2.1 die obersten Bundesorgane
Der Bundestag
jenes Organ das vom Volk unmittelbar durch Wahlen gewählt wird ( Bundestagswahl)
Zentrales Element der repräsentativen Demokratie
Mitglieder des Bundestages sind die Abgeordneten
Werden in
Allgemeiner , unmittelbarer, freier, gleicher , geheimer Wahl gewählt (Art 38 abs 1 S. 1GG
Der Bundestag:
wird alle 4 Jahre gewählt (Art 39 abs 1 S. 1 GG
Sitz in Berlin
Details zur Wahl des Bundestages im Bundeswahlgesetz
Zentrale Aufgaben des Bundestag
Beteiligung an der Gesetzgebung ( Art 77 abs 1 s. 1 GG
Kontrolle der Bundesregierung( Art 43 abs 1 GG, Art 44 GG)
Wahl der Hälfte der Richter am Bundesverfassungsgericht ( Art 94 abs 1 S. 2 GG)
Kontrolle des Haushaltsgesetzes
Mitwirkung an den Angelegenheiten der EU ( Art 23 abs 2 S. 1 GG
Der Bundesrat
Vorschriften über den Bundesrat in Art 51 ff GG
Bundesrat stellt die Vertretung der Länder auf Bundesebene dar Art 50 abs 1 GG
Aufgabe Mitwirkung beim Gesetzgebungsverfahren und Angelegenheiten der EU
Anzahl der in den Bundesrat entsannten Mitglieder einer Landesregierung richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl der Länder ( Art 51GG)
Stimmen eines Landes können von den jeweiligen Mitgliedern nur einheitlich abgegeben werden (Art 51 abs 3 S. 2 GG
Wiedersprechen sich Stimmen werden sie nicht mit gezählt
Der Bundespräsident
repräsentiert als Staatsoberhaupt die Bundesrepublik Deutschland
Wesentliche Aufgaben liegen in der Ausfertigung beziehungsweise Unterzeichnung von Bundesgesetzen (Art. 82 Abs. 1GG)
Außerdem Ernennung des Bundeskanzlers und der Bundesminister (Art. 63,GG)
Wird durch die Bundesversammlung auf fünf Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig
Bundesversammlung tritt nur für die Wahl des Bundespräsidenten zusammen weitere Funktionen hat sie nicht
Bundesregierung
besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesminister
Bundeskanzler wird gemäß Art. 63 Abs. 1 vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt
Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt
Aufgaben der Bundesregierung Kanzler Prinzip, Ressort und Kollegialprinzip
Kanzlerprinzip (Art. 65 S. 1) = Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung
Ressortprinzip (Art. 65 S. 2) = bedeutet dass jeder Bundesminister sein Ministerium (auch Ressort genannt) in eigener Verantwortung leitet
Kollegialprinzip (Art. 65 S. 3) = Die Bundesregierung entscheidet durch Beschluss über Meinungsverschiedenheiten der Minister und über alle Angelegenheiten von Bedeutung
2.2 Das Gesetzgebungsverfahren
eines der zentralen Aufgaben der obersten Bundesorgane
Ist für Bundesgesetze in den Artikeln 70 ff geregelt
Gesetze müssen immer wieder neu angepasst werden (gesellschaftliche Entwicklung oder aktuelle Geschehnisse)
Gesetzgebungszuständigkeit
art. 70 GG
Wände haben das Recht zu Gesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist
Andere Bestimmungen in Art. 71 ff GG
Ausschließliche Gesetzgebung
in den Art. 71 und 73 nominiert
Und hat die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr 2 für die Staatsangehörigkeit im Bund oder nach Art. 73 Abs. 1 Nr 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation
Die ausschließliche Gesetzgebung betrifft solche Bereiche die im gesamten Bundesgebiet einheitlich geregelt werden sollen
In der ausschließlichen Gesetzgebung sind die Länder von der Gesetzgebung komplett ausgeschlossen
Konkurrierende Gesetzgebung
72 Abs. 1
Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebung nicht durch Gesetz Gebrauch macht
Art 74 regelt die konkurrierende Gesetzgebung
Zb Das Recht der Wirtschaft sowie das Recht des Straßenverkehrs
Abweichungs Gesetzgebung
art. 72 Abs. 3
Bund hat das Recht zu Gesetzgebung in den dort geregelten Bereichen
Die Länder können allerdings davon abweichende Regelungen treffen
Zum Beispiel das Jagdwesen fällt in dem Bereich der Abweichungsgesetzgebung
sonstige Zuständigkeit
Weitere verfassungsrechtlich ungeschriebene Zuständigkeit des Bundes ergibt sich Kraft “Natur der Sache”
Das sind Fälle die durch den Bund geregelt werden müssen, wie zum Beispiel Frage nach der Bundeshauptstadt
Es ergibt sich eine Gesetzes Zuständigkeit des Bundes” Sachzusammenhang” wenn ein Bereich notwendigerweise mit einem anderen Bereich geregelt werden muss .
So kann sich Die Gesetzes Zuständigkeit des Bundes Kraft Annexkompetenz ergeben
Diese Zuständigkeit liegt vor, wenn ein Bereich funktional unlösbar mit einem anderen Bereich in Zusammenhang steht
Gesetzgebungsverfahren
ist in dem Art. 76 SF und in der Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) geregelt
Besteht aus vier Verfahrensschritten
Gesetzes Initiative
entscheidend wer bzw welche Organe entsprechende Gesetzesvorlagen einbringen können
Hierzu zählen die Bundesregierung, der Bundestag sowie der Bundesrat Art. 76 Abs. 1 GG
Beschlussfassung über Gesetzesvorlage
Beschlussfassung erfolgt nach drei Lesungen im Bundestag (Paragraph 78 GOBT)
In der ersten Lesung wird die Gesetz Vorlage an die jeweils zuständigen Ausschüsse über geleitet
Gesetz mit sozial rechtlichen Schwerpunkt erfolgt die Überleitung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales
Zuletzt geändertvor 2 Jahren