Urkunde
verkörperte Gedankenerklärung, die (obj.) geeignet und (subj.) bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und Aussteller erkennen lässt
muss nicht zwingend Schriftform sein, auch Beweiszeichen zulässig
Aussteller muss nicht ausdrücklich erkennbar sein -> reicht, wenn ermittelbar
verkörpert (+) wenn unm. sinnlich wahrnehmbar
Wann Urkunde unecht?
wenn sie nicht von dem stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist (tatsächlicher und erkennbarer Aussteller fallen auseinander -> Identitätstäuschung)
Wie Ermittluing tatsächlicher Aussteller?
Körperlichkeitstheorie -> derjenige der Schriftzeichen erstellt
Geistigkeitstheorie -> geistige Urheberschaft (nicht iSd Urheberrechts)
kann bei Drittem liegen, der Erklärung selbst nicht geschrieben, sich aber zurechnen lassen will
Wann Vertretener = Aussteller?
Unterzeichner Willen, anderen zu vertreten
Vertretene einverstanden, dass andere in seinem Namen zeichnet
Vertretung muss rechtl. zulässig sein ((-) bei höchstpers. Leistungen/Erklärungen)
beachte: auch technisches Gerät kann “vertreten”
Wann wird Urkunde gebraucht?
wenn sie dem zu Täuschenden zugänglich gemacht wird und diesem Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben
Täuschungsabsicht & Nachteilszufügungsabsicht -> welche Vorsatzform?
Absicht hier nicht im technischen Sinne -> dolus directus 2. Grades ausreichend
Konkurrenz § 267 Var. 1/2 zu Var. 3
BGH: verwirklicht Täter Var. 1/2, um Urkunde später auf bestimmte Weise zur Täuschung zu benutzen, und verwirklicht er dann diese Gebrauchsabsicht, so nur eine Urkundenfäschung -> tatbestandliche Handlungseinheit (Arg.: § 267 nach Wesen zweiaktiges Delikt)
Lit.: Handlungsmehrheit -> Gebrauchen mitbestrafte Nachtat bzw Herstellen/Fäschen mitbestrafte Vortat
mtb. Falschbeurkdungen Aufbau
öff. Urkunde, § 415 ZPO
geeignet und bestimmt, für und gg jedermann Beweis zu erbringen?
ist etwas Unwahres beurkundet worden?
ist das Unwahre von des bes. Beweiskraft der öff. Urkunde gedeckt? -> was soll beurkundet werden?
Tathandlung “bewirken”
Kann Urkunde Beweisbestimmung verlieren? Kann nicht zum Beweis bestimmtes Schriftstück Beweisbestimmtheit erlangen?
(+)
“Zufallsurkunde” -> nicht zum Beweis bestimmte Erklärung wird Urkunde, wenn Vorlage bei Gericht (Vorlage kann durch Dritten erfolgen)
Anwendungsbereich §§ 268, 269
§ 269, wenn keine Verkörperung
§ 268 bei tech. Aufzeichnugen
ganz selten -> auch technische Geräte können Urkunde körperlich herstellen, solange geistig einem Mensch zurechenbar -> § 267
daher § 267 vor § 268 prüfen
geschütztes RG §§ 267 ff.
grds. Sicherheit Rechtsverkehr -> §§ 267-269 schützen Echtheit Urkunde; § 271 inhaltl. Wahrheit öff. Urkunde
§ 274 -> Beweisführungsbefugnis des Berechtigten
§ 281 -> Verwendungsbefugnis des Berechtigten
Wann liegt dienstliche Verwahrung iSv § 133 vor? Wann liegt Entzug vor?
wenn Gegenstand durch Behörde, Körperschaft oder Anstalt öff. Rechts, Bundeswehr, Richter, Amtsträger, einen für öff. Dienst bes. Verpflichteten o. ein Organ der Selbstverwaltung in Besitz genommen wurde, um ihn zu erhalten un vor unbefugten Zugriff zu bewahren
wenn dem berechtigten Möglichkeit Zugriff genommen, auch wenn nur vorübergehend
Strafantragserfordernis des 248a
danach wird Diebstahl/Unterschlagung bei geringwertigen Sachen nur auf Antrag verfolgt
entscheidend für Geringwertigkeit grds. obj Wert
äußere Verhältnisse allenfalls untergeordnet (zB Armut Opfer)
nicht geringwertig sind aber auch Sachen, die keinen messbaren Verlehrswert haben, wenn deren Wert für Dieb in dem mit Sachherrschaft verknüpften Wert funktioneller Möglichkeiten liegt (zB Führerschein, Gerichtsakten)
§ 274 I Nr. 1 “gehören”, “unterdrücken”, “beschädigen & vernichten”
nicht dingliche Eigentumsverhältnisse, sondern Recht, mit Urkunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen maßgeblich
Unterdrücken setzt voraus, dass Benutzung Urkunde als Beweismittel zum ZP Tat unmöglich gemacht wird
beschädigen = in Beweiswirkung beeinträchtigen, vernichten = völlig zerstört
Muss Nachteil bei § 274 vermögensrechtlicher Natur sein?
(-)
Was ist Verfälshung iSv § 267 I Var. 2?
erfordert Veränderung Beweisrichtung durch Inhaltsänderung
muss sich auf Inhalt Gedankenerklärung bezihen, nicht Ausstellerbezichnung
(P) schriftliche Lüge
Inhalt ist unrichtig, aber über Aussteller nicht getäuscht -> straffrei
zB auch bei Abschreiben in Klausursituationen o. sogar Unterschreiben mit eigenem Namen auf einer von jemand anderem geschriebenen Klausur (Inhalt wird zu Eigen gemacht, unerheblich, dass nicht originell “aus Kopf” des Ausstellers)
Ist Zueignung noch möglich, nachdem Sache schon durch Diebstahl erlangt?
e.A.: (+) weitere Zueignungshandlungen nicht ausgeschlossen -> wiederholte Betätigung Herrschaftswille über bereits deliktisch erlangte Sache = wiederholte Zueignung
wiederholte Zueignung tritt aber als mitbestrafte Nachtat zurück (Konkurrenzlösung)
Arg.: sonst Strafbarkeitslücken, wenn Teilnehmer erst bei 2. Zueignung mitwirkt
hM. (Tatbestandslösung): (-) da Zueignung = Entziehung und Aneignung, worunter nur die erstmalige “Zueignung” falle, nicht aber bloße Ausnutzung der Herrschaftsstellung
Zueignung = einmaliger Vorgang, der keinen Dauerzustand kennt
Arg.: bei Anwendung Konkurrenzlösung wäre “Ersttat” faktisch nicht verjährbar (allein weitere Nutzung würde stets weitere Strafbarkeit begründen)
außerdem entstehen idR keine Strafbarkeitslücken, weil Teilnahmeverhalten durch AnschlussTB (§§ 257 ff.) erfasst
Kann Aussteller Täter des § 267 sein?
Var. 1 idR (-) wenn verlautbarer und tatsächlicher Aussteller identisch
Var. 2 nach hM (+) wenn Aussteller seine Erklärung nachträglich unbefugt ändert
Arg.: Verfügungsbefugnis verloren, wenn anderer Anspruch auf Unversehrtheit Urkunde als Beweismittel erlangt
a.A.: (-) da auch hier die Handlung zu unechter Urkunde führen müsse, denn Herstellung inhaltlich unwahrer Urkunde sei nicht erfasst
abzulehnen, da 2. Var sonst keinen eigenen Anwendungsbereich mehr
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