Notwehrlage
Für eine Notwehrlage muss ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegen.
Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
Gegenwärtig
Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch fortdauert.
Rechtswidrigkeit
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er (objektiv) im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Alternative: Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er nicht seinerseits durch Rechtfertigungsgründe gedeckt ist.
Notwehrhandlung
Die Notwehrhandlung muss sich gegen den Angreifer richten, (objektiv) erforderlich und normativ geboten sein.
Erforderlichkeit
Die Notwehrhandlung muss erforderlich sein, also geeignet, den Angriff zu beenden und (unter gleichwirksamen) das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen.
Gebotenheit
Die Notwehrhandlung ist geboten, wenn sie keinen normativen, sozialethischen Schranken und Einschränkungen unterliegt.
Notstandsfähiges Rechtsgut
Notstandsfähig sind alle Güter, die durch die Rechtsordnung geschützt werden.
Gefahr i.S.d. rechtfertigenden Notstands:
Eine Gefahr ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht. Wahrscheinlich bedeutet dabei, dass der Eintritt eines Schadens naheliegt.
Gegenwärtigkeit
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn sich die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nach dem objektiven Urteil eines sachkundigen Beobachters aus der ex ante-Perspektive so verdichtet hat, dass bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchst wahrscheinlich ist.
Alternative: Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn sie unmittelbar in einen Schaden umzuschlagen droht, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Gegenwärtige Gefahr
Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Interessenabwägung i.S.d. § 34 StGB
Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, muss das vom Täter geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.
Subjektives Rechtfertigungselement (= Kenntnis und Rettungswille [str.])
Der Täter muss in Kenntnis der objektiven Notstandslage (bzw. Notwehrlage) handeln sowie mit dem Wissen, dass seine Handlung der Gefahrabwendung (bzw. Angriffsabwendung) dient.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren