieder fallen gelassener Vorsatz
=>trotzdem Vorsatz
Bsp. Briefbombe los geschickt, auf dem Postweg anders überlegt -> nichts unternommen -> Vorsätzlich gehandelt
dolus subsequens
Nachfolgender Vorsatz: Zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht vorsätzlich. Erst danach billigt er den eingetretenen Erfolg
=> Kein Vorsatz
dolus atecedens
Vorausgehender Vorsatz: Vor der Tat lag ein Vorsatz vor, bei der Tathandlung jedoch nicht mehr
Zeitliche Hinsicht Vorsatz
Der Vorsatz muss nach §16 Abs.1 S.1 StGB bei Begehung der Tat vorliegen
Zeitpunkt der Tat §8 StGB
error in Persona vel obiecto
Irrtum über die Person oder das Objekt bzw. die Sache
Es berührt den Vorsatz nicht, da der Täter die Person oder die Sache, die er ganz konkret vor sich hat töten, verletzen, wegnehmen oder beschädigen will.
Aberratio ictus
Täter schießt daneben & tötet jemanden anders
Täter hat als Ziel seiner Tat ein konkretes Handlungsobjekt individualisiert, Erfolg hat sich aber bei einem anderne gleichwertigen Objekt erfüllt.
Gleichwertigkeitstheorie: Voraussehbar, allgemeines Lebensrisiko
=> Vollendete Körperverletzung, Totschlag
H.M. Konkretisierungstheorie: Bei Fehlgehen nur Versuch vorliegend gegen dem Ursprünglichen Opfer.
Fahrlässigkeitsdelikt gegenüber dem getroffenen Opfer.
dolus generalis
general/ allgemeiner Vorsatz
Klassischer Fall & umgekehrter Fall
Atypischer Kausalverlauf
ist gegeben, wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb desen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist.
Opfer fällt von der Trage und erleidet einen Genickbruch, weil der Rettungssanitäter einen Herzschlag erleidet.
Ünglücksfälle
+relevante Gefahr verwirklicht sich nicht im Erfolg (Objektive Zurechnung)
Lehre vom adäquaten Zurechnungszusammenhang
liegt dann vor, wenn ein direkter ursächlicher und unangemessener Zusammenhang zwischen der Handlung des Verursachers und des geschädigten vorhanden ist.
Autofahrer fährt Mann an —> Autofahrer <-> Mann adäquater Zurechnungszusammenhang
Mann bricht sich den Arm, durch einen Unfall innerhalb des Krankenwagens —> Kein adäquater Zurechnungszusammenhang mehr
Tathandlung
Eine Tathandlung ist ein Strafrechtlich relevantes Verhalten, also jedes Verhalten das mit einer Strafe bedroht ist.
Versuchter Totschlag
§212 Abs.1, §22 StGB versuchter Totschlag
Tat nicht vollendent siehe oben.
Der Versuch des Totschlags als eines Verbrechens, §12 Abs.1 StGB, ist nach §23 Abs.1 StGB strafbar.
Tatbestand Prüfungspunkte
Objektiver Tatbestand
Delikt
(Tathandlung) nur wenn problematisch
Kausalität
Subjektiver Tatbestand
Anknüpfende Kausalität
Voraussehbare Kausalverläufe
Gehört zum Ausgangsrisiko
Objektive Zurechnung +
Z.B.
Krankenwagen muss wegen Lebensgefahr riskant fahren und baut dabei einen Unfall.
Erlaubtes Risiko
Verhaltensweisen die legal sind, allgemein tolleriert werden und sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bewegen
z.B. Flugzeug absturz
Obejektive Zurechnung -
Atypische Kausalität
unvoraussehbare Kausalverläufe
auerhalb der Lebenserfahrung (Erfolgseintritt)
So das mit ihm vernüftigerweise nicht gerechnet werdeb muss
z.B. Krankenwagen unfall durch dritte
Objektive Zurechnung -
niedrigende Beweggründe §211
Tatantriebe, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und nach allgemeinen Wertvorstellungen besonders verwerflich, verachtenswert sind.
Tötung aus kaltblütiger berechnender Eifersucht ist nicht durch einem menschlich verstänlichen Anlass zu erklären
Heimtücke §211
Tötung einer arg- und wehrlosen Person
(weitere Voraussetzungen sind umstritten)
Gesundheitsschädigung
§223 Abs.1 StGB
Hervorrufen, steigern oder Aufrechterhalten eines Krankhaften zustands körperlicher oder seelischer Art.
Körperliche Misshandlung §223 Abs.1 StGB
Üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als unabhängig beeinträchtigt.
Notwehr §32 StGB
II Rechtswidrigkeit
1.Notwehrlage
a) Angriff
b) Gegenwärtigkeit
c) Rechtswidrigkeit des Angriffs
2. Notwehrhandlung
a) Veteidigung
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Gebotenheit
3. Wille
Subjektive Fahrlässigkeit
liegt vor bei Subjektiver Sorgfallsplficht verletzung.
Maßstab: individuelle Intelligenz und Wissen des Täters
Sonderwissen und Sonderkönnen wird auch berücksichtigt.
Irrtum über privilegierende Tatumstände
-Privilegierungen sind Abwandlungen eines Grundtatbestands, die mit geringer Strafe bedroht sind.
z.B. §216, 212
Irrtum regelt §16 Abs.2 StGB
Notwehr §32
Regelungsgrundsatz
Prinzip des überwiegendes Interesses in Form des
Schutzprinzips und des 2. Rechtsbewährungsgedankens
“ Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen”
-> Konsequenz : Keine Güterabwegung
Andauern der Tat
Die Tat dauert solange, wie sich der Täter nicht sicher fühlt bzw. wenn der nähere Tatort verlassen wird ohne das man verfolgt wird.
-> Tat dauret an bis materielle Beedigung eingetreten ist = Beute gesichert
gegenwärtige Gefahr
Zustand, der einen Schadenseintritt befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.
Beschädigen
Mehr als unerhebliche Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsbeeinträchtigung
Fremd
Im Eigentum eines anderen stehend
Gebotenheit
Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts unter dem Gesichtspunkt des Rechts missbrauchs
Stufenfolge der Verteidigungsmittel
Bei direkter Gefahr können Stufen übersprungen werden.
Androhung -> Warnschuss -> ungefährlicher Einsatz -> möglicherweise tödlicher Einsatz
-Typische Risiken erforderlicher Verteidung gehen zu Lasten des Angreifers z.B Stich ins Bein durch Notwehr
Mildestes Mittel
Ohne Risiko unzureichender Verteidigung und Gefahr eigener Verletzung
Eignung
Rückschluss aus erfolgreicher Abwehr abschwächen, erschweren, hinauszögern genügen
Verteidigung
Notwehr nur gegen Angreifer
Eingriff in Rechtsgüter des Angreifers (sogenannte Bilateralität) sonst gelten Notstandsregeln
Ausnahmen: Angreifer benutzt Sachen Dritter zum oder beim Angriff
Universalrechtsgüter dürfne beeinträchtigt werden
Erforderlichkeit : geeignet, den Angriff abzuwähren und mildestes Mittel zur sofortigen und endgültigen Abwehr
Individualrechtsgüter
Rechtsgüter des Einzelnen
bsp: Leib und Leben
Freiheit
Eigentum
Ehre
Universalrechtsgüter
Rechtsgüter der Gesellschaft bzw. des Staates
bsp. öffentliche Sicherheit
Sicherheit des Straßenverkehrs
Waffengesetz
Angriff
durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen
Individualrechtsgüter, auch soweit sie den Staat zu stehen
Grundsätzlich nicht Universalrechtsgüter
agressiver Notstand §904 BGB
defensiver Notstand §228 BGB
Notstand §34 StGB
Prinzip des überwiegendes Interesses in Form und Schutzprinzips
Konsequenz: Güterabwegung verletztes <=> geschütztes Intersse
Regressverbot
Regressverbot vertreten: Ein in den Kausalverlauf eintretender Vorsatztäter unterbricht den Kausalzusammenhang zwischen Erstverursacher und Erfolg, weil menschliche Entschlüsse nicht durch vorangegangene Umstände determiniert werden. Diese An- sicht übersieht aber, dass das StGB eine psychisch vermittelte Kausalität anerkennt (siehe oben). Die Lehre vom Regressverbot gilt heute als überholt.
