Definition Rechtsfähigkeit
Fähigkeit von Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Rechte
auf leben
Nahrung
Arbeit
Unterscheidung zwischen natürlichen und Juristischen Personen
Natürliche und juristische Personen
natürliche Person
Rechtsfähigkeit beginnt mit Geburt und endet Mit Tod
Handlungsfähigkeit im (Gegensatz zu Juristischen Personen) in den ersten Lebensjahren ganz ausgeschlossen und später begrenzt
gesetzliche Vertreter meist Eltern übernehmen diese bis zur Vollendung der Volljährigkeit
Juristische Person
Vereinigung von Personen ( Sportvereine) oder Vermögensmassen (z.B. Stiftungen)
Rechtlich als Personen betrachtet, besitzen Rechtspersönlichkeit und können durch ihre Organe am Geschäftsleben teilnehmen
Haften mit eigenem Vermögen
JP öffentlichem Rechts
z.B. Gemeinde, Landkreise, Hochschulen
JP privatem Rechts
AG, Genossenschaften, eingetragene Vereine
Rechtsfähigkeit beginnt mit Eintragung ins Vereins-, Handels-, Genossenschaftsregister und endet mit Löschung im Register
Zuletzt geändertvor 2 Jahren