Welche Arten von Willenserklärungen gibt es?
Grundsatz Schweigen: in der Regel gilt es nicht als WE. nur in Ausnahmen, z.B. “normiertes” Schweigen
Beispiele:
nicht empfangsbed. WE = Testament
In welchem Paragraph steht etwas über das Wirksamwerden der WE gegenüber Abwesenden (empfangsbedürftig) -
Was ist für die Bewertung erforderlich?
§130 BGB
-> auf dem Weg vom Erklärenden zum Empfänger können häufig Probleme/Fehler auftauchen (z.B. verspätete Zustellung, Beschädigung, Veränderung der Erklärung..)
-> GRUNDFRAGE: Wann ist von einem Wirksamwerden einer WE auszugehen?
-> hierfür ist immer eine Interessensabwägung erforderlich, um den genauen Zeitpunkt festzustellen, auf den es oft ankommt
Nenne die drei Grundvoraussetzungen für das Wirksamwerden von empfangsbedürftigen WE gegenüber Abwesenden (und den dazugehörigen Paragraphen)
Abgabe der Erklärung durch Erklärenden
Zugang der Erklärung beim Empfänger
KEIN rechtzeitiger Widerruf (§ 130 I 2 BGB)
§130 I BGB
Ab wann ist die Abgabe einer Willenserklärung durch den Erklärenden zu bejahen? (Voraussetzung für Abgabe einer Willenserklärung)
wenn der Erklärende alles getan hat, damit die WE wirksam werden kann.
bei nicht empfangsbedürftigen: mit Vollendung der Erklärungshandlung
bei empfangsbedürftigen, wenn:
a. die Erklärungshandlung vollendet und die Erklärung
b. willentlich auf den Weg gebrahct worden ist zum Empfänger
c. und unter normalen Umständen mit ihrem Zugang zu rechnen ist.
-> ABER: beachte Formvorschriften (je nach WE(
Ab wann ist der Zugang einer empfangsbedürftige WE zu bejahen? (Voraussetzungen für Zugang einer WE)
wenn die Erklärung:
a. so in Machtbreich des Adressaten gelangt ist, dass dieser
b. die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen und
c. unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist
und bei mündlichen Erklärung nach dem Prinzip der Vernehmungstheorie
Wie wird der Zeitpunkt eines möglichen Zugangs einer Willenserklärung beurteilt
vorherige tatsächliche Kenntnisnahme des Addressaten verlagert den Zeitpunkt des Zugangs nach vorne
spätere tatsächliche Kenntnisnahme (statt dem Punkt von dem eigentlich auszugehen gewesen wäre) ist irrelevant - denn der Erklärende würde sonst zu lange das Risiko tragen, dass seine WE untergeht/verändert wird/beschädigt wird…)
ACHTUNG: es gibt eine mutwillige Vereitelung des Empfangs von Willenserklärungen -> dies führt dazu, dass der Zugang auf diesen Zeitpunkt vorverlegt wird.
Was versteht man unter der Vernehmungstheorie
mündliche Erklärungen unter Anwesenden -> Zugang der Willenserklärung gilt dann als gültig, wenn
der Adressat die WE akkustisch wahrgenommen hat und
der Erklärende davon ausgehen darf, richtig verstanden worden zu sein
Einschaltung von Mittelspersonen bei Abgabe/Zugang von Willenserklärungen
Welche Unterschiede gibt es bei der Übermittlung?
Wann ist die Willenserklärung abgegeben?
Wann ist der Zugang erfolgt und damit die WE wirksam?
Wer trägt das Risiko, dass die WE nicht richtig übertragen wird?
Unterschiede:
Botenschaft:
Erklärungsbote & Empfangsbote, lediglich Übermittlungsfunktion
Vertretung
Empfangsvertreter (§ 164 III BGB) -> erhält die Vertretungsmacht zur Entgegennahme der WE
“Erklärungsvertreter”
Grundfrage, die gestellt werden muss:
für wen wird die Mittelsperson tätig?
-> es trägt immer derjenige das Risiko, für den die Mittelperson tätig wird
Nenne die Definition von Empfangsboten
wer nach Verkehranschauung zur Entgegennahme von WE geeignet ist (bzw. berechtigt, bereit ist) -> z.B. Ehegatten oder volljähriige Kinder des Empfängers
-> Zugang, wenn i.d.R. Weiterleitung an den Empfänger und dessen Kenntnisnahme zu erwarten ist. -> Risiko liegt beim Erklärenden
Nenne die Defintion von Erklärungsboten
wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der WE an den Empfänger aktiv beauftragt wurde
(bzw. nach der Verkehrsanschauung gerade NICHT als Empfangsbote geeignet ist)
-> z.B. Nachbarn, Hausangestellte, Kleinkinder des Empfängers
Zugang:
erst, wenn die Erklärung dem Empfänger tatsächlich und richtig übermittelt wird
-> Risiko liegt beim Erklärenden
Unterscheide kurz zwischen Empfangsboten und Erklärungsboten
Empfangsbote = zum Empfang der WE geeignet und davon ausgehend, dass die WE weitergeleitet wird an Empfänger
-> Risiko liegt beim Empfänger
Erklärungsbote = nimmt ebenfalls WE entgegen, ist aber eigentlich dafür nicht geeignet (z.B. Kleinkinder oder Nachbarn)
-> Fehleranfälligkeit/Verzug möglich
Was ist maßgeblich bei der Auslegung von Willenserklärungen?
Unterscheide dabei zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen WE
Welcher Grundsatz gilt?
nicht empfangsbedürftig:
allein die subjektive Ebene des Erklärenden ist entscheidend: Rechtsverkehr ist nicht schutzbedürftig
maßgeblich: wirklicher Wille des Erklärenden (Beispiel Testament)
empfangsbedürftig:
objektive Ebene (Rechtsvekehr) ist entscheidend und dieser ist schutzbedürftig
Hat Empfänger das Gemeinte verstanden?
Auslegung nach dem “objetiven Empfängerhorizont”
greift nur, wenn Korrekturbedarf besteht aufgrund eines drohenden Missverständnis
Grundsatz:
eine falsche Bezeichung (aus objektiver Sicht) schadet nicht - heißt: wenn trotzdem hervorgeht, dass Empfänger das Gemeinte verstanden haben sollte.
Defintion des objektiven Empfängerhorizonts (OE)
Nenne auch die Gründe für die Anwendung des OE
die Erklärung ist so auszulegen, wie sie ein objetiver Dritter in der Person des Empfängers nach “Treu und Glauben” unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden hätte.
-> dabei ist davon auszugehen, dass der Dritte die Umstände kennt, die auch der eigentliche Empfänger kennt (-> er hat kein Sonderwissen)
-> maßgeblich: Sichtweise einer durchschnittlichen Person aus dem Verkehrskreis des Empfängers
Gründe der Anwedung:
Schutzwürdigkeit des Empfängers / des Rechtsverkehrs
Erklärender hat es in der Hand, sich klar & verständlich auszudrücken - daher weniger schutzbedürftig als der Empfänger
Zuletzt geändertvor 2 Jahren