Regressverbot: Das (höchst umstrittene) Verbot eines Regresses besagt, dass die zu einem strafbaren Erfolg führende Kausalkette nicht hinter das Verhalten einer bestimmten Person zurückverfolgt werden darf und somit die früheren Kausalbeiträge anderer Personen hinsichtlich der Erfolgszurechnung unbeachtlich sind
Adäquanztheorie
Danach liegt ein Kausalzusammenhang immer dann vor, wenn ein direkter, ursächlicher und angemessener Zusammenhang zwischen der Handlung eines Schädigers und dem dadurch entstandenen Schaden gegeben sein. Der Schädiger muss also nicht für solche Ereignisse einstehen, die nach der normalen Lebensanschauung eines objektiven, informierten Dritten völlig außerhalb der Erfahrung und Erwartung liegen. Aspekte wie unwahrscheinliche, ungewöhnliche oder eigenartige Verhaltensweisen bleiben also demnach unberücksichtigt. Im Strafrecht findet die Adäquanztheorie unter dem Begriff objektive Zurechenbarkeit Anwendung.
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
Meinungsstreit
S.80 Skript
Verantwortungsbereiche
M 1 Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ist grundsätzlich abzulehnen. In den allgemeinen Grenzen der Vorhersehbarkeit besteht kein Grund, den Ausgangstäter zu entlasten, solange das von ihm geschaffene Risiko nicht beseitigt ist.
M 2 (Regressverbotslehre) Über M1 hinaus schließen Vorsatztaten Dritter es aus, den Erfolg einem fahrlässig handelnden Ersttäter zuzurechnen. Teilweise wird darüber hinaus auch der vorsätzlich handelnde Ersttäter von der Zurechnung ausgeschlossen, weil er ne- ben dem Dritten nur Teilnehmer soll sein können.
?! Das Geschehen soll für den Ersttäter nicht mehr beherrschbar und steuerbar sein.
?! Nach §§ 25 ff. StGB bleibt die fahrlässige Erstverursachung straflos, nur vorsätzlich handelnde Erstverursacher werden als Beteiligte bestraft (z.B. §§ 26, 27 StGB).
?! Mit der Bestrafung des Vorsatztäters ist dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz Genüge getan.
M3 (Lehre von den Verantwortungsbereichen, gestützt auf Vertrauensgrundsatz, Prinzip der Eigenverantwortlichkeit bzw. Verantwortungsprinzip) Es muss danach unterschie- den werden, ob der Dazwischentretende eine neue, selbständig auf den Erfolg hin- wirkende Gefahr geschaffen hat (Konsequenz: keine Zurechnung zum Erstverursacher) oder ob sein Verhalten so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden war, dass es als typischerweise in der Ausgangsgefahr angelegt anzusehen ist (Konsequenz: Zurech- nung zum Erstverursacher).
! M1 übersieht, dass menschliches Verhalten schwerlich mit der Kategorie der Vorher- sehbarkeit zu erfassen ist.
! M2 macht die objektive Zurechnung in wenig überzeugender Weise von Vorsatz und Fahrlässigkeit abhängig: Warum sollte der Aufmerksame immer bestraft werden, der nachlässige grundsätzlich straflos bleiben?
Provokation
rechtswidriges Verhalten
in räumlich - zeitlichem Zusammenhang mit dem Angriff
Angriff voraussehbare und adäquate Folge der Provokation (Zurechnungs - oder auch Provokationszusammenhang)
6 Fallgruppen fehlender Gebotenheit
Drei Stufen Theorie
(Gebotenheit)
In der Regel Beschränkung der Verteidiigungsmittel nach der Drei Stufen Theorie
Ausweichen
Schutzwehr
Trutzwehr
Angemessenheit §34
Bewertung des Sozialehtischen Sinnes des Geschehens im Rahmen der Gesamtrechtsordnung
-Nötigungsnotstand
-Gesetzlich einkalkulierte Gefahren
-rechtlich geordnete Verfahren
-Zuständigkeit der Sozialgemeinschaft h.M.
