Erteilung der Vollmacht
Aussenvollmacht 167 Abs 1 BGB
Innenvollmacht 167 Abs 1 BGB
öffentliche Bekanntmachung 171 Abs 1 BGB
Vollmachtsurkunde 172 BGB
Vertreter ohne Vertretungsmacht:
Stellvertreter besaß für Rechtsgeschäft keine Vertretungsmacht
-> FOLGE
Vertreter kann das Geschäft genehmigen 177 abs 1 BGB
Erfolgt die Genehmigung nicht muss Vertreter entweder als Vertragspartner “einspringen” oder Schadensersatz an Vertragspartner leisten 179 Abs 1 und Abs 2 BGB
Der Bote ist…
… nur Überbringer einer fremden Willenserklärung: Er hat keine eigene Entscheidungsfreiheit. Daher kann auch ein Geschäftsunfähiger Bote sein.
Formbedürftigkeit kann entstehen durch…
Gesetz
Vereinbarung der Parteien
Gründe für die Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften
Beweisfunktion: Häufig dient die Schriftform dazu, die Beweislage bei späteren Unklarheiten sicherzustellen
Beratungsfunktion: Durch notarielle Berukundung des Rechtsgeschäfts soll oft auch eine juristische Beratung über die Auswirkungen des Geschäfts erreicht werden
Warnfunktion: Formerfordernisse dienen häufig als Warnung vor den Folgen eines abzuschließenden Rechtsgeschäfts
Arten der Formen
Schriftform
Öffentliche Beglaubigung
Notarielle Beurkundung
Abgabe vor einer Behörde
Nichbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form führt zu …
Heilung des Formmangels durch:
… Nach 125 s1 BGB grundsätzlich nichtig
Durch Heilung wird formloses Rechtsgeschäft wirksam
Durch Bewirkung der Leistung geheilt
Grund für Heilung: Die Warn- Beratungs- und Beweisfunktion ist nach Erfüllung entbehrlich
Wegen des Grundsatzes der Privatautonomie ist der Inhalt von Rechtsgeschäften grundsätzlich frei zwischen den Parteien vereinbar
Ausnahme: Schutz überragender Interessen der Allgemeinheit
Folge: Schutz durch 134, 138 BGB Danach sind Rechtsgeschäfte nichtig, deren Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen
Inhaltliche Schranken eines Rechtsgeschäftes
Gesetzliches Verbote 134 BGB
Verstoß gegen die guten Sitten 138 BGB
-> Sittenwidrigkeit 138 abs 1 BGB
-> Wucher 138
Gesetzliche Verbote sind gem. 134. BGB
sowohl formelle Gesetze (“Parlamentsgesetze”)
Rechtsverordnungen
Satzungen
Formulierungen die auf ein Verbot hindeuten:
“darf nicht”
“Ist unzulässig”
“Nicht übertragbar”
Verstoß gegen die guten Sitten 138 Abs 1 BGB
BEDEUTUNG
Bestimmt sich nach dem “Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender”
Es ist auf die bestehende Sozialmoral eines “Durchschnittsmenschen” abzustellen
-> Rechtsfolge : Das sittenwidrige Rechtsgeschäft ist nichtig
Wucher 138 Abs 2 BGB
Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
Ausbeutung eines anderen durch den Wucher
In einer Zwangslage
Durch unerfahrenheit
Durch Mangel an Urteilsvermögen
Ausnutzung einer erheblichen Willensschwäche
FOLGE: Das wucherische Rechtsgeschäft ist nichtig
Zuletzt geändertvor 2 Jahren