Wie kommt grundsätzlich ein Vertrag zustande?
durch zwei inhaltlich korrespondierende (auf die selben Rechtsfolgen gerichtete) Willenserklärungen - die in Bezug aufeinander abgegeben werden
Angebot, § 145 BGB
Annahme, $ 147 BGB
-> heißt: nicht zwei inhaltlich übereinstimmend/identische WE
Bedingungen: Minimalkonsens, also Einigung über Mindestbestandteile des jeweiligen Vertrags (= essentialia negotii)
Parteien
Leistung & i.d.R. Gegenleistung
(unter Umständen Nebenabreden)
Nenne die Definition eines “Angebots”
inklusive der dahinterstehenden Bedingungen
& kurzer Erläuterung zur Bindung an das abgegebene Angebot
Definition:
Angebot = auf Abschluss eines Vertrags gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung
-> Inhalt muss so konkret sein, dass Empfänger durch bloße Zustimmung (= “Ja”) Vertrag zustande bringen kann
Bedingungen:
muss an eine bestimmte Person gerichtet sein
setzt Rechtsbindungswillen voraus (bewusstes, rechtserhebliches Verhalten)
Bindung/Verpflichtung:
Antragende ist grds. ans Angebot gebunden, auch über Tod hinaus - es sei denn:
Gebundenheit wurde ausgeschlossen
Antrag wurde abgelehnt
Antrag wurde nicht rechtzeitig angenommen
vorheriger oder gleichzeitiger Widerruf
offerte ad incertas personas
Grundsatz: in jedem Angebot müssen die Parteien des Vertrags erkenntlich sein
Ausnahme: Angebote an die Allgemeinheit (incertas personas)
Beispiele: Warenautomat, Blumenfeld, Münztelefon, gebührenpflichtiger Parkplatz
-> schon im Aufstellen des Warenautomats entsteht dann das Angebot
Bedingungen für Zustandekommen des Vertrags:
Funktionstüchtigkeit des Automaten sowie ausreichende Bevorratung (Produkt muss enthalten sein)
-> Annahme entsteht durch ordnungsgemäße Bedienung
Was versteht man unter dem invitatio ad offerendum
Aufforderung, ein Angebot abzugeben
-> ist selbst kein Angebot: Annahme der Aufforderung ist erst ein (annahmefähiges) Angebot (fehlender Rechtsbindungswille)
-> Frage nach dem Rechtsbindungswillen muss gestellt werden, und dann muss Auslegung ermittelt werden
Beispiel: Fernseher im Schaufenster inkl. Preisschild -> Vertragsangebot?
-> es besteht die Gefahr, dass sich der Verkäufer zu vielen dieses vermeintliche Angebot macht (und Lagerbestand nich ausreicht) -> er wäre zu vielen Verträge nach Annahme verpflichtet und kann dem nicht nachkommen. Deshalb bindet sich der Verkäufer nicht, um Schadensersatz zu entgehen.
weitere Beispiele: Preisauszeichnungen, Werbung (TV Spots, Prospekte, Kataloge, Preislisten…)
Definition Annahme
§147 BGB
= i.d.R. empfangsbedürftige Willenserklärung
-> aus der sich das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Angebot zweifellos ergeben muss
-> der Annehmende muss deutlich machen, dass er das Angebot annehmen will (Grundlagen Willenerklärung)
Annahmefristen:
vorrangig: gewillkürte Annahmefrist (§ 148 BGB)
ansonsten § 147 BGB I & II
Angebot unter Anwesenden: sofort (z.B. Telefonat)
Angebot unter Abwesenden: gewöhnlicher Zeitraum
Sonderfall: § 149 BGB - verzögerte Beförderung
verspätete Annahme: § 150 I BGB:
-> neuer Antrag, urspr. Angebot erloschen
abändernde Annahme: § 150 II BGB
-> Ablehnung des urspr. Angebots, gleichzeitig neuer Antrag
Grundsatz: Ablehnung muss generell nicht begründet werden.
Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung
-> § 151 S. 1 BGB -> missvertsändlich formuliert (Info-Karte)
-> regelt nicht die Entbehrlichkeit einer Annahmeerklärung; eine solche ist für einen Vertragsschluss stets erforderlich!
-> regelt lediglich die Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung
-> die für Vertragsschluss erforderliche Annahmeerklärung ist zu bejahen, wenn sich der Annahmewille unzweideutig aus einem nach außen hervortretenden Verhalten ergibt (häufig ausreichend: wenn der Empfänger den Antrag nicht durch nach außen erkennbares Verhalteb ablehnt - insb. bei für den Empfänger vorteilhaften Angeboten)
In welchen Fällen gilt Schweigen als Annahme?
im Handelsrecht: z.B. bei Bestätigungsschreiben, führt Schweigen zur Annahme und somit zum Vertragsschluss über den mit dem dem Schreiben übereinstimmenden Inhalt
Wo ist das “normierte Schweigen” im BGB geregelt?
das Gesetz misst dem Schweigen ausdrücklich einen Erklärungswert bei
§§ 108 II 2 Hs. 2, 177 II 2 Hs. -> Ablehnung
§ 516 II 2 BGB, § 362 I HGB -> Annahme
Bedingungen & Befristung für Vertragsabschlüsse
Definition Bedingung (§ 158 BGB) = ungewisses, künftiges Ereignis
Defintion Befristung (§ 163 BGB)= klar bestimmter Zeitpunkt
aufschiebende Bedingung
Bedingungseintritt führt zum Eintritt der Rechtswirkung
z.B.: Übereignung bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt: vollständige Übereignung erfolgt erst, wenn vollständiger Kaufpreis gezahlt wurde
auflösende Bedingung
führt zum Wegfall der Rechtswirkung
z.B.: Erbeinsetzung des Ehegatten
Bestimmung eines Anfangstermins
Rechtswirkung tritt zum best. Zeitpunkt ein
z.B.: Profi X wechselt von Club A zu B ab 01.07.2023
Bestimmung eines Endtermins
Rechtswirkung endet zu einem best. Zeitpunkt
z.B.: Vertrag des Profis X läuft bis zum 30.06.2024
Abgrenzung Vertrag vs. Gefälligkeit
für die Abgrenzung ist das Verhalten der Parteien auszulegen
-> erfolgt aus Perspektive eines objetiven Dritten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB)
Vorgehen beim Auslegen:
Stehen für den Begünstigten erkennbar wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel -> verlässt er sich auf die Zusage -> ist das ein Indiz für ein Schuldverhältnis
aus Sicht des Zusagenden gilt das selbe, also wenn er ein rechtliches, wirtschaftliches Interesse am Vertragabschluss hat -> Indiz für ein Schuldverhältnis
Vorgehen zur Auslegung für die Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeit
wirtschaftl. & rechtliche Bedeutung der Angelegenheit
aus Sicht des Zusagenden gilt das selbe, also wenn er ein rechtliches, wirtschaftliches Interesse am Vertragabschluss hat -> Indiz für ein Schuldverhältni
Grund & Zweck der Vereinbarung
Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit
Rechtsfolgen einer vertraglichen Bindung und Interessenslage der Parteien
Hauptleistungs- & Nebenleistungspflichten
Sekundäransprüche bei Nichtleistung oder Schlechtleistung (Mängelgewährleistung, Schadensersatzanspruch…)
-> Grundfrage: Wollten die Parteien diese Rechtsfolgen herbeiführen?
-> weitere Abgrenzung: normale Gefälligkeit vs. Gefälligkeit mit rechtsgeschäftlichem Charakter (keine Pflicht zur Erfüllung, aber: mit Beginn entsteht Schuldverhältnis)
abgegrenzt/bewertet wird in dem Fall nach wirtschaftlichem Risiko
Grundsatz der Formfreiheit
grds. gilt: Rechtsgeschäfte sind formfrei (mündlich, durch konkludentes Verhalten etc.) -> es sei denn es ist gesetzlich anders vorgeschrieben.
Parteien können sich durch Rechtsgeschäft auch auf vorgegebene Form einigen
für Klausur wichtig:
Formerfordernis ist immer zu begründen!
gesetzliche Formerfordernis (z.B. §§ 31 b I, III, V, 623, 766 BGB)
Formerfordernis aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung
Funktionen (zur Begründung) von Formvorschriften
Warnfunktion -> verhindert, dass (größere) Verpflichtungen leichtfertig eingegangen werden (z.B. Bürgschaft)
Beratungsfunktion -> Gewährlesitung, dass Parteien in komplizierten Rechtsfragen von einem Fachmann beraten werden (z.B. Grundstücks-Kaufvertrag)
Beweisfunktion -> Abschluss und Inhalt der Vereinbarung sollen auch noch längere Zeit später sicher festgetsellt werden können
Einseitige und beiderseitige Formbedürftigkeit
einseitig = Formerfordernis gilt nur für die Erklärung einer Partei
-> Grundgedanke: Funktionen der Vorschrift sind nur für die Erklärung relevant, z.B. weil die erklärende Partei besonders schutzbedürftig ist
beidseitig = die Erklärungen beider Parteien sind gleichermaßen formbedürftig
Welche Formvorschriften gibt es?
Schriftform (§ 126 BGB): “eigenhändig durch Namensunterschrift”, muss Text räumlich abschließen, meist Papierform notwendig -> also mind. handschriftlich unterschrieben.
elektronische Form (§ 126a BGB): Erklärender muss seinen Namen hinzufügen & das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen
soll dem Empfänger eine erhöhte Sicherheit geben, dass die Erklärung tatsächlich von der Person stammt - möglich nur durch Bestätigung eines Dritten
Textform (§ 126b BGB): Schriftform ohne Unterschrift (E-Mail, Fax)
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
Rechtsfolge bei einem Formmangel - Rechtsgeschäft, dass nicht der gesetzlich vorgeschr. Form entsprich ist nichtig; bei einem gewillkürtem Formerfordernis gilt im Zweifel dasselbe.
-> gelegentlich besteht Möglichkeit der Heilung
Zuletzt geändertvor 2 Jahren