Buffl

Strafrecht Karteikarten

LJ
von Luca J.

Unterbrechung des Kausalzusammenhangs

Meinungsstreit

S.80 Skript

Verantwortungsbereiche

Regressverbot

M 1 Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ist grundsätzlich abzulehnen. In den allgemeinen Grenzen der Vorhersehbarkeit besteht kein Grund, den Ausgangstäter zu entlasten, solange das von ihm geschaffene Risiko nicht beseitigt ist.

M 2 (Regressverbotslehre) Über M1 hinaus schließen Vorsatztaten Dritter es aus, den Erfolg einem fahrlässig handelnden Ersttäter zuzurechnen. Teilweise wird darüber hinaus auch der vorsätzlich handelnde Ersttäter von der Zurechnung ausgeschlossen, weil er ne- ben dem Dritten nur Teilnehmer soll sein können.

?! Das Geschehen soll für den Ersttäter nicht mehr beherrschbar und steuerbar sein.

?! Nach §§ 25 ff. StGB bleibt die fahrlässige Erstverursachung straflos, nur vorsätzlich handelnde Erstverursacher werden als Beteiligte bestraft (z.B. §§ 26, 27 StGB).

?! Mit der Bestrafung des Vorsatztäters ist dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz Genüge getan.

M3 (Lehre von den Verantwortungsbereichen, gestützt auf Vertrauensgrundsatz, Prinzip der Eigenverantwortlichkeit bzw. Verantwortungsprinzip) Es muss danach unterschie- den werden, ob der Dazwischentretende eine neue, selbständig auf den Erfolg hin- wirkende Gefahr geschaffen hat (Konsequenz: keine Zurechnung zum Erstverursacher) oder ob sein Verhalten so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden war, dass es als typischerweise in der Ausgangsgefahr angelegt anzusehen ist (Konsequenz: Zurech- nung zum Erstverursacher).

! M1 übersieht, dass menschliches Verhalten schwerlich mit der Kategorie der Vorher- sehbarkeit zu erfassen ist.

! M2 macht die objektive Zurechnung in wenig überzeugender Weise von Vorsatz und Fahrlässigkeit abhängig: Warum sollte der Aufmerksame immer bestraft werden, der nachlässige grundsätzlich straflos bleiben?

§26 Anstiftung

Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand

a) Vorsätzlich rechtswidrige Haupttat

b) Bestimmen

aa) Reine Verursachungstheorie:

Teilweise wird vertreten, auch die Schaffung einer zur Tat provozierenden Lage ohne kommunikativen Kontakt zum Haupttäter reiche aus. Demnach wäre hier ein Bestimmen zu bejahen.

bb) Kommunikationstheorie: H.L.

Nach der überwiegenden Ansicht setzt das Bestimmen eine kommunikative Beeinflussung des Täters durch den Anstifter voraus. Die Schaffung einer zur Tat provozierenden Lage reiche nicht aus.3 Vielfach wird zusätzlich auch gefordert, dass der der Anstifter unmittelbar auffordernd auf den Willen des Täters einwirken müsse. Nicht ausreichend sei ein Rat, eine Information oder eine bloße Angabe rein theoretischer Möglichkeiten, wenn der Täter nicht gleichzeitig dazu aufgefordert werde, in dieser Weise zu verfahren.4 Mangels eines kommunikativen Kontakts zwischen A und B ist hier nach der Kommunikationstheorie ein Bestimmen zu verneinen.

cc) Stellungnahme

Da die Ansichten teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist eine Stellungnahme erforderlich. Gegen die erste Theorie spricht, dass bei fehlender unmittelbarer Willensbeeinflussung durch einen anderen unberücksichtigt bleibt, dass der Haupttäter in größerem Maße eigenverantwortlich handelt als im Falle einer solchen Einflussnahme. § 26 StGB verlangt jedoch eine Vergleichbarkeit des verwirklichten Unrechts, da der Anstifter gleich dem Täter zu bestrafen ist. Diese Vergleichbarkeit ist im Falle der bloßen Schaffung einer zur Tat provozierenden Lage nicht gegeben. Ein Bestimmen scheidet somit aus.

  1. Subjektiver Tatbestand

Doppelter Anstiftervorsatz

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Luca J.

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