-Art. 1GG
Gefahr §34
Zustand der einen Schadenseintritt ernstlich befürchten lässt
Beliebige Rechtsgüter
h.M. auch Gefahr für Universalrechtsgüter (oder ein anderes Rechtsgut) z.B Verhinderung von Trunkenheitsfahrten
Güter und Interessenabwägung §34
Wesentliches Überwiegen des geschützen Interesses, bemisst sich nach:
Rangordnung der Rechtsgüter, Ausmaß der drohenden Verletzung, Grad der Gefahren, Rettungschancen
Argument aus §228, 904 BB (Notstand)
§35 Abs.1 S.2 StGB Entschuldigender Notstand
Ggrundsatz des absoluten Lebensschutzes
Gegenwärtigkeit §34
Abwehrmaßnahmen müssen alsbald getroffen werden.
-reicht sehr viel weiter als bei der Notwehr
auch bei Dauergefahren (+)
Nicht anders abwendbar §34
-Eignung
-Mildestes Mittel
Ausweichen eingeschlossen
Staatliche Hilfe häufiger denkbar als bei §32 StGB
Rechtswidrigkeit des Angriffs §32
c)
Dies ist der Fall, wenn der Angriff nicht seinerseits gerechtfertigt ist.
Gegenwärtigkeit §32
b)
Dies ist der Fall, wenn der Angriff unmittelbar bevor steht, gerade stattfindet oder noch fort dauert.
Prüfungsschema zur Mittäterschaft
Dieser Aufbau ist zu wählen wenn einer der Täter den Tatbestand vollständig verwirklicht (sogenannter Tatnächster) der andere jedoch nicht.
A. Strafbarkeit des Tatnächsten gem. §xy
—> Prüfung wie bei einem alleintäter
B. Strafbarkeit des anderen Beiteiligten wegen mittäterschaft gem. §xy i.V.m. §25 II StGB
I. Tatbestand
a) Taterfolg
b) Tathandlung
aa) Der Täter selbst hat die Tathandlung nicht vergenommen
bb) Zurechnung der Tathandlung über die Grundsätze der Mittäterschaft gem. §25 II StGB
(1) Tathandlung des Tatnächsten —> Verweis nach oben
(2) Voraussetzung des §25 Abs. II StGB
(a) Gemeinsamer Tatplan
Einverständnis jedes Beiteiligten mit dem gemeinsamen täterschaftlichen Vorgehen
(b) Arbeitsteilige Tatausführung (= eigener mittäterschaftlicher Tatbeitrag)
Schritt 1 : Eigener Tatbeitrag
als Tatbeitrag gilt jeder kausale Verursachungsbeitrag zu Tatbestandsverwirklichung (reine Förderkausalität)
Schritt 2 : Tatbeitrag muss zur Täterschaft erhoben sein.
Ob ein Tatbeitrag als täterschaftliche Begehung zu werten ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen zu Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
(P) täterschaftliche Begehung (+)
—> Zurechnung +
Der Vorsatz muss sich auch auf die mittäterschaftliche Begehung beziehen.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Erfolgsunwert
Objektiver Tatbestand erfüllt
+
Objektive Rechtfertigung
=> Erfolgsunwert
Handlungsunwert
Subjektiver Tatbestand erfüllt
Subjektive Rechtfertigung
=> Handlungsunwert
Täterschaft und Teilnahme
Täterschaft
§25 Abs.1, 1.Alt unmittelbare Täterschaft (strafe selbst begangen)
§25 Abs.1, 2.Alt mittelbarre Täterschaft (durch einen anderen)
§25 Abs.2 Mittäterschaft (mehere selbe Straftat)
Teilnahme: §28 Abs.1
§26 Anstiftung (anderen zur Tat bestimmt)
§27 Beihilfe (anderen Hilfe geleistet)
Täter
Täterwille (animus auctoris) muss gegeben sein
Zentralgestalt, die die Tatbestandsverwirklichung nach ihrem Willen ablaufen oder hemmen kann.
