Erläuterung
GR aus Art. 10 I GG gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Kommunikation und schützt zugleich die Würde des Menschen
Schutzbereich (allgemein)
GR schützt die Vertraulichkeit individueller bzw. nichtöffentlicher Kommunikation, die wegen räuml. Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch Dritte angewiesen sind
Briefgeheimnis
schützt körp. Übermittlung von Briefen vor Kenntnisnahme ihres Inhalts durch die öff. Gewalt, also Kommunikation in Form eines verkörperten Briefes
Geschützt: alle individuellen Mitteilungen von Person zu Person, also Schutz jeglicher brieflicher Korrespondenz (offener und verschlossener Versand)
Briefe, Postkarten, Telegramme, geschlossene Drucksachen, Zahlkarten
Umfang Briefgeheimnis
Inhalt, Empfänger und Absender, Daten der Beförderung, Identität des Beförderers
Für den Zeitraum des Versendens und endet, wenn der Brief im Machtbereich des Empfängers angekommen ist
Postgeheimnis
gewährleistet Vertraulichkeit der Überbringung von Postdienstleistungen, also körp. Übermittlung von Kommunikationsinhalten und Kleingütern auf einem zum massenhaften Verkehr bestimmten Transportnetz
Briefe, Päckchen, Pakete, Büchersendung, Zeitschrift, offene Drucksachen
Verschlossenheit unerheblich
Umfang Postgeheimnis
Beginnt mit Einlieferung der Sendung bei den Postunternehmen, setzt sich fort über den Transport und endet mit der Ablieferung an den/die Empfänger
Persönlicher Schutzbereich
Jedermanns-GR
Juristische Personen des Privatrechts (keine ausländische juristische Personen)
Konkurrenz
AHF
APR/RiS
Eingriff in Briefgeheimnis
wenn von seinem Inhalt oder von den Umständen seines Versands Kenntnis genommen wird
Nicht: wenn die Weiterleitung erschwert / verhindert wird
Eingriff in Postgeheimnis
Wenn Sendungen geöffnet, Inhakte der übermittelten Sendung zur Kenntnis genommen oder Absender/Empfänger der Sendung ermittelt/weitergeleitet werden
Nicht, wenn Weiterleitung verhindert/erschwert wird
Bsp.: wenn StA bei Paketbeförderungsunternehmen ein Paket beschlagnahmt
Einfacher GV
Grundrechte des Art. 10 GG unterliegen einem Gesetzesvorbehalt
Grundrechtsbeschränkende Gesetze müssen verfassungsgemäß sein -> Eingriffe, die auf diese Gesetze gestützt werden, müssen ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen
“Nur” => Beschränkung kann erst recht auch durch förmliche Gesetze erfolgen, aber auch durch materielle Gesetze
Bei wesentliche Eingriffen ist ein förmliches Gesetz erforderlich
Mög. RGL: §§99, 100 StPO solange sich die zu beschlagnahmende Post im Gewahrsam der Post befindet (sonst §§ 94 ff.StPO); §119 StPO (Post von Untersuchngshäftlingen)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren