Wirkung gem. 142 BGB: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
Voraussetzungen:
Anfechtungsgrund 119 - 123 BGB
Anfechtungserklärung 143 BGB
Anfechtungsfrist 121,124 BGB
Anfechtungsgrund: Es muss ein in 119 ff BGB genannter Irrtum vorliegen oder eine arglistige Täuschung bzw widerrechtliche Drohung gem. 123 BGB
Anfechtungsgründe:
Irrtum gem 119 BGB
Inhaltsirrtum
Erklärungsirrtum
Motivirrtum
Täuschung/Drohung 123 BGB
Arglistige Täuschung
Widerrechtliche Drohung
Inhaltsirrtum 119 Abs 1 1 BGB
Erklärende irrt bei Abgabe der WE über deren Inhalt
Weis zwar was er will er misst seiner Erklärung aber einen anderen Sinn bei, als sie in Wirklichkeit hat
Erklärungsirrtum 119 Abs 1 2
Erklärende benutzt ein Erklärungszeichen das er nicht benutzen will (Verschreiben o Versprechen)
Unterfall nach 120 BGB: unrichtige Übermittlung der Erklärung
Motivirrtum 119 Abs 2 BGB
Liegt vor wenn der Erklärende irrtümlich von einem falschen Umstand ausgeht der für den Willen zum Abschluss des Geschäfts bedeutsam ist
-> Grundsätzlich unbeachtlich
Ausnahme: der Erklärende irrt über eine Eigenschaft der Sache die im Verkehr wesentlich ist
Verkehrswesentliche Eigenschaft: Alle auf Dauer angelegten wertbildenden Faktoren die unmittelbar im Zusammenhang mit den Geschäftsgegenstand stehen
Arglistige Täuschung 123 Abs 1 1
Der arglistige Getäuschte nimmt aufgrund der Täuschung das Rechtsgeschäft vor
Widerrechtliche Drohung 123 1 2 BGB
unter Drohung versteht man das in Aussicht stellen eines empfindlichen Übels auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
Die Drohung muss widerrechtlich also rechtswidrig sein (mittel oder aus dem zweck mit dem gedroht wird)
Möglichkeiten bei Irrtum:
Anfechtungsfrist: 121 Abs 1 s 1 BGB
bei arglistiger täuschung/drohung 124 BGB ein jahr
Rechtsfolgen der Anfechtung wegen Irrtums:
Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes nach 142 Abs 1 BGB
Schadensersatzpflicht 122 Abs 1 BGB
Anfechtbarkeit von Willenserklärungen
will der Erklärende die WE trotz des mangel aufrecht erhalten so ist dies möglich
Will der Erklärende die mangelhafte WE vernichten so kann er die WE anfechten
Nach Anfechtung ist das Rechtsgeschäft gem 142 Abs 1 BGB von anfang an nichtig
Zuletzt geändertvor 2 Jahren