(Kann nach dem Gewicht seines objektiven Tatbeitrages und dem Ausmaß seiner Willensbeteiligung über ob und wie der Tatbestandsverwirklichung mitbestimmen sodass diese als Werk seines Zielstrebigen lenkenden Willens erscheint)
Teilnehmer
Teilnehmerwille (animus socii) muss gegeben sein.
Randfigur, die die Tatbegehung veranlasst (Anstifter) / fördert (der die Tatwaffe besorgt)
Tatherrschaft
Das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehensablauf.
unmittelbaren Täters — Handlungsherrschaft
mittelbaren Täters — Willensherrschaft
Mittäter — funktionelle Tatherrschaft
“gemeinschaftlich”
aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in bewussten und gewolltem Zusammenwirken
Schuld systematische Unterscheidung
-direktem Verbotsirrtum = Irrtum über den Straftatbestand
-indirekter Verbotsirrtum = Irrtum über Rechtfertigungsgründe in Gestalt des sogenannten Erlaubnisirrtums
-Gebotsirrtum = Irrtum über Unterlassungsdelikte
Schuld in Verbindung mit Alkohol
§20 StGB Schuldunfähigkeit
Kommt ab BAK von 2,5% in Betracht ab 3,0% anzunehmen
Bei schweren Gewalttaten gegen Leib und Leben steigt der Schwellenwert auf 3,3%
§21 StGB
verminderte Schuldfähigkeit kommt ab 1,5% in Betracht der Schwellenwert liegt bei 2,0%
Bei schweren Gewalttaten gegen Leib und Leben liegt der Schwellenwert bei 2,2%
Werkzeug des Vordermanns als “Tatmittler”
§25 Abs.1, 2.Alt
§26 Anstiftung
a) Vorsätzlich rechtswidrige Haupttat
b) Bestimmen
aa) Reine Verursachungstheorie:
Teilweise wird vertreten, auch die Schaffung einer zur Tat provozierenden Lage ohne kommunikativen Kontakt zum Haupttäter reiche aus. Demnach wäre hier ein Bestimmen zu bejahen.
bb) Kommunikationstheorie: H.L.
Nach der überwiegenden Ansicht setzt das Bestimmen eine kommunikative Beeinflussung des Täters durch den Anstifter voraus. Die Schaffung einer zur Tat provozierenden Lage reiche nicht aus.3 Vielfach wird zusätzlich auch gefordert, dass der der Anstifter unmittelbar auffordernd auf den Willen des Täters einwirken müsse. Nicht ausreichend sei ein Rat, eine Information oder eine bloße Angabe rein theoretischer Möglichkeiten, wenn der Täter nicht gleichzeitig dazu aufgefordert werde, in dieser Weise zu verfahren.4 Mangels eines kommunikativen Kontakts zwischen A und B ist hier nach der Kommunikationstheorie ein Bestimmen zu verneinen.
cc) Stellungnahme
Da die Ansichten teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist eine Stellungnahme erforderlich. Gegen die erste Theorie spricht, dass bei fehlender unmittelbarer Willensbeeinflussung durch einen anderen unberücksichtigt bleibt, dass der Haupttäter in größerem Maße eigenverantwortlich handelt als im Falle einer solchen Einflussnahme. § 26 StGB verlangt jedoch eine Vergleichbarkeit des verwirklichten Unrechts, da der Anstifter gleich dem Täter zu bestrafen ist. Diese Vergleichbarkeit ist im Falle der bloßen Schaffung einer zur Tat provozierenden Lage nicht gegeben. Ein Bestimmen scheidet somit aus.
Doppelter Anstiftervorsatz
§27 Beihilfe
b) Hilfeleisten
A müsste dem B zur Haupttat Hilfe geleistet haben. Unter einem Hilfeleisten versteht man jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung intensiviert. Es ist strittig, ob für den Gehilfenbeitrag jedes Fördern der Haupttat genügt, oder ob der Gehilfenbeitrag auch (mit-)ursächlich für die Haupttat gewesen sein muss. Indem A das Küchenmesser auf die Ablagefläche legte, hat er die Haupttat ermöglicht. Seine Handlung ist für die Haupttat sogar kausal geworden. Ein Hilfeleisten liegt somit vor.
Doppelter Gehilfenvorsatz.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren