Ansprüche aus GoA gegen MJ möglich?
(-) § 682 -> MJ-Schutz
Anspruch aus § 985 iVm § 285 auf Herausgabe Surrogat möglich?
hM (-), weil § 989 bei Unmöglichkeit Herausgabe “lex specialis”
Worauf für Beurteilung Bösgläubigkeit iRv § 990 abstellen?
gute Glaube hinsichtlich Besitzberechtigung (bei § 932 bzgl. Eigentümerstellung) -> daher § 932 II analog
Auf wessen Kenntnis bzgl. Bösgläubigkeit (§ 990) beim Handeln beschränkt Geschäftsfähigen abstellen?
e.A.: § 166 I analog -> gesetzl. Vertreter (analog, weil keine WE, sondern Besitzbegründungswille); Arg.: MJ-Schutz
hM: § 828 III analog -> Einsichtsfähigkeit MJ; Arg.: MJ haftet deliktisch, dh Schutz nicht unbegrenzt + Deliktsähnlichkeit §§ 989, 990
Wird § 826 von EBV verdrängt?
(-) -> auch ohne Vss. § 992 anwendbar
Sperrt EBV Anspruch aus § 816 I 1?
(-) §§ 987 nur für SE und NE abschließend
§ 816 I 1 zielt aber auf Herausgabe Erlangten (Veräußerungserlös) -> Sperrwirkung nur so weit, wie Anwendungsbereich EBV
Verfügung
RG, durch das bestehendes Recht unm. übertragen, belastet, aufgehoben oder inhaltlich verändert wird
Ist bei § 123 idR von Fehleridentität auszugehen?
nach hM (+) -> Täuschung idR auch Auswirkung auf dingliche Einigung (ohne Täuschung keine Übereignung)
Wertersatz, wenn jemand rechtsgrundlos Besitz an Sache erlangt hat und nicht mehr herausgeben kann?
nach BGH (-)
Ersatz des Substanzwertes (-) weil dieser Eigentum repräsentiert, nicht Besitz
Gebrauchswert (-) weil dieser nach § 818 I tatsächlich gezogene Nutzungen voraussetzt
a.A. ebenso (-) -> Wert nichtberechtigten Besitzes = 0, da Empfänger diesen sogleich an Eigentümer zu übertragen verpflichtet gewesen wäre
Verschärfte Haftung § 818 IV (Verweisung allg. Vorschriften) -> bei Geld verschuldensunabhängige Haftung (§ 276) oder verschuldensabhängige (§§ 292 I, 989) Haftung?
e.A.: § 276 anwendbar
Arg.: § 279 aF, der Beschaffungspflicht Gattungsschuld regelte, war von Verweisung umfasst -> durch § 276 ersetzt, wobei dieser Grundsatz nach wie vor gilt
Charakter Geldschuld sollte durch Reform nicht geändert werden
nach § 276 ergibt sich für Geldschuld aus Inhalt Schuldverhältnis o. Natur der Schuld verschuldensunabhängige Haftung
§ 276 auch allg. Vorschrift, nicht nur §§ 291, 292 -> Bereicherungsschuldner soll anderen Schuldnern gleichgestellt werden
a.A.: §§ 292 I, 989
Geldschuldner ggü anderen Bereicherungsschuldnern schlechtergestellt -> dort bleibt Entreicherung bei unverschuldetem Untergang erhalten
“Geld hat man zu haben” sei nur auf echte Geldschuld (=Geldwertschuld, zB § 433 II) anwendbar
hier sei unechtet Geldschuld (=Geldherausgabeschuld) -> bezieht sich auf individualisierte Geldscheine, dh Stückschuld
Muss Schädiger bei § 826 den Geschädigten kennen/von ihm überhaupt wissen?
(-)
§ 110 Anwendungsbereich
nach WL bedarf es keiner Zustimmung gesetzl. Vertreter, wenn MJ Vertrag mit Mitteln eingeht, die ihm von Eltern gegeben bzw mit Zustimmung von Drittem gegeben (“Taschengeld”)
aber beachte: Sinn und Zweck kann Anwendung entgegenstehen -> § 110 als beschränkter Generalkonsens zu verstehen (Einwilligung Eltern nicht grenzenlos)
strafbare Handlungen zB in keinem Fall von Generalkonsens umfasst
Worauf § 814 anwendbar?
grds. nur Leistungskondiktion des § 812 I 1 Alt. 1 (Arg.: WL = “zum Zwecke Erfüllung Verbindlichkeit”)
Wann stehen §§ 814, 142 II LK nicht entgegen?
nach hM: wenn nur Empfänger Leistung zur Anfechtung berechtigt ist -> Leistende (der Anfechtbarkeit wegen seiner Täuschung kennt) ist bis Anfechtung zur Leistung verpflichtet, dh es besteht Schuld, dh Kenntnis an Nichtschuld kann nicht gegeben sein
Rückforderung daher kein von § 814 Alt. 1 gefordertes widersprüchliches Verhalten
Wertersatzansprüche und Erlösansprüche
WE: SE und § 818 II
Erlös: § 816 I 1 (str.), § 285 I, § 667 Alt. 2
Anwendungsbereich § 667 Alt. 2
direkt für Auftrag geregelt, aber viel Normen verweisen hierauf oder er wird analog angewendet
zB § 681 S. 2 (§ 687 II 1 verweist hierauf), § 27 III (Verein), § 675 (Geschäftsbesorgung), § 611a analog
unechte GoA
Führung fremden Geschäfts
ohne Auftrag (ohne gesetz./vertragl. Pflicht zum Handeln)
ohne FGW
a) irrtümliche Eigengeschäftsführung, § 687 I (obj. fremd, aber denkt subj. eigen)
b) Geschäftsanmaßung, § 687 II 1 (Behandlung wie eigenes, obwohl obj und subj. fremd)
SE §§ 687 II 1, 678
Erlös §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 Alt. 2
Geschäftsbesorgungsvertrag
Dienst- o. Werkvertrag, der Geschäftsbesorgung zum Gegenstand -> ermitteln, ob Dienst- oder Werkvertrag
je nachdem gelten §§ 611 ff. oder §§ 631 ff. & zusätzlich § 675
“BBV”, § 1007 III 2
Besitzer-Besitzer-Verhältnis -> wie EBV nur statt Eigentümer, rechtmäßiger Besitzer
unerheblich, wenn früherer Besitzer auch Eigentümer
Mögliche Eigentumsverletzungen
Beeinträchtigung Sachsubstanz
Verletzung Recht durch Belastung mit Rechten o. Veräueßerung (Rechtsverlust)
Entziehung o. Vorenthaltung Sache (Gebrauchsbeeinträchtigung)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren