Erfasst Vernehmung bereits Angaben zur Person? Bezieht sich Eid auf Angaben zur Person?
(+) § 68 StPO
Folge Berichtigung Falschaussage
Folge unterschiedlich, je nachdem ob § 153 bereits vollendet (dann § 158) oder nicht (dann TB (-))
Vollendung bei § 153, wenn Aussager abgeschlossen, dh wenn umfassende Äußerung zum Beweisthema gegeben, keine weiteren Angaben gemacht werden können und niemand mehr Fragen hat
Grund dafür ist Telos des § 153 (Funktionsfähigkeit Rechtspflege) -> durch Anreiz zur Berichtigung (Straffreiheit) Funktionsfähigkeit gefördert
Abgrenzung SV-Irrtum & rechtl. Irrtum bei normativen TB-Merkmalen
abgrenzen danach, ob Schwerpunkt eher im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich
unm. Ansetzen bei Meineid
mit Beginn Aussprechen Eidesformel (Arg.: auch §§ 154, 22, 23 verdrängt § 153 -> § 153 würde nie greifen)
Mittäterschaft/mtb. Täterschaft bei §§ 153, 154 möglich?
(-) da eigenhändiges Delikt -> nur Teilnahme möglich
Beihilfe durch Unterlassen zur falschen Aussage -> Garantenstellung?
Teilnehmer müsste wegen Garantenstellung verpflichtet gewesen sein Falschaussage zu verhindern
Garanstellung könnte bei Angehörigen (insb Eheleuten) in Betracht kommen, aber (-) weil Täter eigenverantwortlich handelt -> keine Pflicht zur Verhinderung Straftaten Angehöriger
Garantenstellung aus Ingerenz? (+) wenn zur Falschaussage bewegt
Versuch Anstiftung zur Falschaussage strafbar?
nicht direkt über § 30 strafbar, weil Vergehen -> § 159 schließt Lücke
Wann ist Aussage falsch?
obj. Theorie -> Wort und Wahrheit fallen auseinander
subj. Theorie -> Wort und Wissen fallen auseinander
Pflichttheorie -> Wort und Wahrnehmung fallen auseinander
Verhältnis § 159 und § 160
§ 159 geht vor -> § 160 schließt Strafbarkeitslücke (mtb. Täterschaft)
Wichtigen anderen Normen im Kontext zu §§ 153 ff.
§ 164 (falsche Verdächtigung)
§ 145d (Vortäuschen Straftat)
§ 258 (Strafvereitelung -> idR nur Versuch)
§ 187
§ 271 (hier auch § 348 beachten)
§§ 239, 25 I Alt. 2 (oft Versuch)
§ 263 (Prozessbetrug)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren